.23a. Ordnung der Unabhängigen Kommission
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
23a. Ordnung der Unabhängigen Kommission
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
und des Diakonischen Werks der evangelischen
Kirche in Württemberg e.V.
(Ordnung Unabhängige Kommission – OUK)
Vom 17. Februar 2023
(Abl. 70 S. 508), geändert durch Beschluss vom 15. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 9)
##Präambel
Im Bewusstsein, dass Menschen im Raum der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie durch Beschäftigte und andere Personen sexualisierte Gewalt erlitten haben, übernehmen die Evangelische Landeskirche in Württemberg und das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. Verantwortung für das Unrecht. Diese Verantwortung wird auch durch die Arbeit der Unabhängigen Kommission ausgedrückt. Sie soll frei von Weisungen, betroffenenorientiert und durch die Zuerkennung unterstützender Leistungen an Betroffene von sexualisierter Gewalt das erlittene Unrecht anerkennen. Hierbei orientiert sich die folgende Ordnung an den durch die Kirchenkonferenz der EKD in einer Musterordnung beschlossenen Standards.
##§ 1
Rechtsgrundlage
Die Unabhängige Kommission der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. zur Gewährung von Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts an Betroffene sexualisierter Gewalt (im Folgenden: Unabhängige Kommission) ist eine unabhängig entscheidende Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. im Sinne von § 3 Absatz 3 Allgemeine Gewaltschutzbestimmungen1#.
#§ 2
Grundsätze der Arbeit der Unabhängigen Kommission
Die Unabhängige Kommission entscheidet über Anträge auf Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts. Sie ist in ihrer Arbeit unabhängig und nicht an Weisungen eines kirchenleitenden Organs oder einer anderen Stelle aus Kirche und Diakonie gebunden. Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts sind Teil eines individuellen Anerkennungs- und Unterstützungssystems, mit dem die Evangelische Landeskirche in Württemberg und das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. Verantwortung für das Verhalten ihrer Mitarbeitenden übernehmen und ihrer institutionellen Verantwortung für die sexualisierte Gewalt gerecht werden möchten, die Menschen in ihren Einrichtungen erlitten haben. Die Evangelische Landeskirche in Württemberg und das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. nehmen durch die Arbeit der Unabhängigen Kommission das Leid der Betroffenen wahr, schenken ihren Schilderungen Gehör und Glauben und setzen sich so mit ihrem individuellen Erleben und auch ihrer heutigen Lebenssituation auseinander.
#§ 3
Voraussetzungen einer Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts
(
1
)
Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts können Personen beantragen, die sexualisierte Gewalt erlitten haben, für die Mitarbeitende oder ein institutionelles Versagen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Kirchlichen Verbände, kirchlichen öffentlich-rechtlichen Stiftungen oder einer Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. (mit-) ursächlich waren, wenn die Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen die verantwortliche Person nicht mehr möglich oder nicht zumutbar ist.
(
2
)
Ein institutionelles Versagen liegt in der Regel vor, wenn
- die sexualisierte Gewalt von Beschäftigten einer kirchlichen Institution in deren räumlichen Verantwortungsbereich verübt wurde, oder
- die sexualisierte Gewalt von Beschäftigten einer kirchlichen Institution außerhalb von deren räumlichen Verantwortungsbereich verübt wurde und sie im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses verübt wurde, welches im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der oder des Beschäftigten begründet wurde, oder
- die sexualisierte Gewalt von Ehrenamtlichen der kirchlichen Institution oder von einer der kirchlichen Institution anvertrauten Person verübt wurde und die kirchliche Institution
- der Tat Vorschub geleistet oder sie begünstigt hat oder
- keine angemessenen Maßnahmen getroffen hat, um die sexualisierte Gewalt zu verhindern oder ihre Auswirkungen zu verringern.
(
3
)
Eine Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts setzt voraus, dass die Darlegung des Sachverhalts plausibel ist. Die Prüfung aller Voraussetzungen obliegt der Unabhängigen Kommission.
(
4
)
In den in § 3 Absatz 2 genannten Fällen werden das institutionelle Versagen und seine Mitursächlichkeit für die sexualisierte Gewalt angenommen und müssen nicht durch die antragsstellende Person bewiesen oder belegt werden. Eine Entkräftung obliegt stets der betreffenden Körperschaft.
(
5
)
Wenn eine Sachverhaltsdarstellung und Empfehlung der Clearingstelle im Rahmen des Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorliegt, kann diese als grundsätzliche Plausibilisierung herangezogen werden.
#§ 4
Verfahren der Antragstellung
(
1
)
Anträge auf Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts werden von der Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission entgegengenommen. Betroffene können sich durch Dritte bei einer Antragsstellung vertreten lassen. Die für die Evangelische Landeskirche in Württemberg und das Diakonische Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. eingerichteten Ansprechstellen im Sinne von § 3 Absatz 1 Allgemeine Gewaltschutzbestimmungen2# begleiten und unterstützen die antragstellenden Personen. Sie überprüfen die Einhaltung der vorgegebenen Formalitäten und leiten die Anträge zusammen mit Erkenntnissen aus ihrem Bereich und aus dem Kontakt zu den antragstellenden Personen an die Unabhängige Kommission weiter. Eine Einschätzung der in den Anträgen mitgeteilten Vorgänge kann angefügt werden.
(
2
)
Die Unabhängige Kommission leitet ihre Entscheidungen an die zuständige Ansprechstelle im Sinne von § 3 Absatz 1 Allgemeine Gewaltschutzbestimmungen3# weiter. Diese ist verpflichtet, die Entscheidungen im Namen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. umzusetzen, sie der antragstellenden Person bekanntzugeben und die Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts auszuzahlen.
#§ 5
Grundsätze einer Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts
(
1
)
Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts sind freiwillige Leistungen und auf eine Wirkung in der Zukunft ausgerichtet. Sie werden einmalig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(
2
)
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg und das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. gewähren jeder und jedem von der Unabhängigen Kommission anerkannten Betroffenen pauschal 20.000 € als Anerkennung des erlittenen Leides. Die für die Evangelische Landeskirche in Württemberg und das Diakonische Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. eingerichteten Ansprechstellen im Sinne von § 3 Absatz 1 Allgemeine Gewaltschutzbestimmungen4# können in Einzelfällen eine individuell bemessene weitere Unterstützungsleistung von bis zu 10.000 € gewähren, wenn in ihren Zuständigkeitsbereichen ihnen gegenüber anders nicht zu bewältigende Notlagen geltend und glaubhaft gemacht werden, oder wenn im Rahmen des Anerkennungsverfahrens in Abstimmung mit der Unabhängigen Kommission neben oder an Stelle der Anerkennungsleistung solche Hilfen als geboten erscheinen.
#§ 6
Verhältnis zu anderen Leistungen
Leistungen, die die Evangelische Landeskirche in Württemberg und das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. auf Grund von Vorgaben der Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch aus dem Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gewährt haben, werden auf eine Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts grundsätzlich nicht angerechnet. Die Evangelische Landeskirche in Württemberg und das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg können neben den Anerkennungsleistungen weitere Hilfen und Unterstützungsleistungen gewähren. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den Ansprechstellen im Sinne von § 3 Absatz 1 Allgemeine Gewaltschutzbestimmungen5#.
#§ 7
Zusammensetzung der Unabhängigen Kommission
Die Unabhängige Kommission besteht aus drei Mitgliedern, möglichst verschiedenen Geschlechts, die unterschiedliche berufliche und persönliche Erfahrungen in die Kommissionsarbeit einbringen sollen. Sie sollen Grundkenntnisse und Erfahrungen im Themenbereich sexualisierter Gewalt in Institutionen und im Umgang mit traumatisierten Menschen haben. Ein Mitglied, das nicht in kirchlichen oder diakonischen Stellen beschäftigt ist, soll über eine traumatherapeutische Qualifikation, die auf einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung (Diplom/Master) beruht, verfügen. Ist dies nicht möglich, kann eine entsprechend qualifizierte Person fallbezogen und beratend hinzugezogen werden. Alle Mitglieder der Unabhängigen Kommission müssen die Bereitschaft und Eignung mitbringen, den Auftrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. (§ 2 Satz 3) zur Anerkennung individuellen Leids Betroffener zu erfüllen.
#§ 8
Berufung der Mitglieder der Unabhängigen Kommission
Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission werden von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. berufen. Sie sind unabhängig und in ihren Entscheidungen als Kommissionsmitglied nicht an Weisungen eines kirchenleitenden Organs oder einer anderen Stelle aus Kirche oder Diakonie gebunden. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederberufungen sind möglich. Sie sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit eine Erstattung ihrer Auslagen und eine Aufwandsentschädigung.
#§ 9
Verfahren der Anerkennungskommission
(
1
)
Die Unabhängige Kommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder auf der Basis des Antrags und gegebenenfalls weiterer Angaben der antragsstellenden Person. Sie soll der antragstellenden Person Gelegenheit geben, wenn gewünscht, in einem nichtöffentlichen Gespräch ihr oder sein Anliegen vorzutragen und zu einem gegebenenfalls bereits vorliegenden Vorschlag der Kommission Stellung zu nehmen. Dabei kann sich die antragsstellende Person durch Dritte begleiten oder vertreten lassen.
Wenn die Mitglieder der Unabhängigen Kommission es für erforderlich halten, können sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen Einsicht in alle relevanten Akten und Dokumente nehmen.
(
2
)
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Ansprechstelle im Sinne von § 3 Absatz 1 Allgemeine Gewaltschutzbestimmungen6# sowie eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der Evangelischen Landeskirche in Württemberg oder des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. können auf Einladung der Unabhängigen Kommission an den Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Bei Anwesenheit der antragsstellenden Person ist deren oder dessen Einwilligung erforderlich. Eine Ablehnung durch die antragsstellende Person hat keine Auswirkungen auf das Verfahren.
(
3
)
Betroffene können nach Bekanntgabe und Begründung der Entscheidung eine abweichende Meinung schriftlich oder mündlich über die zuständigen Ansprechstelle im Sinne von § 3 Absatz 1 Allgemeine Gewaltschutzbestimmungen7# einbringen und damit eine Überprüfung der Entscheidung durch die Unabhängige Kommission herbeiführen.
(
4
)
Wenn eine Entscheidung der Unabhängigen Kommission im Nachhinein im Gegensatz zu einer Entscheidung der Clearingstelle im Rahmen des Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend steht, überprüft die Unabhängige Kommission auf Antrag ihre Entscheidung.
(
5
)
Die Verpflichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V., Fälle sexualisierter Gewalt dienst- oder arbeitsrechtlich zu verfolgen und die staatlichen Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, bleibt durch die Arbeit der Unabhängigen Kommission unberührt. Falls bislang nicht erfolgt, soll die Unabhängige Kommission mit Zustimmung der betroffenen Person Taten an die Evangelische Landeskirche in Württemberg oder das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. melden, und gegebenenfalls ihr Verfahren zunächst aussetzen. Der Ausgang anderer Verfahren bestimmt nicht über die Voraussetzungen einer Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts nach § 3.
(
6
)
Die Verfahren der Unabhängigen Kommission unterliegen dem Gebot der Beschleunigung. Anträge sind in einem vertretbaren Zeitrahmen zu bearbeiten und zu entscheiden.
(
7
)
Die Unabhängige Kommission kann weitere Regelungen zum Verfahren in einer eigenen Geschäftsordnung beschließen.
#§ 10
Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission und die anderen an den Beratungen teilnehmenden Personen sowie die Beschäftigten der Ansprechstellen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind. Dazu sind sie bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis schriftlich zu verpflichten, soweit sie nicht aufgrund anderer Bestimmungen bereits zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
#§ 11
Austausch, Dokumentation und Transparenz
(
1
)
Die Unabhängige Kommission tauscht sich regelmäßig EKD-weit mit Mitgliedern der Unabhängigen Kommission anderer Landeskirchen aus.
(
2
)
Die Unabhängige Kommission dokumentiert die von ihr bearbeiteten Fälle. Insbesondere hält sie in anonymisierter Form die Anzahl der Fälle, die Höhe der Anerkennungsleistungen, den jeweiligen Kontext (Diakonie oder Landeskirche; Alter und Geschlecht der Betroffenen; Profession der für die Tat verantwortlichen Personen und deren Geschlecht sowie die Art der Gewalterfahrung) fest, in dem die betroffene Person Unrecht erfahren hat und leitet diese Informationen als Gesamtsummen jährlich auf Anfrage an die EKD weiter, die eine Gesamtdokumentation führt und veröffentlicht.
(
3
)
Die Ordnung der Unabhängigen Kommission der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. ist in geeigneter Art und Weise (z.B. auf der Internetseite der Ansprechstellen im Sinne von § 3 Absatz 1 Allgemeine Gewaltschutzbestimmungen8#) zu veröffentlichen. Die Ansprechstellen informieren zusätzlich öffentlich über die Ansprech- und Antragsmöglichkeiten, Verfahrenswege und die aktuelle Besetzung der Anerkennungskommission.
#§ 12
Vereinbarungen zur Behandlung von Fällen aus anderen Kontexten
(
1
)
Diakonische Werke, Verbände der evangelischen Jugendarbeit und weitere Einrichtungen oder Organisationen können sich dieser Ordnung auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. anschließen.
(
2
)
In der schriftlichen Vereinbarung sollen die Akzeptanz der Entscheidungen der Unabhängigen Kommission durch die sich anschließende Organisation sowie Regelungen zu einer möglichen Übernahme der Leistungen und Kosten festgelegt sein.
(
3
)
Vereinbarungen zur Behandlung von Fällen aus anderen Kontexten werden durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg, das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. und die sich anschließende Organisation in geeigneter Art und Weise (z.B. auf der Internetseite der Ansprechstellen im Sinne von § 3 Absatz 1 Allgemeine Gewaltschutzbestimmungen9#) öffentlich gemacht.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
#
8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
#
9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.