.Ordnung für das Evangelische Bildungswerk
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
Ordnung für das Evangelische Bildungswerk
- Netzwerk Erwachsene und Familien -
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(Ordnung Bildungswerk – OBW)
vom 5. November 2024
(Abl. 71 Nr. 83)
#Präambel
Die folgenden Einrichtungen schließen sich zum Evangelischen Bildungswerk - Netzwerk Erwachsene und Familien - der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (im Folgenden Bildungswerk) zusammen: Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenen- und Familienbildung in Württemberg – EAEW mit ihren Untergliederungen Landesarbeitsgemeinschaft Evangelischer Familienbildungsstätten in Württemberg (LeF), Landesarbeitsgemeinschaft Evangelischer Bildungswerke in Württemberg (LageB) und Landesarbeitsgemeinschaft Evangelischer Seniorinnen und Senioren in Württemberg (LageS) sowie Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen (EAF) – Landesarbeitskreis Württemberg, das Evangelische Männernetzwerk (EMNW) und Evangelische Frauen in Württemberg (EFW).
Damit vernetzen sich die verschiedenen Arbeitsbereiche für die Zielgruppen Erwachsene, Familien, Männer, Frauen sowie Ältere. Das Bildungswerk wendet sich an Ehrenamtliche und Hauptamtliche in Kirche, Diakonie und Gesellschaft.
Es unterstützt die Arbeit in Kirchengemeinden und Kirchenbezirken, in Einrichtungen der Landeskirche, in Verbänden und in rechtlich selbständigen Organisationen, die zum Bildungswerk gehören.
Das Bildungswerk arbeitet inklusiv. Seine Angebote richten sich an alle Menschen, unabhängig von ihrer Konfession, Religion, Herkunft, Kultur, Geschlecht, Bildung und ihren finanziellen Ressourcen. Menschen werden gestärkt, Verantwortung für sich und andere zu übernehmen. Das Bildungswerk fördert Orientierung und Sinnfindung auf Grundlage des Evangeliums in allen Phasen des Lebens.
Jedem Menschen ist von Gott eine unveräußerliche Würde zugesprochen. Bildung bedeutet, sich dieser Würde bewusst zu werden. Deshalb ist Bildung eine wesentliche Lebensäußerung der Kirche. Bildung ist ein Weg zur Entfaltung von Freiheit. Sie befreit aus der Unmündigkeit und ermöglicht, sich selbst und die Welt zu verstehen und Verantwortung zu übernehmen. Evangelischer Glaube braucht Bildung. Deshalb ist die Kirche der Reformation eine Kirche der Bildung.
Bildung ist ein lebenslanger Prozess und ein unverzichtbarer Schlüssel zur Teilhabe. Das Bildungswerk arbeitet generationenübergreifend und unterstützt Menschen in unterschiedlichen und besonderen Lebenslagen.
Auf Grundlage des christlichen Menschenbildes setzt sich das Bildungswerk für Menschenrechte und demokratische Prinzipien ein. Es steht für geschlechtergerechte Theologie und fördert eine tolerante und rechtsstaatliche Gesellschaft. Gesellschaftliches Engagement und Spiritualität werden gestärkt. Das Bildungswerk ist den Zielen Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung verpflichtet.
Das Bildungswerk und seine Einrichtungen vor Ort initiieren und fördern Innovations- und Transformationsprozesse. Sie ermöglichen Begegnungen und Dialog und unterstützen Organisationen und Akteurinnen, sich aktiv in die Gesellschaft, den Sozialraum und das Quartier einzubringen.
###§ 1
Grundlagen
Das Evangelische Bildungswerk ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Es ist ein Netzwerk, das die Bildungsarbeit mit und für Erwachsene, Männer, Frauen, Ältere und Familien in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg fördert und unterstützt. Das Bildungswerk arbeitet im Auftrag der Landeskirche selbstständig nach Maßgabe dieser Ordnung.
#§ 2
Arbeitsweise und Aufgaben
(
1
)
Das Bildungswerk arbeitet auf der Grundlage des in der Heiligen Schrift gegebenen und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangeliums von Jesus Christus.
(
2
)
Zur Erfüllung seines Auftrags pflegt das Bildungswerk ökumenische Kontakte und arbeitet mit anderen kirchlichen und außerkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten zusammen. Aufgabe des Bildungswerks ist es, einen Beitrag zur Erfüllung des Bildungsauftrags und des gesellschaftsbezogenen Auftrags der Landeskirche zu leisten und die Arbeit der Fachbereiche aufeinander zu beziehen, zu koordinieren und abzustimmen.
(
3
)
Das Bildungswerk bearbeitet die fachlichen Anliegen der ihr zugehörenden kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen, sowie die von Verbänden und Organisationen. Es vertritt diese auf landeskirchlicher und landespolitischer Ebene sowie in der Evangelischen Kirche in Deutschland unter anderem durch Beratungen, Vernetzungen und Erarbeitung von Stellungnahmen und öffentlichen Erklärungen.
(
4
)
Das Bildungswerk unterstützt insbesondere die Bildungsarbeit in Kirchengemeinden und Kirchenbezirken und fördert entsprechende Innovations- und Transformationsprozesse. Es ermutigt zur Vernetzung, ermöglicht Begegnungen und Dialog und unterstützt Organisationen und Akteurinnen, sich aktiv in die Gesellschaft, den Sozialraum und das Quartier einzubringen.
(
5
)
Der Oberkirchenrat kann dem Bildungswerk weitere Aufgaben übertragen, insbesondere Geschäftsführungsaufgaben für kirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste.
#§ 3
Fachbereiche und Fachausschüsse
(
1
)
Zum Bildungswerk gehören die folgenden Fachbereiche:
- Familienbildung,
- Erwachsenenbildung,
- Ältere,
- Frauen,
- Männer,
- Familienpolitik.
(
2
)
Die Fachbereiche haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausgestaltung der konzeptionellen und programmatischen Grundsatzfragen des Fachbereichs;
- Fachbereichsspezifische inhaltliche, methodische und organisatorische Förderung und Weiterentwicklung des jeweiligen Bildungsauftrags;
- Wahrnehmung der Interessenvertretung;
- enge Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. sowie anderen Werken, Verbänden und Abteilungen, die im Bereich des jeweiligen fachbereichsspezifischen Aufgabenbereichs tätig sind;
- Beratung und Unterstützung von Kirchenbezirken, Kirchengemeinden, Organisationen und Initiativgruppen im jeweiligen Bildungsbereich;
- Entwicklung von Bildungsangeboten und Arbeitshilfen.
(
3
)
Die Arbeit der Fachbereiche wird jeweils von einem Fachausschuss verantwortet. Die Fachausschüsse bestehen aus bis zu sieben Personen, die vom jeweiligen Konvent der Vertreterinnen und Vertreter der zum Bildungswerk gehörenden kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen, sowie von Verbänden und Organisationen gewählt werden. Die jeweils zuständigen Leitungen des Fachbereichs sind kraft Amtes Mitglieder in den entsprechenden Fachausschüssen.
(
4
)
Die Fachausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl einer oder eines Vorsitzenden sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters aus ihrer Mitte;
- Aufnahme neuer Mitgliedsorganisationen in den Fachbereich;
- Vorschlagsrecht gegenüber dem Vorstand bei Stellenbesetzungen der in ihren Fachbereichen arbeitenden Referentinnen oder Referenten;
- Konventsarbeit.
§ 4
Vorstand
(
1
)
Dem Vorstand gehören bis zu elf stimmberechtigte Personen an, darunter:
- je eine aus den Fachausschüssen gewählte Person,
- bis zu vier von der Delegiertenversammlung gewählte Personen,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Bildungswerks.
Es ist auf eine geschlechtergerechte Zusammensetzung des Vorstands zu achten.
(
2
)
Der Vorstand wählt aus den in Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Personen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.
(
3
)
Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Oberkirchenrats und des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. werden zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen und können beratend teilnehmen. Ebenso werden bei Bedarf die Landesfrauenpfarrerin und der Landesmännerpfarrer sowie Referentinnen und Referenten zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen und können beratend teilnehmen. Der Vorstand kann weitere Personen beratend hinzuziehen.
(
4
)
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- er berät die bildungspolitischen Leitlinien im Rahmen der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und legt die Gesamtkonzeption der Arbeit des Bildungswerks fest;
- er nimmt bei der Berufung der dem Bildungswerk zugeordneten Pfarrstellen die Befugnisse nach § 6 Absatz 3 PfStBG wahr;
- er beruft mit Zustimmung des Oberkirchenrats die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Bildungswerks;
- er beruft die Referentinnen und Referenten auf Vorschlag des zuständigen Fachausschusses;
- er beschließt über den Vorschlag für die Haushaltsstelle des Bildungswerks im landeskirchlichen Haushaltsplan;
- er benennt auf Vorschlag der Fachausschüsse mit Zustimmung des Oberkirchenrats Vertreterinnen oder Vertreter für Landesgremien, wie z. B. den Landesfrauenrat, Landesfamilienrat und Landesseniorenrat;
- er kann weitere Fachausschüsse einrichten;
- er beschließt auf Vorschlag der Fachbereiche die Fachausschussordnungen.
(
5
)
Der Vorstand tagt mindestens dreimal jährlich. Er wird von der oder dem Vorsitzenden in der Regel sieben Tage vor dem Termin schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen können unter Mitteilung in der Einladung auch ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder am Versammlungsort durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist.
#§ 5
Delegiertenversammlung und Konvente
(
1
)
Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
- der oder dem Vorsitzenden des Vorstands und
- jeweils vier von den folgenden Konventen gewählten Delegierten:
- Konvent der Kreisbildungswerke und Bildungswerke;
- Konvent der Familienbildungsstätten;
- Konvent der von den Kirchenbezirken benannten Personen für die Arbeit mit Älteren;
- Konvent des Fachbereichs Frauen;
- Konvent des Fachbereichs Männer;
- Konvent Familienpolitik.
Sofern in einem Kirchenbezirk kein entsprechender Bezirksarbeitskreis besteht, benennt die Bezirkssynode für die Dauer ihrer Amtszeit eine Person, die an der Wahl der Delegierten des entsprechenden Konvents teilnimmt und Ansprechperson für den entsprechenden Fachausschuss ist. Die Amtszeit der Delegierten beträgt drei Jahre.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende des Vorstands ist zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender der Delegiertenversammlung. Sie oder er leitet die Delegiertenversammlung. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen beratend teil. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Oberkirchenrats und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. werden zu den Sitzungen eingeladen und können beratend teilnehmen.
(
3
)
Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- sie beschließt über die Richtlinien der Arbeit und über Fragen der Gesamtplanung;
- sie wählt die Mitglieder des Vorstands nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b;
- sie nimmt den Bericht der oder des Vorsitzenden über die Arbeit des Vorstands und den Jahresbericht der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Bildungswerks entgegen;
- sie berät einen Vorschlag für die Haushaltsstelle des Bildungswerks im landeskirchlichen Haushaltsplan.
(
4
)
Die Delegiertenversammlung tagt in der Regel einmal im Jahr. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden in der Regel fünf Wochen vor dem Termin schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen können auch ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Delegierter am Versammlungsort durchgeführt werden, sofern eine Beratung in Form einer Videokonferenz möglich ist. Die oder der Vorsitzende entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern der Delegiertenversammlung in der Einladung mit.
(
5
)
Wird vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Delegierten die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung verlangt, so muss die oder der Vorsitzende sie einberufen.
(
6
)
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die Hälfte der Delegierten teilnimmt. Bei Beschlussunfähigkeit der Delegiertenversammlung kann am gleichen Tag im Anschluss an die erste Versammlung eine zweite Versammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig ist. In der Ladung der Delegiertenversammlung ist hierauf hinzuweisen.
(
7
)
Eine Beschlussfassung kann auch im schriftlichen oder im textförmlichen Verfahren erfolgen. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle Delegierten beteiligt wurden, bis zu dem von der oder dem Vorsitzenden gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Delegierten ihre Stimme schriftlich oder in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Geheime Wahlen können als Briefwahl nach den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung durchgeführt werden. Der Beschluss ist im nächsten ordentlichen Protokoll zu vermerken.
(
8
)
Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung, so gilt seine Stimme als nicht abgegeben. Die Abstimmung geschieht offen, soweit nicht für den einzelnen Fall geheime Abstimmung beschlossen wird. Bei Wahlen ist geheim abzustimmen; hiervon kann aufgrund ausdrücklichen, nur für den Einzelfall geltenden einstimmigen Beschlusses der Delegiertenversammlung abgewichen werden.
(
9
)
Die Ergebnisse der Delegiertenversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten.
(
10
)
Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses ist zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Konvents. Im Übrigen sind die für das Verfahren der Delegiertenversammlung und für die Gültigkeit ihrer Beschlüsse geltenden Bestimmungen der Absätze 4 bis 9 auf die Konvente entsprechend anzuwenden.
#§ 6
Landesstelle
(
1
)
Die Landeskirche als Trägerin der öffentlichen Weiterbildung unterstützt die Arbeit des Bildungswerks durch die Einrichtung der Landesstelle Bildungswerk.
(
2
)
Die Landesstelle wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Bildungswerks geleitet. Ihr gehören alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bildungswerks sowie die Landesfrauenpfarrerin und der Landesmännerpfarrer an.
(
3
)
Die Landesstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Stärkung des theologischen, diakonischen und pädagogischen Profils;
- Erarbeitung von inhaltlichen und strukturellen Konzeptionen;
- Unterstützung und Organisation des inhaltlichen Austausches;
- Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bildungswerk;
- Wahrnehmung politischer Kontakte in den Arbeitsbereichen des Bildungswerks gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung.
Die Landesfrauenpfarrerin und der Landesmännerpfarrer sind insbesondere zuständig für Verkündigung, Seelsorge, theologische Bildungsarbeit und Beratung.
(
4
)
Die Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, die Landesfrauenpfarrerin und den Landesmännerpfarrer liegt beim Evangelischen Oberkirchenrat.
(
5
)
Das Bildungswerk nimmt für die Umsetzung seiner Arbeit die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch.
(
6
)
Die Landeskirche als Trägerin der Weiterbildung überträgt der Landesstelle Bildungswerk die Beantragung und Abrechnung kirchlicher und staatlicher Zuschüsse, insbesondere der Personalkostenzuschüsse des Landes Baden-Württemberg nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz.
(
7
)
Die Bewirtschaftung der Haushaltsstelle des Bildungswerks obliegt der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung geregelt.