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Geltungszeitraum von: 01.03.2006

Geltungszeitraum bis: 31.03.2012

453. Verordnung des Oberkirchenrats über die Ausbildung im Vorbereitungsdienst (Studienordnung)

Vom 1. März 2005

(Abl. 61 S. 317), geändert durch Verordnung vom 10. November 2009 (Abl. 64 S. 83)

Aufgrund von § 75 Abs. 1 Satz 1 Württembergisches Pfarrergesetz1# i. d. F. vom 2. März 1989 (Abl. 54 S. 38), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2005 (Abl. 61 S. 285), wird gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Nr. 2.1 Satz 2 der Ordnung des Pfarrseminars der Evang. Landeskirche in Württemberg2# vom 16. März 1982 (Abl. 50 S. 70), zuletzt geändert durch kirchliche Verordnung vom 17. September 2002 (Abl. 60 S. 173), verordnet:
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I. Rechtliche Grundlagen und Ziele der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Ziel der Ausbildung ist es, die Vikarinnen und Vikare zu befähigen, den in der Ordinationsverpflichtung ausgesprochenen und im Württ. Pfarrergesetz beschriebenen Auftrag einer evangelischen Pfarrerin oder eines evangelischen Pfarrers selbständig und in theologischer Verantwortung wahrzunehmen.
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst dient der Einübung und Förderung derjenigen Grundfähigkeiten, welche die Voraussetzung für eine sachgemäße Wahrnehmung des Pfarramts sind. Damit nimmt der Vorbereitungsdienst die im Studium erworbenen grundlegenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichten auf und führt sie zu einem berufsqualifizierenden Stand, der nach dem Vorbereitungsdienst durch berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung gefestigt wird. Studium der Evangelischen Theologie, Vorbereitungsdienst und Fort- und Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer gehören zusammen und bilden eine Einheit von aufeinander aufbauenden und aufeinander bezogenen Phasen.
( 2 ) Die im Vorbereitungsdienst stehenden Vikarinnen und Vikare sollen den gesamten pfarramtlichen Dienst kennen lernen, einüben und zu seiner selbständigen Ausführung angeleitet werden.
( 3 ) Der pfarramtliche Dienst ist öffentlicher Dienst am Wort Gottes, zu dem die Kirche beruft. Sein Auftrag umfasst insbesondere die in § 13 Abs. 2 Württ. Pfarrergesetz3# genannten Bereiche.
( 4 ) Zum Vorbereitungsdienst gehört eine sachgemäße Begleitung. Das schließt im Bedarfsfall das Anrecht auf Fördermaßnahmen ein.
( 5 ) Die Vikarinnen und Vikare sind Pfarrerinnen und Pfarrer der württembergischen Landeskirche im unständigen Dienst im Sinne von § 2 Württ. Pfarrergesetz4#. Damit gelten für sie die Bestimmungen des Pfarrergesetzes. Es wird also von ihnen erwartet, dass sie in ihrem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten erkennen lassen, dass sie ihrem Auftrag verpflichtet sind (vgl. § 14 Abs. 3 Württ. Pfarrergesetz5#).
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§ 2
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und Beauftragung

( 1 ) Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet der Oberkirchenrat nach den Bestimmungen des Pfarrergesetzes und nach den Richtlinien für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst.
( 2 ) Die Vikarin oder der Vikar wird vom Oberkirchenrat in Absprache mit dem Dekanatamt einer Kirchengemeinde und einer Ausbildungspfarrerin oder einem Ausbildungspfarrer zugeordnet.
Diese oder dieser leitet die Vikarin oder den Vikar an und begleitet und betreut sie oder ihn bei ihrem oder seinem Dienst. Die Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrer werden für diese Aufgabe ausgebildet. Diese Ausbildung ist die Voraussetzung für die Beauftragung zur Ausbildungspfarrerin oder zum Ausbildungspfarrer.
( 3 ) Die Vikarin oder der Vikar wird in ihrem oder seinem Dienst verpflichtet und mit der öffentlichen Wortverkündigung und der Verwaltung der Sakramente unter Anleitung und Verantwortung der Ausbildungspfarrerin oder des Ausbildungspfarrers vorläufig beauftragt. Sie oder er unterzeichnet die Verpflichtungserklärung gemäß den Ausführungsbestimmungen zur Einführungsordnung.
( 4 ) Die Vikarin oder der Vikar wird der Kirchengemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt. Die Kirchengemeinde wird von der Verpflichtung und Beauftragung der Vikarin oder des Vikars unterrichtet.
( 5 ) Die Vikarin oder der Vikar untersteht der Dienstaufsicht des Oberkirchenrats und des Dekanatamts. Die unmittelbare Dienstaufsicht wird von der Ausbildungspfarrerin oder dem Ausbildungspfarrer wahrgenommen.
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§ 3
Zur Organisation des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst geschieht sowohl in der Gemeinde als auch im Pfarrseminar und den mit ihm kooperierenden Einrichtungen (Pädagogisch-Theologisches Zentrum, Evangelische Akademie Bad Boll, Diakonisches Werk Württemberg).
( 2 ) Zu den Ausbildungsveranstaltungen gehören die Ausbildungs-, Beratungs- und Auswertungsgespräche mit der Ausbildungspfarrerin oder dem Ausbildungspfarrer und der schulischen Mentorin oder dem schulischen Mentor und die Kurse und Praxisbegleitungen, die vom Pfarrseminar und von den mit ihm kooperierenden Einrichtungen durchgeführt werden. Der Oberkirchenrat kann auch externe Fachkräfte mit der Kursleitung oder Praxisbegleitung beauftragen. Der Vikarin oder dem Vikar soll genügend Gelegenheit zu eigenverantwortlichem Studium eingeräumt werden.
( 3 ) Während der Kurse haben die Kursleiterinnen und Kursleiter Weisungsrecht.
( 4 ) Die Organisation des Vorbereitungsdienstes wird durch einen Ausbildungsplan geregelt. Dieser wird vom Pfarrseminar aufgestellt und vom Kuratorium gemäß § 4 Nr. 2.1 Satz 3 („längerfristige Ausbildungsvorhaben und -programme“) der Ordnung des Pfarrseminars6# beschlossen. Regelungen, die den Dienst der Vikare und Vikarinnen in den Gemeinden wesentlich berühren, bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat.
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§ 4
Formen des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Die Regelform des Vorbereitungsdienstes ist das regionalisierte Vikariat. Dazu bilden in der Regel vier Vikarinnen oder Vikare eines Kirchenbezirks für die Dauer ihres Vorbereitungsdienstes ein Team und gemeinsam mit den Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrern, Dekanin oder Dekan und Schuldekanin oder Schuldekan ein Großteam. Team und Großteam treten nach Maßgabe des Ausbildungsplans zu regelmäßigen Sitzungen zusammen. Die Teams und Großteams der Vikarinnen und Vikare, die zur gleichen Zeit den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, werden in einer Region zusammengefasst.
( 2 ) In besonderen Fällen, über die der Oberkirchenrat entscheidet, sind neben der Regelform des regionalisierten Vikariats folgende Sonderformen des Vorbereitungsdienstes möglich:
1)
das nichtregionalisierte Vikariat, bei dem die Vikarin oder der Vikar nicht einem Team, Großteam und einer Region zugeordnet ist. Sie oder er nimmt an den Kursen der Region der Vikarinnen und Vikare teil, die gleichzeitig mit ihr oder ihm den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben. Das Pfarrseminar bietet Praxisbegleitung im Rahmen seiner Möglichkeiten an.
2)
das Gastvikariat, bei dem die Vikarin oder der Vikar am Vorbereitungsdienst einschließlich der abschließenden Zweiten Dienstprüfung in einer anderen Landeskirche teilnimmt. Sie oder er bleibt dabei Vikarin oder Vikar der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
3)
das Auslandsvikariat, bei dem die Vikarin oder der Vikar bis zu 12 Monate ihres oder seines Vorbereitungsdienstes in einer Auslandsgemeinde verbringt. Das Auslandsvikariat wird nach Maßgabe und in Kooperation mit der EKD durchgeführt.
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§ 5
Beendigung des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel ca. 30 Monate.
( 2 ) Die Vikarin oder der Vikar legt in der abschließenden Phase des Vorbereitungsdienstes die II. Evang.-theol. Dienstprüfung ab und wird durch das Dekanatamt beurteilt (vgl. Nr. 4 ff. der Verordnung des Oberkirchenrats über die Auswertung des Vorbereitungsdienstes und die dienstliche Beurteilung der unständigen Pfarrer und Pfarrerinnen im Vorbereitungsdienst7# vom 20. November 2001).
( 3 ) Zur Vorbereitung auf die Prüfung ist der Vikarin oder dem Vikar eine angemessene Befreiung von seinen sonstigen Dienstpflichten zu gewähren (Nr. 10.2 der Urlaubs- und Stellvertretungsordnung8#).
( 4 ) Der Vorbereitungsdienst endet mit der Übernahme in den unständigen Dienst im Pfarramt oder mit dem Ausscheiden aus dem Pfarrdienst (vgl. § 72 Abs. 2 Württ. Pfarrergesetz9#).
( 6 ) Am Schluss der Ausbildungszeit findet ein Auswertungsgespräch beim Oberkirchenrat statt. Dazu werden die Dekane und Schuldekane, das Pfarrseminar und die anderen mit der Ausbildung beauftragten Einrichtungen, sowie je ein Vertreter der Ausbildungspfarrer und der Ausbildungsvikare der Region eingeladen.
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II. Inhalte und Strukturen der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

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§ 6
Grundfähigkeiten

( 1 ) Die für den Pfarrdienst erforderlichen fachlichen Fähigkeiten können in die Verkündigung des Evangeliums nur eingebracht werden, wenn sie in der persönlichen Existenz verankert sind. Die fachliche Ausbildung für den Pfarrdienst muss daher verbunden sein mit der Bildung der Persönlichkeit des Vikars und der Vikarin. Dazu bietet die Ausbildung im Vorbereitungsdienst Raum und Anregung. Die Kursarbeit in Kleingruppen, die Vertraulichkeit gewährt, unterstützt diese Zielsetzung.
( 2 ) Die theologische Kompetenz, deren Grundlage im Studium gelegt wurde und die im Vorbereitungsdienst in der Berufspraxis erprobt und weiterentwickelt wird, umfasst sowohl die fachliche als auch die persönliche Perspektive pastoraler Profession.
Sie schließt insbesondere die Grundfähigkeiten ein, die in den Verordnungen des Evangelischen Oberkirchenrats zur dienstlichen Beurteilung der Pfarrer und Pfarrerinnen sowohl im Vorbereitungsdienst als auch im unständigen und ständigen Dienst im Pfarramt benannt werden:
  1. Fähigkeit, das eigene bzw. gemeinsame Handeln theologisch zu reflektieren
  2. Dialogfähigkeit
  3. Wahrnehmungsfähigkeit
  4. kybernetische Fähigkeit
  5. rollenorientiertes Verhalten.
( 3 ) Diese Grundfähigkeiten sind für alle Arbeitsfelder des Pfarrberufes relevant und demgemäß während des gesamten Vorbereitungsdienstes in allen Ausbildungsabschnitten, in allen Ausbildungsformen und auf allen Ausbildungsebenen zu berücksichtigen und einzuüben.
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§ 7
Querschnittsthemen und -aspekte

In der Wahrnehmung von Querschnittsthemen und -aspekten sollen während der Ausbildung Grundlagen gelegt werden, die dann in der Fortbildung in den ersten Amtsjahren weiter ausgebildet werden sollen. Diese Querschnittsthemen und -aspekte spielen, wie die Grundqualifikationen, unbeschadet der Schwerpunktsetzung in bestimmten Ausbildungsphasen und -feldern auf allen Ebenen und in allen Abschnitten der Ausbildung eine Rolle. Solche Querschnittsthemen sind u. a.: Frömmigkeitsformen; missionarische Perspektiven; Ökumene, Gender-Perspektiven; Zusammenarbeit mit anderen haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden; Kirchenrecht.
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§ 8
Formen der Zusammenarbeit bei der Ausbildung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind tätig und tragen Verantwortung in mehreren Bereichen und auf mehreren Ebenen unserer Kirche. Dem entsprechend geschieht die Ausbildung im Vorbereitungsdienst auf unterschiedlichen Ebenen und in unterschiedlichen Formen der Zusammenarbeit. In Anknüpfung an die im Studium gelegten Grundlagen planen und reflektieren die Vikarinnen und Vikare die Erfahrungen ihrer pfarramtlichen Praxis.
( 2 ) Der Vorbereitungsdienst qualifiziert für den Gemeindepfarrdienst. Grundlegende Ausbildungsebene ist demgemäß die Gemeinde. Hier kommt der Ausbildungsbeziehung zwischen Vikarin oder Vikar und Ausbildungspfarrerin oder Ausbildungspfarrer entscheidende Bedeutung zu.
Ausbildungspfarrer und Ausbildungspfarrerin führen regelmäßige Zwischenauswertungsgespräche mit dem ihnen zugeordneten Vikar bzw. der zugeordneten Vikarin gemäß der Verordnung über die Beurteilung im Vorbereitungsdienst11# vom 20. November 2001.
Erfahrung in der Gemeinde und der regelmäßige Austausch mit Ausbildungspfarrerin oder Ausbildungspfarrer sollen ein kritisch – selbstkritisches Wahrnehmen und Einüben der Berufsrolle der Vikarin oder des Vikars ermöglichen.
( 3 ) Auf der Ebene des Teams lernen die Vikarinnen und Vikare im Austausch von Erfahrungen die unterschiedlichen Gestalten theologischer Existenz kennen, reflektieren und respektieren. Sie nehmen die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Akzentuierung der Berufsrolle wahr. Im Team werden Formen kollegialer Zusammenarbeit erprobt.
Das Team trifft sich wöchentlich an einem Halbtag. In den Zeiten der Praxisbegleitung steht der Halbtag dieser zur Verfügung (Für die religionspädagogische Praxisbegleitung gelten besondere Regelungen).
( 4 ) Im Großteam lernen die Vikarinnen und Vikare die für die Struktur der Landeskirche wesentliche Ebene der Kirchenbezirke mit ihren gemeindeübergreifenden bzw. -verbindenden Einrichtungen kennen.
( 5 ) Auf der Ebene der Region wird in den Kursen pfarramtliche Praxis ausgewertet, reflektiert, eingeübt und in den Kontext der aktuellen praktisch-theologischen Diskussion gestellt. Im Rahmen des Möglichen wirken Lehrende der Evang-theol. Fakultät an Kursen des Pfarrseminars mit. Ebenso wirken Studienleiterinnen und Studienleiter nach Möglichkeit an Lehrveranstaltungen der Evang.-theol. Fakultät mit. Das in den Kursen Erlernte wird in der Praxisbegleitung gefestigt und vertieft.
Zur Vorbereitung der Kurse können sich die Vikare und Vikarinnen einer Region zu Regionstagen treffen. Die Regionstage dienen außerdem dem Erfahrungsaustausch, der Auswertung von Ausbildungsabschnitten und thematischer Arbeit. Während des Vorbereitungsdienstes können insgesamt bis zu sechs Regionstage durchgeführt werden.
Die Vikare und Vikarinnen einer Region bzw. Teilregion wählen einen Vertreter oder eine Vertreterin. Die Ausbildungspfarrer und Ausbildungspfarrerinnen einer Region wählen einen Vertreter oder eine Vertreterin, der oder die sie im Konvent des Pfarrseminars vertritt (vgl. dazu § 7 Nr. 1 der Ordnung des Pfarrseminars12#).
( 6 ) Da der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ein wesentlicher Bestandteil pfarramtlicher Tätigkeit ist, gehört die Ausbildungsebene Schule zum Vorbereitungsdienst. Hier kommt neben der Ausbildungsbeziehung zur Ausbildungspfarrerin oder zum Ausbildungspfarrer auch der zur Mentorin oder zum Mentor aus der Schule besondere Bedeutung zu.
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§ 9
Ausbildungsabschnitte und -felder

( 1 ) Arbeitsfelder des Pfarramtes sind insbesondere (vgl. § 13 Abs. 2 Württ. Pfarrergesetz13#):
  • Religions- und Gemeindepädagogik
  • Predigt und Gottesdienst
  • Seelsorge
  • Religion, Mission und Ökumene
  • Diakonie und Gesellschaft
  • Gemeindeleitung und Pastoraltheologie
  • Kirchenrecht und kirchliche Verwaltung.
An diesen Arbeitsfeldern orientieren sich die Ausbildungsabschnitte mit entsprechenden Kursen und Praxisbegleitungen. Während der Ausbildung finden zwei Zwischenauswertungen statt, in denen Vikarin oder Vikar und Ausbildungspfarrerin oder Ausbildungspfarrer die Ausbildung planen und überprüfen (siehe dazu auch Nr. 3 der Verordnung des Oberkirchenrats über die Auswertung des Vorbereitungsdienstes14# vom 20. November 2001).
( 2 ) Die Ausbildung beginnt mit einer einführenden ca. achtwöchigen Orientierungsphase. In ihr lernen die Vikarinnen und Vikare – primär hospitierend – ihr zukünftiges Arbeitsfeld in Gemeinde und Schule sowie die bürgerliche Gemeinde kennen. Sie werden in einem einwöchigen Kurs eingeführt in strukturelle und rechtliche Grundlagen der Landeskirche und des Pfarrdienstes und in Methoden der Wahrnehmung, der Kybernetik sowie der Arbeitsökonomie (Zeitmanagement).
( 3 ) Die Ausbildung in Religions- und Gemeindepädagogik befähigt die Vikarinnen und Vikare zur professionellen Wahrnehmung des kirchlichen Bildungsauftrags in Schule und Gemeinde.
Diese Ausbildung umfasst
  • einen dreiwöchigen Kurs „Bildung in Schule und Gemeinde I“,
  • eine anschließende mindestens siebenwöchige Praxisbegleitung in Religionsunterricht und Konfirmandenarbeit,
  • eine kontinuierliche Übernahme von Religionsunterricht sowie Mitwirkung in der Konfirmandenarbeit und in mindestens einem weiteren gemeindepädagogischen Praxisfeld,
  • ein mit dem Verlauf der Ausbildung abgestuftes Mentorat in den religions- und gemeindepädagogischen Arbeitsfeldern (insbesondere Religionsunterricht und Konfirmandenarbeit),
  • einen dreiwöchigen Kurs „Bildung in Schule und Gemeinde II“ ungefähr in der Mitte des Vikariats.
( 4 ) Die Ausbildung in Predigt und Gottesdienst umfasst die Bereiche Homiletik, Liturgik und Hymnologie.
  1. Die Einführung in die Gottesdienstpraxis (einschließlich der Kasualgottesdienste) geschieht durch die Ausbildungspfarrerin oder den Ausbildungspfarrer. Die Vikarin oder der Vikar leitet in der Regel einmal im Monat den Gemeindegottesdienst und übernimmt eigenständig Kasualgottesdienste.
  2. Die Ausbildung umfasst einen zweiwöchigen Kausalkurs, einen zweiwöchigen Kurs für Gottesdienstgestaltung und Praxisbegleitung in der Gemeinde im Team.
  3. In den Teams erfolgt eine durch ausgebildete Fachkräfte erteilte 20 Stunden umfassende Stimmbildung (Sprecherziehung).
( 5 ) In der Ausbildung in Seelsorge lernen die Vikarinnen und Vikare die Seelsorge als eine zentrale Dimension allen pastoralen Handelns kennen und auszuüben. Dabei werden anknüpfend an das im Studium Erlernte unterschiedliche Grundkonzeptionen der Seelsorge und Methoden der Gesprächsführung reflektiert und eingeübt und deren Konsequenz für die pfarramtliche Praxis bedacht.
  1. Die Vikarin oder der Vikar erhält in der Ausbildungsgemeinde Rahmenbedingungen für die Besuchs- und Seelsorgepraxis. Nach Möglichkeit wird ihr oder ihm ein Teilbezirk in der Parochie der Ausbildungspfarrerin oder des Ausbildungspfarrers zugeteilt. § 2 Abs. 3 bleibt davon unberührt.
  2. Bereits im Einführungskurs im Rahmen der Orientierungsphase und im Kurs für Kasualien werden Grundlagen der Seelsorgeausbildung im Vorbereitungsdienst gelegt.
  3. Auf ihnen baut der zweiwöchige Seelsorgekurs auf. Seine hauptsächliche Arbeitsform ist die feste Kleingruppe. In Plenareinheiten werden Themen der Seelsorge behandelt.
  4. Jede Vikarin und jeder Vikar erhält im Team Praxisbegleitung.
( 6 ) In der Ausbildung in Religion, Mission und Ökumene nehmen Vikarinnen und Vikare den evangelischen Glauben im lokalen und weltweiten Horizont interkonfessioneller, interreligiöser und interkultureller Zusammenhänge wahr und reflektieren ihn. Ökumenische Aspekte sind in allen Kursen relevant und sollen dort die ihnen gebührende Wahrnehmung erfahren. Darüber hinaus dienen dem genannten Ziel ökumenische Begegnungen mit anderen Konfessionen und Religionen in Gemeinde und Bezirk. Diese sind beim Beginn des Vikariats zu planen und werden in den Zwischenauswertungen nochmals in den Blick genommen. In einem einwöchigen Kurs werden die gewonnenen Erfahrungen reflektiert und vertieft. Eine ökumenische Studienreise ist wünschenswert. Dafür sind den teilnehmenden Vikaren und Vikarinnen bis zu sieben Tage Dienstbefreiung zu gewähren.
( 7 ) Die Ausbildung in Diakonie und Gesellschaft erschließt diakonische Handlungsfelder in Gesellschaft und Gemeinde und reflektiert die diakonische Verantwortung der Kirche und die Rolle der Pfarrerinnen und Pfarrer in diesem Kontext.
  1. Im Rahmen der Ausbildung in Diakonie werden die Vikarinnen und Vikare in Grundlagen und Methoden der Sozialraumanalyse (SRA) eingeführt. Ansatzweise wird eine Analyse in Gemeinde oder Bezirk erstellt. Die Ergebnisse der SRA führen zur Entscheidung für ein gemeinsam im Team durchgeführtes Projekt.
  2. Jedes Team führt in Absprache mit den für den zweiwöchigen Kurs für Diakonie und Gesellschaft verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Evangelischen Akademie Bad Boll in der Gemeinde oder im Kirchenbezirk ein sozial- oder gesellschaftsdiakonisches Projekt durch. Die Bedeutung unterschiedlicher Religionen in unserer Gesellschaft und der interreligiöse Dialog werden im Programm dieses Kurses berücksichtigt.
( 8 ) Die Ausbildung in Gemeindeleitung und Pastoraltheologie dient vor allem der Vergewisserung pastoraler Identität in den verschiedenen und spannungsvollen Kontexten von Amt, Gemeinde, Kirche und Gesellschaft. Die Anleitung durch die Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrer wird vertieft durch einen einwöchigen Kurs und Praxisbegleitung. Auf Gemeindeleitung liegt ein besonderes Gewicht bei der Fortbildung in den ersten Amtsjahren.
( 9 ) Der Ausbildung in Kirchenrecht soll in den Kursen und dem Kennenlernen kirchlicher Verwaltung in der Ausbildung in Gemeinde und Kirchenbezirk ein angemessener Platz eingeräumt werden. Ein einwöchiger Kurs festigt und vertieft die Kenntnisse in Kirchenrecht und Verwaltung.
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III. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

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§ 10
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft. Sie gilt für die Vikarinnen und Vikare, die ihren Vorbereitungsdienst zum 1. März 2006 oder später antreten. Für diejenigen Vikarinnen und Vikare, die ihren Vorbereitungsdienst früher angetreten haben, gelten die Richtlinien für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst vom 12. Januar 1984 in der Fassung vom 10. Juli 2001 unverändert weiter.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 330 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 330 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 525 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 540 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 401 dieser Sammlung.
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11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 525 dieser Sammlung.
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12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 330 dieser Sammlung.
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13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 525 dieser Sammlung.