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400. Ordnung über die Einführung in kirchliche Dienste (Einführungsordnung)

Vom 4. Juli 1970

(Abl. 44 S. 412), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 3. Juni 1977 (Abl. 47 S. 541), vom 26. November 1981 (Abl. 49 S. 466), vom 23. Februar 1983 (Abl. 50 S. 363), vom 24. November 1993 (Abl. 55 S. 722), vom 27. November 2012 (Abl. 65 S. 269, 277) und vom 3. Juli 2021 (Abl. 69 S. 573, 575)

und
401. Ausführungsbestimmungen zur Einführungsordnung1#
Vom 27. Juli 1971
(Abl. 44 S. 415), i.d.F. vom 31 März 1992 (Abl. 55 S. 120) und vom 11. März 1997 (Abl. 57 S. 261)
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Mit der Einführung im Gottesdienst der Gemeinde wird die Berufung in einen kirchlichen Dienst öffentlich bestätigt.
( 2 ) Pfarrer, Diakone und Lektoren werden im Gottesdienst in ihr Amt eingeführt. Das gleiche gilt für Kirchengemeinderäte nach Maßgabe des § 34 der Kirchlichen Wahlordnung2# (Abl. Bd. 41 S. 296). Andere kirchliche Mitarbeiter mit besonderer Verantwortung können, wenn eine entsprechende Gottesdienstordnung vorliegt, im Gottesdienst in ihr Amt eingeführt werden.
( 3 ) Die Einführung erfolgt mit Übernahme des Dienstes. Sie wird rechtzeitig und in geeigneter Weise bekanntgemacht. Für Ablauf und Inhalt des Einführungsgottesdienstes gilt die hierfür vorgesehene Gottesdienstordnung. Ist die Einführung mit dem Auftrag zum Dienst in einer bestimmten Gemeinde verbunden, so findet sie im Gottesdienst dieser Gemeinde statt. Gilt der Dienst des Mitarbeiters einem Kirchenbezirk, so erfolgt die Einführung im Gottesdienst der Bezirkssynode oder einer größeren Bezirksgemeinde. Weitere Regelungen für besondere Fälle trifft, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, der Evangelische Oberkirchenrat im Benehmen mit den Beteiligten.
Zur Ausführung der Einführungsordnung vom 4. Juli 1970 (Abl. 44 S. 412) wird gemäß § 25 Absatz 4 der Kirchenverfassung3# folgendes verordnet:
[...]
Zu § 1 der Einführungsordnung:
  1. Die Amtseinführung der Diakone im Sinne des § 1 Abs. 2 der Einführungsordnung richtet sich nach § 10 Diakonen- und Diakoninnengesetz.
  2. Mitarbeiter mit besonderer Verantwortung i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Einführungsordnung sind insbesondere:
    Bezirksfürsorge, Gemeindehelfer, Gemeindeschwestern, Jugendreferenten, Jugendleiter, Katecheten, Kirchenmusiker, Kirchenpfleger, Sozialsekretäre.
  3. Für die Einführung gelten die im Teilband „Einführungen“ des Kirchenbuchs II veröffentlichten Gottesdienstordnungen. Im Blick auf die ökumenische Anerkennung der Ordination und die entsprechenden Vereinbarungen ist auf die agendarische Form besonders der Kernstücke der Ordinationshandlung selbst (Kirchenbuch II, Teilband „Einführungen“ 1985, S. 20 f.) sorgfältig zu achten.
  4. Der Einzuführende ist vor der Einführung auf deren Bedeutung hinzuweisen. Der Wortlaut der Verpflichtung ist ihm schriftlich mitzuteilen. Er lautet:
    1. Bei der Einführung in den Pfarrdienst (Ordination):
      „Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Diener des göttlichen Wortes zu führen und mitzuhelfen, daß das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, daß die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde, und will darauf achthaben, daß falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde. Ich will meinen pfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun und das Beichtgeheimnis wahren.“
    2. Bei der Einführung in ein ständiges Pfarramt (Investitur):
      „Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Diener des göttlichen Wortes zu führen und mitzuhelfen, daß das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, daß die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde, und will darauf achthaben, daß falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde. Ich will meinen pfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun und das Beichtgeheimnis wahren.“
c)
Bei der Einführung von Kirchengemeinderäten:
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Kirchengemeinderat zu führen und dabei mitzuhelfen, daß das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, daß die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut wird, und will darauf achthaben, daß falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt wird. Ich will meinen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun.“
d)
Bei der Einführung von Diakonen, Lektoren und anderen Mitarbeitern mit besonderer Verantwortung:
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als … zu führen und mitzuhelfen, daß das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, daß die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde, und will darauf achthaben, daß falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde. Ich will meinen Dienst als … im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun.“
5.
Abgesehen von den Fällen des § 2 der Einführungsordnung ist jeder ordinierte Pfarrer der Landeskirche zur Vornahme der Einführung ermächtigt. Nichtordinierte bedürfen einer besonderen Ermächtigung durch den Oberkirchenrat. Das gleiche gilt für Ordinierte, die nicht im Dienst der Landeskirche stehen.
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§ 2
Einführung in den Pfarrdienst (Ordination)

( 1 ) Mit der Einführung in den Pfarrdienst (Ordination) wird öffentlich bestätigt, daß der Ordinierte mit dem Dienst eines Pfarrers beauftragt und insbesondere zur geordneten öffentlichen Wortverkündung, zur Verwaltung der Sakramente und zur Vornahme von Amtshandlungen ermächtigt ist.
( 2 ) Die Ordination erfolgt in der Regel nach der zweiten evangelisch-theologischen Dienstprüfung.
( 3 ) Ordiniert kann werden, wer
  1. die erforderliche Vorbildung besitzt,
  2. persönlich geeignet und
  3. bereit ist, die mit der Wahrnehmung eines pfarramtlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen zu übernehmen.
( 4 ) Die Bereitschaft nach Absatz 3 Buchstabe c ist mit den in der Gottesdienstordnung enthaltenen Worten zu erklären und folgendermaßen schriftlich zu bestätigen:
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Diener des göttlichen Wortes zu führen und mitzuhelfen, daß das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird.
Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, daß die Kirche in Verkündung, Lehre und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde und will darauf achthaben, daß falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde.
Ich will meinen pfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun und das Beichtgeheimnis wahren.“
( 5 ) Die Ermächtigung nach Abs. 1 kann vom Evangelischen Oberkirchenrat auch ohne Ordination für begrenzte Zeit erteilt werden, wenn eine schriftliche Verpflichtung auf die Ordnung der Landeskirche vorliegt.
( 6 ) (gestrichen)
( 7 ) Die Einführung in den Pfarrdienst wird in der Regel vom zuständigen Dekan vorgenommen. Er bedarf der Ermächtigung des Evangelischen Oberkirchenrats. Neben dem Kirchengemeinderat und einem Vertreter des Kirchenbezirks sollen die Landessynode und die Heimatgemeinde des Ordinierten im Gottesdienst vertreten sein. Aus diesen Vertretern wählt der Ordinierte zwei Zeugen. Der Vollzug der Einführung wird vom Ordinator und von den Zeugen beurkundet.
Zu § 2 der Einführungsordnung:
6.
Die Ordination findet in der Regel mit der Übernahme des ersten Dienstauftrags im unständigen Dienst im Pfarramt statt. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Dekans die Ordination auch am Ende des Vorbereitungsdienstes als gemeinsame Ordination der Vikare und Vikarinnen eines Kirchenbezirks erfolgen, sofern deren Aufnahme in den unständigen Dienst im Pfarramt durch den Oberkirchenrat beschlossen und mitgeteilt ist.
7.
Wer ordiniert oder nach § 2 Abs. 5 der Einführungsordnung ermächtigt ist, führt die Amtsbezeichnung „Pfarrer“, wenn ihm ein ständiges Pfarramt übertragen ist. In besonderen Fällen kann die Amtsbezeichnung vom Landesbischof einem Ordinierten ohne die Übertragung eines ständigen Pfarramtes verliehen werden. Der Ordinierte oder nach § 2 Abs. 5 der Einführungsordnung Ermächtigte trägt bei Gottesdiensten und entsprechenden Amtshandlungen die Amtstracht eines Pfarrers.
8.
Wird einem nichtordinierten Pfarramtsbewerber ein Auftrag übertragen, der ihn für längere Zeit regelmäßig zum pfarramtlichen Dienst in einer Gemeinde verpflichtet, so wird dies gleichzeitig dem für diese Gemeinde zuständigen Dekanatamt mitgeteilt. Der Dekan oder ein von ihm bestimmter ordinierter Pfarrer der Landeskirche führt mit dem Pfarramtsbewerber alsbald ein Ordinationsgespräch und teilt ihm den Wortlaut der Verpflichtung schriftlich mit (vgl. Nr. 4).
9.
Der Oberkirchenrat kann in Ausnahmefällen einen anderen ordinierten Pfarrer der Landeskirche zum Ordinator bestimmen.
10.
Der Dekan führt das der Ordination vorangehende Ordinationsgespräch. Es empfiehlt sich, dieses Ordinationsgespräch anläßlich einer Ordinationsvorbereitungstagung zu führen, ggf. auch mit den Ordinanden eines benachbarten Kirchenbezirks zusammen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Ermächtigung zur Einführung in den Pfarrdienst gem. § 2 Abs. 7 Satz 2 der Einführungsordnung teilt der Dekan das Ergebnis des Ordinationsgesprächs, Zeit und Ort der Einführung sowie die Person des Einführenden mit.
11.
Die schriftliche Bestätigung nach § 2 Abs. 4 der Einführungsordnung und die Beurkundung der Einführung nach § 2 Abs. 7 Satz 5 der Einführungsordnung erfolgen nach dem in Anlage 1 beigefügten Muster. Die Urkunde ist doppelt auszufertigen. Eine Fertigung erhält der Eingeführte. Die zweite Fertigung ist dem Oberkirchenrat zu übersenden.
12.
Soll ein nichtordinierter Pfarramtsbewerber zur Aushilfe oder zum Zweck der Ausbildung für kürzere Zeit bei der öffentlichen Wortverkündigung oder bei der Sakramentsverwaltung oder zur Vornahme von Amtshandlungen eingesetzt werden, so beantragt das zuständige Dekanatamt oder der mit der Ausbildung betraute Pfarrer eine Ermächtigung nach § 2 Abs. 5 der Einführungsordnung. Falls der Pfarramtsbewerber noch keine schriftliche Verpflichtung auf die Ordnung der Landeskirche abgegeben hat, ist mit dem Antrag eine unterzeichnete Erklärung nach dem in Anlage 2 beigefügten Muster dem Oberkirchenrat vorzulegen.
13.
Tritt ein schon ordinierter Pfarramtsbewerber in den unständigen Pfarrdienst der Landeskirche, so hat er bei Dienstantritt eine schriftliche Verpflichtung auf die Ordnung der Landeskirche nach dem in Anlage 2 beigefügten Muster abzugeben.
14.
Einer der Zeugen nach § 2 Absatz 7 Satz 4 soll Pfarrer sein.
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§ 3
Einführung in ein ständiges Pfarramt (Investitur)

( 1 ) Mit der Einführung in ein ständiges Pfarramt (Investitur) wird die Übertragung der mit diesem Amt verbundenen Rechte und Pflichten öffentlich bestätigt.
( 2 ) Die Einführung in ein ständiges Gemeindepfarramt wird in der Regel vom zuständigen Dekan – bei Dekanen vom zuständigen Prälaten – vorgenommen. Der Kirchengemeinderat und ein Vertreter des Kirchenbezirks nehmen teil.
( 3 ) Bei der Einführung in ein sonstiges ständiges Pfarramt sollen die Landessynode, die Mitarbeiter des Pfarrers und der Kreis der Gemeindeglieder, denen sein besonderer Dienst gilt, im Gottesdienst vertreten sein.
( 4 ) Im Falle des § 30 Württembergisches Pfarrergesetz4# werden die Stellenpartnerinnen und Stellenpartner gemeinsam in ihr Amt eingeführt.
Zu § 3 der Einführungsordnung:
15.
Die Einführung in ein ständiges Pfarramt (Investitur) findet in der Regel bei oder unmittelbar nach der tatsächlichen Aufnahme der Dienstgeschäfte statt.
16.
Nach dem Einführungsgottesdienst wird dem Pfarrer vom Einführenden die Ernennungsurkunde übergeben, falls sie nicht aus besonderen Gründen vorweg ausgehändigt werden mußte (vgl. § 9 Abs. 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz5#).
17.
Der Vollzug der Einführung ist dem Oberkirchenrat vom Einführenden schriftlich zu bestätigen.
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§ 4
Schlußbestimmung

( 1 ) Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft. Frühere Bestimmungen über die gottesdienstliche Einführung in kirchliche Ämter treten, soweit in Abs. 2 nicht anders bestimmt ist, außer Kraft.
Das gilt insbesondere für
  1. das Synodal-Ausschreiben betreffend die Ordinations- und Investitur-Ordnung vom 9. Januar 1855 (Abl. Bd. 1 S. 4),
  2. den Erlaß des Evangelischen Oberkirchenrats über die Ordination und Amtsverpflichtung eines Pfarramtsbewerbers vom 25. Februar 1950 (Abl. Bd. 34 S. 18),
  3. das Kirchliche Gesetz über den Zeitpunkt der Ordination von Pfarramtsbewerbern und der Einsegnung von Theologinnen im Dienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 3. Oktober 1961 (Abl. Bd. 39 S. 403),
  4. den Erlaß des Oberkirchenrats über die Einführung eines Lektors vom 4. Februar 1942 (Beibl. zum Abl. Bd. 30 Nr. 20) und Ziff. 8 der Richtlinien für den Lektorendienst in der Fassung des Erlasses vom 25. August 1964 (Abl. Bd. 41 S. 192),
  5. den Erlaß des Oberkirchenrats über die Einführung in das Amt der christlichen Unterweisung an den Schulen vom 24. September 1946 (Beiblatt zum Abl. Bd. 32 Nr. 15),
  6. den Erlaß des Oberkirchenrats über die gottesdienstliche Einführung ins Mesneramt vom 9. September 1947 (Beiblatt zum Abl. Bd. 32 Nr. 27),
  7. §§ 2 und 13 der Dienstanweisung für Gemeindehelfer und Gemeindehelferinnen (einschließlich Katecheten und Katechetinnen), Erlaß des Oberkirchenrats vom 10. Oktober 1952 (Beiblatt zum Abl. Bd. 37 Nr. 5 S. 60 ff.),
  8. § 7 der Vollzugsverfügung zur Diakonenordnung in der Fassung Neuveröffentlichung vom 7. Dezember 1957 sowie Anlage 2 zur Diakonenordnung (Beiblatt zum Abl. Bd. 37 Nr. 5 S. 39 und 42 ff.),
  9. § 16 Abs. 3 der Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in der Fassung der Veröffentlichung vom 7. Dezember 1957 (Beiblatt zum Abl. Bd. 37 Nr. 5 S. 48 ff.) und den Erlaß des Oberkirchenrats betr. die Einführung eines Kirchenmusikers in sein Amt vom 29. April 1949 (Beiblatt zum Abl. Bd. 33 Nr. 22).
( 2 ) § 34 der Kirchlichen Wahlordnung vom 15. April 1964 in der Fassung vom 26. Februar 1970 (Abl. Bd. 44 S. 180) wird wie folgt geändert:
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Anlage 1 a)6#

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Ordinationsurkunde

Im Auftrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wurde heute der Pfarramtsbewerber in der Kirche zu in den Pfarrdienst eingeführt.
Er hat die damit verbundenen Verpflichtungen vor Gott und der christlichen Gemeinde übernommen und bestätigt dies mit folgenden Worten:
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Diener des göttlichen Wortes zu führen und mitzuhelfen, daß das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird.
Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, daß die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde und will darauf achthaben, daß falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde.
Ich will meinen pfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun und das Beichtgeheimnis wahren.“
Aufgrund dieser Verpflichtung wurde ihm im Gottesdienst der Gemeinde die kirchliche Ordination erteilt und damit seine Berufung zum Pfarrdienst in der evangelischen Kirche öffentlich bestätigt.
, den


Die Verpflichtete:
Der/Die Ordinierende:
Die Zeugen/Zeuginnen:
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Anlage 1 b)7#

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Ordinationsurkunde

Im Auftrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wurde heute die Pfarramtsbewerberin in der Kirche zu in den Pfarrdienst eingeführt.
Sie hat die damit verbundenen Verpflichtungen vor Gott und der christlichen Gemeinde übernommen und bestätigt dies mit folgenden Worten:
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Diener des göttlichen Wortes zu führen und mitzuhelfen, daß das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird.
Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, daß die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde und will darauf achthaben, daß falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde.
Ich will meinen pfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun und das Beichtgeheimnis wahren.“
Aufgrund dieser Verpflichtung wurde ihr im Gottesdienst der Gemeinde die kirchliche Ordination erteilt und damit ihre Berufung zum Pfarrdienst in der evangelischen Kirche öffentlich bestätigt.
, den


Die Verpflichtete:
Der/Die Ordinierende:
Die Zeugen/Zeuginnen:
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Anlage 28#

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Verpflichtungserklärung

Der mit Verfügung des Evang. Oberkirchenrats vom in den unständigen Pfarrdienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg aufgenommene Pfarramtsbewerber
Vorname Name in geboren am bestätigt mit seiner Unterschrift die folgende Verpflichtung:
Ich bin bereit, meinen pfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu tun und das Beichtgeheimnis zu wahren.
, den
Der Verpflichtete:
zur Beurkundung
Pfarrer/Dekan/Oberkirchenrat

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1 ↑ Red. Anm.: Der Text der Ausführungsverordnung wird an den entsprechenden Stellen des Gesetzes eingerückt und mittels kleinerer Schriftgröße dargestellt.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 und 81 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 1 a) zu den Ausführungsbestimmungen zur Einführungsordnung.
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7 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 1 b) zu den Ausführungsbestimmungen zur Einführungsordnung.
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8 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 2 zu den Ausführungsbestimmungen zur Einführungsordnung.