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Nr. 34Pflichtopfer „Tag der Diakonie“ am 4. Sonntag nach Trinitatis, 23. Juni 2024

Erlass des Oberkirchenrats
vom 2. Februar 2024

Nach dem Kollektenplan 2024 wird der „Tag der Diakonie“ am 4. Sonntag nach Trinitatis, 23. Juni 2024, begangen. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:

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Mitten im Ort, aber dennoch einsam. So geht es besonders Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, aber auch Älteren, Armen oder Geflüchteten.
Diakonie und Kirche gestalten Quartiere und Nachbarschaften als gute, inklusive Lebensorte für alle. Sie laden zu Mittagstischen ein, begleiten Menschen mit Behinderungen beim Einleben im Stadtteil oder organisieren einen ehrenamtlichen Begleitdienst für Seniorinnen und Senioren.

„Du stellst meine Füße auf weiten Raum.“ (Psalm 31,9)

Diese Erfahrung sollen Menschen machen.
Helfen auch Sie mit Ihrem Gebet und mit Ihrem heutigen Opfer dabei, damit die Diakonie diese Arbeit weiterhin tun kann.

Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Unterstützung.
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Ernst – Wilhelm Gohl
Landesbischof

Nr. 35Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung über den Betrieb des Evangelischen Bildungswerkes Hohenlohe

Bekanntmachung des Oberkirchenrats
vom 20. März 2024

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Die Kirchenrechtliche Vereinbarung über den Betrieb des Evangelischen Bildungswerkes Hohenlohe (Amtsblatt Bd. 63 S. 127 ff.) wurde durch Beschlüsse der Kirchenbezirksausschüsse der Evangelischen Kirchenbezirke Künzelsau, Öhringen und Weikersheim zum 1. Januar 2025 aufgehoben. Die Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 19. März 2024 genehmigt.
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Werner

Nr. 36Neufassung der Satzung des Kreisdiakonieverbandes der Evangelischen Kirchenbezirke im Hohenlohekreis

Bekanntmachung des Oberkirchenrats
vom 9. April 2024

Die Satzung des Kreisdiakonieverbandes der Evangelischen Kirchenbezirke im Hohenlohekreis vom 1. Januar 2009 wurde durch die Beschlüsse der Bezirkssynoden der Evangelischen Kirchenbezirke Künzelsau, Öhringen und Weinsberg-Neuenstadt und der Verbandsversammlung neu gefasst. Die Neufassung der Satzung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 9. April 2024 genehmigt und wird nachstehend bekannt gemacht.

Werner
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Verbandssatzung des Kreisdiakonieverbandes der Evangelischen Kirchenbezirke im Hohenlohekreis

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Präambel

Diakonie ist Lebens- und Wesensäußerung der Kirche. Ihre Aufgabe ist es, die Liebe Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Diakonie versteht sich als gelebter Glaube und will Antwort sein auf die Verkündigung des Evangeliums.
Um Diakonie in diesem Verständnis zu fördern, bilden die Evangelischen Kirchenbezirke Künzelsau, Öhringen und Weinsberg-Neuenstadt zum 01.01.2009 einen Kreisdiakonieverband.
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§ 1 Name und Sitz

( 1 ) Der Verband trägt den Namen „Kreisdiakonieverband der Evangelischen Kirchenbezirke im Hohenlohekreis (Kreisdiakonieverband Hohenlohekreis).
( 2 ) Er hat seinen Sitz in Künzelsau und seine Verbandsgeschäftsstelle in Öhringen. Er ist Mitglied im Diakonischen Werk der evangelischen Landeskirche in Württemberg e. V. (DWW).
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§ 2 Selbstverständnis

( 1 ) Der Kreisdiakonieverband Hohenlohe verfolgt als Teil der verfassten Kirche und Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werks Württemberg e. V., seinem kirchlichen Auftrag entsprechend, ausschließlich diakonische Zwecke im Sinne von § 1 Diakoniegesetz. Dies schließt ohne weiteres unmittelbar mildtätige Zwecke im Rahmen der Sozial-Fürsorge ein. Seine Tätigkeit ist, soweit es diesen Aufgabenbereich anbelangt, uneingeschränkt vergleichbar mit der von Einrichtungen, die unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgen und als solche anerkannt sind. Er ist aufgrund seines kirchlichen Auftrags selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
( 2 ) Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft an die Mitgliedseinrichtungen sind nicht vorgesehen. Da die Evangelischen Kirchenbezirke Künzelsau, Öhringen und Weinsberg-Neuenstadt, bei denen es sich ebenfalls um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, in gleicher Weise an den kirchlichen und diakonischen Auftrag im Sinne von Absatz 1 gebunden sind, ist eine zweckentsprechende Verwendung gegebenenfalls sichergestellt.
( 3 ) Bei Auflösung der Körperschaft fällt das Vermögen an die Evangelischen Kirchenbezirke Künzelsau und Öhringen, welche das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für kirchliche und diakonische Zwecke im Sinne von Absatz 1 zu verwenden haben. Auf § 10 Absatz 3 wird verwiesen.
( 4 ) Im Falle des Absatzes 3 wird das Vermögen im prozentualen Verhältnis der Finanzierung gemäß §§ 9 und 9a dieser Satzung aufgeteilt. Im Zweifelsfall entscheidet der Oberkirchenrat nach Anhörung nach billigem Ermessen.
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§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Kreisdiakonieverbandes sind:
  1. Evangelischer Kirchenbezirk Künzelsau
  2. Evangelischer Kirchenbezirk Öhringen
  3. Evangelischer Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt
    (für seine Kirchengemeinden im Hohenlohekreis)
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§ 4 Aufgaben des Kreisdiakonieverbandes

( 1 ) Der Kreisdiakonieverband hat folgende Aufgaben:
  1. Er übernimmt die Planung und Koordination diakonischer Vorhaben der Kirchenbezirke im Verbandsgebiet und pflegt die Verbindungen zu den diakonischen Einrichtungen, Werken und Vereinen im Landkreis.
  2. Er vertritt die diakonischen und gesellschaftsdiakonischen Interessen in Kirche und Öffentlichkeit, in der freien Wohlfahrtspflege, gegenüber dem Hohenlohekreis und gegenüber kommunalen, staatlichen und anderen Steilen.
  3. Er unterstützt örtliche diakonische Dienste und deren Entwicklung in den Kirchengemeinden und den Kirchenbezirken sowie die Zusammenarbeit der diakonischen Dienste des Kreisdiakonieverbandes mit den Kirchengemeinden. Hierzu gehört auch die Anregung und Begleitung von gemeinde- und gemeinwesenbezogenen Foren und die Förderung des Ehrenamts.
  4. Er nimmt die gesamten diakonischen und gesellschaftsdiakonischen Aufgaben der Kirchenbezirke Künzelsau und Öhringen wahr. Für den Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt nimmt er die diakonischen Dienste wahr, für die eine gemeinsame Verantwortung der Aufgaben im Landkreis erforderlich ist. Ausgenommen sind die ambulanten pflegerischen Hilfen und Nachbarschaftshilfen.
  5. Der Kreisdiakonieverband Hohenlohekreis übernimmt die Trägerschaft der Diakonischen Bezirksstellen Künzelsau und Öhringen, die als Dienststellen erhalten bleiben und mindestens den diakonischen Grunddienst in ihrem jeweiligen Bereich wahrnehmen.
  6. Er sorgt für die Fortbildung der Mitarbeitenden in den übertragenen Aufgabengebieten.
( 2 ) Der Kreisdiakonieverband Hohenlohekreis bietet seine Dienste für den gesamten Hohenlohekreis an. Der Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt ist nicht gehindert, in seinen Gemeinden, die im Hohenlohekreis liegen, weiterhin alle diakonischen Dienste anzubieten. Er gilt insofern vom Verband beauftragt.
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§ 5 Verbandsorgane

( 1 ) Die Organe des KDV Hohenlohe sind:
  1. die Verbandsversammlung
  2. der Vorstand (Kreisdiakonieausschuss gem. § 9 DBO)
( 2 ) Die Verbandsorgane werden nach jeder allgemeinen Kirchenwahl im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg neu gebildet. Nach Ablauf der Amtszeit nehmen die bisherigen Organe ihre Funktion solange wahr, bis neue Organe gebildet sind.
( 3 ) Für die Arbeit der Verbandsorgane gelten die Regelungen des Kirchenbezirks entsprechend.
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§ 6 Verbandsversammlung

( 1 ) Der Verbandsversammlung gehören an:
  1. drei Vertreterinnen oder Vertreter des Evangelischen Kirchenbezirkes Öhringen
  2. drei Vertreterinnen oder Vertreter des Evangelischen Kirchenbezirkes Künzelsau
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Evangelischen Kirchenbezirkes Weinsberg-Neuenstadt
  4. die Dekanin oder der Dekan des Kirchenbezirks Öhringen oder deren / dessen ordentliche Stellvertretung im Dekanatamt
  5. die Dekanin oder der Dekan des Kirchenbezirks Künzelsau oder deren / dessen ordentliche Stellvertretung im Dekanatamt.
  6. die Diakoniepfarrerinnen oder Diakoniepfarrer der Kirchenbezirke Öhringen und Künzelsau
( 2 ) Die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 werden von den jeweiligen Bezirkssynoden gewählt. Von den Vertreterinnen und Vertretern nach Absatz 1 Ziffer 1 bis 2 kann höchstens je eine Theologin oder ein Theologe sein. Für sie werden Stellvertreterinnen und Stellvertreter für den Fall der Verhinderung gewählt. Die Dekaninnen und Dekane werden durch deren ordentliche Stellvertretung im Dekanatamt vertreten.
( 3 ) An der Verbandsversammlung nehmen beratend teil:
  1. die Mitglieder des Vorstandes, sofern sie nicht ohnehin der Verbandsversammlung angehören
  2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Kreisdiakonieverbandes Hohenlohekreis
  3. die Rechnerin oder der Rechner des Kreisdiakonieverbandes Hohenlohekreis
  4. die jeweiligen Dienststellenleitungen der Diakonischen Bezirksstellen können beratend teilnehmen
( 4 ) Zur Verbandsversammlung werden Vertreter der beiden beteiligten Evangelischen Regionalverwaltungen aus Öhringen und Heilbronn sowie des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. (DWW) eingeladen. Ihre Vertreterinnen oder Vertreter können beratend teilnehmen.
( 5 ) Die Verbandsversammlung beschließt über die grundsätzlichen Fragen des Verbandes. Dies sind insbesondere:
  1. Grundsatzentscheidungen in den übertragenen Aufgabenbereichen und die Übernahme grundsätzlich neuer Aufgaben. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung
  2. die Wahl des Vorstandes (§ 7 Abs. 1 Verbandssatzung), soweit dieser nicht aus Mitgliedern kraft Amtes besteht.
  3. die Wahl der Rechnerin oder des Rechners des KDV Hohenlohekreis
  4. der Beschluss über den Haushaltsplan, die Feststellung der Jahresrechnung, der Beschluss über die Höhe der Umlage sowie die Entlastung des Vorstandes und der Personen, die für den Vollzug des Haushaltsplanes und der dazu ergangenen Beschlüsse zuständig waren. Sofern und solange bei Beschlüssen über den Haushaltsplan und die Aufnahme und Abgabe von Aufgaben der Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt in den finanziellen Auswirkungen nicht berührt ist, ruht dessen Stimmrecht.
  5. die Änderung der Satzung unter Beachtung von § 10
  6. die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters in der Mitgliederversammlung des DWW
( 6 ) Die Verbandsversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
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§ 7 Der Vorstand (Kreisdiakonieausschuss)

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. der Dekanin oder dem Dekan des Kirchenbezirks Künzelsau als Vorstandsvorsitzenden
  2. der Dekanin oder dem Dekan des Kirchenbezirks Öhringen als stellvertretender Vorstandsvorsitzenden
  3. der bzw. dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung, im Falle der Verhinderung der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden als zweite stellvertretende Vorstandsvorsitzende bzw. zweiter stellvertretender Vorstandsvorsitzender
  4. je einer Vertreterin oder einem Vertreter aus den Kirchenbezirken Künzelsau und Öhringen als weiteren Mitgliedern
  5. einem von der Verbandsversammlung bestimmten Bezirksdiakoniepfarrer bzw. einer Bezirksdiakoniepfarrerin aus den Kirchenbezirken Künzelsau und Öhringen als Kreisdiakoniepfarrerin oder Kreisdiakoniepfarrer im Sinne von § 13 Abs. 4 DBO
  6. einer betriebswirtschaftlichen oder juristisch sachkundigen Person als Rechnerin oder Rechner im Sinne von § 9 Abs. 2 lit. c) DBO
  7. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Kreisdiakonieverbandes Hohenlohekreis mit beratender Stimme
( 2 ) Bei dessen Besetzung sind folgende Vorgaben zu beachten:
  1. Die Dekanin oder der Dekan des Kirchenbezirks Künzelsau kann auf ihren / seinen Vorschlag hin das Amt als Vorstandsvorsitzende/r auf die Dekanin / den Dekan des Kirchenbezirks Öhringen übertragen. Im Gegenzug führt diese / dieser das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Die bzw. der Vorsitzende und die Stellvertretung können nicht Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Verbandsversammlung sein.
  3. Es ist auf eine angemessene Vertretung aus beiden Kirchenbezirken Öhringen und Künzelsau zu achten. Die Zahl der Theologinnen und Theologen unter den Vorstandsmitgliedern, die ein Gemeindepfarramt versehen, einschließlich der Dekaninnen und Dekane, muss unter der Hälfte der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder bleiben.
( 3 ) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
  1. Konzeptionelle und theologische Weiterentwicklung der diakonischen und gesellschaftsdiakonischen Arbeit
  2. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der Kreisdiakoniestelle und ggf. der Diakonischen Bezirksstellen des KDV Hohenlohekreis
  3. Erlass einer Geschäftsordnung für den KDV Hohenlohekreis
  4. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung
  5. die Beratung und Beschlussempfehlung über den Entwurf des Haushaltsplanes und zur Feststellung des Rechnungsergebnisses
  6. die Bewirtschaftung des Haushaltsplanes
  7. die Anstellung und Entlassung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk Württemberg e. V.
  8. die Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit dies nicht durch die Geschäftsordnung auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder eine andere Person übertragen ist. Dabei ist bei der Anstellung der für die diakonischen Aufgaben fachlich ausgebildeten Mitarbeitenden das Benehmen mit dem Diakonischen Werk Württemberg e. V. herzustellen.
  9. Vorschlag für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Kreisdiakonieverbandes Hohenlohekreis in der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werks Württemberg e. V., sowie die Benennung von Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege.
  10. Vor wichtigen Entscheidungen, die den jeweiligen Kirchenbezirk betreffen, wird dieser angehört.
( 4 ) Die Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Vorstandes bzw. der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sind:
  1. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des KDV Hohenlohekreis durch die Vorstandsmitglieder je einzeln
  2. Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer
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§ 8 Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist verantwortlich für die diakonische und gesellschaftsdiakonische Arbeit des Kreisdiakonieverbandes Hohenlohekreis.
( 2 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Verbandes und hat die Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeitenden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
( 3 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt den Kreisdiakonieverband Hohenlohekreis nach außen, soweit sich der Vorstand diese Vertretung nicht selbst vorbehält.
( 4 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer trifft haushaltswirksame Entscheidungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung im Einvernehmen mit der Rechnerin oder dem Rechner. Sie oder er bezieht die Rechnerin oder den Rechner in Planungen mit ein, die für den Diakonieverband haushaltswirksam werden. Ist das Einvernehmen zwischen Rechnungsführung und Geschäftsführung nicht herzustellen, entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist abschließend.
( 5 ) Die Rechnerin oder der Rechner des Kreisdiakonieverbandes Hohenlohekreis ist Beauftragte/r für den Haushalt nach Nr. 2 der Ausführungsverordnung zur Haushaltsordnung und führt die Rechnung des Verbandes.
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§ 9 Finanzierung, gültig bis einschließlich 31.12.2023

( 1 ) Für die Finanzierung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung des Kreisdiakonieverbandes wird von den Kirchenbezirken Öhringen und Künzelsau eine Verbandsumlage erhoben. Diese beträgt für den Kirchenbezirk Öhringen 8,4825 v. H. und für den Kirchenbezirk Künzelsau 10,5997 v. H. des jeweiligen ordentlichen Zuweisungsbetrages nach den Verteilgrundsätzen.
( 2 ) Die Zuweisung des Kirchenbezirks Weinsberg-Neuenstadt für die von ihm mitgetragenen Verbandsaufgaben (z. Z. Ehe-, Familien- und Lebensberatung und Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung) erfolgt als Umlageteil entsprechend der Zahl der Gemeindeglieder, die auf den Hohenlohekreis entfallen.
( 3 ) Soweit ein Arbeitsbereich auf ausdrücklichen Wunsch eines oder mehrerer Mitglieder des KDV Hohenlohekreis errichtet oder beibehalten wird und dieser ganz oder zum Teil auf den Bereich eines oder mehrerer Mitglieder beschränkt ist oder nur in einem Teilbereich eines Mitglieds angeboten wird, tragen dieses oder diese die Kosten der Arbeit in ihrem Bereich, bei mehreren Beteiligten nach der bei ihnen betroffenen Gemeindegliederzahl.
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§ 9a Finanzierung, gültig ab 01.01.2024

( 1 ) Für die Finanzierung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung des Kreisdiakonieverbandes wird von den Kirchenbezirken Öhringen und Künzelsau eine Verbandsumlage erhoben. Diese setzt sich aus einem Sockelbetrag und einem vom Hundertsatz des jeweiligen, ordentlichen Zuweisungsbetrag nach den Verteilgrundsätzen zusammen.
Als Sockelbetrag werden jeweils 85.000 € festgesetzt. Die Kirchenbezirke Öhringen und Künzelsau beteiligen sich jeweils mit 5,575 v. H. ihres ordentlichen Zuweisungsbetrages nach den Verteilgrundsätzen.
Durch Beschluss der Verbandsversammlung kann der Sockelbetrag für das Folgejahr mit Zustimmung der Künzelsauer sowie der Öhringer Bezirkssynode an den tatsächlichen Bedarf angepasst werden. Auf § 4 Abs. 5 des Kirchlichen Gesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften und Einrichtungen wird verwiesen.
( 2 ) Der Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt leistet für die von ihm mitgetragenen Verbandsaufgaben (z. Z. Ehe, Familien- und Lebensberatung sowie Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung) eine Zuweisung. Diese berechnet sich nach Anzahl der Gemeindeglieder des Kirchenbezirks Weinsberg- Neuenstadt, die auf den Hohenlohekreis entfallen, im Verhältnis der Gesamtmitgliederzahl.
( 3 ) Soweit ein Arbeitsbereich auf ausdrücklichen Wunsch eines oder mehrerer Mitglieder des KDV Hohenlohekreis errichtet oder beibehalten wird und dieser ganz oder zum Teil auf den Bereich eines oder mehrerer Mitglieder beschränkt ist oder nur in einem Teilbereich eines Mitglieds angeboten wird, tragen dieses oder diese die Kosten der Arbeit in ihrem Bereich, bei mehreren Beteiligten nach der bei ihnen betroffenen Gemeindegliederzahl.
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§ 10 Satzungsänderung, Kündigung und Auflösung des Verbandes

( 1 ) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen außer der im Verbandsgesetz beschriebenen Mehrheiten der Zustimmung der Mitglieder nach § 3.
( 2 ) Ein Austritt aus dem Verband ist nach Maßgabe der Regelungen des Diakoniegesetzes und des kirchlichen Verbandsgesetzes möglich. Es bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates. Diese kann nur erteilt werden, wenn die nach dem Diakoniegesetz und der Diakonischen Bezirksordnung vorgeschriebene Zusammenarbeit auf Landesebene gesichert bleibt und notwendige Übergangsfristen eingehalten werden.
( 3 ) Bei der Auflösung des Kreisdiakonieverbandes fällt sein Vermögen an das Mitglied zurück, das dieses eingebracht oder für dessen Arbeitsbereich es sich angesammelt hat. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Oberkirchenrat.
( 4 ) Soweit sich das Vermögen aus den Zahlungen der Mitglieder für allgemeine verbandsbezogene Aufgaben angesammelt hat, fällt es anteilmäßig entsprechend der letzten allgemeinen Umlagezahlungen an diese.
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§ 11 Inkrafttreten

( 1 ) Die Satzung des Kreisdiakonieverbandes tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Davon ausgenommen ist § 9a der Verbandssatzung. Dieser tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 außer Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die Satzung des Kreisdiakonieverbandes Hohenlohekreis vom 01.01.2009 aufgehoben.

Nr. 37Kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen dem Diakonieverband Nördlicher Schwarzwald und dem Evangelischen Kirchenbezirk Freudenstadt über die Übernahme der fachlichen Beratung der Kindertagesstätte „Löwenzahn“ in Trägerschaft der bürgerlichen Gemeinde Grömbach, sowie des Ev. Kindergartens Bösingen in Trägerschaft der Ev. Kirchengemeinde Bösingen, durch die Kindergartenfachberatung im Evangelischen Kirchenbezirk Freudenstadt

Bekanntmachung des Oberkirchenrats
vom 24. April 2024

Durch kirchenrechtliche Vereinbarung hat der Diakonieverband Nördlicher Schwarzwald Aufgaben im Bereich der fachlichen Beratung von Kindertagesstätten auf den Evangelischen Kirchenbezirk Freudenstadt übertragen. Die Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 23. April 2024 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht. Sie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Werner
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Kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen dem Diakonieverband Nördlicher Schwarzwald und dem Evangelischen Kirchenbezirk Freudenstadt über die Übernahme der fachlichen Beratung der Kindertagesstätte „Löwenzahn“ in Trägerschaft der bürgerlichen Gemeinde Grömbach, sowie des Ev. Kindergartens Bösingen in Trägerschaft der Ev. Kirchengemeinde Bösingen, durch die Kindergartenfachberatung im Evangelischen Kirchenbezirk Freudenstadt

Der Evangelische Kirchenbezirk Freudenstadt und der Diakonieverband Nördlicher Schwarzwald schließen folgende kirchenrechtliche Vereinbarung:
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Präambel

Kommunen und kirchliche Träger nehmen die Aufgabe der Bereitstellung von Tageseinrichtungen für Kinder grundsätzlich gemeinsam und in gegenseitiger Ergänzung wahr. Dazu gehört auch ein ausreichendes Angebot an fachlicher Begleitung der Einrichtungsträger und der dort tätigen Mitarbeitenden.
Während für alle Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft die Einbeziehung und Inanspruchnahme der Fachberatung gemäß § 1 Abs. 1 Kirchliche Verordnung über die fachliche Begleitung evangelischer Kindertagesstätten Pflicht ist, wird die Fachberatung im Sinne dieser Verordnung gegenüber Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft grundsätzlich nur auf Anforderung tätig (vgl. Nr. 1 Ausführungsbestimmungen zur Kindergartenfachberatungsverordnung). Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die Mitgliedschaft der Trägerkörperschaft im Ev. Landesverband für Kindertagesstätten in Württemberg e. V. Das umfangreiche Fortbildungsprogramm steht allen Einrichtungen und Trägern in gleicher Weise zur Verfügung.
Der Dienstbereich für die Kindergartenfachberatung erstreckt sich in der Regel auf die im jeweiligen Kirchenbezirk betriebenen Kindertagesstätten in Trägerschaft des Kirchenbezirks und der im Kirchenbezirk gelegenen evangelischen Kirchengemeinden sowie die in kommunaler oder freier Trägerschaft betriebenen Kindertagesstätten, die Mitglied im Evangelischen Landesverband für Kindertagesstätten in Württemberg e. V. sind.
Aufgrund der Nähe der beiden Einrichtungen in Grömbach und Bösingen zur Kommune Pfalzgrafenweiler und den dortigen Einrichtungen sollen diese von der Kindergartenfachberatung des Evangelischen Kirchenbezirks Freudenstadt beraten werden, obwohl sie derzeit zum Kirchenbezirk Calw-Nagold gehören.
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§ 1 Aufgabenübertragung

( 1 ) Der Diakonieverband Nördlicher Schwarzwald überträgt dem Evangelischen Kirchenbezirk Freudenstadt die fachliche Begleitung der Kindertagesstätten „Löwenzahn“ in Trägerschaft der bürgerlichen Gemeinde Grömbach sowie des Ev. Kindergartens Bösingen in Trägerschaft der Ev. Kirchengemeinde Bösingen im Sinne der Kirchlichen Verordnung über die fachliche Begleitung evangelischer Kindertagesstätten.
( 2 ) Sollten weitere Kindertagesstätten in Trägerschaft der bürgerlichen Gemeinde Grömbach oder einer anderen Gemeinde, die im Gebiet des Landkreises Freudenstadt liegt, kirchlich aber dem Evangelischen Kirchenbezirk Calw-Nagold zugeordnet ist, betrieben werden, so wird auch hier die Zuständigkeit auf den Kirchenbezirk Freudenstadt übertragen. Gleiches gilt für neu eröffnete oder gegründete Einrichtungen.
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§ 2 Finanzierung und Kosten

Der Diakonieverband Nördlicher Schwarzwald beteiligt sich nicht an den Kosten, die für die Stelle der Kindergartenfachberatung im Evangelischen Kirchenbezirk Freudenstadt entstehen.
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§ 3 Inkrafttreten und Kündigung

( 1 ) Die Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
( 2 ) Die Vereinbarung kann von jedem der beiden Kirchenbezirke mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Amtsblatt
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