Nr. 40Pflichtopfer für Ökumene und Auslandsarbeit
am 12. Sonntag nach Trinitatis, Sonntag 23. August 2026
.
####
Artikel 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#Artikel 2
Artikel 3
###Zweiter Änderungsvertrag zum Diakoniestationsvertrag
##
###Satzung des Kirchenbezirksverbands Evangelische Tagungsstätte Löwenstein
##
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
Bd. 72 Ausgabe 630. Juni 2026
Erlass des Oberkirchenrats vom 24. Juni 2026
Nach dem Kollektenplan ist am 12. Sonntag nach Trinitatis, dem 23. August 2026, ein Pflichtopfer für Ökumene und Auslandsarbeit der EKD vorgesehen. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
Mit der Kollekte werden durch Stipendien Studienprogramme zur Qualifikation von Theolog:innen aus internationalen Partnerkirchen der EKD ermöglicht. Neben den Stipendien soll aus der Kollekte die Kaiserin-Auguste-Viktoria-Stiftung unterstützt werden. Die Stiftung baut auf dem Ölberg in Jerusalem ein Begegnungs- und Wissenschaftszentrum.
Gott segne Sie und Ihre Gaben.
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 41Kirchliche Verordnung zur Neufassung der Ordnung der
Evangelischen Akademie Bad Boll
Evangelischen Akademie Bad Boll
vom 18. Mai 2026
Nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 des Kirchenverfassungsgesetzes wird verordnet:
###Artikel 1
Ordnung der Evangelischen Akademie Bad Boll
(Ordnung Evangelische Akademie – OEA)
#§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
Die Evangelische Akademie Bad Boll ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, die im Auftrag der Landeskirche nach Maßgabe dieser Ordnung selbstständig arbeitet.
#§ 2
Aufgabe und Arbeitsweise
(
1
)
Die Akademie hat Anteil am Auftrag der Kirche in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie. Die Akademie ist Impulsgeberin in Kirche und Gesellschaft und bietet Raum für Dialog, Diskurs und Orientierung im Blick auf die drängenden Themen der Gegenwart. Sie rückt Fragen des öffentlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens in Staat, Gesellschaft und Kirche sowie Fragen des beruflichen und persönlichen Lebens des Einzelnen in das Licht des Evangeliums. Auf der Grundlage des christlichen Glaubens versucht sie, der kirchlichen Verantwortung für die Gestaltung des politischen und sozialen Lebens Rechnung zu tragen. Sie nimmt teil an den Bemühungen um christliche Lebensformen und trägt dazu bei, dass Einzelne und Gruppen ihre Spannungen und Vorurteile überwinden, sich gegenseitig besser verstehen und Hilfe und Orientierung an Gottes Wort und Heimat in der Kirche finden.
(
2
)
Die Arbeit der Akademie geschieht in Tagungen, Vortragsreihen, Seminaren und anderen Veranstaltungen, digitalen Angeboten und anderen Formaten. Die Akademie bietet Veranstaltungen nicht nur in, sondern auch außerhalb von Bad Boll an. Ihren besonderen Verkündigungsauftrag nimmt die Akademie in Andachten, Gottesdiensten, biblischen Besinnungen sowie in Meditationen und persönlichen Gesprächen wahr. In Veröffentlichungen, Stellungnahmen und Beiträgen zu ethischen Fragen hilft sie, gesellschaftliches Handeln am Wort Gottes auszurichten.
(
3
)
Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken der Landeskirche, mit den kirchlichen Werken, und durch Verbindungen mit Christen aus Kirchen anderer Länder und anderer Konfessionen. Sie sucht Erfahrungs- und Gedankenaustausch mit anderen weltanschaulichen Gruppen, mit Organisationen und Institutionen in Gesellschaft, Kultur und Wirtschaft und mit Gruppen und Initiativen der politischen Meinungs- und Willensbildung. Die Akademie steht mit ihrem Angebot allen Berufskreisen und den Angehörigen aller Konfessionen offen. Sie arbeitet mit den Akademien anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Ökumene zusammen.
(
4
)
Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke.
#§ 3
Leitung der Akademie
(
1
)
Die Akademie wird von der Direktorin oder dem Direktor und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet. Sie haben die Beschlüsse des Kuratoriums zu berücksichtigen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer untersteht der Dienstaufsicht der Direktorin oder des Direktors; diese oder dieser untersteht der Dienstaufsicht des Oberkirchenrats.
(
2
)
Die Direktorin oder der Direktor trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit der Akademie. Sie oder er vertritt die Akademie in Kirche und Öffentlichkeit, hält Kontakt mit der Kirchenleitung und gibt ihr von wichtigen Planungen und Vorgängen rechtzeitig Kenntnis. Vor Entscheidungen von besonderem landeskirchlichem Interesse holt sie oder er die Zustimmung der Kirchenleitung ein.
(
3
)
Die Leitung wird intern von der Direktorin oder dem Direktor und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wahrgenommen. Sie übernehmen jeweils die Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche nach Maßgabe der Geschäftsordnung (§ 10). Im Rahmen ihres Verantwortungsbereichs sind sie weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern und pflegen die notwendigen Außenkontakte. Sie sind zur laufenden gegenseitigen Information verpflichtet. In wichtigen Fragen wird gemeinsam entschieden. Dabei ist Einmütigkeit anzustreben. Wird diese nicht erreicht, entscheidet die Direktorin oder der Direktor.
(
4
)
Für die Besetzung der Stelle der Direktorin oder des Direktors legt der Oberkirchenrat dem Kuratorium einen Wahlvorschlag vor. Das Kuratorium entscheidet über die Besetzung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
(
5
)
Über die Besetzung der Stelle der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers entscheidet der Oberkirchenrat im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor. Das Kuratorium ist zu hören.
(
6
)
Die Direktorin oder der Direktor und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertreten sich gegenseitig.
#§ 4
Zusammenarbeit mit der Tagungsstätte
(
1
)
Die Direktorin oder der Direktor arbeitet vertrauensvoll und partnerschaftlich mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte und dem gesamten Vorstand der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg zusammen. Die Akademie weist auf die Angebote der Tagungsstätte hin.
(
2
)
Die Direktorin oder der Direktor und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Tagungsstätte sollen regelmäßig zur Besprechung anstehender Fragen des Tagungsbetriebs und der Tagungsstätte sowie zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zusammenkommen.
(
3
)
Die Direktorin oder der Direktor ist für die Ausübung des Vorbelegungsrechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Akademie nach § 2 gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte zuständig.
(
4
)
Die Direktorin oder der Direktor kann innerhalb angemessener Frist nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung Bedenken gegen Tagungen oder Veranstaltungen Dritter gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte vorbringen. Können die Bedenken nicht ausgeräumt werden, so entscheidet der Oberkirchenrat.
(
5
)
Die Direktorin oder der Direktor achtet darauf, dass das Profil der Akademie gewahrt bleibt. Sie oder er weist die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer auf Widersprüche im Profil der Tagungsstätte zum Profil der Akademie hin. Die Direktorin oder der Direktor hat Hinweisen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Tagungsstätte auf Widersprüche im Profil der Akademie mit dem Profil der Tagungsstätte nachzugehen. Kann ein Einvernehmen über die Beseitigung des Widerspruchs nicht hergestellt werden, entscheidet der Oberkirchenrat.
(
6
)
Die Akademie einigt sich mit dem Vorstand der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg über die gemeinschaftliche Nutzung der Gebäude und über die einheitlichen Nutzungsbedingungen, die mit den zentralen Diensten in der Verwaltung der Landeskirche festgelegt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Oberkirchenrat.
(
7
)
Soweit der Oberkirchenrat dies festlegt, werden die vorstehenden Befugnisse der Direktorin oder des Direktors über die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche ausgeübt. Die Direktorin oder der Direktor ist zuvor anzuhören.
(
8
)
Soweit die Direktorin oder der Direktor zugleich die Geschäftsführung einer Tagungsstätte innehat, hat sie oder er aus dieser Verbindung erwachsende Interessenkonflikte dem Oberkirchenrat umgehend anzuzeigen. Können Interessenkonflikte nicht gelöst werden, entscheidet der Oberkirchenrat.
#§ 5
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(
1
)
Die für die Erfüllung der Aufgaben der Akademie erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden als Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte oder privatrechtlich im Rahmen des Stellenplans der Akademie beschäftigt.
(
2
)
Für die Besetzung der für die Akademie errichteten Pfarrstellen gilt das Pfarrstellenbesetzungsgesetz mit der Maßgabe, dass der Oberkirchenrat auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors entscheidet. Dieser Vorschlag erfolgt im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums. Sinngemäß gilt dies auch für die Beendigung oder sonstige Änderung des Dienstauftrages.
(
3
)
Über die Besetzung der Stellen der weiteren Studienleiterinnen und Studienleiter sowie der für die Akademie errichteten Beamtenstellen entscheidet die Direktorin oder der Direktor im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums. Für die Besetzung der Stellen ist die Zustimmung des Oberkirchenrats erforderlich. Sinngemäß gilt dies auch für die Beendigung oder sonstige Änderung des Dienstauftrages.
(
4
)
Alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von der Akademieleitung im Rahmen des Stellenplans selbstständig angestellt. Anderslautende Regelungen in dieser Ordnung bleiben hiervon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für die Beendigung oder sonstige Änderung bestehender Arbeitsverhältnisse.
(
5
)
Die unmittelbare Dienstaufsicht über die an der Akademie tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegt der Direktorin oder dem Direktor. Die Dienstaufsicht kann durch die Direktorin oder den Direktor delegiert werden.
#§ 6
Kuratorium
(
1
)
Für die Akademie wird ein Kuratorium gebildet.
(
2
)
Dem Kuratorium gehören an:
- vier Mitglieder der Landessynode,
- die Vorsitzenden der Beiräte nach § 8,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Oberkirchenrats,
- bis zu sechs weitere Personen, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Anstellungsverhältnis stehen.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof berufen. Die Berufung der Mitglieder nach Nummer 1 erfolgt auf Vorschlag der Landessynode, die Berufung der Mitglieder nach Nummer 3 und 4 auf Vorschlag des Oberkirchenrats. Bei der Berufung ist darauf zu achten, dass die Zusammensetzung des Kuratoriums der Vielfalt der Gaben und Kräfte entspricht. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums entspricht der jeweiligen Wahldauer der Landessynode. Alle Mitglieder führen ihr Amt weiter bis zur Berufung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. Die Wiederberufung ist möglich. Die Landesbischöfin oder der Landesbischof kann ein Mitglied des Kuratoriums aus wichtigem Grund abberufen.
(
3
)
Soweit das Kuratorium nichts anderes bestimmt, nehmen die Direktorin oder der Direktor, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Akademie und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Tagungsstätte an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.
(
4
)
Die für die Akademie zuständige Dezernentin oder zuständige Dezernent im Oberkirchenrat wird zu den Sitzungen eingeladen und kann beratend an den Sitzungen teilnehmen. Sie oder er kann durch eine andere Mitarbeiterin oder einen anderen Mitarbeiter des Oberkirchenrates vertreten werden. Bei Bedarf können weitere Fachpersonen zur Beratung hinzugezogen werden.
(
5
)
Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
- Es berät die Akademieleitung insbesondere im Blick auf die grundsätzliche Ausrichtung der Akademiearbeit und bei sonstigen Fragen und Entscheidungen von größerer Bedeutung;
- es unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der inhaltlichen Schwerpunktsetzung der Akademie und berät die ihr oder ihm in diesem Zusammenhang für das kommende Kalenderjahr vorgelegte Jahresplanung;
- es beschließt den Sonderhaushalt der Akademie im Bereich inhaltliche Arbeit und Verwaltung und legt diesen dem Oberkirchenrat zur Genehmigung vor (§ 9);
- es beschließt im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor eine Geschäftsordnung (§ 10);
- es nimmt den jährlichen Arbeits- und Rechenschaftsbericht der Direktorin oder des Direktors entgegen und legt ihn mit einer Stellungnahme dem Oberkirchenrat vor;
- es stellt die Jahresrechnung fest und nimmt den jährlichen Prüfungsbericht entgegen (§ 9).
§ 7
Arbeitsweise des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium tagt bei Bedarf. Es ist einzuberufen, wenn dies von der Direktorin oder vom Direktor, von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Oberkirchenrats oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kuratoriums schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnung bei der oder dem Vorsitzenden beantragt wird.
(
2
)
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine stellvertretende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
(
3
)
Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Sofern keines der Mitglieder widerspricht, kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Weg herbeigeführt werden.
(
4
)
Das Kuratorium ist von der oder dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(
5
)
Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Sie finden grundsätzlich mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder können durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. In einer Sitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder dürfen keine geheimen Wahlen und keine geheimen Abstimmungen durchgeführt werden.
(
6
)
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend.
(
7
)
Über die Sitzungen des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(
8
)
Die Mitglieder des Kuratoriums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit das Kuratorium nichts Abweichendes beschließt.
#§ 8
Beiräte
(
1
)
Für die Begleitung der inhaltlichen Arbeit der Akademie und als Resonanz für die Studienleiterinnen und Studienleiter werden zwei Beiräte gebildet. Die einzelnen Themenbereiche der Akademie und die Zuständigkeiten der Beiräte ergeben sich aus der Geschäftsordnung der Akademie.
(
2
)
Dem jeweiligen Beirat gehören an:
- die für die Themenbereiche zuständigen Studienleiterinnen und Studienleiter,
- bis zu sechs weitere fachlich kompetente Personen, die die Direktorin oder der Direktor für die Dauer von sechs Jahren beruft; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Akademie sind von der Berufung ausgeschlossen; eine einmalige Wiederberufung ist möglich.
(
3
)
Die Beiräte tagen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr.
(
4
)
Die Direktorin oder der Direktor wird zu den Sitzungen der Beiräte eingeladen und kann beratend teilnehmen.
(
5
)
Die Beiräte wählen jeweils aus der Mitte ihrer Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
6
)
Die Beiräte beraten in ihren jeweiligen Themenbereichen die Akademieleitung und das Kuratorium in Grundsatzfragen der Akademiearbeit. Sie erstellen hierzu jährlich ein Positionspapier, das der Direktorin oder dem Direktor und dem Kuratorium zur Kenntnis zu geben ist.
#§ 9
Haushaltsführung und Vermögensverwaltung
(
1
)
Für jedes Haushaltsjahr wird ein Sonderhaushaltsplan einschließlich Stellenplan für die Akademie und deren Verwaltung aufgestellt.
(
2
)
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(
3
)
Der Vollzug des Sonderhaushaltsplans obliegt der Direktorin oder dem Direktor und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.
(
4
)
Die Jahresrechnung ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres abzuschließen, zu prüfen und dem Kuratorium zur Beratung und Feststellung vorzulegen. Dieses leitet sie mit einer Stellungnahme dem Oberkirchenrat zu.
(
5
)
Die Akademie und deren Verwaltung nimmt die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit dies der Oberkirchenrat festlegt.
#§ 10
Geschäftsordnung
(
1
)
Zur näheren Regelung der Arbeit der Akademie beschließt das Kuratorium eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrats.
(
2
)
Die Geschäftsordnung kann unter anderem vorsehen
- die Gliederung der Aufbauorganisation der Akademie,
- die Bildung von Fachbeiräten zur Beratung und Unterstützung der Studienleiterinnen und Studienleiter,
- Formate zur Beratung und Unterstützung der Akademieleitung.
Artikel 2
Außerkrafttreten
Die Ordnung Evangelische Akademie vom 19. Juli 1983 (Abl. 50 S. 689), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 7. Oktober 2024 (Abl. 71 Nr. 80) geändert worden ist, tritt am 1. Juni 2026 außer Kraft.
#Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
Werner |
Nr. 42Änderung des Diakoniestationsvertrags über die Diakoniestation Teinachtal
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 1. Juni 2026
Der Diakoniestationsvertrag über die Diakoniestation Teinachtal vom 10. September 1992 (Abl. 55 S. 350ff.), zuletzt geändert am 16. März 2012 (Abl. 65 S. 137), wurde von den Vertragspartnern erneut angepasst. Die Änderung wurde mit Verfügung des Oberkirchenrats vom 6. Mai 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Als Rechtsnachfolgerin tritt die Evangelische Kirchengemeinde Neuweiler an die Stelle der Evangelischen Kirchengemeinden Breitenberg und Oberkollwangen, die Evangelische Kirchengemeinde Bad Teinach-Zavelstein an die Stelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinden Bad Teinach und Zavelstein sowie die Evangelische Verbundkirchengemeinde Zwerenberg an die Stelle der Gesamtkirchengemeinde Zwerenberg.
Werner |
Zweiter Änderungsvertrag zum Diakoniestationsvertrag
über die Diakoniestation Teinachtal
#§ 1
Der Diakoniestationsvertrag über die Diakoniestation Teinachtal, bekanntgemacht am 2. Dezember 1992, zuletzt geändert und bekanntgemacht am 16. Juni 2012, wird wie folgt erneut geändert:
- § 3 Abs. 5d erhält folgende Fassung:Er (der Diakoniestationsausschuss) übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestation aus. Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestation übt die Geschäftsführung aus. Abmahnungen gegenüber der Pflegedienstleitung und der Einsatzleitung bleiben dem Diakoniestationsausschuss vorbehalten. Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Geschäftsführung hat der oder die Vorsitzende des Diakoniestationsausschusses.
- § 3 Abs. 5e erhält folgende Fassung:Er (der Diakoniestationsausschuss) entwirft den Wirtschaftsplan der Diakoniestation und berät den Rechnungsabschluss.Er berät den Verwaltungs- und Stellenplan, welcher vom Kirchengemeinderat beschlossen wird.
- Im Übrigen bleiben die Vertragsbestimmungen unverändert.
§ 2
Der zweite Änderungsvertrag tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats in Stuttgart am 1. Januar 2021 in Kraft.
Neubulach, den 18. September 2020
Nr. 43Änderung der Satzung des Kirchenbezirksverbandes
Ev. Tagungsstätte Löwenstein
Ev. Tagungsstätte Löwenstein
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 10. Juni 2026
Die Satzung des Kirchenbezirksverbands Evangelische Tagungsstätte Löwenstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2019 (Abl. 68 S. 711) wurde durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 26. Juni 2025 geändert. Die Änderung wurde mit Verfügung des Oberkirchenrats vom 2. Februar 2026 genehmigt. Die geänderte Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Werner |
Satzung des Kirchenbezirksverbands Evangelische Tagungsstätte Löwenstein
(Stand 2019 mit Änderungen nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 26.06.2025)
#§ 1 Name, Sitz und Zweck des Verbands
(
1
)
Der Name des Verbands lautet „Kirchenbezirksverband Evangelische Tagungsstätte Löwenstein“. Der Verband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(
2
)
Der Verband hat seinen Sitz in Löwenstein, Landkreis Heilbronn.
(
3
)
Der Zweck des Verbands ist der gemeinsame Betrieb einer regionalen kirchlichen Tagungsstätte. Die im Verband zusammengeschlossenen Kirchenbezirke erfüllen damit kirchliche Aufgaben, die weder von den beteiligten Kirchenbezirken noch von ihren Kirchengemeinden allein ausreichend wahrgenommen werden können.
(
4
)
Die Arbeit der Tagungsstätte wird in den Grundsätzen der Tagungsarbeit beschrieben, wie sie am 27.03.1971 von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden.
- Die Evang. Tagungsstätte Löwenstein will die Fragen des Alltagslebens in Familie, Beruf, Gesellschaft und Gemeinde in das Licht des Evangeliums von Jesus Christus rücken und von dorther Hilfe anbieten.
- Als Haus der Begegnung bietet sie ihre Dienste allen an.
- Die Tagungsstätte tut ihre Arbeit mit Tagungen, Kursen, Urlaubswochen, Begegnungen und Gesprächen.
- Damit leistet sie einen Beitrag zur Bildungsarbeit.
(
5
)
Die Arbeit der Tagungsstätte geschieht auf der Grundlage des § 1 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche Württemberg.
#§ 2 Mitglieder des Verbands
(
1
)
Mitglieder des Verbands sind:
- der Evang. Kirchenbezirk Besigheim
- der Evang. Kirchenbezirk Heilbronn-Brackenheim
- der Evang. Kirchenbezirk Marbach
- der Evang. Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt
(
2
)
Die Aufnahme weiterer Mitglieder oder mitarbeitender Rechtsträger ist entsprechend den Bestimmungen des kirchlichen Verbandsgesetzes möglich.
#§ 3 Organe des Verbands
(
1
)
Der Verband hat folgende Organe:
- die Verbandsversammlung
- den Vorstand
(
2
)
Die Verbandsversammlung und der Vorstand werden nach jeder allgemeinen Kirchengemeinderatswahl im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg neu gebildet. Nach Ablauf der Amtszeit nehmen die bisherigen Organe ihre Funktion so lange wahr, bis neue Organe gebildet sind. Angestellte Mitarbeitende des Verbands können nicht in die Verbandsversammlung oder den Vorstand entsendet werden.
#§ 4 Die Verbandsversammlung
(
1
)
Die Kirchenbezirke entsenden Vertreterinnen oder Vertreter in die Verbandsversammlung. Diese werden von den Bezirkssynoden der Kirchenbezirke aus ihrer Mitte gewählt. Auf die fusionierten Kirchenbezirke Heilbronn-Brackenheim und Weinsberg-Neuenstadt entfallen je 4 Vertreter/Vertreterinnen, auf die Kirchenbezirke Besigheim und Marbach je 2. Eine der Vertreterinnen oder Vertreter eines Kirchenbezirks ist die Dekanin/der Dekan des jeweiligen Bezirks. Mit deren/dessen Zustimmung kann auch an deren/dessen Stelle ein anderes Mitglied des Kirchenbezirksausschusses in die Verbandsversammlung gewählt werden. Die Verbandsversammlung kann bis zu vier weitere Personen zuwählen. Die Zuwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversammlung.
(
2
)
Es werden eingeladen und können beratend teilnehmen:
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Landessynode
- die Prälatin/der Prälat von Heilbronn
- eine Vertreterin/ein Vertreter des Oberkirchenrats
- Vertreter/Vertreterinnen der Evangelischen Regionalverwaltungen, die für die Verbandsbezirke zuständig sind und
- die Geschäftsführung der Tagungsstätte Löwenstein.
(
3
)
Die Kirchenbezirke können nach § 4 Abs. 5 des Kirchlichen Verbandsgesetzes ihren Vertretern und Vertreterinnen in der Verbandsversammlung Weisung erteilen.
(
4
)
Die Stimmen von Vertretern oder Vertreterinnen eines Kirchenbezirks können nach § 4 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes auf andere gewählte Vertreter oder gewählte Vertreterinnen desselben Kirchenbezirks übertragen werden; davon soll nur in dringenden Fällen Gebrauch gemacht werden. Eine Übertragung auf Vertreter oder Vertreterinnen anderer Kirchenbezirke ist nicht möglich. Stimmenübertragungen sind dem/der Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung mitzuteilen.
#§ 5 Aufgaben der Verbandsversammlung
(
1
)
Die Verbandsversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Fragen des Verbands, besonders aber erfüllt sie folgende Aufgaben:
- Sie wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Verbandsversammlung.
- Sie wählt die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung.
- Sie wählt die weiteren Mitglieder des Vorstands nach § 6 Absatz 2.
- Sie wählt die Theologische Leiterin/den Theologischen Leiter.
- Sie stellt eine Geschäftsordnung für den Verband auf.
- Sie beschließt über alle grundsätzlichen Fragen des Verbands.
- Sie legt die langfristigen Ziele der Verbandsarbeit fest.
- Sie beschließt den Haushalts- und Wirtschaftsplan und setzt die Umlage fest.
- Sie beschließt über Satzungsänderungen.
(
2
)
Der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt diese mindestens einmal jährlich unter rechtzeitiger Mitteilung der Tagesordnung ein. Eine außerordentliche Sitzung muss stattfinden, wenn dies mindestens zwei Kirchenbezirke oder ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung verlangen. Die Verbandsversammlung beschließt, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
#§ 6 Der Vorstand
(
1
)
Mitglieder des Vorstands sind kraft Amtes:
- die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung
- die/der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung
- die/der Theologische Leiter/in
Die Mitglieder des Vorstands nach Satz 1 vertreten den Verband nach außen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 Verbandsgesetz je einzeln.
(
2
)
Dem Vorstand gehören neben den in Abs. 1 genannten Mitgliedern noch weitere Mitglieder an, die die Verbandsversammlung wählt. Jedes Verbandsmitglied muss mit einem Mitglied im Vorstand vertreten sein.
(
3
)
Die/der Mitarbeiter/in, die/der die Stelle der „Hotelleitung“ innehat und der/die Leiter/in der Ev. Regionalverwaltung Heilbronn oder der Ev. Regionalverwaltung Ludwigsburg nehmen beratend an den Sitzungen teil, soweit der Vorstand nichts anderes bestimmt.
(
4
)
Aufgaben: Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Er bereitet die Verbandsversammlung vor und beruft sie ein.
- Er bereitet den Haushalts-, Wirtschaftsplan- und Umlagebeschluss vor.
- Er beschließt in allen Angelegenheiten des Verbands, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung aus.
- Er begleitet und unterstützt die Bildungsarbeit in der ETL. Zu diesem Zweck kann er einen beratenden Ausschuss einsetzen.
§ 7 Die Geschäftsführung
Der/die Theologische Leiter/in ist alleinige/r Geschäftsführer/in. Er/sie trägt die Verantwortung für die operativen Aufgaben der Tagungsstätte und vertritt sie in allen Belangen. Die weiteren Zuständigkeiten ergeben sich aus der vom Vorstand aufzustellenden Geschäftsordnung.
#§ 8 Finanzierung
(
1
)
Die Ausgaben des Verbands werden gedeckt durch:
- Einnahmen aus dem Betrieb der Tagungsstätte
- Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen
- die Verbandsumlage
(
2
)
Die Verbandsumlage wird von der Verbandsversammlung jährlich bei der Verabschiedung des Haushalts- und Wirtschaftsplans festgesetzt. Sie wurde von den Verbandsmitgliedern bis einschließlich für das Jahr 2015 nach dem auf den 31. Dezember des zweitvorangegangenen Kalenderjahres festgestellten Verhältnis der Gemeindegliederzahlen erhoben. Seit 2016 erfolgt die Verteilung auf die Verbandsmitglieder auf Basis der Anteile, die die Verbandsmitglieder 2015 zu tragen hatten. Ergeben sich im Vergleich zum Vorjahr Veränderungen in der Höhe der Verbandsumlage (Erhöhung oder Reduzierung), werden die einzelnen Verbandsmitglieder damit in dem Verhältnis be- oder entlastet, das sich aus der Veränderung der Umlage zur tatsächlichen Veränderung der ihnen zustehenden Kirchensteuerzuweisung im Vergleich zum Vorjahr ergibt. Bei Fusionen von Kirchenbezirken bezieht sich die Berechnung noch so lange auf die einzelnen Bezirke vor der Fusion, solange die Kirchensteuerzuweisung noch je Bezirk vor der Fusion gerechnet wird. Der Umlagebeschluss bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrats in Stuttgart.
(
3
)
Etwaige Mehreinnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Beim Ausscheiden erhalten sie keine Abfindung.
#§ 9 Ausscheiden aus dem Verband
(
1
)
Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verband ist mit einer Frist von mindestens zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Er bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrats. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
(
2
)
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband ist nicht möglich.
#§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Verbands
(
1
)
Beschlüsse über die Auflösung des Verbands und die Änderung der Satzung bedürfen außer den im Verbandsgesetz vorgeschriebenen Mehrheiten der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.
(
2
)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands fällt das nach Erfüllung aller Verpflichtungen verbleibende Vermögen des Verbands an die beteiligten Kirchenbezirke im Verhältnis der zuletzt erhobenen Umlage.
#§ 11 Abschlussbestimmungen
(
1
)
Für den Verband gelten die Bestimmungen des kirchlichen Verbandsgesetzes in der jeweiligen Fassung.
(
2
)
In allen Verfahrensfragen, die nicht in der Satzung oder in der Geschäftsordnung geregelt sind, werden die Bestimmungen der Kirchenbezirksordnung analog angewandt.
Dieser von der Verbandsversammlung im Juni 2025 geänderten Satzung von 2019 haben die KBAs der Verbandsbezirke im Herbst 2025 zugestimmt.
Die Satzung wurde vom Oberkirchenrat am 2. Februar 2026 genehmigt.
Nr. 44Fünfte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2026
(Antrag auf Verlängerung der Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen
im Erziehungsdienst gemäß der Anlage 1.2.8 zur KAO -
hier: Evangelische Kirchengemeinde Böblingen)
(Antrag auf Verlängerung der Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen
im Erziehungsdienst gemäß der Anlage 1.2.8 zur KAO -
hier: Evangelische Kirchengemeinde Böblingen)
vom 8. Mai 2026
Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung
Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. Februar 2026 (Abl. 72 Nr. 32 ff.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Im Fünften Anhang zu § 2 der Anlage 1.2.8 zur KAO wird das Datum „31. Dezember 2025“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Nr. 45Sechste Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2026
(Antrag auf Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen
im Erziehungsdienst gemäß der Anlage 1.2.8 zur KAO -
hier: Evangelische Kirchengemeinde Weidenstetten)
(Antrag auf Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen
im Erziehungsdienst gemäß der Anlage 1.2.8 zur KAO -
hier: Evangelische Kirchengemeinde Weidenstetten)
vom 8. Mai 2026
Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung
Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. Februar 2026 (Abl. 72 Nr. 32 ff.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
An die Anlage 1.2.8 zur KAO wird folgender achter Anhang angefügt:
„Achter Anhang zur Anlage 1.2.8 zu § 2 der KAO
Regelung über die Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen im
Erziehungsdienst für die Ev. Kirchengemeinde Weidenstetten
Erziehungsdienst für die Ev. Kirchengemeinde Weidenstetten
Die Beschäftigten in Entgeltgruppe S 8 a der Ev. Kirchengemeinde Weidenstetten erhalten ab 1. März 2025 eine Zulage in Höhe der vollen Differenz zwischen ihrem aktuellen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt, das sie bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 8 b erhalten würden.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. März 2025 in Kraft.
Nr. 46Siebte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2026
(Antrag auf Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen
im Erziehungsdienst gemäß der Anlage 1.2.8 zur KAO -
hier: Evangelische Kirchengemeinde Holzkirch-Breitingen)
(Antrag auf Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen
im Erziehungsdienst gemäß der Anlage 1.2.8 zur KAO -
hier: Evangelische Kirchengemeinde Holzkirch-Breitingen)
vom 8. Mai 2026
Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung
Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. Februar 2026 (Abl. 72 Nr. 32 ff.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
An die Anlage 1.2.8 zur KAO wird folgender neunter Anhang angefügt:
„Neunter Anhang zur Anlage 1.2.8 zu § 2 der KAO
Regelung über die Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen
im Erziehungsdienst für die Ev. Kirchengemeinde Holzkirch-Breitingen
im Erziehungsdienst für die Ev. Kirchengemeinde Holzkirch-Breitingen
Die Beschäftigten in Entgeltgruppe S 8 a der Ev. Kirchengemeinde Holzkirch-Breitingen erhalten ab 1. April 2025 eine Zulage in Höhe der vollen Differenz zwischen ihrem aktuellen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt, das sie bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 8 b erhalten würden.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft.
Nr. 47Achte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2026
(Herabgruppierung bei Unterschreiten von Schwellenwerten)
(Herabgruppierung bei Unterschreiten von Schwellenwerten)
vom 8. Mai 2026
Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung
Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. Februar 2026 (Abl. 72 Nr. 32 ff.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1.2.1 zur KAO wird wie folgt geändert:
Es wird folgende neue Vorbemerkung Nr. 12 angefügt:
„Wenn festgestellt wird, dass die Eingruppierungsvoraussetzungen dauerhaft nicht mehr gegeben sind und der Arbeitgeber alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um durch Aufgabenzuweisung die bisherige Eingruppierung wieder zu erreichen, so ist der/die Beschäftigte nach erfolgter Zustimmung der Mitarbeitervertretung in Textform von der tarifautomatischen Herabgruppierung zu unterrichten. Die tarifautomatische Herabgruppierung erfolgt sechs Monate nach Eingang der entsprechenden Unterrichtung bei der/dem Beschäftigten zum nachfolgenden Monatsbeginn.
Hiervon sind Eingruppierungen im Vergütungsgruppenplan 15, die nach Unterrichtseinheiten erfolgen, und Eingruppierungen im Vergütungsgruppenplan 21, die nach einer Durchschnittsbelegung erfolgen, ausgenommen. In diesen Fällen sind für eine tarifautomatische Herabgruppierung die in der Protokollnotiz (KAO) Nr. 4 zu Vergütungsgruppenplan 15 bzw. die in der Protokollnotiz (KAO) Nr. 5 zu Vergütungsgruppenplan 21 beschriebenen Voraussetzungen maßgeblich.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.