.453. Verordnung des Oberkirchenrats
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
#§ 10
§ 117#
§ 128#
453. Verordnung des Oberkirchenrats
über die Ausbildung im Vorbereitungsdienst
(Studienordnung – StO)
Vom 6. Juli 2011
(Abl. 64 S. 516), geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2013 (Abl. 65 S. 698), vom 10. Dezember 2013 (Abl. 66 S. 1, 2), vom 17. Oktober 2017 (Abl. 67 S. 443), vom 8. Januar 2020 (Abl. 69 S. 26) und vom 6. August 2024 (Abl. 71 Nr. 62)
#Aufgrund von § 75 Abs. 1 Satz 1 Württembergisches Pfarrergesetz vom 3. Juni 1977 (Abl. 47 S. 511), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1989 (Abl. 54 S. 38), zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz vom 24. November 2010 (Abl. 64 S. 234, 240)1#, wird gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Nr. 2.1 Satz 2 der Ordnung des Pfarrseminars der Evang. Landeskirche in Württemberg vom 16. März 1982 (Abl. 50 S. 70), zuletzt geändert durch Kirchliche Verordnung vom 17. September 2002 (Abl. 60 S. 173)2#, verordnet:
#I. Rechtliche Grundlagen und Ziele der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Ziel der Ausbildung ist es, die Vikarinnen und Vikare zu befähigen, den in der Ordinationsverpflichtung ausgesprochenen und im Pfarrdienstgesetz der EKD und dem Württ. Pfarrergesetz beschriebenen Auftrag einer evangelischen Pfarrerin oder eines evangelischen Pfarrers selbständig in theologischer Verantwortung wahrzunehmen.
###§ 1
Allgemeines
(
1
)
Der Vorbereitungsdienst dient der Einübung und Entwicklung derjenigen Grundkompetenzen, welche die Voraussetzung für eine sachgemäße Wahrnehmung des Pfarramts sind (Kirchliche Verordnung über die Auswertung des Vorbereitungsdienstes und die dienstliche Beurteilung der unständigen Pfarrer und Pfarrerinnen im Vorbereitungsdienst). Damit nimmt der Vorbereitungsdienst die im Studium erworbenen grundlegenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichten auf und führt sie zu einem berufsqualifizierenden Stand, der nach dem Vorbereitungsdienst durch berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung gefestigt wird. Studium der Evangelischen Theologie, Vorbereitungsdienst und Fort- und Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer gehören zusammen und bilden eine Einheit von aufeinander aufbauenden und sich ergänzenden Phasen beruflicher Qualifizierung.
(
2
)
Die im Vorbereitungsdienst stehenden Vikarinnen und Vikare lernen den pfarramtlichen Dienst kennen, üben grundlegende Vollzüge ein und werden zur selbständigen Gestaltung und kritischen Reflexion pastoraler Praxis angeleitet.
(
3
)
Unbeschadet der für alle Angehörigen des Vorbereitungsdienstes vorgesehenen Ausbildungsschritte geschieht die Ausbildung für den Pfarrdienst darüber hinaus durch selbstgesteuertes und selbstorganisiertes Lernen.
(
4
)
Der pfarramtliche Dienst ist öffentlicher Dienst am Wort Gottes, zu dem die Kirche beruft. Sein Auftrag umfasst die in § 5 Württ. Pfarrergesetz3# genannten Bereiche.
(
5
)
Die Vikarinnen und Vikare sind Pfarrerinnen und Pfarrer der württembergischen Landeskirche im unständigen Dienst im Sinne von § 1 Württ. Pfarrergesetz4#. Damit gelten für sie die Bestimmungen des Pfarrergesetzes. Die Vikarinnen und Vikare, die gemeinsam den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, werden in einem Jahrgang zusammengefasst. Sie wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und deren oder dessen Stellvertretung. Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes bilden in der Regel fünf bis sechs Vikarinnen und Vikare eine monatliche, supervisorisch angeleitete Fallbesprechungsgruppe. Die Fallbesprechungsgruppen verantwortet das Pfarrseminar.
(
6
)
Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag als Teildienst, der 75 vom Hundert eines vollen Dienstauftrags beträgt, geleistet werden, wenn entweder die Voraussetzungen für die Gewährung von Elternzeit, der §§ 69 bis 69 b PfDG.EKD5#, oder eine Schwerbehinderung vorliegen oder wenn ein dienstliches Interesse besteht. Kurse des Pfarrseminars und des Pädagogisch-theologischen Zentrums sowie die Auftaktwochen, Studien- und Auswertungstage, sind dabei in Vollzeit zu absolvieren, wenn dies nicht abweichend festgelegt wird, was durch einen Dienstauftrag im Umfang von 50 % in der Gemeinde ausgeglichen wird. Unterstützungsleistungen zur Kinderbetreuung werden gewährt.
#§ 2
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und Beauftragung
(
1
)
Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet der Oberkirchenrat nach den Bestimmungen des Pfarrergesetzes und nach den Richtlinien für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst.
(
2
)
In Absprache mit der Vikarin oder dem Vikar und dem Dekanatamt wird die Vikarin oder der Vikar vom Oberkirchenrat einer Kirchengemeinde und einer Ausbildungspfarrerin oder einem Ausbildungspfarrer zugeordnet. Die Ausbildungspfarrerin oder der Ausbildungspfarrer schafft im Benehmen mit dem Kirchengemeinderat die Rahmenbedingungen für eine dieser Studienordnung entsprechende Einübung der Praxis. Für den Bereich Religionsunterricht sind die Schuldekaninnen und Schuldekane verantwortlich. Die Einübung in die Praxis des Religionsunterrichts übernehmen schulische Mentorinnen und Mentoren (kirchliche oder staatliche Lehrkräfte).
(
3
)
Die Ausbildungspfarrerin oder der Ausbildungspfarrer leitet die Vikarin oder den Vikar an und begleitet und fördert sie oder ihn bei ihrem oder seinem Dienst. Die Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrer werden für diese Aufgabe durch das Pfarrseminar fortgebildet. Die Teilnahme an der Fortbildung ist verpflichtend für Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrer. Die schulischen Mentorate durch kirchliche und staatliche Lehrkräfte leiten die Vikarinnen und Vikare im Religionsunterricht an und begleiten und fördern sie. Die Mentorinnen und Mentoren werden vom Pädagogisch-Theologischen Zentrum für diese Aufgabe fortgebildet.
(
4
)
Die Vikarin oder der Vikar wird in ihrem oder seinem Dienst verpflichtet und mit der öffentlichen Wortverkündigung und der Verwaltung der Sakramente unter Anleitung und Verantwortung der Ausbildungspfarrerin oder des Ausbildungspfarrers vorläufig beauftragt.
Sie oder er unterzeichnet die Verpflichtungserklärung gemäß den Ausführungsbestimmungen zur Einführungsordnung (zu § 2 Nr. 12).
(
5
)
Die Vikarin oder der Vikar wird der Kirchengemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt. Die Kirchengemeinde wird von der Verpflichtung und Beauftragung der Vikarin oder des Vikars unterrichtet.
(
6
)
Die Vikarin oder der Vikar untersteht der Dienstaufsicht des Oberkirchenrats und des Dekanatamts. Die unmittelbare Dienstaufsicht wird von der Ausbildungspfarrerin oder dem Ausbildungspfarrer wahrgenommen. Während der angeordneten Kurse haben die Kursleiterinnen und Kursleiter Weisungsrecht.
#§ 3
Zur Organisation des Vorbereitungsdienstes
(
1
)
Der Vorbereitungsdienst qualifiziert für den Pfarrberuf. Grundlegender Ausbildungsort ist die Gemeinde und in der Regel eine ortsnahe Schule. Regionale und landeskirchliche Zusammenhänge sind stets im Blick.
(
2
)
Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst geschieht außerdem auch im Pfarrseminar und im Pädagogisch-Theologischen Zentrum in Kooperation mit weiteren kirchlichen Einrichtungen.
(
3
)
Zu den Ausbildungsveranstaltungen gehören die Ausbildungs-, Beratungs- und Auswertungsgespräche mit der Ausbildungspfarrerin oder dem Ausbildungspfarrer und der schulischen Mentorin oder dem schulischen Mentor und die Kurse und Praxisbegleitungen, die vom Pfarrseminar und von den mit ihm kooperierenden Einrichtungen durchgeführt werden. Zu den verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen zählen auch die regionalen, supervisorisch angeleiteten Fallbesprechungsgruppen sowie individuelle Fördermaßnahmen gemäß § 8 Satz 6.
(
4
)
Ausbildungspfarrerin oder Ausbildungspfarrer sowie schulische Mentorin oder Mentor und Vikarin oder Vikar führen ein Zwischenauswertungsgespräch gemäß der Verordnung des Oberkirchenrats über die Auswertung des Vorbereitungsdienstes und die dienstliche Beurteilung der unständigen Pfarrer und Pfarrerinnen im Vorbereitungsdienst.
(
5
)
Die Organisation des Vorbereitungsdienstes wird durch einen Ausbildungsplan geregelt. Dieser wird vom Pfarrseminar im Benehmen mit dem Pädagogisch-Theologischen Zentrum aufgestellt und vom Kuratorium gemäß § 4 Nr. 2.1 Satz 3 („längerfristige Ausbildungsvorhaben und -programme“) der Ordnung des Pfarrseminars beschlossen. Regelungen, die den Dienst der Vikare und Vikarinnen in den Gemeinden wesentlich berühren, bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat.
#§ 4
Dauer und Beendigung
des Vorbereitungsdienstes im Regelfall
(
1
)
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate. Wird der Vorbereitungsdienst insgesamt als Teildienst geleistet, dauert er in der Regel 29 Monate. Über einen beabsichtigten Wechsel zwischen Volldienst und Teildienst entscheidet der Oberkirchenrat und legt gegebenenfalls die genaue Dauer und die Modalitäten im Benehmen mit dem Pfarrseminar fest.
(
2
)
Innerhalb des Vorbereitungsdienstes legt die Vikarin oder der Vikar die II. Evang.-Theol. Dienstprüfung (PO II) nach Maßgabe der PO II ab.
(
3
)
Zur Vorbereitung auf und zur Teilnahme an der Zweiten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung wird der Vikarin oder dem Vikar Dienstbefreiung nach der Urlaubs- und Stellvertretungsordnung gewährt.
(
4
)
Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes wird die Vikarin oder der Vikar durch das Dekanatamt beurteilt (vgl. Nr. 4 ff. der Verordnung des Oberkirchenrats über die Auswertung des Vorbereitungsdienstes und die dienstliche Beurteilung der unständigen Pfarrer und Pfarrerinnen im Vorbereitungsdienst).
(
5
)
Der Vorbereitungsdienst endet mit der Übernahme in den unständigen Dienst im Pfarramt oder mit dem Ausscheiden aus dem Pfarrdienst (vgl. § 43 Absatz 2 Württ. Pfarrergesetz)6#.
#II. Kompetenzen, Handlungsfelder, Dimensionen, Formen der Ausbildung
###§ 5
Grundlegende Kompetenzen
(
1
)
Die pastorale Kompetenz, deren akademische Grundlage im Studium erworben wurde, wird im Vorbereitungsdienst für den Pfarrberuf entwickelt und erprobt. Sie umfasst die fachliche und persönliche Perspektive der pastoralen Profession.
(
2
)
Die pastorale Kompetenz fächert sich auf in die fünf Grundkompetenzen, die dem landeskirchlichen Beurteilungswesen für Pfarrer und Pfarrerinnen zu Grunde liegen:
- Fähigkeit, das eigene beziehungsweise gemeinsame Handeln theologisch zu reflektieren
- Dialogfähigkeit,
- Wahrnehmungsfähigkeit,
- kybernetische Fähigkeit,
- rollenorientiertes Verhalten.
§ 6
Grundlegende Handlungsfelder
Im Vorbereitungsdienst werden diese Kompetenzen entwickelt und eingeübt in den Handlungsfeldern Gottesdienst, Bildung, Seelsorge und Leitung.
Diese Handlungsfelder sind jeweils eingeordnet in die Lebenswelt und das Gemeinwesen. Sie unterliegen rechtlichen Rahmenbedingungen.
Daraus ergeben sich für jedes Handlungsfeld die Leitlinien Lebensweltorientierung, Gemeinwesenverantwortung und Rechtsförmigkeit.
#§ 7
Grundformen der Ausbildung
Neben die mentorierte Ausbildung im Bereich von Gemeinde und Schule treten
- die von Pfarrseminar und Pädagogisch-theologischem Zentrum verantworteten Kurse und Praxisbegleitungen,
- die regionalen Fallbesprechungsgruppen.
In den Kursen reflektiert und übt jeweils der gesamte Jahrgang gemeinsam.
Die Praxisbegleitungen und Fallbesprechungsgruppen erfolgen in sinnvollen Kleingruppen mit möglichst guter Erreichbarkeit.
#§ 8
Weitere Formen der Ausbildung
Den Kursen, Praxisbegleitungen und regionalen Fallbesprechungsgruppen treten weitere Formen der Ausbildung zur Seite:
- Zur Erprobung und Verortung der eigenen Spiritualität soll die Vikarin oder der Vikar in Absprache mit dem Pfarrseminar
- an bis zu sieben Tagen selbstverantwortet spirituelle Angebote der Landeskirche oder anderer (kirchlicher) Anbieter wahrnehmen,
- einen geistlichen Begleitprozess im Umfang von bis zu sechs Gesprächen in Anspruch nehmen.
Hierfür wird er oder sie vom Dienst befreit. - Der Stärkung des diakonischen Bewusstseins dient die Diakoniephase, die das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg verantwortet und begleitet. Hierfür werden die Vikarin oder der Vikar an acht Tagen vom Gemeindedienst befreit (Einführungstag, Auswertungstag, drei Tage in Einrichtungsdiakonie, drei Tage in lokaler oder regionaler Diakonie).
- Vikarinnen und Vikare eines Jahrgangs können selbstorganisiert bis zu zwei Studientage durchführen, in denen sie ergänzend zu den vorgegebenen Ausbildungselementen Themen ihrer Wahl bearbeiten. Auf Antrag unterstützt das Pfarrseminar solche Studientage finanziell.
- Eine ökumenische Studienreise ist wünschenswert. Dafür erhalten die teilnehmenden Vikarinnen und Vikare bis zu fünf Tage Dienstbefreiung.Ergibt sich im Verlauf des Vorbereitungsdienstes die Notwendigkeit besonderer individueller Förderung, so berät das Pfarrseminar die Vikarin oder den Vikar im Blick auf Fördermaßnahmen. Individuelle Fördermaßnahmen werden auf Antrag vom Pfarrseminar finanziell unterstützt.
§ 9
Handlungsfeldübergreifende Ausbildungsinhalte
(
1
)
Der ersten Einführung in die grundlegenden Kompetenzen, Handlungsfelder und Dimensionen des pfarramtlichen Dienstes dienen zwei Auftaktwochen, die vom Pfarrseminar in Kooperation mit dem Pädagogisch-Theologischen Zentrum durchgeführt werden.
(
2
)
Zudem werden vom Pfarrseminar
- eine geteilte Kurswoche (zwei und drei Tage) zum Thema Kommunikation und
- ein einwöchiger Kurs „Spiritualität“ durchgeführt sowie
- ein einwöchiger Kurs „Kirchenrecht und Verwaltung“ verantwortet.
§ 10
Ausbildung in pfarramtlichen Handlungsfeldern
(
1
)
Die für die Handlungsfelder Gottesdienst und Kasualien, Religionsunterricht, Konfirmandenarbeit und Gemeindepädagogik, Seelsorge sowie Leitung notwendigen Kompetenzen (§ 5) werden erworben durch:
- handlungsfeldspezifische Formen der Hospitation,
- angeleitete Praxis in Schule und Konfirmandenarbeit,
- Kurse, die vom Pfarrseminar und vom Pädagogisch-Theologischen Zentrum durchgeführt werden,
- jeweils handlungsfeldspezifische Formen der Praxisbegleitung, die von Pfarrseminar und Pädagogisch-Theologischem Zentrum verantwortet werden und
- weitere selbst organisierte Ausbildungselemente.
(
3
)
Die Ausbildung für die pädagogischen Handlungsfelder Schule und Konfirmandenarbeit umfasst
- eine Hospitationsphase in der Schule vor dem Kurs „Bildung in Schule und Gemeinde (BSG)“,
- einen zweiwöchigen Kurs BSG mit dem Schwerpunkt Religionsunterricht in der Schule und eine daran anschließende dreimonatige Phase der Praxisbegleitung; dabei sind in der Regel zwei Unterrichtsstunden pro Vikar oder Vikarin mit anschließender Nachbesprechung vorgesehen sowie i.d.R. zwei Unterrichtsbesuche durch das Pädagogisch-Theologische Zentrum,
- drei mal drei Fokustage, in welchen die eigene Praxis in Schule (zwei mal drei Fokustage) und Konfirmandenarbeit (drei Fokustage) reflektiert und vertieft wird sowie einen Fokustag mit dem Schwerpunkt Gemeindepädagogik,
- eine Praxisbegleitung im Konfirmandenunterricht vor Ort,
- eine kontinuierliche Übernahme von vier Religionsunterrichtsstunden sowie Mitwirkung in der Konfirmandenarbeit mit abgestuftem Mentorat in beiden Handlungsfeldern.
(
5
)
Für die Ausbildung im Handlungsfeld Leitung verantwortet das Pfarrseminar einen einwöchigen Kurs.
#III. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
###§ 117#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 1. März 2005 (Abl. 61 S. 317), geändert durch Verordnung vom 10. November 2009 (Abl. 64 S. 83), außer Kraft.
#§ 128#
Übergangsbestimmung
(
1
)
Für diejenigen Vikarinnen und Vikare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. April 2012 angetreten haben, ist weiterhin die Studienordnung vom 1. März 2005 (Abl. 61 S. 317), geändert durch Verordnung vom 10. November 2009 (Abl. 64 S. 83), anzuwenden.9#
(
2
)
Abweichend von Absatz 1 sind nach Unterbrechungen des Vikariats für die noch nicht durchlaufenen Ausbildungsabschnitte und -felder § 8 und § 9 anzuwenden.
(
3
)
Für diejenigen Vikarinnen und Vikare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. April 2025 angetreten haben, findet weiterhin die Studienordnung in der Fassung der Änderung vom 8. Januar 2020 (Abl. 69 S. 26) Anwendung. Abweichend von Satz 1 findet nach einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als zwei Monaten für die noch nicht durchlaufenen Ausbildungsabschnitte und -felder die §§ 3 bis 10 Anwendung. Im Falle versäumter Ausbildungseinheiten, die nicht in der verbleibenden regulären Dauer des Vikariates nachgeholt werden können, können äquivalente Formate durch das Pfarrseminar im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt festgelegt und anerkannt werden, wenn dadurch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes vermieden werden kann.
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1 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
1 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl in Art. 1 Nr. 16 Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Studienordnung und weiterer Regelungen vom 6. August 2024 (Abl. 71 Nr. 62) wurde von der Redaktion dahingehend ausgelegt.
7 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl in Art. 1 Nr. 16 Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Studienordnung und weiterer Regelungen vom 6. August 2024 (Abl. 71 Nr. 62) wurde von der Redaktion dahingehend ausgelegt.
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8 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl in Art. 1 Nr. 17 Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Studienordnung und weiterer Regelungen vom 6. August 2024 (Abl. 71 Nr. 62) wurde von der Redaktion dahingehend ausgelegt.
8 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl in Art. 1 Nr. 17 Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Studienordnung und weiterer Regelungen vom 6. August 2024 (Abl. 71 Nr. 62) wurde von der Redaktion dahingehend ausgelegt.
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9 ↑ Red. Anm.: Vgl. Nr. 453_Archiv dieser Sammlung (Nr. 453_Archiv online verfügbar unter www.kirchenrecht-elk-wue.de).
9 ↑ Red. Anm.: Vgl. Nr. 453_Archiv dieser Sammlung (Nr. 453_Archiv online verfügbar unter www.kirchenrecht-elk-wue.de).