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453. Verordnung des Oberkirchenrats
über die Ausbildung im Vorbereitungsdienst
(Studienordnung – StO)

Vom 6. Juli 2011

(Abl. 64 S. 516), geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2013 (Abl. 65 S. 698), vom 10. Dezember 2013 (Abl. 66 S. 1, 2), vom 17. Oktober 2017 (Abl. 67 S. 443) und vom 8. Januar 2020 (Abl. 69 S. 26)

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Aufgrund von § 75 Abs. 1 Satz 1 Württembergisches Pfarrergesetz vom 3. Juni 1977 (Abl. 47 S. 511), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1989 (Abl. 54 S. 38), zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz vom 24. November 2010 (Abl. 64 S. 234, 240)1#, wird gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Nr. 2.1 Satz 2 der Ordnung des Pfarrseminars der Evang. Landeskirche in Württemberg vom 16. März 1982 (Abl. 50 S. 70), zuletzt geändert durch Kirchliche Verordnung vom 17. September 2002 (Abl. 60 S. 173)2#, verordnet:
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I. Rechtliche Grundlagen und Ziele der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Ziel der Ausbildung ist es, die Vikarinnen und Vikare zu befähigen, den in der Ordinationsverpflichtung ausgesprochenen und im Württ. Pfarrergesetz beschriebenen Auftrag einer evangelischen Pfarrerin oder eines evangelischen Pfarrers selbständig in theologischer Verantwortung wahrzunehmen.
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst dient der Einübung und Entwicklung derjenigen Grundkompetenzen, welche die Voraussetzung für eine sachgemäße Wahrnehmung des Pfarramts sind (Kirchliche Verordnung über die Auswertung des Vorbereitungsdienstes und die dienstliche Beurteilung der unständigen Pfarrer und Pfarrerinnen im Vorbereitungsdienst). Damit nimmt der Vorbereitungsdienst die im Studium erworbenen grundlegenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichten auf und führt sie zu einem berufsqualifizierenden Stand, der nach dem Vorbereitungsdienst durch berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung gefestigt wird. Studium der Evangelischen Theologie, Vorbereitungsdienst und Fort- und Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer gehören zusammen und bilden eine Einheit von aufeinander aufbauenden und sich ergänzenden Phasen beruflicher Qualifizierung.
( 2 ) Die im Vorbereitungsdienst stehenden Vikarinnen und Vikare lernen den pfarramtlichen Dienst kennen, üben grundlegende Vollzüge ein und werden zur selbständigen Gestaltung und kritischen Reflexion pastoraler Praxis angeleitet.
( 3 ) Unbeschadet der für alle Angehörigen des Vorbereitungsdienstes vorgesehenen Ausbildungsschritte geschieht die Ausbildung für den Pfarrdienst darüber hinaus durch selbstgesteuertes und selbstorganisiertes Lernen.
( 4 ) Der pfarramtliche Dienst ist öffentlicher Dienst am Wort Gottes, zu dem die Kirche beruft. Sein Auftrag umfasst die in § 5 Württ. Pfarrergesetz3# genannten Bereiche.
( 5 ) Die Vikarinnen und Vikare sind Pfarrerinnen und Pfarrer der württembergischen Landeskirche im unständigen Dienst im Sinne von § 1 Württ. Pfarrergesetz4#. Damit gelten für sie die Bestimmungen des Pfarrergesetzes. Es wird also von ihnen erwartet, dass sie in ihrem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten erkennen lassen, dass sie ihrem Auftrag verpflichtet sind (vgl. ).
( 6 ) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag als Teildienst, der die Hälfte eines vollen Dienstumfangs betragen muss, geleistet werden, wenn entweder die Voraussetzungen für die Gewährung von Elternzeit, der §§ 69 bis 69 b PfDG.EKD5#, oder eine Schwerbehinderung vorliegen oder wenn bereits vor dem Abschluss einer Dissertation des Antragstellers ein dienstliches Interesse an einer Aufnahme in den Vorbereitungsdienst besteht. Kurse des Pfarrseminars und des Pädagogisch-theologischen Zentrums sowie die Einführungs- und Auswertungstagung sind dabei in Vollzeit zu absolvieren, wenn dies nicht abweichend festgelegt wird. Unterstützungsleistungen zur Kinderbetreuung werden gewährt.
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§ 2
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und Beauftragung

( 1 ) Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet der Oberkirchenrat nach den Bestimmungen des Pfarrergesetzes und nach den Richtlinien für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst.
( 2 ) Die Vikarin oder der Vikar wird vom Oberkirchenrat in Absprache mit dem Dekanatamt einer Kirchengemeinde und einer Ausbildungspfarrerin oder einem Ausbildungspfarrer zugeordnet. Die Ausbildungspfarrerin oder der Ausbildungspfarrer schafft im Benehmen mit dem Kirchengemeinderat die Rahmenbedingungen für eine dieser Studienordnung entsprechende Einübung der Praxis.
( 3 ) Die Ausbildungspfarrerin oder der Ausbildungspfarrer leitet die Vikarin oder den Vikar an und begleitet und fördert sie oder ihn bei ihrem oder seinem Dienst. Die Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrer werden für diese Aufgabe fortgebildet. Diese Fortbildung ist Voraussetzung für die Tätigkeit als Ausbildungspfarrerin oder als Ausbildungspfarrer.
( 4 ) Die Vikarin oder der Vikar wird in ihrem oder seinem Dienst verpflichtet und mit der öffentlichen Wortverkündigung und der Verwaltung der Sakramente unter Anleitung und Verantwortung der Ausbildungspfarrerin oder des Ausbildungspfarrers vorläufig beauftragt.
Sie oder er unterzeichnet die Verpflichtungserklärung gemäß den Ausführungsbestimmungen zur Einführungsordnung (zu § 2 Nr. 12).
( 5 ) Die Vikarin oder der Vikar wird der Kirchengemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt. Die Kirchengemeinde wird von der Verpflichtung und Beauftragung der Vikarin oder des Vikars unterrichtet.
( 6 ) Die Vikarin oder der Vikar untersteht der Dienstaufsicht des Oberkirchenrats und des Dekanatamts. Die unmittelbare Dienstaufsicht wird von der Ausbildungspfarrerin oder dem Ausbildungspfarrer wahrgenommen. Während der angeordneten Kurse haben die Kursleiterinnen und Kursleiter Weisungsrecht.
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§ 3
Zur Organisation des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst qualifiziert für den Gemeindepfarrdienst. Grundlegende Ausbildungsebene ist demgemäß die Gemeinde.
( 2 ) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst geschieht außer in der Gemeinde auch im Pfarrseminar und im Pädagogisch-Theologischen Zentrum in Kooperation mit weiteren kirchlichen Einrichtungen.
( 3 ) Zu den Ausbildungsveranstaltungen gehören die Ausbildungs-, Beratungs- und Auswertungsgespräche mit der Ausbildungspfarrerin oder dem Ausbildungspfarrer und der schulischen Mentorin oder dem schulischen Mentor und die Kurse und Praxisbegleitungen, die vom Pfarrseminar und von den mit ihm kooperierenden Einrichtungen durchgeführt werden. Als Ausbildungsveranstaltungen gelten ebenfalls individuelle Fördermaßnahmen (vgl. § 12 Abs. 4).
( 4 ) Ausbildungspfarrerin oder Ausbildungspfarrer und Vikarin oder Vikar führen Zwischenauswertungsgespräche gemäß der Verordnung über die Beurteilung im Vorbereitungsdienst vom 20. November 2001.
( 5 ) Zur Ausbildung gehört auch die eigenverantwortlich gestaltete Reflexion der Praxiserfahrungen individuell und im Team. Dem Team steht dafür ein Halbtag pro Woche, im Teildienst gegebenenfalls alle zwei Wochen zur Verfügung.
( 6 ) Die Organisation des Vorbereitungsdienstes wird durch einen Ausbildungsplan geregelt. Dieser wird vom Pfarrseminar aufgestellt und vom Kuratorium gemäß § 4 Nr. 2.1 Satz 3 („längerfristige Ausbildungsvorhaben und -programme“) der Ordnung des Pfarrseminars beschlossen. Regelungen, die den Dienst der Vikare und Vikarinnen in den Gemeinden wesentlich berühren, bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat.
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§ 4
Formen des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Die Regelform des Vorbereitungsdienstes ist das regionalisierte Vikariat. Dazu bilden in der Regel vier Vikarinnen oder Vikare eines Kirchenbezirks für die Dauer ihres Vorbereitungsdienstes ein Team. Die Teams der Vikarinnen und Vikare, die zur gleichen Zeit den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, werden in einer Region zusammengefasst. Die Vikarinnen und Vikare einer Region wählen einen Sprecher oder eine Sprecherin und dessen oder deren Stellvertretung.
( 2 ) In besonderen Fällen, über die der Oberkirchenrat entscheidet, sind neben der Regelform des regionalisierten Vikariats folgende Sonderformen des Vorbereitungsdienstes möglich:
  1. das nichtregionalisierte Vikariat, bei dem die Vikarin oder der Vikar nicht einem Team und einer Region zugeordnet ist. Sie oder er nimmt an den Kursen der Region der Vikarinnen und Vikare teil, die gleichzeitig mit ihr oder ihm den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben. Das Pfarrseminar bietet Praxisbegleitung im Rahmen seiner Möglichkeiten an.
  2. das Gastvikariat, bei dem die Vikarin oder der Vikar am Vorbereitungsdienst einschließlich der abschließenden Zweiten Dienstprüfung in einer anderen Landeskirche teilnimmt. Sie oder er bleibt dabei Vikarin oder Vikar der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
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§ 5
Dauer und Beendigung
des Vorbereitungsdienstes im Regelfall

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 29 Monate. Wird der Vorbereitungsdienst insgesamt als Teildienst geleistet, dauert er in der Regel 59 Monate, im Falle eines Wechsels vom Volldienst in den Teildienst legt der Oberkirchenrat die genaue Dauer im Benehmen mit dem Pfarrseminar fest.
( 2 ) Innerhalb des Vorbereitungsdienstes legt die Vikarin oder der Vikar die II. Evang.-Theol. Dienstprüfung (PO II) nach Maßgabe der PO II ab.
( 3 ) Zur Vorbereitung auf und zur Teilnahme an der Zweiten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung wird der Vikarin oder dem Vikar Dienstbefreiung nach der Urlaubs- und Stellvertretungsordnung gewährt.
( 5 ) Der Vorbereitungsdienst endet mit der Übernahme in den unständigen Dienst im Pfarramt oder mit dem Ausscheiden aus dem Pfarrdienst (vgl. § 43 Absatz 2 Württ. Pfarrergesetz)6#.
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II. Inhalte, Strukturen und Ausbildungshorizonte im Vorbereitungsdienst

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§ 6
Grundqualifikationen und Grundkenntnisse

( 1 ) Die theologische Kompetenz, deren akademische Grundlage im Studium erworben wurde, wird im Vorbereitungsdienst für den Pfarrberuf erprobt und weiterentwickelt. Sie umfasst die fachliche und persönliche Perspektive pastoraler Profession, zu der die geistliche Existenz gehört.
( 2 ) Die Weiterentwicklung der theologischen Kompetenz im Vorbereitungsdienst orientiert sich an den Grundqualifikationen für den Pfarrdienst in der Württ. Landeskirche:
  1. Fähigkeit, das eigene bzw. gemeinsame Handeln theologisch zu reflektieren,
  2. Dialogfähigkeit,
  3. Wahrnehmungsfähigkeit,
  4. kybernetische Fähigkeit,
  5. rollenorientiertes Verhalten.
( 3 ) Im Vorbereitungsdienst werden die Grundqualifikationen (Abs. 2) eingeübt und durch die Ausbildung handlungsfeldübergreifender Kompetenzen (§ 8) und handlungsfeldspezifischer Kompetenzen (§ 9) hinsichtlich der pfarramtlichen Grundaufgaben Gottesdienst, Bildung, Seelsorge und Leitung entwickelt.
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§ 7
Struktur des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte:
  1. Basisausbildung (ca. 21 Monate, im Teildienst 40 Monate), mit den Inhalten „Hinführung zur Praxis“
    und „Kontinuierliche Praxis“,
  2. Ergänzung und Vertiefung (mindestens 2 Monate, höchstens 4 Monate, im Teildienst in der Regel 8 Monate) und
  3. Integrative Gemeindearbeit (mindestens 4 Monate, höchstens 6 Monate, im Teildienst in der Regel 11 Monate).
( 2 ) Die tatsächliche Dauer der einzelnen Bildungsabschnitte wird vom Pfarrseminar festgelegt. Treten im Rahmen der Schlussbeurteilung (Nr. 4 und 5 Kirchliche Verordnung über die Auswertung des Vorbereitungsdienstes und die dienstliche Beurteilung der unständigen Pfarrer und Pfarrerinnen im Vorbereitungsdienst) Bedenken gegen die Eignung auf, entfällt der Abschnitt „Ergänzung und Vertiefung“ (§ 10). Der Vorbereitungsdienst wird in diesem Fall durch Vertiefung der handlungsspezifischen Kompetenzen in der Kirchengemeinde fortgesetzt.
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§ 8
Ausbildung handlungsfeldübergreifender Kompetenzen

( 1 ) Die Ausbildung handlungsfeldübergreifender Kompetenzen (§ 6 Abs. 3) erfolgt im Blick auf die Dimensionen
  1. Lebensweltorientierung und Gemeinwesenverantwortung,
  2. Kommunikation,
  3. theologisches Verständnis von Amt, Gemeinde und Kirche,
  4. Leitung,
  5. Kirchenrecht und kirchliche Verwaltung.
Diese Kompetenzen werden in fachlicher, methodischer, personaler und sozialer Hinsicht in allen Ausbildungsveranstaltungen und in allen Abschnitten der Ausbildung entwickelt und vertieft.
( 2 ) Die Grundlegung der handlungsfeldübergreifenden Kompetenzen erfolgt in der Basisausbildung (§ 7 Absatz 1 Nr. 1), in welcher die Vikarinnen und Vikare sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut machen. Begleitend dazu werden vom Pfarrseminar eine Einführungswoche, Liturgiewoche und Kommunikationswoche und vom Pädagogisch Theologischen Zentrum (PTZ) ein zweiwöchiger Kurs für Bildung in Schule und Gemeinde (BSG I) durchgeführt. Zum Abschluss der Basisausbildung werden ein einwöchiger Kurs Recht und Verwaltung und ein einwöchiger Kurs Pastoraltheologie durchgeführt.
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§ 9
Ausbildung handlungsfeldspezifischer Kompetenzen

( 1 ) Die für die Handlungsfelder Gottesdienst, Schule/Konfirmandenarbeit, Seelsorge und Kasualien notwendigen Kompetenzen (§ 6 Abs. 3) werden in der Basisausbildung (§ 7 Nr. 17#) erworben.
Dies geschieht durch
  1. handlungsfeldspezifische Formen der Hospitation,
  2. angeleitete Praxis in Schule/Konfirmandenarbeit,
  3. Kurse, die vom Pfarrseminar und vom PTZ durchgeführt werden,
  4. jeweils handlungsfeldspezifische Formen der Praxisbegleitung, die von Pfarrseminar und PTZ verantwortet werden und
  5. weitere selbst organisierte Ausbildungselemente.
( 2 ) Die Ausbildung im Handlungsfeld „Gottesdienst“ erfolgt in den Bereichen Liturgik, Homiletik und Hymnologie. Das Pfarrseminar führt drei Wochen Gottesdienstkurs durch. Außerdem erhält jede Vikarin oder jeder Vikar vor Ort einen mentorierten Gottesdienstbesuch mit Nachbesprechung im Team.
( 3 ) Die Ausbildung für die pädagogischen Handlungsfelder Schule/Konfirmandenarbeit umfasst
  1. eine Hospitationsphase in der Schule vor dem Kurs „Bildung in Schule und Gemeinde I (BSG I)“,
  2. einen zweiwöchigen Kurs BSG I mit dem Schwerpunkt Religionsunterricht in der Schule und eine daran anschließende circa siebenwöchige Phase der Praxisbegleitung; dabei sind in der Regel zwei Unterrichtsstunden pro Vikar oder Vikarin mit anschließender Nachbesprechung vorgesehen,
  3. einen zweiwöchigen Kurs „Bildung in Schule und Gemeinde II (BSG II)“,
  4. eine kontinuierliche Übernahme von Religionsunterricht sowie Mitwirkung in der Konfirmandenarbeit mit abgestuftem Mentorat in beiden Handlungsfeldern,
  5. eine Kurswoche “Bildung in Schule und Gemeinde III (BSG III)“.
Eine der Kurswochen des BSG II konzentriert sich auf das Handlungsfeld „Konfirmandenarbeit“. In Verbindung mit dieser Kurswoche findet in der Regel eine Praxisbegleitung bei den Vikarinnen und Vikaren vor Ort statt.
( 4 ) Für die Ausbildung im Handlungsfeld Seelsorge führt das Pfarrseminar einen zweiwöchigen Kurs durch. Jede Vikarin oder jeder Vikar nimmt in der Regel darüber hinaus an einer Praxisbegleitung vor Ort teil.
( 5 ) Für die Ausbildung im Handlungsfeld Kasualien führt das Pfarrseminar einen einwöchigen Kurs durch. Darin erwerben die Vikarinnen und Vikare die für das pastorale Handeln bei Kasualien notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten exemplarisch. Dazu gehören auch die Kenntnis des Kasualrechts und der gesellschaftlichen und kulturellen Bedingungen, unter denen Kirche Menschen in existentiellen Übergangssituationen begleitet.
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§ 10
Ergänzung und Vertiefung

( 1 ) Der Ausbildungsabschnitt Ergänzung und Vertiefung (§ 7 Absatz 1 Nr. 2) dient der Wahrnehmungsschärfung für gesellschaftspolitische und interkulturelle Zusammenhänge, für diakonisches, ökumenisches und missionarisches Handeln, sowie für allgemeine soziale und wirtschaftliche Bereiche. Im Ausbildungsabschnitt Ergänzung und Vertiefung werden sich die Vikarinnen und Vikare der besonderen Verantwortung des Pfarrberufs für das Gemeinwesen auf der Grundlage des Verkündigungsauftrags bewusst. Dazu arbeiten die Vikarinnen und Vikare in kirchlichen, diakonischen, oder anderen Einrichtungen oder Organisationen.
( 2 ) Der Ausbildungsabschnitt Ergänzung und Vertiefung wird vom Pfarrseminar in Zusammenarbeit mit der Evang. Akademie Bad Boll, dem Diakonischen Werk und weiteren Einrichtungen vorbereitet und begleitet. Die Vikarinnen und Vikare können in Eigeninitiative Stellen vorschlagen. Die Auswahl der einzelnen Stellen geschieht in Absprache mit den zuständigen Dekanatämtern.
In Kooperation mit der Evang. Akademie Bad Boll, dem Diakonischen Werk und weiteren Einrichtungen werden eine Einführungstagung und eine Auswertungstagung innerhalb des Ausbildungsabschnitts Ergänzung und Vertiefung von insgesamt bis zu sechs Tagen durchgeführt.
( 3 ) In der Zeit des Ausbildungsabschnittes Ergänzung und Vertiefung sind die Vikarinnen und Vikare von den dienstlichen Verpflichtungen in Schule und Gemeinde freigestellt, die nicht unmittelbar mit dem Inhalt dieses Ausbildungsabschnittes in Verbindung stehen.
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§ 11
Integrative Gemeindearbeit

Im letzten Abschnitt des Vorbereitungsdienstes (§ 7 Absatz 1 Nr. 3) übernehmen die Vikarinnen und Vikare wieder pfarramtliche Dienste in ihrer Ausbildungsgemeinde und in der Schule. Sie können dabei mit weitreichender Verantwortung für Teilbereiche in der Gemeinde betraut werden und vertiefen damit ihre Leitungskompetenz. In Vorbereitung auf die Ordination vergewissern sie sich der geistlichen Ausrichtung ihres Amtes.
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§ 12
Weitere Ausbildungsformen und Ausbildungsebenen

( 1 ) Neben der vom Pfarrseminar und PTZ strukturierten Ausbildung in den für den Pfarrberuf konstitutiven Handlungsfeldern erwerben die Vikarinnen und Vikare Kenntnisse und Fähigkeiten in weiteren pfarramtlichen Handlungsfeldern in Absprache mit der Ausbildungspfarrerin oder dem Ausbildungspfarrer und entsprechend der örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten. Dies geschieht durch selbstverantwortetes Lernen individuell und im Team, in der Arbeitsgemeinschaft der Vikarinnen und Vikare und Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrer im Kirchenbezirk, durch sonstige fachkundige Personen, und durch Dekaninnen und Dekane, Schuldekaninnen und Schuldekane.
( 2 ) Vikarinnen und Vikare einer Region können selbstorganisiert bis zu vier Studientage durchführen, in denen sie ergänzend zu den vorgegebenen Ausbildungselementen Themen ihrer Wahl bearbeiten. Auf Antrag unterstützt das Pfarrseminar solche Studientage finanziell.
( 3 ) Eine ökumenische Studienreise ist wünschenswert. Dafür sind den teilnehmenden Vikarinnen und Vikaren sieben Tage Dienstbefreiung zu gewähren.
( 4 ) Ergibt sich im Verlauf des Vorbereitungsdienstes die Notwendigkeit besonderer individueller Förderung, so berät das Pfarrseminar die Vikarin oder den Vikar im Blick auf Fördermaßnahmen. Individuelle Fördermaßnahmen werden auf Antrag vom Pfarrseminar finanziell unterstützt.
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III. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 1. März 2005 (Abl. 61 S. 317), geändert durch Verordnung vom 10. November 2009 (Abl. 64 S. 83), außer Kraft.
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§ 14
Übergangsbestimmung

( 1 ) Für diejenigen Vikarinnen und Vikare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. April 2012 angetreten haben, ist weiterhin die Studienordnung vom 1. März 2005 (Abl. 61 S. 317), geändert durch Verordnung vom 10. November 2009 (Abl. 64 S. 83), anzuwenden.8#
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 sind nach Unterbrechungen des Vikariats für die noch nicht durchlaufenen Ausbildungsabschnitte und -felder § 8 und § 9 anzuwenden.

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1 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 330 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Richtig: § 7 Absatz 1 Nr. 1
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8 ↑ Red. Anm.: Vgl. Nr. 453_Archiv dieser Sammlung (Nr. 453_Archiv online verfügbar unter www.kirchenrecht-elk-wue.de).