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Nr. 65Pflichtopfer für Bibelverbreitung weltweit
am Reformationstag/Sonntag 31. Oktober 2024 / 3. November 2024

Erlass des Oberkirchenrats vom 7. Oktober 2024

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Das Opfer im Gottesdienst am Reformationstag ist auf Vorschlag der Württembergischen Bibelgesellschaft für die Verbreitung von Bibeln und für die Unterstützung der Bibelmission weltweit und in Württemberg bestimmt.
Der Hinweis auf das gottesdienstliche Opfer für die Bibelverbreitung kann mit folgender Abkündigung geschehen:
Das heutige Opfer erbitten wir für die Arbeit der Bibelgesellschaft in Syrien sowie für das „bibliorama – das bibelmuseum stuttgart“. Landesbischof Gohl schreibt dazu:
Liebe Gemeindeglieder,
Syrien ist das Land, in dem Paulus die Augen aufgingen für das Licht des Evangeliums. Heute ist das Land vom Krieg zerstört, viele Menschen leben in Trümmern oder in Flüchtlingslagern – und die Augen der Weltöffentlichkeit haben sich abgewandt.
Wir erbitten das heutige Gottesdienstopfer für die Syrische Bibelgesellschaft. Ihre Läden in Damaskus und Aleppo werden von Vielen als Hoffnungsorte aufgesucht, nicht nur von Christinnen und Christen. Sie finden Hoffnung in der Botschaft des Evangeliums, die Paulus einst von Damaskus aus in die Welt trug. Mit 25.000 altersgerechten Bibeln sollen zu diesem Weihnachten besonders die Kinder in Syrien bedacht werden.
Der zweite Teil Ihres Opfers kommt dem bibliorama – bibelmuseum stuttgart zugute. Das bibliorama bietet einen analog wie digital anregenden Lernort, der Jung und Alt dazu dienen möchte, sich die Hoffnungsgeschichten der Bibel zu erschließen. Auch Paulus ist dort anzutreffen.
Ich danke Ihnen sehr, wenn Sie beide Projekte durch Ihr Reformationsopfer unterstützen!
„Als ich nach Damaskus reiste, sah ich auf dem Weg ein Licht vom Himmel, heller als der Glanz der Sonne, das mich und die mit mir reisten umleuchtete.“ (Apg 26,12f.)
Gotte segne Sie und Ihre Gaben
Ernst-Wilhelm Gohl

Nr. 66Diaspora-Arbeit des Gustav-Adolf-Werkes
Pflichtopfer am 1. Advent 2024

Erlass des Oberkirchenrats vom 7. Oktober 2024

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Das Pflichtopfer am 1. Advent, Sonntag, 01. Dezember 2024, ist für die Arbeit des Gustav-Adolf-Werkes – des Diasporawerkes unserer Landeskirche – bestimmt.
Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
Ihr heutiges Opfer erbitten wir für die Aufgaben des Gustav-Adolf-Werks Württemberg.
Das Gustav-Adolf-Werk ist das Diasporawerk unserer Landeskirche und unterstützt weltweit 50 kleine evangelische Partnerkirchen in ihren Aufgaben und Herausforderungen. Besonders setzen sich diese Kirchen sozialdiakonisch für die Menschen in ihrem Umfeld ein, oftmals für Menschen am Rand der Gesellschaft, die sonst keine Unterstützung bekommen. Die in diesem Jahr ausgewählten Projekte sind dafür beispielhaft: es geht um syrische Flüchtlinge im Libanon, um Menschen mit Behinderung in Paraguay und um Roma-Familien in Rumänien. Die Not vor Ort ist groß und unsere kleinen Partnerkirchen im Ausland versuchen mit all ihren Kräften, dieser Not zu begegnen. Dabei sind sie auf unsere Hilfe angewiesen.
Ich bitte Sie herzlich, das Gustav-Adolf-Werk Württemberg mit Ihrem Opfer zu unterstützen und unsere Glaubensgeschwister in den Diasporagemeinden im Gebet zu begleiten.
Denn Paulus schreibt in seinem Brief an die Galater: „Darum, solange wir noch Zeit haben, lasst uns Gutes tun an jedermann, allermeist aber an des Glaubens Genossen.“ (Gal. 6,10)
Herzlichen Dank für Ihre treue Unterstützung
Ernst-Wilhelm Gohl

Nr. 67Pflichtopfersammlung BROT FÜR DIE WELT
am 25. Dezember 2024

Erlass des Oberkirchenrats vom 7. Oktober 2024

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Der Kollektenplan 2024 sieht für die Gottesdienste am Christfest (25. Dezember 2024) ein Pflichtopfer für „Brot für die Welt“ vor. Der Landesbischof schreibt:
Mehr als jedes fünfte Kind weltweit unter fünf Jahren ist unterentwickelt, weil es an ausreichend gesunder Nahrung fehlt. Eigentlich könnten alle Menschen satt werden. Die kirchliche Organisation Brot für die Welt unterstützt dabei, den Hunger zu bekämpfen, indem Kleinbauern lernen ihre Anbaumethoden zu verbessern.
Ein Beispiel: In Burundi freut sich Claudine über die Unterstützung, die sie durch eine Partnerorganisation von Brot für die Welt erhält. „Es war wie ein Geschenk des Himmels“, sagt sie. Noch vor wenigen Jahren war ihre Tochter unterernährt und ständig krank. Heute kann die Kleinbäuerin die Familie ausreichend und gesund ernähren.
„Lasst uns aber Gutes tun und nicht müde werden; denn zu seiner Zeit werden wir auch ernten, wenn wir nicht nachlassen.“ Nach Galater 6,9 kann jeder und jede Einzelne einen Beitrag für eine Welt ohne Hunger leisten.
Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Gaben!
Ernst-Wilhelm Gohl

Nr. 68Kirchliche Verordnung zur Änderung der Ämterzuordnungsverordnung

vom 7. Oktober 2024

Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 2 Satz 2 Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz wird in Ausführung von § 15 Absatz 1 Kirchenbeamtengesetz der EKD nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Ämterzuordnungsverordnung

In § 1 Nummer 2 der Ämterzuordnungsverordnung vom 12. November 1996 (Abl. 57 S. 194), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 13. Mai 2024 (Abl. 71 Nr. 40) geändert worden ist, wird in Besoldungsgruppe A 14 nach der Angabe „Erster Kirchenverwaltungsoberamtsrat, Erste Kirchenverwaltungsoberamtsrätin“ die Angabe
„Erster Kirchenarchivoberamtsrat, Erste Kirchenarchivoberamtsrätin“
eingefügt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Werner

Nr. 69Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes

vom 7. Oktober 2024

Auf Grund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 14 Pfarrbesoldungsgesetz wird in Ausführung von § 16, § 19 Absatz 2 Pfarrbesoldungsgesetz nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes

In Anlage 1 Abschnitt II Unterabschnitt Prälatur Stuttgart der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 8. August 1995 (Abl. 56 S. 419), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 2. Februar 2024 (Abl. 71 Nr. 30) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Großsachsenheim Süd (Dekanat Vaihingen-Ditzingen)“ die Wörter „Markgröningen I (Kirchenbezirk Vaihingen-Ditzingen)“ angefügt.
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Artikel 2
Weitere Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes

Die Kirchliche Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 8. August 1995 (Abl. 56 S. 419), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Kirchlichen Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
    1. Der Unterabschnitt Prälatur Heilbronn wird wie folgt gefasst:
      „Prälatur Heilbronn
      Murrhardt Klosterhof
      (Kirchenbezirk Backnang)
      Crailsheim Johanneskirche Mitte
      (Kirchenbezirk Crailsheim)
      Böckingen-Auferstehungskirche Sonnenberg
      (Kirchenbezirk Heilbronn)
      Remshalden West
      (Kirchenbezirk Schorndorf)
      Rudersberg
      (Kirchenbezirk Schorndorf)
      Welzheimer Wald West
      (Kirchenbezirk Schorndorf)
      Fellbach-Lutherkirche Mitte
      (Kirchenbezirk Waiblingen)
      Korb I
      (Kirchenbezirk Waiblingen)
      Neustadt
      (Kirchenbezirk Waiblingen)
      Rommelshausen Ost
      (Kirchenbezirk Waiblingen)
      Schmiden I
      (Kirchenbezirk Waiblingen)
      Winnenden-Stadtkirche Ost
      (Kirchenbezirk Waiblingen)
      Kochendorf I
      (Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt)
      Neckarsulm-Stadtkirche
      (Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt)
    2. Der Unterabschnitt Prälatur Reutlingen wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nach den Wörtern „Althengstett (Dekanat Calw-Nagold)“ werden die Wörter „Herrenberg Süd – Haslach (Dekanat Herrenberg)“ eingefügt.
      bb)
      Die Wörter „Hechingen Mitte (Dekanat Balingen)“, „Freudenstadt Stadtkirche West (Dekanat Freudenstadt)“, „Eningen u.A. (Dekanat Reutlingen)“ und „Reutlingen West – Betzingen 1 (Dekanat Reutlingen)“ werden gestrichen.
      cc)
      Die Wörter „Dekanat Bad-Urach Münsingen“ werden jeweils durch die Wörter „Kirchenbezirk Bad Urach-Münsingen“, die Wörter „Dekanat Balingen“ jeweils durch die Wörter „Kirchenbezirk Balingen“, die Wörter „Dekanat Böblingen“ jeweils durch die Wörter „Kirchenbezirk Böblingen“, die Wörter „Dekanat Calw-Nagold“ jeweils durch die Wörter „Kirchenbezirk Calw-Nagold“, die Wörter „Dekanat Leonberg“ durch die Wörter „Kirchenbezirk Leonberg“, die Wörter „Dekanat Neuenbürg“ durch die Wörter „Kirchenbezirk Neuenbürg“, die Wörter „Dekanat Reutlingen“ jeweils durch die Wörter „Kirchenbezirk Reutlingen“, die Wörter „Dekanat Tübingen“ durch die Wörter „Kirchenbezirk Tübingen“ und die Wörter „Dekanat Tuttlingen“ durch die Wörter „Kirchenbezirk Tuttlingen“ ersetzt.
    3. Der Unterabschnitt Prälatur Stuttgart wird wie folgt gefasst:
      „Prälatur Stuttgart
      Parksiedlung Dietrich Bonhoeffer-Kirche
      (Kirchenbezirk Bernhausen)
      Bietigheim-Stadtkirche I
      (Kirchenbezirk Besigheim)
      Bissingen-Kilianskirche I
      (Kirchenbezirk Besigheim)
      Lauffen a. N. Ost
      (Kirchenbezirk Besigheim)
      Wäldenbronn
      (Kirchenbezirk Esslingen)
      Kirchheim unter Teck Auferstehungskirche
      (Kirchenbezirk Kirchheim unter Teck)
      Freiberg a.N. Nikolauskirche
      (Kirchenbezirk Ludwigsburg)
      Hochberg am Neckar
      (Kirchenbezirk Ludwigsburg)
      Kornwestheim-Martinskirche I
      (Kirchenbezirk Ludwigsburg)
      Wendlingen Nord
      (Kirchenbezirk Nürtingen)
      Alt-Heumaden
      (Kirchenkreis Stuttgart)
      Bad-Cannstatt Leonore Volz I
      (Kirchenkreis Stuttgart)
      Feuerbach Mitte
      (Kirchenkreis Stuttgart)
      Hohenheim
      (Kirchenkreis Stuttgart)
      Möhringen-Martinskirche Nord
      (Kirchenkreis Stuttgart)
      Stuttgart Gedächtniskirche II
      (Kirchenkreis Stuttgart)
      Stuttgart Johanneskirche
      (Kirchenkreis Stuttgart)
      Stuttgart Nord I Erlöserkirche
      (Kirchenkreis Stuttgart)
      Stuttgart-Stiftskirche
      (Kirchenkreis Stuttgart)
      Vaihingen-Dreieinigkeitskirche Süd
      (Kirchenkreis Stuttgart)
      Weilimdorf-Oswaldkirche I
      (Kirchenkreis Stuttgart)
      Ditzingen-Mitte
      (Kirchenbezirk Vaihingen-Ditzingen)
      Gerlingen Petrus und Lukas Mitte
      (Kirchenbezirk Vaihingen-Ditzingen)
      Großsachsenheim Süd
      (Kirchenbezirk Vaihingen-Ditzingen)
      Markgröningen I
      (Kirchenbezirk Vaihingen-Ditzingen)“
    4. Im Unterabschnitt Prälatur Ulm werden die Wörter „Niederstotzingen (Dekanat Heidenheim)“ gestrichen und die Wörter „Dekanat Aalen“ durch die Wörter „Kirchenbezirk Aalen“, die Wörter „Dekanat Biberach“ durch die Wörter „Kirchenbezirk Biberach“, die Wörter „Dekanat Heidenheim“ jeweils durch die Wörter „Kirchenbezirk Heidenheim“, die Wörter „Dekanat Ravensburg“ jeweils durch die Wörter „Kirchenbezirk Ravensburg“ und die Wörter „Dekanat Ulm“ jeweils durch die Wörter „Kirchenbezirk Ulm“ ersetzt.
  2. Anlage 1 Abschnitt III wird wie folgt geändert:
    1. In Unterabschnitt 1 werden die Wörter „Cannstatt, Degerloch,“ und das Wort
      „, Zuffenhausen“ gestrichen und vor dem Wort „Schwäbisch-Gmünd“ das Wort „Schorndorf,“ eingefügt.
    2. In Unterabschnitt 2 wird nach dem Wort „Esslingen“ das Wort „Freudenstadt,“ eingefügt und das Wort „Schorndorf,“ gestrichen.
  3. In Anlage 1 Abschnitt IV werden vor der Angabe „Friedrichshafen Schlosskirche I“ die Wörter „Cannstatt, Degerloch,“ und nach der Angabe „Sigmaringen I“ das Wort „Zuffenhausen“ eingefügt.
  4. Anlage 2 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
    1. Im Unterabschnitt Pfarrbesoldungsgruppe 1 werden die Wörter „Agentur für Privatradio“ durch die Wörter „Pressestelle, aub, Eintrittstelefon“ ersetzt.
    2. Im Unterabschnitt Pfarrbesoldungsgruppe 2 werden nach dem Wort „Diakoniepfarrer“ die Wörter „der Gesamtkirchengemeinde“ durch die Wörter „des Kirchenkreises“ ersetzt und die Wörter „Gemeindebezogene Sonderpfarrstelle Esslingen City- und Öffentlichkeitsarbeit“ gestrichen.
    3. Im Unterabschnitt Pfarrbesoldungsgruppe 3 werden die Wörter „Leiter des Tagungsstätte Löwenstein“ gestrichen, die Wörter „Leitender Pfarrer der Polizeiseelsorge Stuttgart“ durch die Wörter „Leitung Kirchliche Polizeiarbeit und Notfallseelsorge Bereich Nord“ ersetzt und anschließend die Wörter „Fachstelle Gottesdienst“ und die Wörter „Fachreferent berufliche Schulen“ eingefügt sowie die Wörter „Dozenten des Pädagogisch-Theologischen Zentrums2“ gestrichen.
    4. Im Unterabschnitt Pfarrbesoldungsgruppe 4 werden die Wörter „Landeskirchlicher Beauftragter für den SWR“ durch die Wörter „Rundfunkbeauftragter der Landeskirche“ ersetzt und die Wörter „Leiter der Landesstelle für Psychologische Beratungsstellen“ und die Wörter „Dozenten des Pädagogisch-Theologischen Zentrums5“ gestrichen.
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Artikel 3
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft, soweit in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
( 3 ) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft.
Werner

Nr. 70Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Verordnung über die Beurteilung und Beförderung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen

vom 3. September 2024

Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz wird in Ausführung der § 14 und § 42 Kirchenbeamtengesetz der EKD in Verbindung mit den §§ 3 und 10 Kirchenbeamtenausführungsgesetz, § 40 Kirchengemeindeordnung und § 24 Kirchenbezirksordnung verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Verordnung über die
Beurteilung und Beförderung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen

Die zweite Tabelle der Anlage zur Verordnung über die Beurteilung und Beförderung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen vom 4. Oktober 2012 (Abl. 65 S. 258), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juni 2021 (Abl. 69 S. 453, ber. S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Mindestbeförderungszeiten ab dem Zeitpunkt der letzten Verleihung eines Amtes entsprechend § 15 der Verordnung über die Beurteilung und Beförderung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
Gesamturteil nach § 5/ Punkte
9
8
7
6
5
4
3
2 und 1
Jahre/
Monate
Jahre/
Monate
Jahre/
Monate
Jahre/
Monate
Jahre/
Monate
Jahre/
Monate
Jahre/
Monate
Keine Beförderung
A 8
1
1/3
1/6
2
2/6
3
3/6
-
A 9 m.D.
1
1/5
1/10
2/5
3
3/9
4/6
-
A 10 m.D.
1
1/8
2/4
3
3/8
4/7
5/6
-
A 11
1
1
1
1
1
1
1
-
A 12
1
1/7
2/2
2/9
3/4
4/2
5
-
A 13 g.D.
1/6
2/2
2/10
3/6
4/2
5/1
6
-
A 14 g.D.
3
4
5
6
7
8/3
9/6
-
A 14 h.D.
1
1/5
1/10
2/5
3
3/9
4/6
-
A 15
1
1/10
2/8
3/6
4/4
5/5
6/6
-
A 16
2/6
3/5
4/4
5/3
6/2
7/4
8/6
-
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Werner

Nr. 71Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Verordnung des Oberkirchenrats zum Kirchlichen Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

vom 3. September 2024

Auf Grund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz und § 116 Haushaltsordnung wird verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Verordnung des Oberkirchenrats zum Kirchlichen Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

In Artikel 5 Absatz 5 Satz 2 Verordnung des Oberkirchenrats zum Kirchlichen Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 3. September 2019 (Abl. 68 S. 659, 666), die durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 22. Februar 2022 (Abl. 70 S. 90, 91) geändert worden ist, wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Werner
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Nr. 72Änderung der Satzung des Kirchenbezirksverbandes „Diakonisches Werk für den Stadt- und Landkreis Heilbronn“

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 17. September 2024

Die Verbandsversammlung des Diakonischen Werkes für den Stadt- und Landkreis Heilbronn hat in ihrer Sitzung am 14.12.2023 Änderungen der Verbandssatzung beschlossen. Die Satzungsänderungen wurden durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 12. September 2024 genehmigt und werden gemäß § 6 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner
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Kreisdiakonieverband Heilbronn

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Verbandssatzung

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Präambel

Diakonie ist gelebter Glaube in Wort und Tat. Der Glaube antwortet auf die Verkündigung des Evangeliums Jesu Christi; er erwächst aus der Liebe Gottes, die in ihm allen Menschen zugewandt ist. Alle Glieder der Gemeinde und auch die Gemeinde in all ihren Organisationsformen sind deshalb zur Diakonie gerufen. Diakonie begegnet der Not des Einzelnen und der Not ganzer Gruppen. Sie ist bestrebt, Nöte zu beheben und auch den Ursachen von Notständen nachzugehen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen gemeinsam mit den Betroffenen und auch mit anderen Institutionen.
Entsprechend dem kirchlichen Gesetz über die diakonische Arbeit in der Landeskirche vom 26. November 1981 (i.d.F. vom 12. März 1992) und der Kirchlichen Verordnung über die diakonische Arbeit in den Kirchenbezirken sowie in den Stadt- und Landkreisen vom 31. Mai 1983 (i.d.F. vom 27. Oktober 1992) bilden die Kirchenbezirke im Stadt- und Landkreis Heilbronn durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Bezirkssynoden einen Kreisdiakonieverband mit dem Auftrag, diese Aufgaben wahrzunehmen.
Es wird folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz des Verbandes

( 1 ) Der Kreisdiakonieverband Heilbronn führt den Namen „Diakonisches Werk für den Stadt- und Landkreis Heilbronn“.
( 2 ) Er hat seinen Sitz in Heilbronn.
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§ 2
Mitglieder des Verbandes

Mitglieder des Verbandes sind die Evangelischen Kirchenbezirke Besigheim, Brackenheim, Heilbronn, Marbach und Weinsberg-Neuenstadt.
Der Evangelische Kirchenbezirk Kraichgau ist Mitglied aus der badischen Landeskirche.
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§ 3
Aufgaben des Verbandes

Der Verband hat folgende Aufgaben:
( 1 ) Alle diakonischen Aufgaben des Kirchenbezirkes Heilbronn und des Kirchenbezirkes Brackenheim (Diakonische Bezirksstelle Brackenheim) nach der Diakonischen Bezirksordnung.
( 2 ) Den Grunddienst nach § 3 Diakoniegesetz für die Kirchengemeinden Lauffen und Neckarwestheim im Kirchenbezirk Besigheim.
( 3 ) Die Einrichtung einzelner diakonischer Dienste in eigener Trägerschaft, soweit die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben im Stadt- und Landkreis erforderlich ist.
( 4 ) Die Planung und Koordination diakonischer Vorhaben und Dienste für den Stadt- und Landkreis Heilbronn. Die Planungen und Dienste der Kirchenbezirke im Landkreis bleiben unberührt.
( 5 ) Die Herstellung von Kommunikation und Kooperation unter den rechtlich selbständigen diakonischen Trägern und den Kirchenbezirken im Verbandsgebiet.
( 6 ) Die Vertretung der diakonischen Interessen in Kirche und Öffentlichkeit, in der Freien Wohlfahrtspflege und gegenüber Stadt- und Landkreis Heilbronn sowie den staatlichen und anderen Stellen in diesem Gebiet in Sinn und Geist des Verbandsleitbildes des Diakonischen Werkes Württemberg.
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§ 4
Organe des Verbandes

( 1 ) Die Organe des Verbandes sind:
  1. Die Verbandsversammlung
  2. Der Verbandsvorstand
( 2 ) Kreisdiakonieausschuss: Der Verbandsvorstand ist zugleich Kreisdiakonieausschuss.
( 3 ) Bildung der Organe und Amtszeit: Die Verbandsorgane werden nach jeder allgemeinen Kirchengemeinderatswahl im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg neu gebildet. Nach Ablauf der Amtszeit nehmen die bisherigen Organe ihre Funktion so lange wahr, bis neue Organe gebildet sind.
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§ 5
Mitglieder der Verbandsversammlung

( 1 ) Mitglieder mit Stimmrecht
  1. drei Vertreter / Vertreterinnen des Kirchenbezirks Kraichgau
  2. sechs Vertreter / Vertreterinnen des Kirchenbezirks Weinsberg-Neuenstadt
  3. je ein Vertreter / eine Vertreterin der Kirchenbezirke Besigheim und Marbach
  4. sechs Vertreter / Vertreterinnen des Kirchenbezirks Heilbronn
  5. drei Vertreter / Vertreterinnen des Kirchenbezirks Brackenheim
  6. bis zu drei von der Verbandsversammlung zugewählte Mitglieder mit Stimmrecht
  7. die Vorstandsmitglieder nach § 9
( 2 ) Mitglieder mit eingeschränktem Stimmrecht
Drei Vertreter / Vertreterinnen der in der „Diakonie im Heilbronner Land“ zusammengeschlossenen privatrechtlich organisierten Träger auf Beschluss der Mitgliederversammlung der „Diakonie im Heilbronner Land“; diese haben Stimmrecht in allen Fragen außer Haushalts-, Finanz- und Personalfragen (§ 6 Abs. 4, 5 und 8)
( 3 ) Beratend nehmen teil:
  1. der Sprecher oder die Sprecherin der Arbeitsgemeinschaft der Diakonischen Bezirksstellen im Verbandsgebiet
  2. die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer sowie die stellvertretende Geschäftsführerin / der stellvertretende Geschäftsführer
  3. die Verwaltungsleiterin / der Verwaltungsleiter auf Einladung des Vorsitzenden der Verbandsversammlung
  4. Eine von der Mitarbeitervertretung des Diakonischen Werkes Heilbronn benannte Vertreterin / ein Vertreter der Mitarbeiterschaft kann vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
( 4 ) Stellvertretung der Mitglieder nach § 5 Absatz (1) Buchstaben a) bis c): Für die Vertreterinnen und Vertreter nach § 5 Absatz (1) Buchstaben a) bis c) wird eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter für den Fall des Ausscheidens namentlich benannt. Stimmrechtsübertragung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
( 5 ) Dauer der Amtszeit und Wiederwahl richten sich nach der Kirchenbezirksordnung.
nachrichtlich: § 5 Kirchenbezirksordnung ( 1 ) Die Wahl der zu wählenden Bezirkssynodalen und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt auf einen Zeitraum von sechs Jahren, eine Nachwahl und eine Zuwahl bis zum Ende dieses Zeitraumes. ( 2 ) Nach Ablauf der Wahlzeit versehen die Mitglieder ihr Amt bis zum Zusammentritt der neuen Kirchenbezirkssynode weiter. ( 3 ) Der Verlust einer zur Wahl oder Zuwahl erforderlichen Eigenschaft oder das Eintreten eines Wahlhinderungsgrundes hat das Ausscheiden der oder des Gewählten zur Folge.
1
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§ 6
Aufgaben der Verbandsversammlung

( 1 ) Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Verbandes
( 2 ) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes
( 3 ) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder die Einstellung bestehender Arbeitsgebiete
( 4 ) Beschlussfassung über Haushalts- und Stellenplan
( 5 ) Beschlussfassung über die Umlagen des Verbandes bei den Kirchenbezirken
( 6 ) Entgegennahme des Jahresberichts des Verbandsvorstandes
( 7 ) Entgegennahme von Berichten aus diakonischen Arbeitsfeldern
( 8 ) Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Verbandsvorstandes
( 9 ) Wahl des / der Vorsitzenden der Verbandsversammlung, eines Stellvertreters / einer Stellvertreterin und eines Schriftführers / einer Schriftführerin
( 10 ) Wahl der zu wählenden Mitglieder des Verbandsvorstandes
( 11 ) Wahl der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers auf Vorschlag des Verbandsvorstandes
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§ 7
Erweitertes Stimmrecht für die Vertreter
der Kirchenbezirke Heilbronn und Brackenheim

Bei Abstimmungen über die diakonischen Aufgaben der Kirchenbezirke Heilbronn oder Brackenheim haben die Vertreter / Vertreterinnen der Kirchenbezirke Heilbronn oder Brackenheim dreifaches Stimmrecht. Dies gilt für
  1. alle Dienste des Kreisdiakonieverbandes, die dieser nur für die Kirchenbezirke Heilbronn oder Brackenheim wahrnimmt und die dieser auch finanziert,
  2. Verwaltung und Verwendung der in den Verband von den Kirchenbezirken Heilbronn und Brackenheim eingebrachten Vermögensbestände (Rücklagen und Vermächtnisse) und der diesem noch zufließenden weiteren Vermögen,
  3. Erhebung einer Sonderumlage von den Kirchenbezirken Heilbronn oder Brackenheim für die ausschließlich in den Kirchenbezirken Heilbronn oder Brackenheim stattfindende Arbeit,
  4. die Festlegung von Zuführungen und Ablieferungen an den allgemeinen Haushalt des Verbandes; im Falle der Nichteinigung entscheidet der Oberkirchenrat.
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§ 8
Verbandsversammlung, Verfahrensregelungen

( 1 ) Einberufung: Die Verbandsversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es der Verbandsvorstand für erforderlich hält oder wenn dies mindestens der dritte Teil aller Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Sofern der Vorsitzende nicht binnen zweier Wochen nach Zugang des Verlangens die Verbandsversammlung einberuft, ist der Verbandsvorstand verpflichtet, die Einberufung an seiner Stelle vorzunehmen.
( 2 ) Einladung: Die Verbandsversammlung wird durch den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig einberufen.
( 3 ) Beschlussfähigkeit: Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Stimmen vertreten ist.
( 4 ) Beschlussfassung: Die Regelungen zur Beschlussfassung richten sich nach der Kirchenbezirksordnung und kirchlichem Verbandsgesetz.
nachrichtlich: § 13 Kirchenbezirksordnung ( 1 ) (...) ( 2 ) Die Bezirkssynode beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch mit mehr als der Hälfte der (nach Absatz 1) zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Mitgliederzahl. Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung, so gilt seine Stimme als nicht abgegeben. Bei geheimer Abstimmung gilt die Abgabe eines unbeschriebenen Zettels als Stimmenthaltung ( 3 ) Die Abstimmung geschieht mündlich, soweit nicht für den einzelnen Fall geheime Abstimmung beschlossen wird. Bei Wahlen ist geheim abzustimmen; hiervon kann aufgrund ausdrücklichen, nur für den Einzelfall geltenden einstimmigen Beschlusses der Bezirkssynode abgewichen werden. ( 4 ) Bei Wahlen ist unbeschadet besonderer Regelungen gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so kann zwischen den beiden Bewerberinnen und Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl beschlossen werden, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht, wenn die Stimmenzahl die nach Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebene Mindestzahl erreicht. Im Fall der Stimmengleichheit bei der Stichwahl ist darüber zu entscheiden, ob erneut abgestimmt wird. Anderenfalls entscheidet das Los. Bei nur einer Bewerberin oder einem Bewerber genügt die Mehrheit nach Absatz 2. ( 5 ) Bei der Wahl von Ausschüssen und von Vertreterinnen und Vertretern der Bezirkssynode in anderen Gremien kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder beschlossen werden, dass die Kandidatinnen und Kandidaten in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden und in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl gewählt sind.
2
( 5 ) Protokoll: Über die Verbandsversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Schriftführer, vom Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied unterzeichnet wird.
( 6 ) Sonstiges: Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, sind die Bestimmungen der Kirchenbezirksordnung und des Verbandsgesetzes entsprechend anzuwenden.
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§ 9
Verbandsvorstand

( 1 ) Zusammensetzung: Der Verbandsvorstand besteht aus fünf Personen, die die unterschiedlichen Teile des Verbandsgebietes repräsentieren sollen, darunter eine Dekanin / ein Dekan aus dem Verbandsgebiet:
  1. Dem Dekan oder der Dekanin des Kirchenbezirks Heilbronn oder einem / einer auf seinen / ihren Vorschlag von der Kirchenbezirkssynode Heilbronn bestimmten Dekan / Dekanin oder Pfarrer / Pfarrerin im Verbandsgebiet
  2. einem Juristen oder einer Juristin oder einer Verwaltungs- oder Bankfachkraft oder einer ähnlich qualifizierten Person als Rechner oder Rechnerin
  3. einem Fachmann oder einer Fachfrau aus dem sozialen oder diakonischen Bereich
  4. dem / der Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder seinem / ihrem Stellvertreter / Stellvertreterin
  5. einem weiteren, von der Verbandsversammlung gewählten Mitglied der Verbandsversammlung
( 2 ) Vorstandsvorsitzender: Die / der Vorstandsvorsitzende ist das Vorstandsmitglied nach Absatz (1) Buchstabe a). Die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt die Verbandsversammlung.
( 3 ) Angestellte Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter und Verbandsvorstand: Angestellte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kreisdiakonieverbandes Heilbronn können nicht zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer wird in der Regel zu den Vorstandssitzungen eingeladen.
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§ 10
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Richtlinien- und Kontrollfunktion: Der Verbandsvorstand gibt Richtlinien für die Arbeit des Kreisdiakonieverbandes Heilbronn und kontrolliert die Tätigkeit der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers.
Im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsversammlung hat der Verbandsvorstand insbesondere folgende Aufgaben:
( 2 ) Beschreibung von Zielen und inhaltlichen Schwerpunkten: Erarbeitung der mittel- und langfristigen Ziele und der inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit zur Beratung und Beschlussfassung in der Verbandsversammlung.
( 3 ) Neue Aufgabengebiete / Einstellung von Arbeitsgebieten: Erarbeitung von Beschlussvorlagen über die Aufnahme neuer oder die Einstellung bestehender Arbeitsgebiete zur Beschlussfassung in der Verbandsversammlung.
( 4 ) Wirtschaftliche Befugnisse: Der Verbandsvorstand hat die Bewirtschaftungsbefugnis gemäß Haushaltsplan. Diese kann in der Geschäftsordnung der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer bzw. der Verwaltungsleiterin / dem Verwaltungsleiter teilweise übertragen werden.
( 5 ) Dingliche Rechtsgeschäfte bzgl. Grundstücken: Beschlussfassung über dingliche Rechtsgeschäfte bzgl. Grundstücken entsprechend den Regelungen der Kirchenbezirksordnung in ihrer jeweiligen Fassung.
Kirchenbezirksordnung § 25 Genehmigungsvorbehalte ( 1 ) Außer in den sonstigen besonders bestimmten Fällen ist die Genehmigung des Oberkirchenrats einzuholen (…) 3. bei der Veräußerung oder dinglichen Belastung von Grundeigentum und Erbbaurechten des Kirchenbezirks;
3
( 6 ) Wahlen und Benennungen:
  1. Vorschlag für die Wahl der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers
  2. Benennung der Stellvertreterin / des Stellvertreters der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers und der Verwaltungsleiterin / des Verwaltungsleiters im Benehmen mit der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer
  3. Die Benennung von Vertreterinnen / Vertretern in die Gremien der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege
  4. Die Benennung der Leitung der Diakonischen Bezirksstelle Brackenheim im Einvernehmen mit den stimmberechtigten Mitgliedern des Kirchenbezirks Brackenheim
( 7 ) Genehmigung der Geschäftsordnungen: Die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Geschäftsführung und der Arbeitsgemeinschaft Diakonischer Bezirksstellen.
( 8 ) Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung: Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.
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§ 11
Geschäftsführerin / Geschäftsführer,
Verwaltungsleiterin / Verwaltungsleiter

( 1 ) Geschäftsführung: Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer leitet den Kreisdiakonie-verband und hat die Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes im Rahmen der Geschäftsordnung sowie der gefassten Beschlüsse.
( 2 ) Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer vertritt in der Regel den Verband nach außen, soweit der Verbandsvorstand sich diese Vertretung nicht selbst vorbehält.
( 3 ) Verwaltungsleitung: Die Verwaltungsleiterin / der Verwaltungsleiter ist Beauftragte / Beauftragter für den Haushalt nach Nr. 2 Ausführungsverordnung zur Haushaltsordnung und führt die Rechnung des Verbands.
( 4 ) Haushaltsführung: Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer trifft haushaltswirksame Entscheidungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung im Einvernehmen mit der Verwaltungsleiterin / dem Verwaltungsleiter und im Rahmen der gültigen Haushaltsordnung. Sie oder er bezieht diese oder diesen in die Planungen ein, die für den Verband künftig haushaltswirksam werden. Ist das Einvernehmen nicht herzustellen, entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 12
Weitere Gremien

(1) Diakonie im Heilbronner Land: Der Kreisdiakonieverband arbeitet mit in der Diakonie im Heilbronner Land, Regionalverband der Diakonie im Stadt- und Landkreis Heilbronn. Die Aufgaben der Diakonie im Heilbronner Land werden in einer eigenen Satzung festgehalten.
(2) Arbeitsgemeinschaft Diakonischer Bezirksstellen: Es wird eine Arbeitsgemeinschaft Diakonischer Bezirksstellen im Stadt- und Landkreis Heilbronn gebildet, die aus den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der Diakonischen Bezirksstellen im Verbandsgebiet und der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer des Diakonischen Werkes Heilbronn sowie der Leitung der Diakonischen Bezirksstelle Brackenheim besteht.
Die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft sind:
  1. Beratung über die Koordination der Grunddienste der Bezirksstellen bzw. des Kreisdiakonieverbandes; Sicherstellung eines kontinuierlichen Angebotes an Grunddiensten im Landkreis
  2. Beratung über die Koordination der Grunddienste im Landkreis mit den Fachdiensten des Kreisdiakonieverbandes und ihre inhaltliche Ausrichtung aufeinander
  3. politische Information und Abstimmung im Landkreis
  4. allgemeine gegenseitige Information
  5. Formulieren gemeinsamer Anliegen gegenüber den Gremien in Kreisdiakonieverband und Kirchenbezirken
Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer wählen aus ihrem Kreis eine Sprecherin / einen Sprecher, die / der die AG Diakonischer Bezirksstellen in der Verbands-versammlung des KDV vertritt. Die Sprecherin / der Sprecher hat die Aufgabe, dem Verbandsvorstand über alle Dinge zu berichten, die für die Diakonie im Landkreis von Bedeutung sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft, die in diesen Belangen vom Verbandsvorstand zu bestätigen ist.
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§ 13
Finanzierung

( 1 ) Einnahmen des Verbandes: Die Arbeit des Verbands wird vorrangig aus seinen eigenen Einnahmen, insbesondere aus Zuschüssen Dritter, Gebühren oder Teilnehmerbeiträgen gedeckt.
( 2 ) Verbandsumlage: Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Verbands erforderlich ist, erhebt er von den Mitgliedern eine Umlage nach der Zahl ihrer Gemeindeglieder im Stadt- und Landkreis Heilbronn. Der Kirchenbezirk Kraichgau ist zur Entrichtung von Verbandsumlagen nur verpflichtet, wenn er ihnen zustimmt oder wenn sie für Arbeitsgebiete erhoben werden, deren Mitfinanzierung er zugesagt hat. Die in der seitherigen kirchenrechtlichen Vereinbarung (Amtsblatt Band 51, S. 127) übernommenen Verpflichtungen bestehen weiter.
( 3 ) Einzelumlagen: Ist ein Arbeitsbereich ganz oder teilweise auf den Bereich eines oder mehrerer Mitglieder beschränkt oder wird er nur in einem Teilbereich eines Mitglieds angeboten, tragen diese Mitglieder die Kosten der Arbeit nach der Zahl der Gemeindeglieder in dem betroffenen Bereich durch eine Sonderumlage. Dies gilt insbesondere für die nach § 3 Absatz (1) übertragenen Aufgaben der Kirchenbezirke Heilbronn und Brackenheim, soweit sie nicht unter die Aufgaben nach § 3 Absätze (2) bis (5) fallen.
( 4 ) Sonderumlage: Für die auf den Stadt- und Landkreis Heilbronn bezogenen Aufgaben entsprechend der kirchenrechtlichen Vereinbarung vom 11.06.1984 laut Amtsblatt Band 51, Seite 127 (Aussiedlerarbeit, Beratungsstelle für Frauen mit Frauen- und Kinderschutzhaus, Mitternachtsmission, Schwangerschaftskonfliktberatung) zahlt der Kirchenbezirk Heilbronn einen erhöhten Finanzierungsanteil. Beim Beschluss über diese Erhöhung des Finanzierungsanteils für Heilbronn haben die Vertreter des Kirchenbezirks Heilbronn das nach § 7 vorgesehene qualifizierte Stimmrecht.
( 5 ) Grunddienst für die KirchengemeindenLauffen und Neckarwestheim: Die Finanzierung des Grunddienstes für die Kirchengemeinden Lauffen und Neckarwestheim wird jeweils zwischen dem Vorstand des Kreisdiakonieverbandes und den zuständigen Gremien des Kirchenbezirkes Besigheim vereinbart.
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§ 14
Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

( 1 ) Gesetzliche Grundlage: Regelungen zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Verbandes richten sich nach dem kirchlichen Verbandsgesetz.
nachrichtlich: § 6 Verbandsgesetz, Änderung der Satzung und Auflösung des kirchlichen Verbands ( 1 ) Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbands werden von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsmitglieder beschlossen. Satzungsänderungen, die die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Nr. 5, des § 4 Abs. 4 Satz 1 und des § 4 Abs. 8 Satz 1 betreffen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. ( 2 ) Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Verbands bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. ( 3 ) Der Verband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit es die Abwicklung erfordert
4
( 2 ) Das Verbandsvermögen bei der Auflösung: Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder beim Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Kirchenbezirk Heilbronn verbunden mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige kirchliche, diakonische und wohlfahrtspflegerische Zwecke zu verwenden, die dem vorherigen Zweck möglichst nahekommen.
( 3 ) Insoweit sich Vermögen aus den Zuweisungen der Kirchenbezirke im Landkreis für verbandsgebietsbezogene Aufgaben angesammelt hat, fällt dieses anteilmäßig entsprechend der letzten Umlage an die Kirchenbezirke, ebenfalls verbunden mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige kirchliche, diakonische und wohlfahrtspflegerische Zwecke zu verwenden, die dem vorherigen Zweck möglichst nahekommen. Dieser Schlüssel gilt für die Steuermittel. Einem Kirchenbezirk zuordenbare Vermögenszuwächse ab einem Einzelwert von € 5.000,-- fallen an den Kirchenbezirk, aus dem sie gekommen sind, zurück.
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§ 15
Inkrafttreten

( 1 ) Der Kreisdiakonieverband wird zum 01.01.1996 gebildet.
( 2 ) Die Satzung tritt am 01.01.1996 in Kraft. Mit Inkrafttreten wird die Kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern vom 11.06.1984 (Amtsblatt Bd. 51 Nr. 8) aufgehoben.
( 3 ) Die Satzung wurde zum 13.07.2020 geändert.
( 4 ) Die Neufassung der Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Nr. 73Statut der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa – Leuenberger Kirchengemeinschaft

vom 15. September 2018, geändert am 30. August 2024

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§ 1
Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa
Eine Liste der Mitgliedskirchen der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) ist abrufbar unter: https://www.leuenberg.eu/about-us/member-churches/
1

( I ) Die der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa zustimmenden Kirchen erklären und verwirklichen untereinander Kirchengemeinschaft. Diese Kirchen bilden die Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa – Leuenberger Kirchengemeinschaft (GEKE). Die GEKE dient der Verwirklichung der Kirchengemeinschaft, wie sie in Abschnitt IV.2 der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa beschrieben ist, insbesondere durch die gemeinsame Ausrichtung von Zeugnis und Dienst und die theologische Weiterarbeit.
( II ) Weitere Kirchen können dieser Kirchengemeinschaft auf der Grundlage der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa durch besondere Vereinbarung beitreten. Näheres regeln die vom Rat erlassenen Leitlinien zur Begründung der Mitgliedschaft in der GEKE.
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§ 2
Rechtsstellung und Sitz

( I ) Die GEKE hat die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des österreichischen Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche – Protestantengesetz, BGBl. Nr. 182/1961 idgF. Sie hat ihren Sitz in Wien, Österreich.
( II ) Die GEKE kann sich der Amtshilfe ihrer Mitgliedskirchen bedienen.
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§ 3
Organe

Organe der GEKE sind
  1. die Vollversammlung,
  2. der Rat,
  3. das Präsidium des Rates,
  4. der Generalsekretär/die Generalsekretärin,
  5. die Regionalgruppen.
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§ 4
Die Vollversammlung

( I ) Die Vollversammlung hat alle Entscheidungen, insbesondere solche von grundlegender Bedeutung, zu treffen, es sei denn, dass in diesem Statut etwas anderes bestimmt wird.
Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
  1. die Richtlinien für die Arbeit der GEKE, insbesondere für die des Rates, zu beschließen;
  2. über die Anträge der Mitglieder und über Vorlagen des Rates zu beraten und zu entscheiden;
  3. die Mitglieder des Rates zu wählen.
Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
( II ) Die Vollversammlung der GEKE tritt in der Regel alle sechs Jahre zusammen. Sie setzt sich wie folgt zusammen:
  1. von den Mitgliedskirchen entsandte Delegierte als Mitglieder mit Stimm-, Rede- und Antragsrecht, und zwar
    1. eine Delegierte oder ein Delegierter für jede Mitgliedskirche mit bis zu 100.000 Mitgliedern;
    2. zwei Delegierte für jede Mitgliedskirche mit mehr als 100.000 und bis zu 3.000.000 Mitgliedern;
    3. drei Delegierte für jede Mitgliedskirche mit mehr als 3.000.000 Mitgliedern;
    4. vier Delegierte für die Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz;
  2. bis zu zehn vom Rat berufene Delegierte als Mitglieder mit Stimm-, Rede- und Antragsrecht;
  3. bis zu zwei entsandte Vertreterinnen und Vertreter jeder beteiligten Kirche als Mitglieder ohne Stimmrecht, aber mit Rede- und Antragsrecht;
  4. die Mitglieder des amtierenden Rates, die nicht Delegierte sind, sowie der Generalsekretär der GEKE als Mitglieder ohne Stimmrecht, aber mit Rede- und Antragsrecht;
  5. vom Rat eingeladene Beratende, die mit Rederecht an der Vollversammlung teilnehmen.
( III ) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ein Beschluss wird gefasst, wenn mehr Stimmen dafür als dagegen abgegeben werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( IV ) Die Verhandlungen im Plenum sind öffentlich, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.
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§ 5
Der Rat

Der Rat ist für die Arbeit zwischen den Vollversammlungen verantwortlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. auf der Grundlage der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa und der Beschlüsse der Vollversammlungen die Kirchengemeinschaft zu fördern;
  2. die Beschlüsse der Vollversammlung umzusetzen;
  3. neue Beschlüsse der Vollversammlung vorzubereiten;
  4. Richtlinien und Einzelanweisungen für die Arbeit der GEKE zu beschließen, soweit keine ausschließlichen Zuständigkeiten der Vollversammlung berührt sind;
  5. die theologischen Lehrgespräche und Arbeitsgruppen (Fachbeiräte, Regionalgruppen, Projektgruppen) zu begleiten;
  6. die Vollversammlungen vorzubereiten und ihre Tagungen zu leiten;
  7. die Aufsicht über die Geschäftsstelle zu führen;
  8. den Haushalt der GEKE zu beschließen;
  9. die Rechnungsprüfung zu bestellen und die notwendigen Entlastungen zu beschließen.
Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
( II ) Der Rat wird von der Vollversammlung gewählt. Ihm gehören 13 Mitglieder und eine entsprechende Anzahl von ihnen persönlich zugeordneten stellvertretenden Mitgliedern an. Bei der Wahl des Rates ist die konfessionelle und regionale Gliederung der GEKE angemessen zu berücksichtigen. Ausscheidende Mitglieder werden durch Kooptation ersetzt.
( III ) Der Rat tritt in der Regel zu ein bis zwei Sitzungen im Jahr zusammen. Er konstituiert sich noch während der Vollversammlung und wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, das aus drei Präsidentinnen/Präsidenten besteht, davon ein geschäftsführendes Mitglied. Abwahl und Nachwahl sind möglich. Die Präsidentinnen oder Präsidenten vertreten die GEKE nach außen. Sie sind dem Rat verantwortlich.
( IV ) Die Amtszeit des Rates endet, wenn sich der von der nächsten Vollversammlung gewählte Rat konstituiert hat.
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§ 6
Geschäftsstelle, Generalsekretär/in

( I ) Die Arbeit der Vollversammlung und des Rates wird von einer Geschäftsstelle unterstützt. Die Geschäftsstelle arbeitet nach den Weisungen der Vollversammlung und des Rates.
( II ) Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung des Generalsekretärs/der Generalsekretärin. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin wird vom Rat berufen. Er oder sie führt die laufenden Geschäfte. Er oder sie ist der Vollversammlung und dem Rat rechenschaftspflichtig. Der Rat erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle. Der Rat kann einen stellvertretenden Generalsekretär/eine stellvertretende Generalsekretärin berufen. Diese/dieser übernimmt in Abwesenheit des Generalsekretärs/der Generalsekretärin Vertretungsaufgaben nach Maßgabe der Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle. § 8 bleibt unberührt.
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§ 7
Regionalgruppen

( I ) Die Regionalgruppen dienen der Verwirklichung der Kirchengemeinschaft in der Region. Sie arbeiten eigenständig in ihrem jeweiligen regionalen Verantwortungsbereich und finanzieren ihre Arbeit selbst.
( II ) Die Anerkennung als Regionalgruppe erfolgt durch den Rat auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Rat und Regionalgruppe.
( III ) Regionalgruppen können mit Arbeitsaufträgen betraut werden. Sie können im Namen der GEKE handeln, soweit dies in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Rat niedergelegt ist. Regionalgruppen stimmen sich in allen die GEKE betreffenden Fragen mit der Geschäftsstelle in Wien ab.
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§ 8
Vertretung im Rechtsverkehr

Die GEKE wird im Rechtsverkehr durch den geschäftsführenden Präsidenten/die geschäftsführende Präsidentin oder den Generalsekretär/die Generalsekretärin vertreten. Geschäfte, die im Einzelfall einen Gesamtwert von 100.000,00 EUR übersteigen, können die beiden genannten Personen nur gemeinschaftlich vornehmen. Für die Vornahme von Geschäften, die im Einzelfall einen Gesamtwert von 20.000 € nicht übersteigen, kann die für die Geschäftsstelle erlassene Geschäftsordnung Befugnisse zur Vertretung der GEKE im Rechtsverkehr für weitere Personen vorsehen.
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§ 9
Anzuwendendes Recht

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelangt das für die Evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich sowie Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in Österreich und Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses in Österreich geltende Recht zur Anwendung.
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§ 10
Haushalt

Der Haushalt der GEKE wird durch Beiträge aller Kirchen und durch Zuwendungen finanziert. Bei der Bemessung der Beiträge sollen die Größe und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitgliedskirchen Berücksichtigung finden. Die Teilnahme an den Veranstaltungen der GEKE sowie die Mitwirkung in den Gremien setzt die regelmäßige Zahlung der Beiträge voraus. Der Haushalt wird in der Regel für ein Haushaltsjahr aufgestellt, er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Haushalt wird vom Rat beschlossen.
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§ 11
Änderung des Statuts

( I ) Dieses Statut kann nur durch einen Beschluss geändert werden, der den Wortlaut des Statuts ausdrücklich ändert oder ergänzt. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung.
( II ) Entsprechende Vorlagen müssen, mit einer Stellungnahme des Präsidiums verbunden, den Mitgliedern der Vollversammlung sowie den Kirchenleitungen der Mitgliedskirchen spätestens 3 Monate vor der Beratung zur Stellungnahme vorliegen. Sie haben den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen samt einer Begründung zu enthalten.
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§ 12
Ausscheiden einer Mitgliedskirche

( I ) Eine Mitgliedskirche scheidet aus der GEKE aus, wenn sie gegenüber dem Rat schriftlich ihren Austritt erklärt.
( II ) Unbeschadet des Absatzes 1 scheidet eine Mitgliedskirche aus der GEKE aus, wenn die theologischen Voraussetzungen für die Erklärung von Kirchengemeinschaft nicht mehr gegeben sind und dies durch Beschluss der Vollversammlung festgestellt wird. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; das Ausscheiden wird mit dem Beschluss wirksam.
( III ) Mit Ausscheiden einer Mitgliedskirche aus der GEKE endet die Amtszeit aller Mitglieder der Vollversammlung und des Rates, die der entsprechenden Mitgliedskirche angehören.
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§ 13
Schlussbestimmungen

Über die Auflösung der GEKE entscheidet die Vollversammlung. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung. Im Falle der Auflösung der GEKE fällt das Vermögen der GEKE nach Begleichung aller Verbindlichkeiten im Verhältnis der durchschnittlichen Beiträge der letzten fünf Jahre an die Mitgliedskirchen der GEKE.

Nr. 74Achte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024
(§ 6 Abs. 3 a KAO Reformationstag, VGP 30, Anlage 1.6.1 zur KAO)

vom 12. Juli 2024

Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung

Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 17. Mai 2024 (Abl. 71 Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 6 Abs. 3 a KAO wird wie folgt gefasst:
    „(3 a) Freistellung von der Arbeit nach Maßgabe des Abs. 3 wird auch gewährt am Gründonnerstag ganztägig. Für den Reformationstag erhält jede/r Beschäftigte, für die/den an diesem Tag eine Arbeitsverpflichtung besteht, eine Arbeitszeitgutschrift; diese beträgt die Hälfte der Arbeitszeit, die sich ergibt, wenn man die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl der Arbeitstage teilt, die die/der Beschäftigte pro Woche zu leisten hat.
  2. Die Protokollnotiz (KAO) zu Abs. 3 a wird wie folgt gefasst:
    „Soweit die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, können Beschäftigte, die am Reformationstag ganztägig frei nehmen möchten, auf Antrag Mehrarbeit bzw. Überstunden abbauen.“
  3. Der Vergütungsgruppenplan 30 der Anlage 1.2.1 zur KAO wird wie folgt geändert:
    1. In der Entgeltgruppe 5
      aa)
      wird die bisherige Fallgruppe 4 zur Fallgruppe 5.
      bb)
      wird folgende neue Fallgruppe 4 eingefügt:
      „4. Beschäftigte ohne Ausbildung in der Tätigkeit einer Schichtleitung. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4 a)“
    2. In der Entgeltgruppe 6
      aa)
      wird die bisherige Fallgruppe 3 zu Fallgruppe 4.
      bb)
      Wird folgende neue Fallgruppe 3 eingefügt:
      „3. Beschäftigte in der Tätigkeit einer Schichtleitung mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit oder Beschäftigte mit entsprechenden Fä-higkeiten und Erfahrungen. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nr. 4 a und 5)“
    3. Es wird folgende Protokollnotiz Nr. 4 a aufgenommen
      „4 a Die Tätigkeit als Schichtleitung setzt insbesondere folgende Aufgaben voraus:
      • organisatorische Planung der Arbeitsabläufe, Vor- und Nachbereitung von Arbeitsaufträgen,
      • Einteilung des Abteilungsteams und Verteilung der Aufgaben im Team,
      • Überprüfung der ausgeführten Arbeiten,
      • Ansprechperson für alle Fragen von Beschäftigten des eigenen und gegebenenfalls anderer Abteilungsteams,
      • Begleitung des Tagesablaufs der Gäste und
      • Begleitung des Ablaufs von Veranstaltungen.
  4. In § 5 Satz 2 der Anlage 1.6.1 zur KAO wird das Datum „31. Dezember 2024“ durch das Datum „31. Juli 2026“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. September 2024 in Kraft.

Nr. 75Neunte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024
(Antrag auf Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen im Erziehungsdienst gemäß der Anlage 1.2.8 zur KAO – hier: Evangelische Gesamtkirchengemeinde Heilbronn)

vom 12. Juli 2024

Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung

Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 17. Mai 2024 (Abl. 71 Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
An die Anlage 1.2.8 zur KAO wird folgender erster Anhang angefügt:
„Erster Anhang zur Anlage 1.2.8 zur KAO
Regelung über die Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen im Erziehungsdienst für die Ev. Gesamtkirchengemeinde Heilbronn
Die Beschäftigten in Entgeltgruppe S 8 a der Ev. Gesamtkirchengemeinde Heilbronn erhalten ab 1. April 2024 eine Zulage in Höhe der vollen Differenz zwischen ihrem aktuellen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt, das sie bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 8 b erhalten würden.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft.

Nr. 76Zehnte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024
(Antrag auf Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen im Erziehungsdienst gemäß der Anlage 1.2.8 zur KAO – hier: Evangelische Kirchengemeinde Neuhausen auf den Fildern)

vom 12. Juli 2024

Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung

Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 17. Mai 2024 (Abl. 71 Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
An die Anlage 1.2.8 zur KAO wird folgender zweiter Anhang angefügt:
„Zweiter Anhang zur Anlage 1.2.8 zur KAO
Regelung über die Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen im Erziehungsdienst für die Ev. Kirchengemeinde Neuhausen auf den Fildern
Die Beschäftigten der Kirchengemeinde Neuhausen auf den Fildern in den Entgeltgruppen S 2 bis S 13, S 15 Fallgruppen 1 und 2 sowie S 16, S 17 Fallgruppen 1 und 2 und S 18 Fallgruppe 1 sowie alle SuE-Beschäftigten in der Schulkindbetreuung erhalten ab 1. April 2024 befristet bis 31.Dezember 2025 eine monatliche Zulage in Höhe von 150 € brutto, sofern sie sich mindestens in Stufe 2 und höchstens in Stufe 6 der S-Tabelle befinden. (Nicht erfasst sind Beschäftigte, die sich in Stufe 1 oder in einer individuellen Endstufe der S-Tabelle befinden.)“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft.

Nr. 77Pflichtopfer für die Diakonie in der Landeskirche
am 21. Sonntag nach Trinitatis, 20. Oktober 2024

Erlass des Oberkirchenrats vom 7. Oktober 2024

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Nach dem Kollektenplan 2024 ist das Gottesdienstopfer am 21. Sonntag nach Trinitatis, 20. Oktober 2024, für die Arbeit der Diakonie in Württemberg bestimmt. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
Die Diakonie in Württemberg bietet Menschen in Not Schutz und Unterstützung. Bei häuslicher Gewalt geben Frauen- und Kinderschutzhäuser Sicherheit und Geborgenheit. Auch Opfer von Zwangsprostitution und Menschenhandel haben bei der Diakonie eine Anlaufstelle. Spendengelder ermöglichen denen, die fliehen mussten, die Anschaffung von Kleidung und Hygieneartikeln oder auch von Spielen und Bastelmaterialien für Kinder.
Im 46. Psalm heißt es: „Gott ist unsre Zuversicht und Stärke, eine Hilfe in den großen Nöten, die uns getroffen haben. (Psalm 46,2)
Bitte unterstützen Sie die Diakonie mit Ihrem Opfer im heutigen Gottesdienst und mit Ihrem Gebet, diese Arbeit weiterzuführen.
Ernst-Wilhelm Gohl
Amtsblatt
Herausgeber
Evangelischer Oberkirchenrat
Postfach 10 13 42, 70012 Stuttgart
Dienstgebäude: Rotebühlplatz 10, 70173 Stuttgart
Telefon 0711 2149-0
Konten der Kasse des Evangelischen Oberkirchenrats
Evangelische Bank eG
BIC GENODEF1EK1
IBAN DE66 5206 0410 0000 4001 06
Landesbank Baden-Württemberg
BIC SOLADEST600
IBAN DE85 6005 0101 0002 0032 25