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Nr. 60Verordnung des Oberkirchenrats zur Umsetzung des Kirchlichen Gesetzes zur Modernisierung der Kirchlichen Verwaltung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

vom 6. August 2024

Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, §§ 40, 41 Absatz 2, 60 Kirchengemeindeordnung, § 28 Kirchenbezirksordnung, § 18 Visitationsordnung, § 65 Absatz 4 Mitarbeitervertretungsgesetz, § 35 Absatz 1 Württembergisches Pfarrergesetz und § 8 Datenschutzdurchführungs- und ergänzungsverordnung wird verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Ausführungsverordnung KGO

Die Ausführungsverordnung KGO vom 28. Dezember 1971 (Abl. 45 S. 31) in der Fassung vom 3. April 2001 (Abl. 59 S. 266), die zuletzt durch Anordnung gemäß § 29 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz vom 24. Januar 2022 (Abl. 70 S. 80, 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Nummer 21 Satz 1 und in Nummer 23 Satz 2 werden nach dem Wort „Kirchenpflege“ jeweils die Wörter „oder im Fall einer Übertragung von Kassengeschäften gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 Kirchengemeindeordnung von der Regionalverwaltung“ eingefügt.
  2. In Nummer 36 Satz 3 werden die Wörter „Kirchlichen Verwaltungsstelle“ durch das Wort „Regionalverwaltung“ ersetzt.
  3. In Nummer 37 Satz 2 werden nach dem Wort „Vorsitzenden“ die Wörter „und der oder dem Beauftragten für den Haushalt, sofern ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderates bestellt ist, und der Kirchengemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt, dass dieser an der Geschäftsführung der Kirchengemeinde beteiligt ist,“ eingefügt.
  4. In Nummer 38 Satz 5 werden die Wörter „(z. B. „Kirchenpflege“)“ gestrichen.
  5. In Nummer 39 und Nummer 40 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorsitzenden“ jeweils die Wörter „und die oder der Beauftragte für den Haushalt, sofern ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderates bestellt ist,“ eingefügt.
  6. Nach 43 wird folgende Nummer 43a eingefügt:
    „43a. Der oder dem Beauftragten für den Haushalt, sofern ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderates bestellt ist und der Kirchengemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt, dass dieser an der Geschäftsführung der Kirchengemeinde beteiligt ist, wird eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in angemessener Höhe gewährt, mit welcher die gesamten Unkosten und Auslagen im Bereich der betreffenden Kirchengemeinde abgegolten sind. Nummer 36 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
  7. Die Nummern 60b und 61 werden aufgehoben.
  8. In Nummer 61a Satz 1 werden nach dem Wort „Kirchenpfleger“ die Wörter „, sofern eine solche oder ein solcher bestellt ist,“ eingefügt.
  9. In Nummer 62a werden die Wörter „kirchlichen Verwaltungsstellen“ durch das Wort „Regionalverwaltungen“ ersetzt.
  10. Nach Nummer 67 wird folgende Nummer 67a eingefügt:
    „67a. Zur laufenden Vermögensverwaltung gehören solche Angelegenheiten, die nach den örtlichen Verhältnissen weder grundsätzlicher Art noch für den Haushalt der Kirchengemeinde von erheblicher Bedeutung sind und zu den normalerweise anfallenden Geschäften der Kirchengemeinde gehören. Sie umfasst unter anderem die Verwaltung in steuerlichen Angelegenheiten.“
  11. In Nummer 68b Satz 4 werden nach dem Wort „Ortssatzung“ die Wörter „oder durch Zustimmung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäß § 41 Absatz 4 Satz 7 KGO“ eingefügt.
  12. In Nummer 74 werden die Wörter „Kirchlichen Verwaltungsstelle“ durch das Wort „Regionalverwaltung“ ersetzt.
  13. In Nummer 83 und Nummer 85 Satz 1 werden jeweils die Wörter „die Wahl der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers,“ gestrichen.
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Artikel 2
Weitere Änderung der Ausführungsverordnung KGO

Die Ausführungsverordnung KGO, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Nummer 21 Satz 1 und in Nummer 23 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Kirchenpflege oder im Fall einer Übertragung von Kassengeschäften gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 Kirchengemeindeordnung von der“ gestrichen.
  2. In Nummer 29 Satz 3 werden die Wörter „die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger und“ gestrichen.
  3. Die Nummern 61a bis 63b werden aufgehoben.
  4. Der Nummer 67a wird folgender Satz angefügt:
    „Die Kassenaufsicht nach § 110 der Haushaltsordnung hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, die oder der zweite Vorsitzende des Kirchengemeinderats.“
  5. In Nummer 68a wird Satz 3 aufgehoben.
  6. In Nummer 80 wird Satz 3 aufgehoben.
  7. In Nummer 84 wird Satz 2 aufgehoben.
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Artikel 3
Änderung der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung der
Kirchenbezirksordnung

Die Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung der Kirchenbezirksordnung vom 28. Dezember 1971 (Abl. 45 S. 49) in der Fassung vom 3. April 2001 (Abl. 59 S. 266, 275), die zuletzt durch Verordnung vom 3. September 2019 (Abl. 68 S. 659, 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Kirchenbezirksordnung“ die Angabe „(Ausführungsverordnung KBO – AVO KBO)“ angefügt.
  2. In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „§ 8 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
  3. Nummer 26 wird aufgehoben.
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Artikel 4
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Visitationsordnung

Die Ausführungsbestimmungen zur Visitationsordnung vom 3. April 1981 (Abl. 49 S. 308), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Juni 2014 (Abl. 66 S. 106) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
  1. In Nummer 11 werden die Wörter „Kirchlichen Verwaltungsstellen“ durch das Wort „Regionalverwaltungen“ ersetzt.
  2. Nummer 20 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Satz 2 dritter Spiegelstrich wird das Wort „Kirchenpflege“ durch die Wörter „Kassen- und Rechnungsführung sowie die laufende Vermögensverwaltung“ ersetzt.
    b)
    In Satz 3 werden die Wörter „kirchlichen Verwaltungsstelle“ durch das Wort „Regionalverwaltung“ ersetzt.
  3. In Nummer 27 Satz 7 wird das Wort „Kirchenpflege“ durch die Wörter „Kassen- und Rechnungsführung sowie der laufenden Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde“ ersetzt.
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Artikel 5
Änderung der Verordnung des Oberkirchenrats über die Prüfung der
Pfarramtsausstattung bei Stellenwechsel

In Absatz 1 Satz 4 Verordnung des Oberkirchenrats über die Prüfung der Pfarramtsausstattung bei Stellenwechsel vom 17. September 1990 (Abl. 54 S. 260), die durch Verordnung vom 10. Dezember 2013 (Abl. 66 S. 1, 4) geändert worden ist, werden die Wörter „der Kirchenpfleger oder“ gestrichen und nach dem Wort „Kirchengemeinderats“ die Wörter „oder die Assistenz der Gemeindeleitung“ eingefügt.
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Artikel 6
Änderung der Verordnung des Oberkirchenrats über das Kolloquium für
Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter

In § 1 Verordnung des Oberkirchenrats über das Kolloquium für Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter Verordnung vom 23. Juli 2019 (Abl. 68 S. 509) werden die Wörter „einer Kirchenpflege, einer Kirchenbezirkskasse, einer Kirchlichen Verwaltungsstelle, “ durch die Wörter „der Kasse einer Kirchengemeinde oder eines Kirchenbezirks, einer Regionalverwaltung,“ ersetzt.
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Artikel 7
Änderung der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der
Datenschutzkirchenbezirksfestlegungsverordnung

§ 1 Datenschutzkirchenbezirksfestlegungsverordnung vom 21. Mai 2019 (Abl. 68 S. 437), die durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 26. Januar 2021 (Abl. 69 S. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 werden die Wörter „Kirchlichen Verwaltungsstelle“ durch das Wort „Regionalverwaltung“ ersetzt.
  2. In Absatz 3 wird das Wort „Verwaltungsstelle“ durch das Wort „Regionalverwaltung“ ersetzt.
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Artikel 8
Änderung der Ordnung der Orgelpflege in der Evangelischen Landeskirche in
Württemberg

In Nummer 6.2 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Ordnung der Orgelpflege in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 23. Dezember 1997 (Abl. 58 S. 22) werden die Wörter „Kirchlichen Verwaltungsstelle“ durch das Wort „Regionalverwaltung“ ersetzt.
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Artikel 9
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Einführungsordnung

In Nummer 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 1 der Einführungsordnung vom 27. Juli 1971 (Abl. 44 S. 415), in der Fassung vom 31. März 1992 (Abl. 55 S. 120) und vom 11. März 1997 (Abl. 57 S. 261), wird das Wort „Kirchenpfleger,“ gestrichen.
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Artikel 10
Änderung der Ausführungsbestimmungen MVG.Württemberg

In Nummer 3 Satz 1 Ausführungsbestimmungen MVG.Württemberg vom 16. Dezember 2014 (Abl. 66 S. 295), die durch Verordnung vom 24. Januar 2023 (Abl. 70 S. 500) geändert worden sind, werden die Wörter „einschließlich Kirchenpfleger oder Kirchenpflegerinnen,“ gestrichen.
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Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Die Artikel 2, 9 und 10 treten am 1. Januar 2031 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Stellenbewertung der Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom 27. Oktober 2016 (Abl. 67 S. 257) außer Kraft.
Werner

Nr. 61Verordnung des Oberkirchenrats zur Umsetzung des Kirchlichen Gesetzes zu den
Landeskirchlichen Gemeinschaften

vom 6. August 2024

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Artikel 1
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Taufordnung

Nummer 37 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen zur Taufordnung vom 25. November 1965 (Abl. 42 S. 2), die zuletzt durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 12. Juli 2022 (Abl. 70 S. 346) geändert worden sind, wird wie folgt gefasst:
„Gemeinschaftsreferentinnen und Gemeinschaftsreferenten und andere haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirchlichen Gemeinschaften können in besonders gelagerten Fällen nach § 7 Absatz 3 Nummer 5 der Vereinbarung Pietismus über den zuständigen Gemeinschaftsverband im Einzelfall vom Oberkirchenrat ermächtigt werden.“
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Artikel 2
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Ordnung der kirchlichen Trauung

Nummer 13a Satz 4 der Ausführungsbestimmungen zur Ordnung der kirchlichen Trauung vom 8. Juli 1959 (Abl. 38 S. 357), die zuletzt durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 9. Juli 2013 (Abl. 65 S. 532) geändert worden sind, wird wie folgt gefasst:
„Gemeinschaftsreferentinnen und Gemeinschaftsreferenten und andere haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirchlichen Gemeinschaften können in besonders gelagerten Fällen nach § 7 Absatz 3 der Vereinbarung Pietismus über den zuständigen Gemeinschaftsverband vom Oberkirchenrat ermächtigt werden.“
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Artikel 3
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Ordnung des Gottesdienstes anlässlich der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechtes, der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen, von denen zumindest eine Person weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört, der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Nummer 16 Satz 4 der der Ausführungsbestimmungen zur Ordnung des Gottesdienstes anlässlich der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechtes, der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen, von denen zumindest eine Person weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört, der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe vom 8. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 701) wird wie folgt gefasst:
„Gemeinschaftsreferentinnen und Gemeinschaftsreferenten und andere haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirchlichen Gemeinschaften können in besonders gelagerten Fällen nach § 7 Absatz 3 der Vereinbarung Pietismus über den zuständigen Gemeinschaftsverband vom Oberkirchenrat ermächtigt werden.“
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Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

Werner

Nr. 62Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Studienordnung und weiterer Regelungen

vom 6. August 2024

Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 117 Pfarrdienstgesetz der EKD, § 35 Absatz 1 Satz 1 Württembergisches Pfarrergesetz und § 8 Satz 2 Kirchenbeamtenausführungsgesetz wird in Ausführung von § 9 Absatz 1a Satz 3, § 12 Absatz 4, § 54, § 68, § 69 und § 69a Pfarrdienstgesetz der EKD, § 4, § 6, § 18, § 37 und § 38 Absatz 3 Württembergisches Pfarrergesetz, § 39 Absatz 1 Satz 2 Kirchenbeamtengesetz der EKD sowie § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Nr. 2.1 Satz 2 Ordnung des Pfarrseminars verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Studienordnung

Die Studienordnung vom 6. Juli 2011 (Abl. 64 S. 516), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Januar 2020 (Abl. 69 S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In der Präambel von Abschnitt I werden vor den Wörtern „Württ. Pfarrergesetz“ die Wörter „Pfarrdienstgesetz der EKD und dem“ eingefügt.
  2. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 5 wird Satz 3 aufgehoben und werden folgende Sätze angefügt:
      „Die Vikarinnen und Vikare, die gemeinsam den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, werden in einem Jahrgang zusammengefasst. Sie wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und deren oder dessen Stellvertretung. Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes bilden in der Regel fünf bis sechs Vikarinnen und Vikare eine monatliche, supervisorisch angeleitete Fallbesprechungsgruppe. Die Fallbesprechungsgruppen verantwortet das Pfarrseminar.“
    2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „die Hälfte eines vollen Dienstumfangs betragen muss“ durch die Wörter „75 vom Hundert eines vollen Dienstauftrags beträgt“ ersetzt und die Wörter „bereits vor dem Abschluss einer Dissertation des Antragstellers ein dienstliches Interesse an einer Aufnahme in den Vorbereitungsdienst“ durch die Wörter „ein dienstliches Interesse“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 werden die Worte „Einführungs- und Auswertungstagung“ durch die Worte „Auftaktwochen, Studien- und Auswertungstage,“ ersetzt und nach dem Wort „wird“ der Halbsatz „, was durch einen Dienstauftrag im Umfang von 50 % in der Gemeinde ausgeglichen wird.“ angefügt.
  3. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „In Absprache mit der Vikarin oder dem Vikar und dem Dekanatamt wird die Vikarin oder der Vikar vom Oberkirchenrat einer Kirchengemeinde und einer Ausbildungspfarrerin oder einem Ausbildungspfarrer zugeordnet.
      bb)
      Es werden folgende Sätze angefügt:
      „Für den Bereich Religionsunterricht sind die Schuldekaninnen und Schuldekane verantwortlich. Die Einübung in die Praxis des Religionsunterrichts übernehmen schulische Mentorinnen und Mentoren (kirchliche oder staatliche Lehrkräfte).“
    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufgabe“ die Wörter „durch das Pfarrseminar“ eingefügt.
      bb)
      Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die Teilnahme an der Fortbildung ist verpflichtend für Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrer.“
      cc)
      Es werden folgende Sätze angefügt:
      „Die schulischen Mentorate durch kirchliche und staatliche Lehrkräfte leiten die Vikarinnen und Vikare im Religionsunterricht an und begleiten und fördern sie. Die Mentorinnen und Mentoren werden vom Pädagogisch-Theologischen Zentrum für diese Aufgabe fortgebildet.“
  4. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 wird das Wort „Gemeindepfarrdienst“ durch das Wort „Pfarrberuf“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 werden die Wörter „Grundlegende Ausbildungsebene“ durch die Wörter „Grundlegender Ausbildungsort“ ersetzt, das Wort „demgemäß“ gestrichen und nach dem Wort „Gemeinde“ die Wörter „und in der Regel eine ortsnahe Schule“ eingefügt.
      cc)
      Es wird folgender Satz angefügt:
      „Regionale und landeskirchliche Zusammenhänge sind stets im Blick.“
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „außer in der Gemeinde“ durch das Wort „außerdem“ ersetzt.
    3. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Zu den verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen zählen auch die regionalen, supervisorisch angeleiteten Fallbesprechungsgruppen sowie individuelle Fördermaßnahmen gemäß § 8 Satz 6.“
    4. In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ausbildungspfarrer“ die Wörter „sowie schulische Mentorin oder Mentor“ eingefügt und das Wort „Zwischenauswertungsgespräche“ durch die Wörter „ein Zwischenauswertungsgespräch“ ersetzt und die Wörter „über die Beurteilung im Vorbereitungsdienst vom 20. November 2001“ durch die Wörter „des Oberkirchenrats über die Auswertung des Vorbereitungsdienstes und die dienstliche Beurteilung der unständigen Pfarrer und Pfarrerinnen im Vorbereitungsdienst“ ersetzt.
    5. Absatz 5 wird aufgehoben.
    6. Absatz 6 wird zu Absatz 5 und in Satz 2 werden nach dem Wort „Pfarrseminar“ die Wörter „im Benehmen mit dem Pädagogisch-Theologischen Zentrum“ eingefügt.
  5. § 4 wird aufgehoben.
  6. § 5 wird zu § 4 und wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate. Wird der Vorbereitungsdienst insgesamt als Teildienst geleistet, dauert er in der Regel 29 Monate. Über einen beabsichtigten Wechsel zwischen Volldienst und Teildienst entscheidet der Oberkirchenrat und legt gegebenenfalls die genaue Dauer und die Modalitäten im Benehmen mit dem Pfarrseminar fest.“
    2. In Absatz 4 werden die Wörter „vom 20. November 2001“ gestrichen.
  7. Abschnitt II erhält folgende Überschrift:
    „II. Kompetenzen, Handlungsfelder, Dimensionen, Formen der Ausbildung“
  8. § 6 wird zu § 5 und wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „§ 5
      Grundlegende Kompetenzen“
    2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 wird das Wort „theologische“ durch das Wort „pastorale“ und werden die Wörter „erprobt und weiterentwickelt“ durch die Wörter „entwickelt und erprobt“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 wird das Wort „pastoraler“ durch die Wörter „der pastoralen“ ersetzt und die Wörter „zu der die geistliche Existenz gehört“ gestrichen.
    3. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die pastorale Kompetenz fächert sich auf in die fünf Grundkompetenzen, die dem landeskirchlichen Beurteilungswesen für Pfarrer und Pfarrerinnen zu Grunde liegen:
      1. Fähigkeit, das eigene beziehungsweise gemeinsame Handeln theologisch zu reflektieren
      2. Dialogfähigkeit,
      3. Wahrnehmungsfähigkeit,
      4. kybernetische Fähigkeit,
      5. rollenorientiertes Verhalten.“
    4. Absatz 3 wird aufgehoben.
  9. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
    „§ 6
    Grundlegende Handlungsfelder
    Im Vorbereitungsdienst werden diese Kompetenzen entwickelt und eingeübt in den Handlungsfeldern Gottesdienst, Bildung, Seelsorge und Leitung.
    Diese Handlungsfelder sind jeweils eingeordnet in die Lebenswelt und das Gemeinwesen. Sie unterliegen rechtlichen Rahmenbedingungen.
    Daraus ergeben sich für jedes Handlungsfeld die Leitlinien Lebensweltorientierung, Gemeinwesenverantwortung und Rechtsförmigkeit.“
  10. § 7 wird wie folgt gefasst:
    „§ 7
    Grundformen der Ausbildung
    Neben die mentorierte Ausbildung im Bereich von Gemeinde und Schule treten
    1. die von Pfarrseminar und Pädagogisch-theologischem Zentrum verantworteten Kurse und Praxisbegleitungen,
    2. die regionalen Fallbesprechungsgruppen.
    In den Kursen reflektiert und übt jeweils der gesamte Jahrgang gemeinsam.
    Die Praxisbegleitungen und Fallbesprechungsgruppen erfolgen in sinnvollen Kleingruppen mit möglichst guter Erreichbarkeit.“
  11. § 8 wird aufgehoben.
  12. Nach § 8 in der Fassung von Nummer 15 wird folgender § 9 eingefügt:
    „§ 9
    Handlungsfeldübergreifende Ausbildungsinhalte
    (1) Der ersten Einführung in die grundlegenden Kompetenzen, Handlungsfelder und Dimensionen des pfarramtlichen Dienstes dienen zwei Auftaktwochen, die vom Pfarrseminar in Kooperation mit dem Pädagogisch-Theologischen Zentrum durchgeführt werden.
    (2) Zudem werden vom Pfarrseminar
    1. eine geteilte Kurswoche (zwei und drei Tage) zum Thema Kommunikation und
    2. ein einwöchiger Kurs „Spiritualität“ durchgeführt sowie
    3. ein einwöchiger Kurs „Kirchenrecht und Verwaltung“ verantwortet.“
  13. Der bisherige § 9 wird zu § 10 und wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „§ 10
      Ausbildung in pfarramtlichen Handlungsfeldern“
    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die für die Handlungsfelder Gottesdienst und Kasualien, Religionsunterricht, Konfirmandenarbeit und Gemeindepädagogik, Seelsorge sowie Leitung notwendigen Kompetenzen (§ 5) werden erworben durch:
      1. handlungsfeldspezifische Formen der Hospitation,
      2. angeleitete Praxis in Schule und Konfirmandenarbeit,
      3. Kurse, die vom Pfarrseminar und vom Pädagogisch-Theologischen Zentrum durchgeführt werden,
      4. jeweils handlungsfeldspezifische Formen der Praxisbegleitung, die von Pfarrseminar und Pädagogisch-Theologischem Zentrum verantwortet werden und
      5. weitere selbst organisierte Ausbildungselemente.“
    3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden nach dem Wort „Gottesdienst“ die Wörter „und Kasualien“ eingefügt.
      bb)
      Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
      „In den Gottesdienstkurs ist das Thema der Kasualien integriert.“
    4. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Ausbildung für die pädagogischen Handlungsfelder Schule und Konfirmandenarbeit umfasst
      1. eine Hospitationsphase in der Schule vor dem Kurs „Bildung in Schule und Gemeinde (BSG)“,
      2. einen zweiwöchigen Kurs BSG mit dem Schwerpunkt Religionsunterricht in der Schule und eine daran anschließende dreimonatige Phase der Praxisbegleitung; dabei sind in der Regel zwei Unterrichtsstunden pro Vikar oder Vikarin mit anschließender Nachbesprechung vorgesehen sowie i.d.R. zwei Unterrichtsbesuche durch das Pädagogisch-Theologische Zentrum,
      3. drei mal drei Fokustage, in welchen die eigene Praxis in Schule (zwei mal drei Fokustage) und Konfirmandenarbeit (drei Fokustage) reflektiert und vertieft wird sowie einen Fokustag mit dem Schwerpunkt Gemeindepädagogik,
      4. eine Praxisbegleitung im Konfirmandenunterricht vor Ort,
      5. eine kontinuierliche Übernahme von vier Religionsunterrichtsstunden sowie Mitwirkung in der Konfirmandenarbeit mit abgestuftem Mentorat in beiden Handlungsfeldern.“
    5. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden nach dem Wort „Kurs“ die Wörter „unter enger inhaltlicher Verknüpfung mit dem Kurs zur Kommunikation“ eingefügt.
      bb)
      Satz 2 wird aufgehoben.
    6. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Für die Ausbildung im Handlungsfeld Leitung verantwortet das Pfarrseminar einen einwöchigen Kurs.“
  14. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden aufgehoben.
  15. § 12 wird zu § 8 und wird wie folgt gefasst:
    „§ 8
    Weitere Formen der Ausbildung
    Den Kursen, Praxisbegleitungen und regionalen Fallbesprechungsgruppen treten weitere Formen der Ausbildung zur Seite:
    1. Zur Erprobung und Verortung der eigenen Spiritualität soll die Vikarin oder der Vikar in Absprache mit dem Pfarrseminar
      1. an bis zu sieben Tagen selbstverantwortet spirituelle Angebote der Landeskirche oder anderer (kirchlicher) Anbieter wahrnehmen,
      2. einen geistlichen Begleitprozess im Umfang von bis zu sechs Gesprächen in Anspruch nehmen.
      Hierfür wird er oder sie vom Dienst befreit.
    2. Der Stärkung des diakonischen Bewusstseins dient die Diakoniephase, die das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg verantwortet und begleitet. Hierfür werden die Vikarin oder der Vikar an acht Tagen vom Gemeindedienst befreit (Einführungstag, Auswertungstag, drei Tage in Einrichtungsdiakonie, drei Tage in lokaler oder regionaler Diakonie).
    3. Vikarinnen und Vikare eines Jahrgangs können selbstorganisiert bis zu zwei Studientage durchführen, in denen sie ergänzend zu den vorgegebenen Ausbildungselementen Themen ihrer Wahl bearbeiten. Auf Antrag unterstützt das Pfarrseminar solche Studientage finanziell.
    4. Eine ökumenische Studienreise ist wünschenswert. Dafür erhalten die teilnehmenden Vikarinnen und Vikare bis zu fünf Tage Dienstbefreiung.
      Ergibt sich im Verlauf des Vorbereitungsdienstes die Notwendigkeit besonderer individueller Förderung, so berät das Pfarrseminar die Vikarin oder den Vikar im Blick auf Fördermaßnahmen. Individuelle Fördermaßnahmen werden auf Antrag vom Pfarrseminar finanziell unterstützt.“
  16. § 13 wird zu § 10.
  17. § 14 wird zu § 11 und es wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Für diejenigen Vikarinnen und Vikare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. April 2025 angetreten haben, findet weiterhin die Studienordnung in der Fassung der Änderung vom 8. Januar 2020 (Abl. 69 S. 26) Anwendung. Abweichend von Satz 1 findet nach einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als zwei Monaten für die noch nicht durchlaufenen Ausbildungsabschnitte und -felder die §§ 3 bis 10 Anwendung. Im Falle versäumter Ausbildungseinheiten, die nicht in der verbleibenden regulären Dauer des Vikariates nachgeholt werden können, können äquivalente Formate durch das Pfarrseminar im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt festgelegt und anerkannt werden, wenn dadurch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes vermieden werden kann.“
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Artikel 2
Änderung der Familienzeitverordnung

  1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden die Wörter „die Hälfte“ durch die Wörter „drei Viertel“ ersetzt.
    2. Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
  2. In § 12 Satz 2 werden die Wörter „um die Hälfte der Zeit des Teildienstes, sofern dieser nur im Ausbildungsabschnitt Integrative Gemeindearbeit (§ 11 Studienordnung geleistet wird“ durch die Wörter „verlängert sich der Vorbereitungsdienst um bis zu fünf Monate.“ ersetzt.
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Artikel 3
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Einführungsordnung

Nummer 6 der Ausführungsbestimmungen zur Einführungsordnung vom 27. Juli 1971 (Abl. 44 S. 415), die zuletzt durch Verordnung vom 11. März 1997 (Abl. 57 S. 261) geändert worden sind, wird wie folgt gefasst:
„6. Die Ordination findet entweder mit der Übernahme des ersten Dienstauftrags im unständigen Dienst im Pfarramt oder auf Antrag des Dekans am Ende des Vorbereitungsdienstes als gemeinsame Ordination der Vikare und Vikarinnen eines Kirchenbezirks statt, sofern deren Aufnahme in den unständigen Dienst im Pfarramt durch den Oberkirchenrat beschlossen und mitgeteilt ist.“
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Artikel 4
Änderung der Richtlinien für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

Nummer 5 der Richtlinien für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst vom 14. Juli 2009 (Abl. 63 S. 385) wird wie folgt geändert:
  1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst erfolgt immer zum 1. September eines Jahres.“
  2. Satz 2 wird aufgehoben.
  3. Satz 3 wird zu Satz 2 und wie folgt gefasst:
    „„Die Bewerberinnen und Bewerber geben in dem unter Nummer 2 genannten Erhebungsbogen an, in welchem Jahr sie mit dem Vorbereitungsdienst beginnen wollen.“
  4. In Satz 7 wird das Wort „Begründete“ gestrichen.
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Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Rang

Die durch Artikel 4 geänderten Regelungen können nach Inkrafttreten durch Erlass des Oberkirchenrats geändert werden.
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Artikel 6
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
( 2 ) Entgegen Nr. 5 Satz 1 der Richtlinien für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in der Fassung von Artikel 4 Nr. 1 wird auch eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zum 1. April 2025 ermöglicht. Die zu diesem Termin aufgenommenen Vikarinnen und Vikare werden einer Ausbildungsgemeinde zugewiesen. Bereits vor dem Aufnahmetermin nach Artikel 4 Nr. 1 werden für diesen Personenkreis daher zusätzlich drei Einführungstage durchgeführt.
Werner

Nr. 63Erlass des Oberkirchenrats zur Umsetzung des Kirchlichen Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

vom 6. August 2024

Es wird bestimmt:
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Artikel 1
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Reisekostenordnung

Die Ausführungsbestimmungen zur Reisekostenordnung vom 7. Dezember 2021 (Abl. 70 S. 17), die durch Erlass vom 28. Februar 2023 (Abl. 70 S. 507) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
  1. In Nummer 7 Satz 1 zu § 7 werden die Wörter „Kirchlichen Verwaltungsstelle“ durch das Wort „Regionalverwaltung“ ersetzt.
  2. In Nummer 1 Satz 4 zu § 17 a werden die Wörter „Kirchl. Verwaltungsstellen“ durch das Wort „Regionalverwaltungen“ ersetzt.
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Artikel 2
Änderung der Dienstordnung für die Hochschulseelsorge der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

In Nummer 6.2 Satz 2 der Dienstordnung für die Hochschulseelsorge der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 3. März 2020 (Abl. 69 S. 54) wird das Wort „Kirchenpflege“ durch die Wörter „Kasse der Kirchengemeinde“ ersetzt.
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Artikel 3
Änderung der Dienstordnung für die Krankenhausseelsorge der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

In Nummer 6.2 Satz 2 der Dienstordnung für die Krankenhausseelsorge der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 8. August 1989 (Abl. 53 S. 857), die durch Erlass des Oberkirchenrats vom 3. März 2020 (Abl. 69 S. 54, 57) geändert worden ist, wird das Wort „Kirchenpflege“ durch die Wörter „Kasse der Kirchengemeinde“ ersetzt.
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Artikel 4
Änderung der Richtlinien für die Ordnung des Mesnerdienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

In Nummer 3.6 Satz 1 der Richtlinien für die Ordnung des Mesnerdienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 18. September 2003 (Abl. 60 S. 332) werden nach dem Wort „Kirchenpflege“ die Wörter „, sofern eine solche bestellt ist“ eingefügt.
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Artikel 5
Weitere Änderung der Richtlinien für die Ordnung des Mesnerdienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

In Nummer 3.6 Satz 1 der Richtlinien für die Ordnung des Mesnerdienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, die zuletzt durch Artikel 4 dieses Erlasses geändert worden sind, werden nach dem Wort „Kirchengemeinderates“ das Komma und die Wörter „Kirchenpflege, sofern eine solche bestellt ist“ gestrichen.
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Artikel 6
Änderung der Ordnung für die Archivpflege in der Württ. Evang. Landeskirche

In Nummer 5 Satz 3 der Ordnung für die Archivpflege in der Württ. Evang. Landeskirche vom 11. Januar 1960 (Abl. 39 S. 12) werden nach dem Wort „Stelleninhabern“ das Komma und die Wörter „bei Kirchenpflegern“ gestrichen.
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Artikel 7
Inkrafttreten

( 1 ) Dieser Erlass tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Die Artikel 5 und 6 treten am 1. Januar 2031 in Kraft.
Werner

Nr. 64Kirchenrechtliche Vereinbarung über den Betrieb der Diakoniestation Reutlingen

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 12. August 2024

Die Kirchenrechtliche Vereinbarung über den Betrieb der Diakoniestation Reutlingen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2021, Amtsblatt Bd. 69 Nr. 16, wurde geändert. Die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen, die Ev. Kirchengemeinde Degerschlacht-Sickenhausen und die Ev. Kirchengemeinde Rommelsbach haben dieser Änderung zugestimmt. Die Änderungen wurden durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 28.11.2023 genehmigt. Die geänderte Fassung der Kirchlichen Vereinbarung wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner
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Vertrag
über den Betrieb der
Diakoniestation Reutlingen

Für den Betrieb der Diakoniestation Reutlingen in der Trägerschaft der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Reutlingen arbeiten die nachstehend genannten Kirchengemeinden und der Verein Gemeinsam vor Ort – Diakonie leben e. V. in der Form einer kirchenrechtlichen Vereinbarung nach § 8 des kirchlichen Verbandsgesetzes zusammen:
  • Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
  • Evangelische Kirchengemeinde Degerschlacht-Sickenhausen
  • Evangelische Kirchengemeinde Rommelsbach
  • Verein Gemeinsam vor Ort – Diakonie leben e. V.
Präambel
Seit 1. Aug. 1980 betreibt die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen zusammen mit dem Krankenpflegeverein Betzingen im Rahmen eines Kooperationsvertrags die Diakoniestation Reutlingen. Mit weiteren Kooperationsverträgen brachten die Kirchengemeinden Degerschlacht und Sickenhausen ab 1. Jan.1982 und die Kirchengemeinde Rommelsbach ab 1. Okt. 1984 ihre pflegerischen Dienste in die Diakoniestation ein. Nach dem Diakoniestationsvertrag vom 23. Nov. 1993 ist die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen Trägerin der Diakoniestation Reutlingen. Die drei Krankenpflegefördervereine haben sich mit Wirkung vom 1. April 2019 zum Verein Gemeinsam vor Ort – Diakonie leben e. V. zusammengeschlossen. Deshalb muss der Vertrag geändert werden.
Als Einrichtung der Kirchengemeinde ist die Diakoniestation Ausdruck des gelebten Glaubens der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Die Vertragspartner nehmen durch die Zusammenarbeit in der Diakoniestation ihre jeweilige Verantwortung für den ambulanten, pflegerischen Dienst an den Einwohnern des Arbeitsbereichs der Diakoniestation wahr. Die Vertragspartner verpflichten sich zu vertrauensvoller Zusammenarbeit. Sie informieren sich insbesondere rechtzeitig und umfassend in allen Angelegenheiten, die die Arbeit der Diakoniestation berühren.
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§ 1 Trägerschaft und Versorgungsbereich

( 1 ) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen (Trägerin) betreibt in Bindung an die landeskirchliche Ordnung die Diakoniestation Reutlingen.
( 2 ) Die Diakoniestation ist über den Evangelischen Landesverband für Diakonie- und Sozialstationen in Württemberg e. V. mit ihren Diensten dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Württemberg e. V. angeschlossen.
( 3 ) Der Versorgungsbereich der Diakoniestation Reutlingen umfasst die Stadtteile Betzingen mit der Tübinger Vorstadt, Degerschlacht, Sickenhausen und Rommelsbach.
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§ 2 Aufgaben

( 1 ) Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat als Antwort auf die Verkündigung des Evangeliums. Mit der Diakoniestation als ihrer Einrichtung nehmen die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und die evangelischen Kirchengemeinden Degerschlacht, Sickenhausen und Rommelsbach Christi Auftrag zur Verkündigung und diakonischem Handeln wahr.
( 2 ) Die Diakoniestation hat die Aufgabe, in ihrem Versorgungsbereich ambulante pflegerische Dienste im Rahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten anzubieten und zu koordinieren.
( 3 ) Die Diakoniestation dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken nach den §§ 52 bis 54 Abgabenordnung.
( 4 ) Die Vertragspartner bemühen sich gemeinsam oder auch je getrennt in ihren Wirkungsbereichen um die Mithilfe möglichst vieler Einwohner für die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der Diakoniestation.
( 5 ) Die Dienste der Diakoniestation stehen allen Einwohnern im Versorgungsbereich offen.
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§ 3 Diakoniestationsausschuss

( 1 ) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Diakoniestation wird bei der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Reutlingen zusammen mit den anderen Vertragspartnern ein beschließender Ausschuss gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus
  • 2 Vertretern der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Reutlingen, davon ist 1 Vertreter der/die stellvertretende Kirchenpfleger/in der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Reutlingen.
  • 2 Vertretern der Evangelischen Kirchengemeinde Reutlingen West-Betzingen
  • 2 Vertreter der Evangelischen Kirchengemeinde Degerschlacht-Sickenhausen
  • 2 Vertretern der Evangelischen Kirchengemeinde Rommelsbach
  • 3 Vertretern des Vereins Gemeinsam vor Ort – Diakonie leben e. V. Davon jeweils ein/e Vertreter/in aus Degerschlacht/Sickenhausen; Rommelsbach und Reutlingen West-Betzingen
Die Pflegedienstleitung und die Geschäftsführung (im Verhinderungsfall deren Stellvertretungen) werden zu den Sitzungen eingeladen und nehmen daran beratend teil, sofern sie nicht Mitglied des Ausschusses sind. Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden.
( 2 ) Die Vertreter der Kirchengemeinden werden von den Kirchengemeinderäten aus ihrer Mitte gewählt. Die Vertreter des Vereins Gemeinsam vor Ort – Diakonie leben e. V. werden vom Gesamtkirchengemeinderat der Trägerin auf Vorschlag des Vereins gewählt. Die Vertreter des Vereins Gemeinsam vor Ort – Diakonie leben e. V. müssen gem. § 56 KGO in den Kirchengemeinderat wählbar sein.
( 3 ) Der Diakoniestationsausschuss wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
( 4 ) Er entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Diakoniestation. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
  1. Er legt die Grundsätze und Ziele sowie die Richtlinien für die Arbeit der Diakoniestation fest.
  2. Er berät den Wirtschafts- und Stellenplan sowie den Jahresabschluss der Diakoniestation.
    Die Feststellung des Wirtschafts- und Stellenplans sowie des Jahresabschlusses hat der Gesamtkirchengemeinderat der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Reutlingen vorzunehmen.
  3. Er erlässt eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche der Vorsitzenden, des/der Kirchenpfleger/in, der Geschäftsführung und der Pflegedienstleitung festgelegt werden. Die Anweisungsbefugnis richtet sich nach der Regelung bei der Trägerin.
  4. Er beschließt über die Anstellung, Höhergruppierung, Zurruhesetzung und Entlassung der Pflegedienstleitung, der stellvertretenden Pflegedienstleitung sowie der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers.
  5. Er ist zuständig für die Anstellung (einschließlich der Ein- und Höhergruppierung) und die Entlassung oder Zurruhesetzung der weiteren vollbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des Stellenplans.
    Diese Befugnis wird gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Kirchengemeindeordnung an die Geschäftsführung, den/die stellvertretende/n Kirchenpfleger/in und die Pflegedienstleitung übertragen. Bei Verhinderung werden die Befugnisse von den jeweiligen Stellvertretungen übernommen.
  6. Er übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestation aus. Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übt die Geschäftsführung aus.
  7. Er setzt die Preise für Leistungen außerhalb der gesetzlichen Vorgaben bzw. der von den Spitzenverbänden verhandelten Preise fest.
  8. Er beschließt über die Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Einrichtungen und Trägern.
  9. Er berät über Änderungen der Aufgaben der Diakoniestation nach § 2 und macht Vorschläge an die Vertragspartner zur Änderung des Vertrags.
( 5 ) Als beschließender Ausschuss der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde ist der Diakoniestationsausschuss an die Verfahrensregelungen der Kirchengemeindeordnung gebunden. Zur Vorberatung seiner Entscheidungen kann der Diakoniestationsausschuss auch Unterausschüsse bilden.
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§ 4 Geschäftsführung

Der/die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte der Diakoniestation nach den Beschlüssen des Diakoniestationsausschusses. Er/sie ist für die ordentliche und wirtschaftliche Durchführung der Aufgaben der Diakoniestation verantwortlich.
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§ 5 Pflegedienstleitung

( 1 ) Für die fachliche Leitung der Diakoniestation wird vom Diakoniestationsausschuss eine Pflegedienstleitung bestellt. Sie trägt die fachliche Verantwortung.
( 2 ) Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
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§ 6 Finanzierung und Abrechnung

( 1 ) Die Erträge und Aufwendungen der Diakoniestation werden im Wirtschaftsplan der Diakoniestation veranschlagt und in den Haushaltsplan der Trägerin übernommen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Die Diakoniestation deckt die Personal- und Sachkosten zunächst insbesondere durch folgende Einnahmen ab:
  1. Gebühren und Entgelte
  2. Zuschüsse
  3. Spenden und sonstige Einnahmen, soweit sie nicht durch die Zweckbestimmung oder die Vereinbarung über den Fehlbetrag einem Vertragspartner zugeordnet sind
  4. Entnahmen aus zweckgebundenen Rücklagen zur Erfüllung des Verwendungszwecks
( 3 ) Der danach verbleibende Fehlbetrag wird von den beteiligten Kirchengemeinden getragen.
( 4 ) Spenden und Opfer sind Eigenmittel der jeweiligen Kirchengemeinde soweit sie nicht durch die Zweckbestimmung anders zu verwenden sind.
( 5 ) Der Finanzierungsanteil der evangelischen Kirchengemeinden Reutlingen West-Betzingen, Degerschlacht, Rommelsbach und Sickenhausen wird im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen im Versorgungsbereich der Diakoniestation aufgeteilt und zwar nach dem Einwohnerbestand am 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Kalenderjahres.
( 6 ) Auf den sich nach dem Wirtschaftsplan ergebenden Finanzierungsanteil leisten die Kirchengemeinden jeweils auf Quartalsmitte Abschlagszahlungen.
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§ 7 Schlussbestimmungen

( 1 ) Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat zum 01. März 2021 in Kraft. Er ersetzt den Vertrag vom 01. Januar 2020.
( 2 ) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Unter den übrigen Beteiligten besteht er fort und ist entsprechend anzupassen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
( 3 ) Über eine notwendige Anpassung nach § 7 Abs. 2 und eine Auseinandersetzung der Vermögensgegenstände, die der Diakoniestation dienen, entscheidet im Streitfall der Oberkirchenrat nach billigem Ermessen.
( 4 ) Änderungen des Vertrags sind nur mit Zustimmung aller Vertragspartner möglich.
Reutlingen, den 1. März 2021
geändert am 25.04.2023
Amtsblatt
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