Nr. 150Empfohlenes Opfer am Pfingstfest, 8. Juni 2025
- Aktuelle Notstände
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Artikel 1
#Artikel 2
###§ 2 Mitwirkung im Diakonischen Bezirksausschuss des
####Kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen den Evang. Kirchenbezirken

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Bd. 71 Ausgabe 1731. Mai 2025
Erlass des Oberkirchenrats vom 8. Mai 2025
Nach dem Kollektenplan 2025 ist das empfohlene Opfer am Pfingstsonntag, 8. Juni 2025, für aktuelle Notstände bestimmt. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
Gottes Geist schenkt neues Leben und schafft Gemeinschaft. Das ist die Erfahrung von Pfingsten, die wir immer wieder machen können.
Im Libanon haben sich in den letzten Jahren eine Vielzahl von Krisen und Katastrophen ereignet. Viele Menschen mussten deshalb ihre Wohnungen verlassen und seit Jahren gibt es geflüchtete Menschen, die in Lagern ausharren.
In Burundi sind in den letzten Monaten viele Geflüchtete aus der Demokratischen Republik Kongo angekommen, da sie vor den Rebellenübergriffen im Osten des Kongo geflüchtet sind. Burundi, selbst eines der ärmsten Länder der Welt, kann nicht helfen.
Dank Ihrer Kollekte am letzten Pfingstfest konnten wir über Partnerorganisationen, zum Beispiel dem Lutherischen Weltbund, Geld für Unterkünfte, Nahrung und Kleidung sowie Medizinische Notversorgung zur Verfügung stellen.
Auch die heutige Kollekte kommt wieder notleidenden Menschen in den Katastrophen- und Kriegsgebieten dieser Welt zugute.
Gott segne Sie und Ihre Gaben!
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 151Kirchliches Gesetz zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes
vom 28. März 2025
Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####Artikel 1
Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes
Das Arbeitsrechtsregelungsgesetz vom 27. Juni 1980 (Abl. 49 S. 125), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 25. November 2021 (Abl. 70 S. 1, 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 10 Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:„Das Mitglied gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe a und sein Stellvertreter werden zu Beginn der Amtszeit der Landessynode für deren Dauer entsandt. Sie bleiben bis zur Wahl nach § 9 Absatz 1 Buchstabe a im Amt.“
- In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Schlichtungsausschusses nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz“ durch die Wörter „Kirchengerichts in mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeiten“ ersetzt.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt„(4a) Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, benachrichtigt es seinen Stellvertreter und die Geschäftsstelle. Ist auch der Stellvertreter verhindert, lädt die Geschäftsstelle nach einer von jeder Gruppe (§ 7 Absatz 1) aus den Stellvertretern ihrer Mitglieder zu erstellenden Liste einen Stellvertreter.“
- In Absatz 10 Satz 4 wird das Wort „Ihren“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Stuttgart, 28. April 2025
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 152Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchenbezirke Hohenlohe und Weinsberg-Neuenstadt zur Übertragung von diakonischen Aufgaben des Evangelischen Kirchenbezirks Weinsberg-Neuenstadt auf den Evangelischen Kirchenbezirk Hohenlohe gemäß § 17 Diakonische Bezirksordnung in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Kirchliches VerbandsG
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 25. April 2025
Durch kirchenrechtliche Vereinbarung hat der Evangelische Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt Aufgaben im Bereich der Bezirksdiakonie, soweit sie die Evangelische Kirchengemeinde Bretzfeld betreffen, die auf dem Gebiet des Hohenlohekreises liegt, auf den Evangelischen Kirchenbezirk Hohenlohe übertragen. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 23. April 2025 genehmigt. Sie wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner |
Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Übertragung von diakonischen Aufgaben des Evangelischen Kirchenbezirks Weinsberg-Neuenstadt auf den Evangelischen Kirchenbezirk Hohenlohe
Vorbemerkung
Diakonie ist Lebens- und Wesensäußerung der Kirche. Ihre Aufgabe ist es, die Liebe Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Diakonie versteht sich als gelebter Glaube und will Antwort sein auf die Verkündigung des Evangeliums. Um Diakonie in diesem Verständnis zu fördern, haben die Evangelischen Kirchenbezirke Künzelsau, Öhringen und Weinsberg einen Kreisdiakonieverband gebildet. Nach Bildung des Evangelischen Kirchenbezirks Hohenlohe und der Auflösung des Verbandes nimmt der Evangelische Kirchenbezirk Hohenlohe diese Aufgabe im Gebiet des Hohenlohekreises wahr.
#§ 1 Übertragung von kreisweiten diakonischen Angeboten
(
1
)
Die Aufgaben nach § 4 Abs. 3 DiakonieG, soweit sie die diakonische Arbeit im Hohenlohekreis betreffen, werden auf den Evangelischen Kirchenbezirk Hohenlohe übertragen.
(
2
)
Der Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt überträgt gemäß § 17 Diakonische Bezirksordnung die kreisweiten diakonischen Angebote Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Schuldnerberatung und Schwangerschaftskonfliktberatung für die Kirchengemeinde Bretzfeld, die zum Landkreis Hohenlohekreis gehört, auf den Evangelischen Kirchenbezirk Hohenlohe. Alle anderen Aufgaben einer Diakonischen Bezirksstelle werden für die Kirchengemeinde Bretzfeld von der Diakonischen Bezirksstelle Weinsberg übernommen.
#§ 2 Mitwirkung im Diakonischen Bezirksausschuss des
Evangelischen Kirchenbezirks Hohenlohe
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 ff. Diakonische Bezirksordnung werden der Dekan/die Dekanin des Evangelischen Kirchenbezirks Weinsberg-Neuenstadt oder gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 Kirchenbezirksordnung ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin im Dekanatamt oder ein von der Bezirkssynode Weinsberg-Neuenstadt gewähltes Mitglied oder der Diakoniepfarrer/die Diakoniepfarrerin des Evangelischen Kirchenbezirks Weinsberg-Neuenstadt zu den Sitzungen des Diakonischen Bezirksausschusses des Evangelischen Kirchenbezirks Hohenlohe eingeladen und nehmen mit Stimmrecht teil. Das Stimmrecht ruht, wenn Angelegenheiten im Ausschuss beraten werden, die nicht die Mitfinanzierung durch den Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt betreffen.
#§ 3 Finanzierung
Der Evangelische Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt beteiligt sich am Abmangel, der dem Evangelischen Kirchenbezirk Hohenlohe aus den obengenannten Angeboten entsteht, prozentual nach der für das Geschäftsjahr maßgebenden Zahl der Gemeindemitglieder der Kirchengemeinde Bretzfeld. Eine Ausweitung der kreisweiten Dienste im Kirchenbezirk Hohenlohe, die einer zusätzlichen Finanzierung bedürfen, erfordert die Zustimmung des Kirchenbezirks Weinsberg-Neuenstadt, bzw. es besteht dann für den Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt das Recht, sich daran nicht beteiligen zu müssen. Wenn von der Diakonischen Bezirksstelle Hohenlohe weitere Angebote, die nicht kreisweite Aufgaben sind (z.B. Tafelarbeit) für die Gemeinde Bretzfeld übernommen werden, wird über die Finanzierung eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Kirchenbezirken getroffen.
#§ 4 Laufzeit und Inkrafttreten
(
1
)
Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Sie kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
(
2
)
Sowohl der Abschluss dieser Vereinbarung als auch die Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
Beschlossen in der konstituierenden Sitzung der Bezirkssynode des Kirchenbezirks Hohenlohe am 15. März 2025 und von der Bezirkssynode des Kirchenbezirks Weinsberg-Neuenstadt am 4. April 2025.
Nr. 153Kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen den Evang. Kirchenbezirken Crailsheim-Blaufelden und Schwäbisch Hall-Gaildorf über den Betrieb der Evangelischen Bildung im Landkreis Schwäbisch Hall
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 25. April 2025
Die Evangelischen Kirchenbezirke Crailsheim-Blaufelden und Schwäbisch Hall-Gaildorf haben eine kirchenrechtliche Vereinbarung über den Betrieb der Evangelischen Bildung im Landkreis Schwäbisch Hall abgeschlossen. Diese Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 25. April 2025 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner |
Kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen den Evang. Kirchenbezirken
Crailsheim-Blaufelden und Schwäbisch Hall-Gaildorf über den Betrieb der
Evang. Bildung im Landkreis Schwäbisch Hall
Präambel
Das Evangelische Kreisbildungswerk wurde zum 1.1.2007 von den vier Kirchenbezirken Blaufelden, Crailsheim, Gaildorf und Schwäbisch Hall gegründet, als getrennte Organisation vom Evang. Bildungswerk Hohenlohe. In den Kirchenbezirken Crailsheim und Schwäbisch Hall wurden schon früher jeweils Familienbildungsstätten eingerichtet, deren Träger der jeweilige Kirchenbezirk ist.
Aufgrund der Fusion der Kirchenbezirke Gaildorf mit Schwäbisch Hall und Blaufelden mit Crailsheim wird die Bildungsarbeit in den beiden Kirchenbezirken Crailsheim-Blaufelden und Schwäbisch Hall-Gaildorf neu organisiert. Ziel ist es, Strukturen zu vereinfachen, damit die Bildungsarbeit zukunfts- und leistungsfähiger wird. Das Evangelische Kreisbildungswerk, die Familienbildungsstätten Schwäbisch Hall und Crailsheim bilden miteinander die EVANGELISCHE BILDUNG IM LANDKREIS SCHWÄBISCH HALL und werden unter einem Dach zusammengeführt.
Organisations-Struktur Evangelische Bildung im Landkreis Schwäbisch Hall
Damit vernetzen sich die verschiedenen Arbeitsbereiche für die Zielgruppen Erwachsene, Familien, Männer, Frauen sowie Ältere. Die EVANG. BILDUNG IM LANDKREIS SCHWÄBISCH HALL wendet sich an Ehrenamtliche und Hauptamtliche in Kirche, Diakonie und Gesellschaft. Sie unterstützt die Bildungsarbeit in den Kirchengemeinden und in den genannten Kirchenbezirken.
Die EVANG. BILDUNG IM LANDKREIS SCHWÄBISCH HALL arbeitet inklusiv. Ihre Angebote richten sich an alle Menschen, unabhängig von ihrer Konfession, Religion, Herkunft, Kultur, Geschlecht, Bildung und finanzieller Ressourcen. Menschen werden gestärkt, Verantwortung für sich und andere zu übernehmen. Die EVANG. BILDUNG IM LANDKREIS SCHWÄBISCH HALL fördert Orientierung und Sinnfindung auf Grundlage des Evangeliums in allen Phasen des Lebens. Bildung ist ein lebenslanger Prozess und ein unverzichtbarer Schlüssel zur Teilhabe. Die EVANG. BILDUNG IM LANDKREIS SCHWÄBISCH HALL arbeitet generationenübergreifend und unterstützt Menschen in unterschiedlichen und besonderen Lebenslagen. Sie initiiert und fördert Innovations- und Transformationsprozesse. Sie ermöglicht Begegnungen und Dialog und unterstützt Organisationen und Akteurinnen, sich aktiv in die Gesellschaft einzubringen.
#§ 1 Rechtsstellung
(
1
)
Für den Betrieb der EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL in der Trägerschaft des Evang. Kirchenbezirks Schwäbisch Hall-Gaildorf (Träger) arbeiten die Evang. Kirchenbezirke Crailsheim-Blaufelden und Schwäbisch Hall-Gaildorf in der Form einer kirchenrechtlichen Vereinbarung nach § 8 des Kirchlichen Verbandsgesetzes zusammen. Die EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL verantwortet die Bildungsarbeit für die Kirchenbezirke Schwäbisch Hall-Gaildorf und Crailsheim-Blaufelden. Die EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL setzt sich aus drei Einrichtungen zusammen. Die Trägerschaften des Kreisbildungswerks und der Familienbildungsstätte Schwäbisch Hall bleiben beim Kirchenbezirk Schwäbisch Hall-Gaildorf und die Trägerschaft der Familienbildungsstätte Crailsheim bleibt beim Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden.
(
2
)
Der/die Vorsitzende des Kirchenbezirksausschusses Schwäbisch Hall-Gaildorf oder sein/e Stellvertreter/in vertritt das Kreisbildungswerk Schwäbisch Hall und die Familienbildungsstätte Schwäbisch Hall gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende des Kirchenbezirksausschusses Crailsheim-Blaufelden oder sein/e Stellvertreter/in vertritt die Familienbildungsstätte Crailsheim gerichtlich und außergerichtlich.
(
3
)
Der Evangelische Kirchenbezirk Schwäbisch Hall-Gaildorf ist als Träger des Kreisbildungswerks und der Familienbildungsstätte Schwäbisch Hall Mitglied des Evangelischen Bildungswerks – Netzwerk für Erwachsene und Familien – der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Er vertritt dabei den Evangelischen Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden als Träger der Familienbildungsstätte Crailsheim
(
4
)
Die EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL vertritt die evangelische Bildungsarbeit in den Kirchenbezirken Schwäbisch Hall-Gaildorf und Crailsheim-Blaufelden in allen inhaltlichen Fragen der praktischen Arbeit nach außen.
#§ 2 Grundlagen
(
1
)
Die EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL arbeitet auf der Grundlage des in der Heiligen Schrift gegebenen und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangeliums von Jesus Christus. Die EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL ist offen gegenüber anderen Konfessionen und Religionen. Das ganzheitliche Menschenbild der EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL beruht auf der Einheit von Leib, Seele und Geist. Diesen Werten ist die EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL verpflichtet. Die Vision der EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL ist die allseitig gebildete Persönlichkeit, die in Freiheit, Selbstverantwortung und Solidarität ihr Leben in der Gesellschaft gestaltet. Die Mission ist es, Evangelische Bildung für alle Menschen – bei den Familienbildungsstätten insbesondere für junge Familien – in den genannten Kirchenbezirken zu ermöglichen.
Orientierung für die strategische Ausrichtung geben die Teilnehmenden, Themen des Zeitgeschehens und der Anspruch an eine hohe Qualität der Angebote.
Jedem Menschen ist von Gott eine unveräußerliche Würde zugesprochen. Bildung bedeutet, sich dieser Würde bewusst zu werden. Deshalb ist Bildung eine wesentliche Lebensäußerung der Kirche. Evangelischer Glaube braucht Bildung, deshalb ist die Kirche der Reformation eine Kirche der Bildung. Auf Grundlage des christlichen Menschenbildes setzt sich die EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL für Menschenrechte und demokratische Prinzipien ein und fördert eine tolerante und rechtsstaatliche Gesellschaft. Sie ist den Zielen Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung verpflichtet.
(
2
)
Bildung ist eine verpflichtende Aufgabe der Kirche im Rahmen ihres Verkündigungsauftrags (vgl. 225. Ordnung der kirchlichen Bildungsarbeit mit Erwachsenen im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg, Erlass des Oberkirchenrats vom 27. Dezember 1977).
(
3
)
Diese Aufgaben nimmt die EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL in Übereinstimmung mit dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekwesens des Landes Baden-Württemberg (sog. Weiterbildungsförderungsgesetz) in der Fassung vom 20. März 1980 wahr. Insbesondere kommt hier § 2 Förderungsgrundsätze zum Zug: „Das Land fördert in Ausführung von Artikel 22 der Landesverfassung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Staatshaushaltsplanes nach gleichen Grundsätzen den Ausbau von Volkshochschulen sowie von Weiterbildungseinrichtungen, die von den Kirchen, Gewerkschaften, der Wirtschaft oder anderen in der Weiterbildung tätigen gesellschaftlichen Gruppen getragen werden.“
(
4
)
Evangelische Bildung sucht die Menschen in ihren Glaubens- und Lebensfragen auf und hilft ihnen zu einer Klärung ihrer persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Verantwortung im Licht des Evangeliums. Die EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL dient der Ergänzung und Weiterführung des Bildungsauftrags der Kirchengemeinden und der Gemeindepfarrer/innen.
#§ 3 Aufgaben
(
1
)
Die EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL hat die Aufgabe, die Bildungsarbeit in den Kirchengemeinden und Einrichtungen der betreffenden Kirchenbezirke zu koordinieren und zu fördern. Hauptaufgabe ist es, Menschen in ihren Glaubens- und Lebensfragen partnerschaftlich zur Seite zu stehen - vor allem in Form von Bildungsangeboten.
(
2
)
Sie unterstützt die Bildungsarbeit mit Erwachsenen und Familien der Kirchengemeinden, Einrichtungen, Werke und Dienste in den Kirchenbezirken und organisiert selbst Bildungsangebote.
(
3
)
Sie koordiniert die Arbeit des Evang. Kreisbildungswerks und der Familienbildungsstätten in Schwäbisch Hall und Crailsheim.
(
4
)
Sie macht Fortbildungsangebote für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kirchenbezirken.
(
5
)
Sie veröffentlicht die Angebote der drei Einrichtungen und der Kirchengemeinden.
(
6
)
Sie erhebt und rechnet die geleisteten Unterrichtseinheiten mit dem Land Baden-Württemberg ab.
(
7
)
Sie ist für das Qualitätsmanagement der drei Einrichtungen zuständig.
(
8
)
Sie spricht sich mit anderen Trägern des Bildungsbereichs ab.
(
9
)
Sie berichtet den Bezirkssynoden der Kirchenbezirke Crailsheim-Blaufelden und Schwäbisch Hall-Gaildorf.
#§ 4 Leitungskreis
(
1
)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL, insbesondere der inhaltlichen Ausrichtung bildet der Träger ein Gremium mit dem Namen Leitungskreis.
(
2
)
Der Leitungskreis entspricht dem Leitungskreis für Erwachsenenbildung in beiden Kirchenbezirken (vgl. 225. Ordnung der kirchlichen Bildungsarbeit mit Erwachsenen im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg, Erlass des Oberkirchenrats vom 27. Dezember 1977, Ziffer 2 §2).
(
3
)
Dem Leitungskreis gehören an:
- die jeweiligen Beauftragten für Erwachsenenbildung der beteiligten Kirchenbezirke; dies können Haupt- oder Ehrenamtliche sein,
- je ein/e Vertreter/in der Familienbildungsstätten Crailsheim-Blaufelden und Schwäbisch Hall-Gaildorf, diese können Dozent:innen sein,
- aus jedem Kirchenbezirk jeweils eine Person, die möglichst verschiedene Bereiche der Erwachsenenbildung vertritt,
- der/die jeweilige Dekan/in des Evang. Kirchenbezirks Schwäbisch Hall-Gaildorf und des Evang. Kirchenbezirks Crailsheim-Blaufelden. Eine Delegation an den/die Dekan-Stellvertreter/in ist möglich,
- ein/e Vertreter/in der Evangelischen Regionalverwaltung Crailsheim, der/die den Bereich Finanzen vertritt,
- der/die Schuldekan/in der beteiligten Kirchenbezirke,
- der/die Geschäftsführer/in des Evang. Kreisbildungswerks und der beiden Familienbildungsstätten beratend,
- der Leitungskreis kann weitere beratende Mitglieder hinzuziehen und fachliche Arbeitskreise (wie z.B. einen Runden Tisch Familienbildung) bilden.
(
4
)
Die Mitglieder des Leitungskreises, die nicht Mitglied einer Bezirkssynode oder eines Kirchengemeinderats sind, müssen in einer Kirchengemeinde der beteiligten Kirchenbezirke wählbar oder zuwählbar sein. Sie werden von der jeweiligen Bezirkssynode gewählt.
(
5
)
Der Leitungskreis kann über alle Angelegenheiten, die die EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL betreffen, beraten, soweit dies nicht einem anderen Organ vorbehalten ist.
(
6
)
Der Leitungskreis hat folgende besondere Aufgaben:
- Er wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in,
- er wählt aus seiner Mitte eine/n weitere/nVertreter/in in den Vorstand,
- er berät über Änderungen dieser Ordnung und macht Vorschläge an die Vertragspartner für Änderungen des Vertrags,
- er erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
(
7
)
Der Leitungskreis tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Für die Beschlussfassung gilt § 13 KBO entsprechend.
#§ 5 Vorstand
(
1
)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL bilden die Träger gemäß § 14 KBO einen beschließenden Ausschuss bezüglich der in § 5.3 genannten Aufgaben mit dem Namen Vorstand.
(
2
)
Dem Vorstand gehören an:
- der/die Vorsitzende des Leitungskreises,
- ihre/sein Stellvertreter/in; es müssen beide Kirchenbezirke vertreten sein,
- der/die Dekan/in des Kirchenbezirks Schwäbisch Hall-Gaildorf oder des Kirchenbezirks Crailsheim-Blaufelden, sofern diese/r nicht Vorsitzende/r oder stellvertretende/r Vorsitzende/r des Beirats ist,
- ein/e weitere/r gewählte/r Vertreter/in aus dem Leitungskreis,
- ein/e Vertreter/in der Evangelischen Regionalverwaltung Crailsheim, der den Bereich Finanzen vertritt, beratend und
- der/die Geschäftsführer/in des Evang. Kreisbildungswerks und der beiden Familienbildungsstätten beratend.
(
3
)
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- er vertritt die Evangelische Bildungsarbeit nach außen und legt deren Ziele fest,
- er ist für die laufenden Geschäfte der EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL verantwortlich,
- er bereitet die Sitzungen des Leitungskreises vor,
- er beschließt über die Einstellung und Entlassung der Geschäftsführung und der Mitarbeiter/innen der drei Einrichtungen in der EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL im Rahmen der Stellenpläne,
- er berät die Teilhaushalte und die jeweiligen Stellenpläne sowie die Rechnungsabschlüsse (Empfehlungsbeschluss),
- er erarbeitet Richtlinien für die Verteilung der Zuschüsse, soweit dies in die Zuständigkeit der EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL fällt,
- er hat die Bewirtschaftungsbefugnis über die jeweiligen Teilhaushalte.
(
4
)
Der Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden überträgt alle unter Absatz (3) genannten Aufgaben für die FBS Crailsheim auf den Vorstand der EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL.
Ablauf Beschlussprozesse
§ 6 Geschäftsführung
(
1
)
Die/der Geschäftsführer/in des Evang. Kreisbildungswerks ist gleichzeitig Geschäftsführer/in der EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL. Sie bzw. er ist im Rahmen dieser Kirchenrechtlichen Vereinbarung für die laufenden Geschäfte zuständig.
(
2
)
Die Tätigkeit des/der Geschäftsführer/s/in geschieht im Rahmen einer vom Vorstand beschlossenen Stellenbeschreibung.
(
3
)
Der/Die Geschäftsführer/in untersteht der Fach- und Dienstaufsicht des/der Vorsitzenden des Vorstands der EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL. Die Mitarbeitenden der drei Einrichtungen unterstehen der Fachaufsicht durch die Geschäftsführung und der Dienstaufsicht der Dekanin/des Dekans des jeweiligen Kirchenbezirks.
#§ 7 Finanzierung
(
1
)
Die Einnahmen und Ausgaben der EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL sind in den Haushalten der jeweiligen Träger zu veranschlagen: die Einnahmen und Ausgaben des Evang. Kreisbildungswerks und der Familienbildungsstätte Schwäbisch Hall sind im Haushalt des Kirchenbezirks Schwäbisch Hall-Gaildorf zu veranschlagen. Die Einnahmen und Ausgaben der Familienbildungsstätte Crailsheim sind im Haushalt des Kirchenbezirks Crailsheim-Blaufelden zu veranschlagen.
(
2
)
Soweit die Aufwendungen der EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL nicht durch staatliche und kommunale Zuschüsse, durch Zuwendungen Dritter oder durch sonstige Einnahmen gedeckt werden können, sind sie von beiden Kirchenbezirken im Verhältnis ihrer Gemeindegliederzahlen nach dem Stand auf 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgegangenen Kalenderjahres zu tragen.
#§ 8 Anzuwendende Vorschriften
Die Vorschriften der Kirchenbezirksordnung und der Haushaltsordnung sind in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
#§ 9 Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zum 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Sofern der/die Geschäftsführer/in nach dem Lehrermodell eingestellt wird, kann die Vereinbarung von jedem der Vertragspartner frühestens nach sechs Jahren ab Einstellungsbeginn oder mit dem Ausscheiden des/der Geschäftsführers/in gekündigt werden. Unter den übrigen Beteiligten besteht die Vereinbarung fort und ist entsprechend anzupassen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und der Genehmigung des Oberkirchenrats. Vor einer Genehmigung der Kündigung durch den Oberkirchenrat (derzeit Dez. 8) ist die Anhörung des entsprechenden Fachreferats für Bildung des Oberkirchenrats (derzeit Dez. 2) in Abstimmung mit dem Bildungswerk der Evang. Landeskirche Württemberg notwendig. Dieses muss der Kündigung zustimmen.
Über die Anpassung und eine Auseinandersetzung der Vermögensgegenstände, die der EVANG. BILDUNG IM LKR. SCHWÄBISCH HALL dienen, entscheidet im Streitfall nach § 24 a KBO der Oberkirchenrat nach billigem Ermessen.
(
3
)
Änderungen dieser Vereinbarung sind nur mit Zustimmung aller Vertragspartner möglich.
Nr. 154Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchenbezirke Schorndorf und Waiblingen über die Übernahme der Trägerschaft für Tageseinrichtungen für Kinder
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 20. Mai 2025
Die Evangelischen Kirchenbezirke Schorndorf und Waiblingen haben gemäß § 8 Kirchliches Verbandsgesetz vereinbart, dass der Evangelische Kirchenbezirk Waiblingen die Trägerschaft für Tageseinrichtungen für Kinder übernehmen kann, die im Evangelischen Kirchenbezirk Schorndorf liegen. Die Vereinbarung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Sie wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 19. Mai. 2025 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner |
Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchenbezirke Schorndorf und Waiblingen über die Übernahme der Trägerschaft für Tageseinrichtungen für Kinder
Präambel
Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenbezirk Schorndorf möchten die Trägerschaft für ihre Tageseinrichtung für Kinder abgeben. In manchen Fällen ist es sinnvoll, dass diese nicht der an sich zuständige Kirchenbezirk Schorndorf übernimmt, sondern der Evangelische Kirchenbezirk Waiblingen. Dies ist insbesondere da angezeigt, wo der Evangelische Kirchenbezirk Waiblingen bereits Träger von Tageseinrichtungen für Kinder in derselben Kommune ist.
#§ 1 Zweck und Ziel der Vereinbarung
Der Evangelische Kirchenbezirk Schorndorf überträgt die Trägerschaft für Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenbezirk auf den Evangelischen Kirchenbezirk Waiblingen. Voraussetzung dafür ist eine Erklärung der jeweiligen Kirchengemeinde, die Trägerschaft an den Evangelischen Kirchenbezirk Waiblingen abgeben zu wollen. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Trägerschaft seitens des Evangelischen Kirchenbezirks Waiblingen besteht nicht. Mit der Übernahme der Trägerschaft tritt der Evangelische Kirchenbezirk Waiblingen gemäß § 1 Abs. 5 Kirchenbezirksordnung in alle Rechte und Pflichten der abgebenden Kirchengemeinde und des Evangelischen Kirchenbezirks Schorndorf ein. Er informiert den Evangelischen Kirchenbezirk Schorndorf zeitnah über die Übernahme von Tageseinrichtungen für Kinder, die im dortigen Kirchenbezirk liegen.
#§ 2 Finanzielle Bestimmungen
Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder richtet sich im Wesentlichen nach der Vereinbarung, die mit der jeweiligen Kommune abzuschließen ist. Im Hinblick auf die Finanzierung eines darüberhinausgehenden, nicht durch Elternbeiträge sowie weiterer Betriebseinnahmen gedeckten Anteils an den Betriebsausgaben, erhebt der Kirchenbezirk Waiblingen von der jeweiligen Kirchengemeinde eine Umlage. Diese Umlage wird seitens des Kirchenbezirks Schorndorf als voraussichtlicher Bedarf gemäß § 12 Abs. 3 Kirchenbezirkssatzung anerkannt und der jeweiligen Kirchengemeinde zugewiesen.
#§ 3 Laufzeit und Kündigung
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Aufhebung oder Kündigung sowie jede Änderung der kirchenrechtlichen Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrats. Mit Wirksamwerden der Kündigung oder Aufhebung tritt der Evangelische Kirchenbezirk Schorndorf in alle Rechte und Pflichten des Evangelischen Kirchenbezirks Waiblingen ein, soweit sie sich aus dieser Vereinbarung ergeben.
#§ 4 Schlussbestimmungen
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Form und der Zustimmung beider Parteien. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Vereinbarung davon im Übrigen unberührt.