.552. Kirchliche Verordnung zur Ausführung
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#6. Überlassung der Dienstwohnung oder von Teilen derselben an Dritte
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#Anlage zu Ziffer 5.1.3 der Pfarrhausrichtlinien
###§ 1
§ 2
Geltungszeitraum von: 01.01.2020
Geltungszeitraum bis: 31.05.2024
552. Kirchliche Verordnung zur Ausführung
von §§ 19 und 22 Pfarrbesoldungsgesetz1#
Vom 8. November 1983
(Abl. 50 S. 699), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 17. November 1987 (Abl. 52 S. 459), vom 23. Mai 1995 (Abl. 56 S. 429), vom 11. April 2000 (Abl. 59 S. 76), vom 20. Oktober 2008 (Abl. 63 S. 275), vom 20. September 2019 (Abl. 68 S. 646) und vom 11. Dezember 2019 (Abl. 69 S. 2)
und
Vom 8. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 706)
#Der Evang. Oberkirchenrat hat nach Beratung gemäß § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung3# folgende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:
###§ 1
Für den Inhalt des Dienstwohnungsanspruchs der ständigen und unständigen Pfarrer der Landeskirche gelten die Regelungen der Pfarrhausrichtlinien 2020, die nachstehend abgedruckt werden. Die Pfarrhausrichtlinien sind Teil dieser Verordnung.
#§ 2
Der Oberkirchenrat kann die Pfarrhausrichtlinien an Änderungen des Baurechts, der Bautechnik oder der allgemeinen Verhältnisse im Wohnungswesen anpassen.
#§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Gleichzeitig treten alle Bestimmungen, die ihrem Inhalt entsprechen oder widersprechen, insbesondere die Pfarrhausrichtlinien 1978 (Abl. Bd. 48 Nr. 1), außer Kraft.
#Pfarrhausrichtlinien 2020
#1. Allgemeines; Geltungsbereich
Pfarrer oder Pfarrerinnen mit Dienstwohnungsberechtigung gemäß §§ 19 und 22 Pfarrbesoldungsgesetz4# haben Anspruch auf eine im Blick auf Dienstauftrag und Familienverhältnisse geeignete Dienstwohnung. Die Dienstwohnung für ständige Pfarrstellen befindet sich in der Regel im Pfarrhaus. Als Dienstwohnung kommt aber auch eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus oder Reihenhaus in Betracht.
Zur Bereitstellung einer Dienstwohnung ist im Gemeindepfarramt die Kirchengemeinde, bei Pfarrern oder Pfarrerinnen, deren Dienst einem Kirchenbezirk zugeordnet ist, der Kirchenbezirk, bei anderen dienstwohnungsberechtigten Pfarrern oder dienstwohnungsberechtigten Pfarrerinnen die Landeskirche verpflichtet, soweit diese Pflicht nicht aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse anderen Verpflichteten, insbesondere – bei sog. Staatspfarrhäusern – dem Land Baden-Württemberg, obliegt.
Bei der Entscheidung über die Eignung einer Wohnung als Dienstwohnung sind die landeskirchlichen Wohnungsfürsorge-Richtlinien heranzuziehen, wobei von einer Wohnfläche von mindestens 70 m2 ausgegangen wird. Entsprechendes gilt auch bei angemieteten Dienstwohnungen.
Angemietete Wohnungen können hinsichtlich der Ausstattung einen anderen Standard aufweisen als den Standard, den die Pfarrhausrichtlinien beschreiben. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet hier der Oberkirchenrat. Die Wohnungsinhaberin/der Wohnungsinhaber ist verpflichtet, die Regelungen des Mietvertrages anzuerkennen und zu erfüllen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Schönheitsreparaturen und der Regelung bei Kleinreparaturen, insoweit gelten die Pfarrhausrichtlinien vorrangig.
Es ist auf eine sparsame und auf Dauer wirtschaftliche Ausführung zu achten, d. h. sie soll zweckmäßig, haltbar, wartungs- und pflegefreundlich sein. Besonderer Wert ist auf die Auswahl der Baustoffe nach den folgenden Gesichtspunkten der Ressourcenschonung zu legen, wobei bauliche und technische Lösungen, die sich in der Praxis bewährt haben, zur Ausführung kommen sollen. Zu berücksichtigen sind: Primärenergiebedarf bei der Herstellung, Umweltbelastung, baubiologische Auswirkungen, d. h. Schadstoffarmut und umweltschonende Abbaufähigkeit.
Dienstwohnungen für unständige Pfarrerinnen und Pfarrer können im Blick auf die kürzere und wechselnde Besetzung und die vielfach nur zeitweise Bereitstellung als Dienstwohnung nach Größe und Ausstattung abweichend von den Festlegungen des Regelfalles zugewiesen werden; dies gilt insbesondere für angemietete Wohnungen.
In Zweifelsfällen entscheidet der Oberkirchenrat, der hierzu allgemeine Regelungen treffen kann.
Die Pfarrhausrichtlinien legen als kirchliche Verordnung zur Ausführung der §§ 19 und 22 Pfarrbesoldungsgesetz5# verbindlich für den Neubau und für die Instandsetzung und Modernisierung sowie für die Nutzung von Pfarrhäusern die maßgeblichen Bestimmungen fest. Die Bestimmungen der Pfarrhausrichtlinien sind sowohl bei der Rechtsaufsicht über die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke und bei der Dienstaufsicht über die Pfarrer oder Pfarrerinnen als auch bei der Bezuschussung aus Kirchensteuermitteln zu beachten.
Durch die Bestimmungen der Pfarrhausrichtlinien werden die Obergrenzen der Wohnungsgröße und -ausstattung geregelt. Ein Rechtsanspruch auf Erfüllung dieser Obergrenzen besteht im Einzelfall nicht.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wohnlastpflichtigen ist zu berücksichtigen.
Bestehende abweichende Regelungen, insbesondere die Baulastrichtlinien des Landes Baden-Württemberg (Fassung 1963, veröffentlicht im Abl. 40 S. 251 ff.), bleiben unberührt.
#2. Neubau von Pfarrhäusern
#2.1 Allgemeines
Die Planung und die Gestaltung sind darauf auszurichten, dass das Pfarrhaus im Regelfall Funktionen als Amtsgebäude und als Pfarrwohnung für wechselnden Wohnbedarf zu erfüllen hat; es soll der Pfarrfamilie ein zeitgemäßes, gediegenes Wohnen ermöglichen.
Bei Planung und Ausführung ist auf eine kostengünstige Unterhaltung und Bewirtschaftung zu achten. Energetische und ökologische Aspekte sind beim Bau und der Unterhaltung der Gebäude ebenfalls zu beachten.
Um dem wechselnden Wohnraumbedarf Rechnung zu tragen, können abtrennbare Wohnungsteile (mit eigenem Sanitärbereich und der Anschlussmöglichkeit für eine Kochgelegenheit) vorgesehen werden, soweit dies die baurechtlichen und baulich-konstruktiven Voraussetzungen zulassen und der Aufwand vertretbar ist.
Amts- und Wohnbereich sollen voneinander getrennt ausgewiesen werden. Ein gemeinsamer Zugang ist anzustreben. Dabei kann für den Amtsbereich ein barrierefreier Zugang für Besucher vorgesehen werden.
Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten kann der Amtsbereich auch an anderer Stelle als im Pfarrhaus nachgewiesen werden. In diesen Fällen entscheidet der Wohnlastpflichtige, ob der Amtsbereich miterstellt und jeweils als Einliegerwohnung vermietet wird.
#2.2 Planung
Es ist ein zentraler und nach Möglichkeit ruhiger Standort im Pfarrbezirk anzustreben. Gegen Lärmzonen (Hauptverkehrsstraßen u. ä.) soll die Pfarrwohnung mit Amtsbereich abgeschirmt werden.
Die Planung soll neben dem Ziel einer guten Wohnqualität in gleicher Weise Gesichtspunkte der Energieeinsparung sowie der Schonung der Umwelt berücksichtigen.
Eine Pfarrwohnung mit Amtsbereich kann je nach örtlichen oder gemeindlichen Gegebenheiten in einem freistehenden Einfamilienhaus, in einem Reihenhaus oder in einem Mehrfamilienhaus vorgesehen werden. Reihenhäuser und Wohnungen in Mehrfamilienhäusern sind in der Regel in größeren Städten sowie für Pfarrer oder Pfarrerinnen mit Sonderaufträgen vorzusehen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen dienstlichen und persönlichen Verhältnisse, insbesondere in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen, können auch Gebäude oder Wohnungen mit reduziertem Raumangebot erstellt bzw. bereitgestellt werden.
Der Bauplatz soll nach den örtlichen Verhältnissen bemessen werden; er soll bei freistehenden Einfamilienhäusern nach Möglichkeit nicht kleiner als 4 a, höchstens aber 6 a groß sein.
Die Wohn- und Schlafräume sollen auf nicht mehr als zwei Geschosse verteilt werden.
Bei eingeschossiger Bauweise soll die Unterkellerung auf einen Teil der Grundfläche beschränkt werden.
#2.3 Raumprogramm
- Hauseingang mit Windfang, der getrennten Zugang zu Amtsräumen und Wohnung ermöglicht (Besucher oder Besucherinnen der Amtsräume sollen die Wohnung nicht betreten müssen).Der Hauseingang soll von der Wohnung, insbesondere von den Wirtschaftsräumen und vom Arbeitsplatz der Sekretärin, eingesehen oder mindestens leicht erreicht werden können.
- Amtsräume
(bei Wohnungen im Gemeindepfarramt) insgesamt bis 50 m2 zuzüglich Erschließungsbereich)Amtszimmer (Normalbedarf)
Hauptfenster nicht zur Öffentlichkeit oder zum Familienbereich gerichtet20 m2Arbeitsplatz für ein Sekretariat, Registratur,
Maschinenraum und Warteraum in insgesamt möglichst zwei getrennten Räumen.bis zu 30 m2WC mit HandwaschbeckenDer Bedarf für Amtsräume bei Dekanatämtern und ihnen gleichzusetzenden Pfarrämtern sowie Sonderpfarrämtern wird im Einzelfall festgelegt.Stehen Amtsräume anderswo zur Verfügung, so wird in Verbindung mit der Wohnung kein Arbeitszimmer zuerkannt. - Wohnung
Das Programm bzw. die Planung ist auf die unteren Normgrößen auszurichten, insgesamt bis 125 m2 Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung.Wohnzimmer20-22 m2Esszimmer
zugleich geeignet als Tagesraum der Familie.ca. 14 m2Wohn- und Esszimmer zusammen nicht über 36 m2.
Wohn- und Esszimmer sollen so gestaltet werden, dass sie von den Familienangehörigen unabhängig voneinander zeitgleich benutzt werden können.Küche
(innerhalb der Gesamtwohnfläche)
Stellmöglichkeit für Spüle, Arbeitsplatte, Herd,
Kühlschrank, Spülmaschine, eingepasste Möbel
(Ausstattung s. Ziff. 2.6.k).ca. 10-12 m2Die Küche kann bis zu 15 m2 groß sein, wenn der Hauswirtschaftsraum als solcher entfällt.Hauswirtschaftsraum ggf. im UG
Anschlüsse für Waschmaschine, Trockner,
Heimbügler u. ä.ca. 6 m2Flur oder Diele mit Platz für die GarderobeElternschlafzimmer
auf günstige Möblierbarkeit für Betten
und Kleiderschränke sowie Stellmöglichkeit
für ein Kleinkinderbett ist zu achten.mind. 15 m2Drei Wohnschlafzimmer für Kinder oder Gast
Alle Schlafzimmer zusammen nicht über 54 m2.je mind. 11 m2Sanitärräume
Das Bad soll mit Badewanne, Duschwanne, 2 Waschbecken und WC ausgestattet sein. Pro Stockwerk mit Aufenthaltsräumen ist außerdem ein WC vorzusehen. Bei einem WC kann zusätzlich der Einbau einer Dusche erfolgen.Nebenräume
Vorratskeller/Vorratsraum, Abstellraum, auch für Fahrräder und Kinderwagen, Heizraum mit Brennstofflager; ggf. weiterer Mehrzweckraum, der als Waschküche, Trocken- oder Abstellraum und, wenn ein solcher nicht gebaut wird, ggf. für Funktionen aus dem Hauswirtschaftsraum genutzt werden kann. Bei Häusern ohne nutzbaren Dachraum zusätzliche Abstellfläche im Untergeschoss. - Garage
Es gelten die Vorgaben der Garagenverordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung.Die übliche Garagengröße beträgt im Außenmaß höchstens 6 × 3 m bei einer lichten Durchfahrtshöhe von max. 2,10 m. Sie kann, wenn anderer Abstellraum für Fahrräder und Gartengeräte fehlt, um ca. 2,0 m länger ausgeführt werden und mit einem separaten Zugang zu der Abstellfläche versehen werden. Kann in diesen Fällen ein separater Zugang nicht geschaffen werden, so kann die Garage ca. 1,0 m breiter als die übliche Garagengröße ausgeführt werden. Neben einer üblichen Stromversorgung für Licht, Strom und Garagentorantrieb, soll zur Versorgung von Fahrzeugen mit Stromantrieb ein Anschlusskabel für Drehstrom (400V) von der Abnahmestelle des üblichen Hausanschlusses bis zur Garage verlegt werden.Der Wohnlastpflichtige kann, soweit der Oberkirchenrat einen Standard vorgegeben hat, im Rahmen von landeskirchlichen Programmen zur Förderung der E-Mobilität eine Ladevorrichtung vorsehen. - Es soll außer dem Programm für die Wohnung nach 2.3. c) ein Freisitz vorgesehen werden. Kann ein solcher nicht angelegt werden, so kann ein Balkon mit einer Fläche von 12 bis höchstens 15 m² vorgesehen werden.
2.4 Raumreserve
Im Rahmen des zugelassenen Bauvolumens (Ziff. 2.5) kann zusätzlicher ausbaufähiger Raum im Dachgeschoss eingeplant werden.
#2.5 Brutto-Rauminhalt
Ohne Garage bis 1.150 m³ gemäß DIN 277 Teil 1, Punkt 5.6.1 Regelfall der Raumumschließung.
#2.6 Bauweise und Ausstattung
Pfarrwohnungen sollen solide und gediegen gebaut werden, so dass sie wirtschaftlich in der Bauunterhaltung und einfach zu pflegen sind.
Ausreichende Dachüberstände an Traufen und Ortgängen sind vorzusehen. Die nachstehend aufgeführten Ausführungsarten und Baustoffe sind nicht als Bauvorschrift, sondern als Maßstab für die obere Kostengrenze gedacht. Sie sollen auch als Maßstab für alle Ausführungsarten und Einzelkosten dienen, die nicht besonders erwähnt oder näher beschrieben sind.
- Außenwände, Außenhaut, Dach
Witterungsbeständige Ausführung mit möglichst geringem Unterhaltungsaufwand, keine kostspieligen Verkleidungen, keine Holzverschalungen. Wärme- und Schalldämmung mindestens entsprechend den Anforderungen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Höhere als die danach geltenden Werte sollen angestrebt werden. Konstruktiver Holzschutz soll Vorrang vor chemischem Holzschutz haben. - Heizung
In der Regel zentrale Warmwasserheizung (mit Gas, Öl, Pellets oder Flüssig-Gas). Die Art der Wärmeerzeugung ist im Rahmen der Erstellung eines Gebäudeenergiekonzeptes festzulegen. Wenn eine Brennstofflagerung erforderlich ist, sollte diese so ausgelegt werden, dass der Jahresbedarf gelagert werden kann.Wenn örtlich vorhanden, ist Fernwärmebezug möglich, bei der Vertragsgestaltung ist darauf zu achten, dass die Investitionskosten getrennt berechnet und nicht mit dem Wärmepreis abgerechnet werden.Heizsystem mit getrennt regelbaren Heizkreisen, in der Regel mit einzeln oder raumweise regelbaren Heizköpern.Bei gemeinsamen Wärmeerzeugern sind getrennte Stränge oder Regelkreise sowie Messeinrichtungen zur Erfassung des jeweiligen Energieverbrauchs vorzusehen.Weitere Heiztechnologien können berücksichtigt werden. Sie bedürfen in jedem Fall der Genehmigung durch den Oberkirchenrat.Zum Anschluss für die zusätzliche Beheizung mit festen Brennstoffen kann ein Schornsteinzug vorgesehen werden.Einzelöfen sind, falls von dem Stelleninhaber oder der Stelleninhaberin gewünscht, von ihnen zu beschaffen, anzuschließen und zu unterhalten. Dazu gehören auch ggf. erforderlich Zusatzmaßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr und Abgasbehandlung. Die anlagentechnischen Vorgaben und die feuerpolizeilichen Vorschriften sind zu beachten.
Beim Einsatz von Luft-Wasser-Wärmepumpen muss bei der Planung darauf geachtet werden, dass die zulässigen Schallpegelrichtwerte im Betrieb sicher eingehalten werden. | |
Beim Einsatz von Photovoltaik-Anlagen sind die steuerlichen Auswirkungen vorab zu prüfen. |
- c)
- Sanitäre Installationen
Brauchwarmwasserversorgung durch zentrale Heizungsanlage – bei langen Leitungswegen durch Einzelgeräte an den Verbrauchstellen – Zapfstelle für Warm- und Kaltwasser je in Küche und Hauswirtschaftsraum, bei den Sanitäreinrichtungen in Bad und WC-Räumen. Sofern kein Hauswirtschaftsraum gebaut wird (vgl. 2.3 c)) ist eine Zapfstelle für Kaltwasser im Mehrzweckraum möglich.Eine Kaltwasser-Zapfstelle an der Außenwand des Gebäudes (Gartenhahn). Dachrinnenauslass für Regenwassernutzung.Sanitäre Einrichtungsgegenstände mit Armaturen und Zubehör in wassersparender und stabiler Normalausführung (Standard des durchschnittlichen Wohnungsbaus, Einrichtungsgegenstände in neutraler Standardausführung).Einbaubadewanne und Einbauduschwanne, Waschbecken in Standardgrößen, Flach- oder Tiefspülklosetts, möglichst wandhängend. - d)
- Elektroinstallation
Ausführung nach den VDE-Vorschriften.Brennstellen:
nach objektivem BedarfWohn-, Amts-, Esszimmer und Elternschlafzimmer, Küche sowie Registratur jeweils bis 10 Steckdosen, übrige Wohnräume und Hauswirtschaftsräume 5 Steckdosen, Nebenräume bis zu 3 Steckdosen.Notwendige Außenleuchten, 1-2 Außensteckdosen am Haus (abschaltbar).Zur festen Ausstattung des Hauses gehören die Beleuchtungskörper für eine Grundbeleuchtung in Küche, Hauswirtschaftsraum, Bad, WC, Amtsbereich, Treppenhaus, Bühnenräumen, UG-Nebenräumen, Garage (sofern mit Elektro-Anschluss) sowie die notwendigen Außenleuchten. Anschlussdosen für Rundfunk/ Fernsehen und Telefon/Internet nach Bedarf. Je Stockwerk ist ein Netzwerkanschluss zur weiteren Verteilung (z. B. per Wlan-Repeater) vorzusehen. Private Kostenanteile sind zu ersetzen. Werden bei Telefon- und Internetanschlüssen die Grundgebühren und /oder die Verbrauchsgebühren pauschaliert abgerechnet, erfolgt eine Kostenaufteilung von je hälftig auf Wohnlastpflichtigen und Stelleninhaber/Stelleninhaberin. In besonderen Fällen kann hiervon abgewichen werden.Näheres kann der Oberkirchenrat durch Erlass regeln.In der Regel: Kombinierte Klingel-, Türöffner- und Türsprechanlage mit den notwendigen Sprechstellen.Nach Möglichkeit soll das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung an das angebotene öffentliche Kabelnetz angeschlossen werden. Ist das Pfarrhaus nicht an das öffentliche Kabelnetz anzuschließen, soll eine Satellitenantenne oder eine terrestrische Antennenanlage für bis zu 4 Fernsehgeräte installiert werden. Elektrische Geräte, wie z. B. Receiver und Verstärker gehören nicht zur Ausstattung.Pfarrwohnung und Amtsbereich sollen je einen eigenen Stromzähler erhalten. Hierauf ist insbesondere bei Pfarrhausneubauten und Generalinstandsetzungen zu achten.
Bei einer räumlichen Verbindung von Treppenhaus und Fluren ist der Wohnlastpflichtige für die Beschaffung der Beleuchtungskörper nur im Bereich des Treppenhauses verantwortlich. | |
Bei kombinierten Klingel-, Türöffner- und Türsprechanlagen ist eine Integration in die Fernsprechanlage möglich. |
- e)
- Fenster
Größe und Aufteilung der Fenster sind so zu wählen, dass ausreichende Belichtung und Belüftung, leichte Handhabung und Reinigung gewährleistet sind. Außerdem ist darauf zu achten, dass durch Anordnung breiter Wandpfeiler eine variable Möblierung der Räume möglich ist. Auf Lärm- und Wärmeschutz ist zu achten. Ausführung in der Regel in Holzkonstruktion oder Holz/Alu-Konstruktion. - f)
- Sonnenschutz und Einbruchschutz
In der Regel Kunststoff-Rollläden an allen bewohnten und dienstlich genutzten Räumen in der Regel mit elektrischer Steuerung.Vorkehrung am Rolladen zum Einbruchschutz.Mechanischer Einbruchschutz ist möglich, bei leicht zugänglichen Fenstern bis zu einer Fensterunterkante von 2.00 m Ausführung der Widerstandsklasse RC 2 N, bei Haustüren und Nebeneingangstüren RC 3.
Wo es erforderlich ist, kann eine mechanische Einbruchsicherung angebracht werden. |
- g)
- Türen
Stahlzargen oder Holzfutter in einfacher Konstruktion für deckende Lackierung oder mit einfachem Furnier einheimischer Hölzer. Lichte Durchgangsbreite 90 cm. Einfache Fertigtürelemente sind zugelassen. Türen zum Amtszimmer in schallgedämmter Ausführung (Prüfstandswert 42 dB). Außentüren wettergeschützt angeordnet.
Auf die Beachtung der Schallnebenwege (Türfutter u. ä.) bei den Zugängen zum Amtszimmer wird hingewiesen. |
- h)
- Bodenbeläge
Wohn- und Esszimmer in der Regel Parkett versiegelt.Übrige Wohnräume und Amtsräume Linoleum-Belag, Kautschuk oder Laminat. Es ist eine strapazierfähige, pflegeleichte Qualität in neutralen Mustern und Farbtönen zu wählen. Nassräume Keramikfliesen, Küche Keramikfliesen oder Linoleum-Belag in neutralen Farben und Mustern. Flure und Treppen Spaltklinker-, Betonwerksteinbelag oder Feinsteinzeug. Muster und Farben neutral. Elastische Beläge sind mit verschweißten Nähten zu versehen.Wegen der hygienischen Bedenken bei Bewohnerwechsel und der geringeren Lebenserwartung dürfen Textilbodenbeläge (s. auch 3.6) und Korkbeläge nicht vorgesehen werden. - i)
- Innenwände
In der Regel verputzt, zum Streichen und Tapezieren gerichtet.Keine aufwendigen Wandverkleidungen. Treppenhaus mit strapazierfähigen, abwaschbaren Anstrichen oder Tapeten. Glasierte Keramikfliesen (bei zuschlagfreien Glasuren), einfarbig oder neutrale Musterung im Bad raumhoch (mind. im Duschbereich), im WC ringsum auf ca. 1,50 m Höhe, in der Küche Fliesenspiegel entlang der Arbeitsfläche auf ca. 1,00 m Höhe.Decken und Wände sind in der Regel zu streichen, in Aufenthaltsräumen mit Raufasertapete zu tapezieren (s. auch 3.5). - j)
- Decken
In der Regel Verputz für Anstrich oder Tapezierung. Einfache Holzverschalungen nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Wohnräumen mit schrägen Decken). - k)
- Küche
Die Möblierung und Einrichtung der Küche nehmen der Wohnungsinhaber oder die Wohnungsinhaberin auf seine bzw. ihre Kosten vor. In der Küche sind Anschlüsse für Herd, Backofen, Kühlschrank, Spülmaschine und Dunstabzugshaube einschl. Wanddurchbruch vorzusehen. - l)
- Vorhangschienen
In der Regel Aufputzschienen ohne oder mit einfachen Blenden für alle bewohnten Räume. - m)
- Einrichtung und Ausstattung
Möblierung und Vorhänge in allen zur Wohnung gehörenden Räumen sowie im Amtszimmer werden nicht gestellt. Beleuchtungskörper werden in dem in Ziff. 2.6 d) beschriebenen Umfang zur Verfügung gestellt.Die Ausstattung des Registraturraums wird entsprechend dem Bedarf von der Kirchengemeinde übernommen, ebenso eine einfache Garderobe im Amtsbereich. Der Registraturraum kann einen Einbauschrank in einfacher Ausführung und einen eingebauten Stahlschrank erhalten. - n)
- Außenanlagen
Die Außenanlagen sollen so geplant und angelegt werden, dass sie in Herstellung und Unterhaltung möglichst wenig Aufwand erfordern (Rasenflächen, Ziersträucher, Baumbepflanzung). Gleichzeitig sollen die Flächen möglichst wenig versiegelt werden.Treppen und Wege sind in gehsicherem, frostbeständigem und wasserdurchlässigem Material (z. B. Beton-Verbundpflaster) auszuführen. Gartenlaube, Wasserbecken, Spielgeräte können – mit besonderer Zustimmung des Wohnlastpflichtigen – auf eigene Kosten errichtet werden. Beim Auszug ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, sofern nicht der Wohnlastpflichtige die Belassung schriftlich ohne Kostenerstattung erlaubt.Eine Müllbox kann, wenn nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich, vom Wohnlastpflichtigen erstellt werden.
Einrichtungen für das Trocknen der Wäsche sind Sache des Wohnlastpflichtigen. Dies gilt nicht für bewegliche Teile (Schnüre, Leinen, Wäschespinne) und Wäschetrockner usw.. |
- o)
- Einfriedung
Die Einfriedung des Pfarranwesens richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Sie ist in Herstellung und Unterhaltung möglichst wirtschaftlich und wartungsgünstig vorzunehmen.
3. Instandsetzung, Verbesserung und Umbau
#3.1 Allgemeines
Die Ziff. 2 dieser Richtlinien gilt grundsätzlich nicht für den Umbau und die Instandsetzung hinsichtlich der Größe und Lage der vorhandenen Räume. Vorhandene Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen sowie Häuser bzw. Wohnungen, die als Pfarrhäuser oder Pfarrwohnungen genutzt werden sollen, dürfen im Grundriss nur dann verändert werden, wenn eine Nutzung im bisherigen Zustand nicht zumutbar ist. Bei Aus- und Umbauten solcher bestehender Gebäude ist es nicht erforderlich, das Neubauprogramm – Ziff. 2 dieser Richtlinien – voll zu verwirklichen. Der Ausstattungsstandard kann übernommen werden.
#3.2 Festlegung des Umfangs
Der Kirchengemeinderat erstellt das Bauprogramm. Er berücksichtigt dabei Instandsetzungs- und Verbesserungsvorschläge des Kämmererberichts beziehungsweise des kirchlichen Teils des von der staatlichen Hochbauverwaltung angefertigten Bauschauprotokolls und beantragt gegebenenfalls die Genehmigung des Oberkirchenrats gemäß § 50 KGO.
Auf die staatlichen Baulastrichtlinien (s. Teil 1) wird verwiesen.
#3.3 Verlegung der Amtsräume
Die Amtsräume sollen nach Möglichkeit von den Wohnräumen getrennt werden und im Erdgeschoss liegen, wenn dort geeigneter Raum zur Verfügung steht. Auf ausreichenden Schallschutz ist zu achten. Die Amtsräume können in anderen Geschossen belassen werden, wenn sie ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohnbereichs zugänglich sind oder deren Verlegung einen hohen Kostenaufwand verursachen würde.
Wenn ein Amtszimmer außerhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung zur Verfügung steht, ist die Nutzung eines weiteren Raumes als Amtszimmer, auch innerhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, nicht vorgesehen.
#3.4 Verbesserung der Heizungsverhältnisse und der Wärmedämmung
Die Verbesserung unzulänglicher Heizungsverhältnisse und die Senkung eines unverhältnismäßig hohen Energieverbrauchs sind unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vorgaben der staatlichen Regelungen zur Energieeinsparung dienen als Regel.
Soweit diese Maßnahmen im bewohnten Zustand durchgeführt werden können, ist eine kurzfristige Ausführung möglich. Andernfalls müssen diese Maßnahmen bei einer Generalinstandsetzung oder bei einem Stellenwechsel ausgeführt werden.
Vorhandene funktionierende Heizanlagen dürfen nur dann erneuert oder durch andere Systeme ersetzt werden, wenn sie mindestens 20 Jahre alt sind oder ein wichtiger Grund vorliegt.
Hinsichtlich des Heizungsstandards wird auf Ziffer 2.6 b) der Richtlinien verwiesen.
Ein wichtiger Grund kann insbesondere ein zeitlich begrenztes Angebot des Anschlusses an eine öffentliche Nahwärmeversorgung oder ein Blockheizkraftwerk sein, wenn dies wirtschaftlich ist. |
3.5 Maler- und Tapezierarbeiten
Beim Bezug der Pfarrwohnung werden die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Maler und Tapezierarbeiten (sog. Schönheitsreparaturen) für die bisher festgelegten fünf meistgenutzten Räume des Hauses einschließlich sämtlicher Erschließungsbereiche und Flure sowie Küche, Sanitärräume, Abstellräume und Räume für betriebstechnische Anlagen auf Kosten des Wohnlastpflichtigen ausgeführt. Soweit die Schönheitsreparaturen vollständig für alle Bereiche vom Wohnlastpflichtigen durchgeführt werden, trägt er für die gesamten Malerarbeiten die Kosten.
Das Amtszimmer gehört in jedem Fall zu den fünf meistgenutzten Räumen. Außer dem Amtszimmer gelten in der Regel als „meistbenutzte Räume“ ein Wohnraum, das Esszimmer, Elternschlafzimmer sowie ein größeres Kinderzimmer.
Wenn noch weitere Kinder- oder Gastzimmer in der Wohnung vorhanden sind, werden die Schönheitsreparaturen in diesen Räumen ebenfalls vom Wohnlastpflichtigen getragen, sofern zum Zeitpunkt des Dienstantritts noch weitere kindergeldberechtigte Kinder zur Familie der Stelleninhaberin bzw. des Stelleninhabers gehören und diese künftig ihren Hauptwohnsitz in der Pfarrwohnung haben werden. Im Bereich der Staatspfarrhäuser können sich abweichende Regelungen ergeben.
Die Schönheitsreparaturen in der Registratur werden grundsätzlich vom Wohnlastpflichtigen ausgeführt. Dies gilt auch für weitere dienstlich genutzte Räume. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Oberkirchenrats.
Der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin führt die Schönheitsreparaturen für den übrigen Bereich in eigener Regie aus bzw. erstattet dem Wohnlastpflichtigen die Kosten hierfür. In diesen Räumen wird lediglich ein tapezierfähiger Untergrund zur Verfügung gestellt. Soweit der Wohnlastpflichtige die Schönheitsreparaturen in diesem Bereich durchführt, müssen die Tapezierarbeiten, nicht aber die Malerarbeiten ersetzt werden.
Während des Bewohnens des Pfarrhauses hat der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin die Schönheitsreparaturen im Wohnbereich durchzuführen. Die Kirchengemeinde ist von der Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Wohndauer zu unterrichten.
Es ist freigestellt, die Maler- und Tapezierarbeiten an Decken und Wänden in Eigenleistung zu erbringen.
Für die Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Bewohndauer im Amtsbereich (Amtszimmer, Registratur und Erschließungsbereich) ist der Wohnlastpflichtige zuständig.
Für Muster- und sonstige Sondertapeten zur Instandsetzung der Wohnung beim Erstbezug können Höchstpreise vom Oberkirchenrat einheitlich festgesetzt werden.
Die Farbgebung auf Raufasertapeten, ausgenommen Amtsbereich, soll im Einvernehmen mit dem neuen Stelleninhaber oder der neuen Stelleninhaberin erfolgen. Es sollen möglichst helle Farben gewählt werden.
Bei Neutapezierungen sind die vorhandenen Tapeten zu entfernen. Für die Vornahme von Schönheitsreparaturen während der Amtszeit, die Sache des Stelleninhabers sind, werden zunächst keine festen Fristen festgesetzt. Jedoch sind Schönheitsreparaturen (Maler- und Tapezierarbeiten) dann vorzunehmen, wenn die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wohnung dies erfordert. | |
Auf die Bestimmungen der jeweils gültigen Wohnungsfürsorge-Richtlinien wird hierbei verwiesen. | |
Anstriche in intensiven Farben auf Raufasertapeten sind zu vermeiden. Die Kosten für Mehraufwendungen zur Beseitigung dieser Farbanstriche trägt der Verursacher. Dies gilt auch für Türen und Fenster. | |
Werden Maler- und Tapezierarbeiten, deren Kosten der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin zu tragen haben, von Fachhandwerkern in deren Auftrag ausgeführt, erfolgt die Rechnungsstellung direkt an den Stelleninhaber bzw. die Stelleninhaberin. | |
Maler- und Tapezierarbeiten in Funktions- und Verkehrsräumen, welche nach der II. Berechnungsverordnung nicht auf die Wohnfläche angerechnet werden (Heizraum, Brennstoffraum, Abstellräume, unheizbare Kammern, Treppenhäuser, Flure, Garagen u. ä.), werden bei Erfordernis anlässlich Stellenwechsels vom Wohnlastpflichtigen durchgeführt. |
3.6 Sonstige Instandsetzungs- und Verbesserungsmaßnahmen
Elektrische Leitungen dürfen nur im Zusammenhang mit ohnehin erforderlichen Maler- und Tapezierarbeiten unter Putz verlegt werden, soweit dies nicht aus Sicherheitsgründen zwingend vorgeschrieben ist. Hauseigene Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände dürfen nur im Rahmen der Festlegungen dieser Richtlinien (Neubauprogramm) ersetzt oder ergänzt werden; dies gilt insbesondere für den Ersatz abgängiger Türen und Bodenbeläge. Dies gilt nicht, wenn die Denkmalschutzbehörde anderweitige Anordnungen getroffen hat.
Abgängige Bodenbeläge sind entsprechend Ziffer 2.6 h) zu ersetzen. Vorhandene Textilbodenbeläge müssen im Falle des Stellenwechsels auf Kosten des Veranlassers entfernt werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen dem ausziehenden Wohnungsinhaber oder der ausziehenden Wohnungsinhaberin und ihren Nachfolgern in der Dienstwohnung die Übernahme schriftlich vereinbart wird und eine Weiterverwendung der vorhandenen Textilbodenbeläge wirtschaftlich geboten erscheint. Der Stellennachfolger oder die Stellennachfolgerin ist dann für die Beseitigung verantwortlich.
Für abgängige Klappläden können, wo dies gestalterisch vertretbar ist, Rollläden vorgesehen werden. Bereits vorhandene Duschräume, welche den Ausstattungsstandard nach Ziffer 2.6 c) überschreiten, werden auf Kosten des Wohnlastpflichtigen auch künftig unterhalten (Bestandsschutz).
#4. Rückgabe und Übergabe der Pfarrwohnung einschließlich des Amtsbereichs
Die Wohnung ist besenrein zurück zu geben.
Nach Räumung der Wohnung findet auf Veranlassung des Wohnlastpflichtigen ein Durchgang statt, an dem der bisherige Wohnungsinhaber oder die bisherige Wohnungsinhaberin und eine Vertretung des Wohnlastpflichtigen sowie der Kämmerer und nach Möglichkeit eine Vertretung der zuständigen Verwaltungsstelle teilnehmen. Die Vertretung des Wohnlastpflichtigen erstellt dabei eine Niederschrift, in der der Zustand des Pfarranwesens (ggf. einschließlich Garten) und das zurückgegebene Zubehör festgehalten werden (Abnahme).
Bei der Rückgabe sind Schäden sowie etwaige Pflege- und Unterhaltungsversäumnisse, auch im Außen- und Gartenbereich, spezifiziert festzustellen. Etwaige Einwendungen des bisherigen Wohnungsinhabers oder der bisherigen Wohnungsinhaberin sind festzuhalten. Dies gilt entsprechend für die Übergabe bei Bezug der Wohnung. Um spätere Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich von Pflege- und Unterhaltungsversäumnissen des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin bei der Unterhaltung des Außen- und Gartenbereiches zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei der Übergabe und Rückgabe den Zustand des Gartens fotografisch zu dokumentieren.
Sowohl die Vertretung des Wohnlastpflichtigen als auch der abziehende bzw. übernehmende Stelleninhaber oder die abziehende bzw. übernehmende Stelleninhaberin haben die Niederschrift zu unterzeichnen.
Die Kosten für die Behebung von Schäden und von Pflege- und Unterhaltungsversäumnissen sind durch den Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin zu ersetzen. Ersatzansprüche verjähren mit dem Ende des drittnächsten auf den Zeitpunkt der Rückgabe folgenden Kalenderjahres.
Im Streitfall entscheidet der Oberkirchenrat.
Vertreter des Wohnlastpflichtigen ist, wer vom Kirchengemeinderat bzw. vom Kirchenbezirksausschuss hierfür bestimmt ist. Im Zweifel kommt bei Kirchengemeinderäten diese Aufgabe dem Laienvorsitzenden zu. Für die Übergabe- bzw. Übernahme ist der vom Oberkirchenrat herausgegebene Vordruck zu verwenden. |
5. Pflichten des Stelleninhabers
#5.1 Betriebskosten und Kleinreparaturen
Dem Stelleninhaber oder der Stelleninhaberin obliegen die mit dem Betrieb (Nutzung des Pfarrhauses und -gartens) zusammenhängenden Leistungen und Maßnahmen sowie die mit dem Betrieb zusammenhängenden Kleinreparaturen.
Zu den voll zu übernehmenden Leistungen und Maßnahmen gehören insbesondere, mit Ausnahme des Amtsbereichs und dessen Erschließungsbereich
- die Verhinderung von Frostschäden an Wasserleitungen, Heizkörpern und sanitären Einrichtungen, auch in stillgelegten Räumen,
- die Reinigung der Geruchsverschlüsse an Spültischen, Badewannen, Duschen, Waschbecken, Ausgussbecken und dergleichen,
- die regelmäßige Entkalkung von Elektroboilern und Warmwasserspeichern,
- die Erneuerung der Dichtungen an Wasserhähnen,
- Beseitigung von Verstopfungen in Entwässerungsleitungen innerhalb des Hauses mit Ausnahme der Hauptfallstränge und Grundleitungen,
- die Befestigung loser Beschlagteile an Fenstern und Klappläden,
- Reinigung der Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen, Feuerlöscher und ggf. der Antennenanlage,
- Emissionsmessung der Feuerungsanlagen,
- die Beseitigung von Glasbruchschäden, die im Verantwortungsbereich der Wohnungsinhaberin/des Wohnungsinhabers erfolgen und
- der Ersatz der Leuchtmittel in den nach Ziff. 2.6 d) zur festen Ausstattung zählenden Beleuchtungskörpern.
Die Kosten für auch ohne Verschulden notwendige Kleinreparaturen an den überlassenen Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, an Öfen, Herden, Spültischen, Türen, Schlössern, Schlüsseln, Fenstern, Fensterläden, Rollläden, Jalousien, Markisen einschließlich der Instandhaltung der Gurte, Rollen und Schnüre an Rollläden und Jalousien, an Badeeinrichtungen, Handwaschbecken, WC-Spüler, WC-Sitz und WC-Schüssel, an Bodenbelägen, elektrischen Einrichtungen trägt der Wohnungsinhaber oder die Wohnungsinhaberin bis zur Grenze von 100 Euro im Einzelfall; bei größerem Aufwand gilt eine Eigenbeteiligung mit dem genannten Betrag bis zur Obergrenze von insgesamt 800 Euro im Jahr. Diese Beträge werden vom Oberkirchenrat fortgeschrieben.
Kleinreparaturen im Sinne dieser Vorschrift liegen nicht vor, soweit es sich um die Instandhaltung der Wohnung in Dach und Fach handelt oder den Amtsbereich betrifft; in Zweifelsfällen ist ausschlaggebend, ob der Wohnungsinhaber oder die Wohnungsinhaberin eine Zugriffsmöglichkeit oder Wartungspflicht hat.
Die Bestimmungen in § 27 Baulastrichtlinien (Abl. 40 S. 273) bleiben unberührt.
Der Nachweis für die Durchführung erforderlicher Wartungsarbeiten ist durch den Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin zu erbringen.
Eine Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn das zu erneuernde Bauteil altersbedingt abgängig ist.
Ersatzansprüche für Kleinreparaturen verjähren mit dem Ende des drittnächsten auf das Rechnungsdatum folgenden Kalenderjahres.
5.1 Betriebskosten und Kleinreparaturen: | |
Der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin hat die ihnen überlassene Wohnung samt Amtsbereich mit allem Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln. Für von ihnen oder ihren Haushaltsangehörigen verursachte Schäden oder nachteilige Veränderungen haften sie entsprechend den Bestimmungen des Mietrechts. Ziff. 5.1 i) der Pfarrhausrichtlinien bleibt unberührt. | |
Ergänzend gilt Folgendes: | |
Die unter h) bis j) aufgeführten Leistungen und Maßnahmen sind ohne Kostenbeschränkung die ausschließliche Angelegenheit des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin. | |
Maßnahmen und Leistungen, die der Substanzerhaltung des Gebäudes in Dach und Fach dienen, sind die ausschließliche Angelegenheit des Wohnlastpflichtigen. Dazu gehört auch die erforderliche Reinigung und Wartung des Heizöltanks, das Streichen und Reparieren von Gartenzäunen sowie der Austausch der Brenner von Heizungsanlagen. | |
Alle weiteren Maßnahmen und Leistungen, die durch Benutzung und Betrieb des Pfarrhauses entstehen, sind Kleinreparaturen, an denen sich der Pfarrstelleninhaber oder die Pfarrstelleninhaberin mit einem Betrag bis zu 100 € im Einzelfall und bis zu insgesamt 800 € pro Jahr beteiligen muss. Als Kleinreparaturen gelten nur Schäden mit einem Kostenaufwand bis 500 € – sofern das Bauteil nicht altersbedingt abgängig ist; der Betrag kann vom Oberkirchenrat fortgeschrieben werden. Als „Einzelfall“ gilt die Instandsetzung des einzelnen Gegenstandes, jedoch kann die Instandsetzung von Gurten und Schnüren von Jalousien und Rollläden zusammengefasst werden und gilt dann als eine Kleinreparatur. |
5.1.1 Der Wohnlastpflichtige kann nach Rücksprache mit dem Stelleninhaber oder der Stelleninhaberin notwendige Wartungsmaßnahmen und Kleinreparaturen veranlassen. Der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin hat die Kosten zu ersetzen.
Die Kosten für Kleinreparaturen im Amtsbereich trägt der Wohnlastpflichtige.
Gehört zur Pfarrwohnung ein Amtsbereich, für dessen Reinigung, Heizung und Stromverbrauch eine sogenannte Amtszimmerpauschale bezahlt wird, so werden die anteiligen Kosten hierfür im Rahmen der Amtszimmerpauschale erstattet.
Der Abschluss bzw. die Kündigung von Wartungsverträgen soll in Abstimmung zwischen Wohnlastpflichtigem und dem Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin erfolgen. |
5.1.2 Die Wartung einer Blitzschutzanlage ist Aufgabe des Wohnlastpflichtigen, ebenso die Reinigung der Dachrinnen.
5.1.3 Der Wohnlastpflichtige erhebt von den Stelleninhabern oder den Stelleninhaberinnen für den Bereich der Wohnung – nicht für den Amtsbereich – die Zahlung aller Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung, soweit diese hier nicht bereits im einzelnen aufgeführt sind. Gehört die Pfarrwohnung zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz, trägt der Wohnungsinhaber oder die Wohnungsinhaberin die umlagefähigen Kosten entsprechend der Abrechnung der Verwaltung.
Die umlagefähigen Betriebskosten, die in der jeweils gültigen Betriebskostenverordnung aufgeführt sind, werden in einer Anlage zu den Ausführungsbestimmungen aufgeführt. |
5.1.4 Das Halten von Tieren bedarf der vorherigen Zustimmung des Wohnlastpflichtigen (mit Ausnahme von Kleintieren, die ihrer Art nach keine Störungen hervorrufen können). Diese kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
5.1.5 Gehört die Pfarrwohnung zu einem Mehrfamilienhaus oder wurde die Pfarrwohnung bzw. das Pfarrhaus angemietet, so besteht die Pflicht, den zwischen Eigentümer und Wohnlastpflichtigem geschlossenen Mietvertrag einschließlich Hausordnung anzuerkennen.
#5.2 Gartenunterhaltung
Der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin hat das Recht auf Nutzung eines evtl. vorhandenen Hausgartens und die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung des Gartens einschließlich des Schneidens von Hecken und Sträuchern. Erforderlichenfalls ist i. S. von Ziffer 4 Abs. 5 i. V. m. Ziffer 5.1.1 Satz 1 zu verfahren. Wesentliche Veränderungen von Gärten und des Baumbestandes bedürfen der Zustimmung des Wohnlastpflichtigen und des Kämmerers.
Der Garten kann mit Zustimmung des Wohnlastpflichtigen und des Kämmerers ganz oder teilweise Dritten überlassen werden, wenn die ordnungsgemäße Pflege und Unterhaltung gesichert ist.
Bei der Umgestaltung von Gärten sowie bei der Überlassung an Dritte ist auf die evtl. abweichende Interessenlage künftiger Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen Rücksicht zu nehmen.
Es wird empfohlen, bei der Pflege und Unterhaltung von Pfarrgärten keine Herbizide und Insektizide zu verwenden.
Soll die Kirchengemeinde einen Gartenteil nutzen, ohne dass dieser auf Dauer aus der Widmung als Pfarrgarten genommen wird, so steht den Stelleninhabern die herausgenommene Fläche nicht zur Nutzung zu und ist erkennbar abzugrenzen. | |
Zur Pflege zählt auch das Mähen des Rasens und die Vermeidung der Verwilderung. |
5.3 Beseitigung von Schäden, allgemeine Sorgfaltspflicht
Schäden im Haus, an hauseigenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen sowie am Zubehör hat der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin, sofern die Behebung nicht seine oder ihre Sache ist (vgl. Ziffer 5.1), unverzüglich dem Träger der Wohnlast anzuzeigen. Im regelmäßigen (höchstens jährlichen) Turnus können bis zu drei Vertreter der Kirchengemeinde das Gebäude besichtigen und festgestellte Mängel auflisten, damit entschieden werden kann, welche Arbeiten im Rahmen der laufenden Bauunterhaltung durchgeführt werden müssen (Bauschau).
Der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin haftet für Schäden, die durch Verletzung der ihm oder ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht verursacht werden, insbesondere wenn technische Anlagen, der Garten und sonstige Einrichtungen nicht gewartet und gepflegt oder unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume offensichtlich unzureichend belüftet, geheizt oder nicht genügend gegen Frost geschützt wurden. Die Haftung umfasst auch Schäden, die durch Angehörige, Hausgehilfen usw. verursacht werden.
#5.4 Verkehrssicherungspflicht
Der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin ist dafür verantwortlich, dass sich das von ihm oder ihr genutzte Dienstwohnungsgrundstück stets in verkehrssicherem Zustand befindet. Zur Verkehrssicherungspflicht gehören insbesondere die Reinigung der Gehwege und des Hofraums, die Schneebeseitigung, das Streuen bei Schneeglätte und Glatteis sowie die Beleuchtung des Zugangs und der Treppen und Flure.
Ist die Pfarrstelle nicht besetzt, so hat die Kirchengemeinde dafür zu sorgen, dass die zur Verkehrssicherungspflicht zählenden Obliegenheiten zuverlässig erfüllt werden. Dies gilt auch für Staatspfarrhäuser.
Bei gemischt genutzten Gebäuden ist eine Aufteilung der Räum- und Streupflicht nach dem Maß der über die Nutzung als Pfarramt und Pfarrwohnung hinausgehenden Nutzung vorzusehen (z. B. bei Gemeinderäumen im Pfarrhaus).
Die oder der Dienstwohnungsberechtigte kann vom Wohnlastpflichtigen eine entsprechende Regelung verlangen.
#5.5 Kostenerstattung
Überschreitung des Standards der Pfarrhausrichtlinien
- Wenn der Standard dieser Richtlinien bei Neubauten oder Instandsetzungen auf Veranlassung oder mit Billigung des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin bzw. des zukünftigen Stelleninhabers oder der zukünftigen Stelleninhaberin überschritten worden ist, ohne dass dies durch den Dienstwohnungsanspruch begründet ist, hat der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin die Mehrkosten hierfür zu übernehmen. Der angeforderte Betrag wird innerhalb von 3 Monaten zur Zahlung fällig. Der Erstattungsanspruch verjährt nach 4 Jahren ab Fälligkeit. Beschlüssen des Kirchengemeinderats, die eine ungerechtfertigte Überschreitung des Standards der Pfarrhausrichtlinien beinhalten, muss der Vorsitzende oder die Vorsitzende widersprechen. Soweit der künftige Stelleninhaber oder die künftige Stelleninhaberin von der Beschlussfassung Kenntnis hat, müssen diese ergänzend widersprechen. Der Widerspruch ist im Protokoll zu belegen. Dieser ist anschließend dem Oberkirchenrat vorzulegen. Wer die Dienstwohnung innehat, darf an der Beschlussfassung über die Ausgestaltung der Dienstwohnung nicht mitwirken (§ 27 KGO6#).
- Garagen
Wird eine Zweitgarage oder ein zweiter Garagenstellplatz bereitgestellt, so ist hierfür grundsätzlich die ortsübliche Miete zu erheben. Eine Zweitgarage/Zweitstellplatz ist zunächst dem Stelleninhaber oder der Stelleninhaberin zur Anmietung anzubieten. - Fernseh- und Rundfunkantennen, Kabelanschluss
Sämtliche Betriebskosten und Gebühren für Fernseh- und Rundfunkantennen sowie für den Kabelanschluss trägt der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin. Die einmalige Gebühr für die Schaffung des Kabelanschlusses trägt der Wohnlastpflichtige. - Zusätzliche technische und bauliche Ausstattung
Zusätzliche technische und bauliche Ausstattung (ohne Thermosolaranlagen und Heizung), wie z. B. Wasserzisternen, Sauna, Gartenhäuser, Markisen oder Vergleichbares, können nur bei Kostenersatz für den Wohnlastpflichtigen eingebaut werden. Die Gesamtkosten einer solchen Anlage sind sofort oder in längstens fünfzehn Jahren durch eine von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erhebende Nutzungsentschädigung zu refinanzieren. Bei der Festsetzung der Nutzungsentschädigung sind die kalkulatorischen Kosten (angemessene Verzinsung des Anlagekapitals) zu berücksichtigen.
Bei Auszug der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers ist der noch offene Teil der Nutzungsentschädigung in einem Betrag zur Zahlung fällig und die zusätzliche Ausstattung zu entfernen. Der Oberkirchenrat ist ermächtigt, Einzelheiten durch Erlass bekannt zu geben.
Vor Baubeginn ist dem Oberkirchenrat die Höhe der Nutzungsentschädigung mitzuteilen und eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung zu übersenden.
Bestehende Vereinbarungen zu Nutzungsentschädigungen bleiben unberührt.
Hinsichtlich der Durchführung von Kleinreparaturen wird auf Ziffer 5.1 verwiesen.
Ausnahmen von der Rückbauverpflichtung von Einbauten zur Herstellung der Barrierefreiheit können zugelassen werden, sofern der Erhalt dem nachfolgenden Stelleninhaber zugemutet werden kann. Die Entscheidung hierüber obliegt dem, Oberkirchenrat. |
6. Überlassung der Dienstwohnung oder von Teilen derselben an Dritte
sowie eine andere Nutzung
#6.1 Grundsatz
Weist eine zugewiesene Dienstwohnung nach den Familienverhältnissen Übergröße auf, so verbleibt sie dem Stelleninhaber oder der Stelleninhaberin grundsätzlich dennoch ganz, wenn eine Abtretung der Übermaßräume baulich und betrieblich nicht möglich oder unzumutbar ist.
#6.2 Überlassung einzelner oder mehrerer Räume
- Die Überlassung von Einzelräumen zur Nutzung ohne selbständige Haushaltsführung an nahe Angehörige der Dienstwohnungsberechtigten und ihrer Ehegatten ist diesen grundsätzlich gestattet.Der Wohnlastpflichtige ist hiervon zu unterrichten; er kann Einspruch erheben, über den der Oberkirchenrat nach Anhörung des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin und des Kämmerers entscheiden wird. Die Überlassung von Einzelräumen zur Nutzung ohne selbständige Haushaltsführung an andere Personen ist den Dienstwohnungsberechtigten nur mit vorheriger Einwilligung des Wohnlastpflichtigen erlaubt und vertraglich zwischen den Dienstwohnungsberechtigten und den Dritten zu regeln. Der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin ist verpflichtet, für die Überlassung von Einzelräumen ein Entgelt in ortsüblicher Höhe zu erheben. Ein Entgelt verbleibt dem Stelleninhaber oder der Stelleninhaberin zur Hälfte und ist zu versteuern; die andere Hälfte steht dem Wohnlastpflichtigen zu.
- Die Überlassung bzw. Vermietung mehrerer Räume mit eigener Haushaltsführung oder einer Einliegerwohnung bedarf stets der Genehmigung des Oberkirchenrats, der hierbei die Rechte der Pfarrstelle zu wahren hat. Bei Staatspfarrhäusern muss außerdem die staatliche Hochbauverwaltung zustimmen. Den Mietvertrag schließen bei Staatspfarrhäusern die Staatlichen Liegenschaftsämter, bei kirchengemeindeeigenen Pfarrhäusern die Kirchengemeinden ab. Die Miete steht bei Einliegerwohnungen, die auf Kosten des Landes Baden-Württemberg ausgebaut wurden, je hälftig der staatlichen Liegenschaftsverwaltung und der Kirchengemeinde zu. Bei kirchengemeindeeigenen Pfarrhäusern steht die Miete der Kirchengemeinde zu.Die Genehmigung des Oberkirchenrats gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags widersprochen wird.
- Der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von ihm oder ihr überlassenen bzw. die von ihm oder ihr vermieteten Räume spätestens mit Ende des Dienstwohnungsanspruchs auf dieser Stelle frei sind.
- Eine andere Nutzung der Räume (z. B. gewerblich oder freiberuflich), die vom Dienstwohnungsanspruch nicht umfasst ist, bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrats. Diese kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist darauf zu achten, dass die angestrebte weitere Nutzung mit dem Charakter als Wohn- und Dienstgebäude vereinbar ist. Im Einzelfall kann dabei eine Nutzungsentschädigung, die der Kirchengemeinde zufließt, festgesetzt werden. Steuerrechtliche Fragen sind gesondert zu klären.
6.3 Vermietung eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung im Ganzen
Die Vermietung eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung im Ganzen bedarf ebenfalls der Genehmigung des Oberkirchenrats, der hierbei die Rechte der nutzungsberechtigten Pfarrstelle wahrnimmt. Bei Staatspfarrhäusern ist das Staatliche Liegenschaftsamt zuständig; bei kirchengemeindeeigenen Pfarrhäusern die Kirchengemeinde.
Bei Staatspfarrhäusern steht die Hälfte der Mieteinnahmen dem Land Baden-Württemberg, die andere Hälfte der Pfarreistiftung zu.
Bei Pfarrhäusern, die einem kirchlichen Rechtsträger als Wohnlastpflichtigem gehören, steht die Miete dem Wohnlastpflichtigen zu.
#6.4 Entgelt für die Überlassung von Pfarrgärten, Pfarrscheunen im Ganzen
Entgelte für die Überlassung von Pfarrgärten, Pfarrscheunen usw. stehen grundsätzlich der Kirchengemeinde zu.
#7. Inkrafttreten
Die vorstehenden Richtlinien treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen zu den Pfarrhausrichtlinien 2009 vom 20. Oktober 2008 (Abl. 63 S. 286) außer Kraft. |
Anlage
#Anlage zu Ziffer 5.1.3 der Pfarrhausrichtlinien
Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung:
###§ 1
Betriebskosten
(
1
)
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(
2
)
Zu den Betriebskosten gehören nicht:
#- die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
- die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
§ 2
Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
- die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; - die Kosten der Wasserversorgung,
hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe; - die Kosten der Entwässerung,
hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe; - die Kosten
- des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung; oder - des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums; oder - der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne von a),
hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend a); oder - der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
- die Kosten
- des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,
hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Ziffer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Ziffer 4 a);
oder - der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne von a),
hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Ziffer 4 a);
oder - der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
- die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
- bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Ziffer 4 a) und entsprechend Ziffer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder
- bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Ziffer 4 c) und entsprechend Ziffer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder
- bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Ziffer 4 d) und entsprechend Ziffer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
- die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; - die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung; - die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs; - die Kosten der Gartenpflege,
hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen; - die Kosten der Beleuchtung,
hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen; - die Kosten der Schornsteinreinigung,
hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Ziffer 4 a) berücksichtigt sind; - die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug; - die Kosten für den Hauswart,
hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach Ziffer 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden; - die Kosten
- des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen; oder - des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage,
hierzu gehören die Kosten entsprechend a), ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse;
- die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Ziffer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; - sonstige Betriebskosten,
hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Ziffern 1 bis 16 nicht erfasst sind.