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330. Ordnung des Pfarrseminars
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Ordnung Pfarrseminar – OPfS)

Verordnung des Oberkirchenrats vom 16. März 1982 (Abl. 50 S. 70), geändert durch Verordnung vom 15. November 1994 (Abl. 56 S. 273), Kirchliche Verordnung vom 24. April 1998 (Abl. 58 S. 85), vom 17. September 2002 (Abl. 60 S. 173) und vom 14. Mai 2018 (Abl. 68 S. 83, 93)

Nach Beratung mit dem Ständigen Ausschuß der Landessynode gemäß § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung1# wird verordnet:
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§ 1
Grundsätze

Die Ausbildung der Vikare während des Vorbereitungsdienstes ist eine Aufgabe der Landeskirche. Sie erfolgt in Kursen, in pfarrdienstlicher Tätigkeit und in Praxisanleitung.
Die Vikarsausbildung geschieht auf der Grundlage des in der Heiligen Schrift gegebenen, in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangeliums von Jesus Christus.
Mit Aufgaben der Vikarsausbildung ist das Pfarrseminar beauftragt. Das Pfarrseminar ist eine Einrichtung der Landeskirche mit Sitz in Stuttgart.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Pfarrseminar ist im Rahmen der vom Oberkirchenrat erlassenen Studienordnung2# für die Konzeption und Koordination der Ausbildung im Vorbereitungsdienst verantwortlich, sowie für deren Durchführung.
( 2 ) Die Studienordnung3# regelt die Zielbestimmung der Ausbildung und ihre Gestaltung im Verbund von Theorie und Praxis, von Kursen und Gemeindearbeit, sowie die Aufgaben der mit der Ausbildung Beauftragten einschließlich der Ausbildungspfarrer.
( 3 ) Im einzelnen obliegen dem Pfarrseminar die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Kursen, sowie die Begleitung der Vikare und Ausbildungsgruppen bei ihrer Praxis in Verbindung mit den Ausbildungspfarrern.
( 4 ) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben pflegt das Pfarrseminar die Verbindung zur Evang. Theol. Fakultät der Universität Tübingen. Es wird an der Erarbeitung und Weiterentwicklung einer Gesamtkonzeption für die erste und zweite Ausbildungsphase beteiligt.
( 5 ) Das Pfarrseminar nimmt die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit dies der Oberkirchenrat nach Anhörung des Kuratoriums festlegt.
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§ 3
Organe

Organe des Pfarrseminars sind das Kuratorium, das Kollegium, der Direktor und der Konvent.
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§ 4
Kuratorium

  1. Mitglieder
    Dem Kuratorium gehören an:
    • bis zu zwei Vertreter des Oberkirchenrats
    • ein Mitglied der Synode
    • ein Mitglied der Evang. Theol. Fakultät Tübingen
    • der Direktor
    • ein Studienleiter
    • ein Dekan der Ausbildungsbezirke
    • ein Ausbildungspfarrer
    • zwei Vikare
    • ein Dozent des Pädagogisch-Theologischen Zentrums.
    Die Mitglieder des Kuratoriums, sowie je ein Stellvertreter, werden vom Landesbischof berufen. Bei der Berufung ist darauf zu achten, dass die Zusammensetzung des Kuratoriums der Vielfalt der Gaben und Kräfte entspricht. Die Berufung erfolgt bei den Vertretern des Oberkirchenrats auf Vorschlag des Oberkirchenrats, beim Mitglied der Landessynode auf Vorschlag der Synode, beim Mitglied der Fakultät auf Vorschlag des Prüfungsausschusses für die I. Evang.-theol. Dienstprüfung, beim Studienleiter des Pfarrseminars auf Vorschlag des Kollegiums des Pfarrseminars, beim Dekan auf Vorschlag des Oberkirchenrats, beim Ausbildungspfarrer auf Vorschlag der Ausbildungspfarrer, die Mitglieder des Konvents sind, bei den Vikaren auf Vorschlag der Vikare, die Mitglieder des Konvents sind, beim Dozenten des Pädagogisch-Theologischen Zentrums auf Vorschlag des Konvents des Pädagogisch-Theologischen Zentrums.
    Die Amtszeit der Vertreter des Oberkirchenrats, des Mitglieds der Synode und des Mitglieds der Fakultät entspricht der jeweiligen Wahlperiode der Synode. Die Amtszeit der Studienleiter, des Dekans und des Ausbildungspfarrers beträgt drei Jahre, die der Vikare zwei Jahre. Alle Mitglieder führen ihr Amt weiter bis zur Berufung des Nachfolgers. Wiederholte Berufung ist möglich.
    Ein juristischer Vertreter des Oberkirchenrats nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.
  2. Aufgaben
    Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
    1. Es beschließt nach Beratung im Konvent über den Entwurf der Studienordnung (vgl. § 7, 2.1a). Die endgültige Fassung beschließt der Oberkirchenrat.
      Es beschließt nach Beratung im Konvent über längerfristige Ausbildungsvorhaben und -programme (vgl. § 7, 2.1b).
      Kann sich das Kuratorium in den Fragen der Studienordnung oder der längerfristigen Ausbildungsvorhaben und -programme nicht dem Beratungsergebnis des Konvents anschließen, so tritt es vor seiner endgültigen Beschlußfassung mit dem Konvent zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen, wenn dies die Mehrheit derjenigen Kuratoriumsmitglieder wünscht, die zugleich Mitglieder des Konvents sind.
      Fragen, die die religionspädagogische Ausbildung berühren, sind im Benehmen mit dem Pädagogisch-Theologischen Zentrum zu regeln.
    2. Es beschließt über den Entwurf der Dienstaufträge der Studienleiter. Die endgültige Fassung beschließt der Oberkirchenrat; § 6 bleibt unberührt.
    3. Es wird unterrichtet:
      1. von der Berufung der Studienassistenten (vgl. § 5, 2.7);
      2. von der Mitarbeit der nebenamtlich an den Kursen und in der Praxisbegleitung Beteiligten (vgl. § 5, 2.3);
      3. von der Geschäftsverteilung unter den Studienleitern und den hauptamtlich am Pfarrseminar Mitarbeitenden (vgl. § 5, 2.5).
        Das Kuratorium kann hierzu (3 a-c) Empfehlungen aussprechen.
    4. Es berät den Entwurf des Sonderhaushaltsplans des Pfarrseminars.
    5. Es nimmt den Jahresbericht des Pfarrseminars entgegen, berät ihn zusammen mit dem Konvent (vgl. § 7, 2.2) und nimmt dazu Stellung.
    6. Es wirkt bei der Besetzung der Stellen des Direktors und der Studienleiter des Pfarrseminars mit und hat die Rechte und Pflichten eines Besetzungsgremiums.
      Die Stellenbeschreibung für die Ausschreibung stellt das Kuratorium nach einer gemeinsamen Sitzung mit dem Konvent fest (vgl. § 7, 2.3).
      Der Oberkirchenrat entscheidet nach Eingang der Bewerbungen, ob er einen Bewerber benennt oder zwei bzw. drei Bewerber zur Wahl vorschlägt. Im übrigen finden die Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes (§§ 1 und 2) sinngemäß Anwendung. Die Vorstellung des vom Oberkirchenrat benannten oder der zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung des Kuratoriums mit dem Konvent, an der der bisherige Stelleninhaber nicht teilnimmt (vgl. § 7, 2.3).
  3. Arbeitsweise
    Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
    Es tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. In besonderen Fällen hält es gemeinsame Sitzungen mit dem Konvent (vgl. Abs. 2.1, 2.5, 2.6).
    Der Studienleiter des Pfarrseminars, der Mitglied des Kuratoriums ist, ist Schriftführer.
    Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern oder auf Antrag des Direktors wird das Kuratorium zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.
    Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich.
    Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Oberkirchenrats bedarf.
    Die Mitglieder des Kuratoriums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit das Kuratorium nichts Abweichendes beschließt.
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§ 5
Kollegium

  1. Mitglieder
    Dem Kollegium gehören an:
    • der Direktor
    • die Studienleiter
    • die Studienassistenten.
  2. Aufgaben
    Das Kollegium ist – unbeschadet der vorgeordneten Zuständigkeiten – zuständig für die Planung, Durchführung und Auswertung der dem Pfarrseminar übertragenen Vikarsausbildung.
    1. Es ist zuständig:
      • für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Kurse und Praxisbegleitungen;
      • für die Begleitung der Vikare, Ausbildungsgruppen und Ausbildungspfarrer;
      • für die Durchführung weiterer, das Pfarrseminar betreffenden Veranstaltungen und Aufgaben;
      • für Absprachen mit dem Pädagogisch-Theologischen Zentrum, das für die Durchführung der religionspädagogischen Ausbildung und Praxisbegleitung verantwortlich ist, sowie für Absprachen mit der Evang. Akademie Bad Boll, die für die Durchführung der Ausbildung in Gesellschaftsdiakonie verantwortlich ist.
    2. (aufgehoben)
    3. Es macht dem Oberkirchenrat Vorschläge für die Beauftragung nebenamtlicher Kursleiter und Praxisbegleiter. Es wird zur Auswahl der Ausbildungspfarrer gehört.
      • Die Beauftragung der religionspädagogischen Begleiter (Mentoren) erfolgt durch die betreffenden Schuldekane nach Rücksprache mit dem Pädagogisch-Theologischen Zentrum. –
    4. Es macht dem Kuratorium Vorschläge für die Entwürfe der Dienstaufträge des Direktors und der Studienleiter (vgl. § 4, 2.2).
    5. Es beschließt im Rahmen der Dienstaufträge über die Geschäftsverteilung unter den Studienleitern und unter den am Pfarrseminar hauptamtlich und nebenamtlich Mitarbeitenden. Das Kuratorium wird hiervon im Rahmen des Jahresberichts unterrichtet (vgl. § 4, 2.3).
    6. Es wird im Rahmen einer Sitzung des Konvents vor der Ausschreibung einer Stelle am Pfarrseminar gehört. Es nimmt mit Ausnahme des bisherigen Stelleninhabers im Rahmen einer Sitzung des Konvents an der Vorstellung des vom Oberkirchenrat benannten Bewerbers/der vom Oberkirchenrat benannten Bewerber teil (vgl. § 4, 2.6, § 7, 2.3).
    7. Es wird vor der Berufung eines Studienassistenten durch den Oberkirchenrat gehört. Es macht dem Oberkirchenrat Vorschläge für den Dienstauftrag des betreffenden Studienassistenten.
    8. Es bereitet den Jahresbericht des Pfarrseminars vor, den der Direktor dem Kuratorium vorlegt (vgl. § 4, 2.5).
  3. Arbeitsweise
    Das Kollegium führt in der Regel wöchentlich eine Dienstbesprechung durch. Den Vorsitz führt der Direktor. Von den Sitzungen ist eine Niederschrift der Ergebnisse zu fertigen.
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§ 6
Direktor

  1. Der Direktor leitet das Pfarrseminar in Verantwortung gegenüber dem Oberkirchenrat und im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums. Die Dienstaufsicht führt der Oberkirchenrat. Der Direktor vertritt das Pfarrseminar gegenüber der Öffentlichkeit, soweit dafür nicht der Oberkirchenrat zuständig ist.
  2. Der Direktor führt die unmittelbare Dienstaufsicht über die Studienleiter und die anderen Mitarbeiter des Pfarrseminars.
    Er bereitet die Sitzungen des Kuratoriums und des Konvents im Benehmen mit dem Kollegium vor und sorgt für die Durchführung bzw. Weiterleitung der Beschlüsse dieser Gremien.
  3. Das Kollegium wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Direktors jeweils auf die Dauer eines Jahres. Dieser vertritt den Direktor im Falle der Verhinderung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Oberkirchenrat.
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§ 6a
Zusammenarbeit mit der Tagungsstätte

( 1 ) Der Direktor arbeitet vertrauensvoll und partnerschaftlich mit dem Geschäftsführer der Tagungsstätte und dem gesamten Vorstand der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg zusammen. Das Pfarrseminar weist auf die Angebote der Tagungsstätte hin.
( 2 ) Der Direktor und der Geschäftsführer der Tagungsstätte sollen regelmäßig zur Besprechung anstehender Fragen des Tagungsbetriebs und der Tagungsstätte sowie zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zusammenkommen.
( 3 ) Der Direktor ist für die Ausübung des Vorbelegungsrechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Pfarrseminars nach § 2 gegenüber dem Geschäftsführer der Tagungsstätte zuständig.
( 4 ) Der Direktor kann innerhalb angemessener Frist nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung Bedenken gegen Tagungen oder Veranstaltungen Dritter gegenüber dem Geschäftsführer der Tagungsstätte vorbringen. Können die Bedenken nicht ausgeräumt werden, so entscheidet der Oberkirchenrat.
( 5 ) Die Direktor wacht darüber, dass das Profil des Pfarrseminars gewahrt bleibt. Er weist den Geschäftsführer auf Widersprüche in dem Profil der Tagungsstätte mit dem Profil des Pfarrseminars hin. Der Direktor hat Hinweisen des Geschäftsführers der Tagungsstätte auf Widersprüche in dem Profil des Pfarrseminars mit dem Profil der Tagungsstätte nachzugehen. Kann ein Einvernehmen über die Beseitigung des Widerspruchs nicht hergestellt werden, entscheidet der Oberkirchenrat.
( 6 ) Das Pfarrseminar einigt sich mit dem Vorstand der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg über die gemeinschaftliche Nutzung der Gebäude und über die einheitlichen Nutzungsbedingungen, die mit den zentralen Diensten in der Verwaltung der Landeskirche festgelegt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Oberkirchenrat.
( 7 ) Die Zusammenarbeit erfolgt über die Geschäftsführung des Arbeitsbereichs Evangelische Bildung4#.
( 8 ) Soweit der Oberkirchenrat dies festlegt, werden die vorstehenden Befugnisse des Direktors über die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche ausgeübt. Der Direktor ist zuvor anzuhören.
( 9 ) Soweit der Direktor zugleich die Geschäftsführung einer Tagungsstätte innehat, hat er aus dieser Verbindung erwachsende Interessenkonflikte dem Oberkirchenrat umgehend anzuzeigen. Können Interessenkonflikte nicht gelöst werden, entscheidet der Oberkirchenrat.
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§ 7
Konvent

Der Konvent besteht aus Vertretern der an der Vikarsausbildung beteiligten Einrichtungen und Gruppen.
  1. Mitglieder
    Dem Konvent gehören an:
    • die Mitglieder des Kollegiums
    • die an anderen Ausbildungseinrichtungen mit Aufgaben der Vikarsausbildung Beauftragten
    • ein Vertreter des Oberkirchenrats
    • je ein Vertreter der Ausbildungspfarrer aus den fünf Ausbildungsregionen
    • fünf Vertreter der Vikare5#
    Die Vertreter der Ausbildungspfarrer werden durch die Ausbildungspfarrer in den Regionen bestimmt.
    Der Vertreter des Oberkirchenrats ist der Ausbildungsdezernent oder dessen Beauftragter.
    Die Vikare6# und Ausbildungspfarrer werden für die Dauer jeweils eines Ausbildungsvikariats gewählt.
  2. Aufgaben
    Der Konvent dient der Absprache und Aussprache und gegenseitigen Beratung der an der Vikarausbildung Beteiligten.
    1. Er äußert sich zu Fragen der Ausbildung und kann Vorschläge dazu machen, insbesondere:
      1. zum Entwurf der Studienordnung (vgl. § 4, 2.1);
      2. zu Fragen längerfristiger Ausbildungsvorhaben und -programme (vgl. § 4, 2.1);
      3. zu Fragen der Durchführung der Ausbildung (vgl. § 5, 2.1-4).
    2. Er berät zusammen mit dem Kuratorium den Jahresbericht des Pfarrseminars, ehe das Kuratorium dazu Stellung nimmt (vgl. § 4, 2.5).
    3. Bei der Besetzung der Stelle des Direktors oder eines Studienleiters des Pfarrseminars tritt der Konvent ohne den bisherigen Stelleninhaber zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Kuratorium zusammen, ehe dieses die Stellenbeschreibung für die Ausschreibung beschließt. Den Vorsitz dieser gemeinsamen Sitzung führt ein Vertreter des Oberkirchenrats.
  3. Arbeitsweise
    Der Konvent tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zusammen. Der Vorsitzende ist der Direktor. Von den Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 453 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 453 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Richtig: Geschäftsführung des Evangelischen Bildungszentrums, vgl. § 1 Absatz 3 AFWO (Nr. 196 dieser Sammlung).
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5 ↑ Red. Anm.: Vgl. zur Wahl Abl. 54 S. 470.
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6 ↑ Red. Anm.: Vgl. zur Wahl Abl. 54 S. 470.