70. Wahlordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Kirchliche Wahlordnung – KWO)
Vom 15. April 1964
(Abl. 41 S. 118), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (Abl. 53 S. 405), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 24. November 1994 (Abl. 56 S. 260), vom 29. Juni 2000 (Abl. 59 S. 113), vom 24. November 2004 (Abl. 61 S. 197, 199), vom 25. März 2006 (Abl. 62 S. 59), vom 9. März 2012 (Abl. 65 S. 85), vom 6. Juli 2013 (Abl. 65 S. 538), vom 27. November 2018 (Abl. 68 S. 305, 306 und Abl. 68 S. 307), vom 23. März 2019 (Abl. 68 S. 718), vom 19. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 726, 727), vom 25. November 2021 (Abl. 70 S. 1, 5), vom 1. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 1), vom 2. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 3 u. Nr. 2) und vom 28. Juni 2024 (Abl. 71 Nr. 54)
Nichtamtliche Inhaltsübersicht
Kirchliche Wahl | |
Wahlberechtigung | |
Wählbarkeit | |
II. Abschnitt Wahlen zum Kirchengemeinderat, Wahlvorbereitung | |
1. | |
Wahltag | |
Zuständigkeit des Kirchengemeinderats | |
Abstimmungsbezirke | |
Ortswahlausschuß | |
2. | |
Anlegung | |
Erstellung der Wählerliste durch Anmeldung | |
Prüfung und Auflegung | |
Bescheinigung über Aufnahme in die Wählerliste | |
Abschluß der Wählerliste | |
Entscheidung über Einsprachen gegen die Wählerliste | |
3. | |
Aufforderung zur Einreichung | |
Inhalt | |
Einreichung | |
Prüfung | |
Gesamtwahlvorschlag | |
Gliederung des Gesamtwahlvorschlags, Stimmzettel | |
4. | |
Eröffnung und Ort der Wahl | |
Zuständiger Abstimmungsbezirk | |
Aufsicht durch den Ortswahlausschuß | |
Stimmabgabe | |
Wahlvorgang | |
5. | |
(aufgehoben) | |
Allgemeine Zusendung der Briefwahlunterlagen | |
Stimmabgabe bei der Briefwahl | |
6. | |
Öffentliche Ermittlung, Wahlhelfer | |
Beurteilung der Stimmzettel | |
Feststellung der Gewählten | |
7. | |
Beseitigung von Anständen | |
Einsprachen | |
Ungültigkeit der Wahl | |
Ergänzung des Kirchengemeinderats | |
Amtseinführung | |
III. Abschnitt Wahlen zur Bezirkssynode | |
Bestimmungen über die Wahl zur Bezirkssynode | |
(entfällt) | |
(entfällt) | |
IV. Abschnitt Wahlen zur Landessynode – Grundsätze | |
1. | |
Wahlkreise, Mehrheitswahl | |
Wählbarkeit | |
2. | |
Wahltag | |
Abstimmungsbezirke | |
Ortswahlausschuß, Vertrauensausschuß | |
Wählerliste | |
3. | |
Aufforderung zur Einreichung | |
Inhalt | |
Prüfung | |
Gesamtwahlvorschlag | |
Gliederung des Gesamtwahlvorschlags, Stimmzettel | |
Vorstellung von Wahlbewerbern | |
4. | |
Wahlvorgang | |
Stimmabgabe | |
Briefwahl | |
5. | |
Öffentliche Ermittlung | |
Beurteilung der Stimmzettel | |
Gewählte | |
Bekanntmachung des Wahlergebnisses | |
Einsprachen | |
Entscheidung über Einsprachen | |
Besondere Fälle | |
Ergänzung der Landessynode | |
V. Abschnitt Schlußbestimmungen | |
Kosten | |
Ermächtigung | |
Übergangsbestimmungen | |
Anlagen der Ausführungsbestimmungen zur KWO | |
Mitteilung an die Kirchengemeinde der Hauptwohnung über die Wahlteilnahme in einer anderen Kirchengemeinde bei mehrfachem Wohnsitz | |
Wählerliste | |
Wählerliste für Personen, für die eine Auskunftssperre besteht | |
Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerliste | |
Wahlausweis – Bescheinigung über die Aufnahme in die Wählerliste – | |
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen | |
Wahlvorschlag | |
Stimmzettel für die Kirchengemeinderatswahl | |
Text zur Unterrichtung der Wähler | |
Bekanntgabe der Wahl | |
Bekanntgabe der Wahl | |
Niederschrift des Ortswahlausschusses, in denen keine örtlichen Wahlausschüsse gebildet sind | |
Niederschrift des Ortswahlausschusses, in denen örtliche Wahlausschüsse gebildet sind | |
Briefwahlschein | |
Stimmzettel für die Wahl zur Landessynode | |
Niederschrift des Vertrauensausschusses | |
Urkunde über die Wahl zur Landessynode |
I. Abschnitt
Grundlagen kirchlicher Wahl
###§ 1
Kirchliche Wahl
§ 2
Wahlberechtigung
- durch ihre Teilnahme an der Wahl mitwirken wollen, daß Jesus Christus als der alleinige Herr der Kirche bezeugt und die Gemeinde in Verkündigung, Ordnung und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist,
- am Tage der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen geschäftsfähig sind und
- mit ihrer Hauptwohnung im Bereich der Württembergischen Landeskirche gemeldet sind oder aufgrund zwischenkirchlicher Vereinbarung als Glieder der Landeskirche gelten.
1. | |
2. | Das Wahlrecht kann nur einmal und grundsätzlich nur in der Kirchengemeinde ausgeübt werden, der das Kirchengemeindeglied nach §§ 6 und 6a der Kirchengemeindeordnung5# angehört; dies gilt auch für die Briefwahl gemäß §§ 25 bis 26 und 52 der Kirchlichen Wahlordnung. Niemand kann in mehreren Kirchengemeinden wählen. |
3. | Ist ein Mitglied der Evangelischen Landeskirche in mehreren Kirchengemeinden der Landeskirche gemeldet, so kann es wählen, welcher Kirchengemeinde es angehören will. Macht es von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch, so wählt es in der Kirchengemeinde, in der es mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist (§ 6 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung6#). Fällt die Entscheidung auf eine Nebenwohnung, so ist das Kirchengemeindeglied dort in die Wählerliste aufzunehmen. Die Entscheidung ist bis zum Abschluss der Wählerliste (§ 12 der Kirchlichen Wahlordnung) der Kirchengemeinde der Nebenwohnung mitzuteilen. Von der Aufnahme in die Wählerliste der Kirchengemeinde der Nebenwohnung ist vor jeder Wahl die Kirchengemeinde der Hauptwohnung unverzüglich zu unterrichten (Muster Anlage 1). Es ist dafür zu sorgen, dass die Wählerlisten bei jeder Wahl in beiden Kirchengemeinden geändert werden. |
4. | Macht ein Gemeindeglied von der Möglichkeit der Ummeldung nach § 6a der Kirchengemeindeordnung7# Gebrauch, so ist durch die Eingabe in die zentrale kirchliche Datenverarbeitung oder auf andere Weise dafür zu sorgen, dass die Wählerlisten in beiden Kirchengemeinden geändert werden. |
5. | Eine zwischenkirchliche Vereinbarung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Kirchlichen Wahlordnung ist die Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg (Abl. 62 S. 248)8#. |
6. | Bezüglich des Wahlrechts der Mitglieder der Brüdergemeinde Korntal gilt die Vereinbarung vom 28. März 2000 (Abl. 59 S. 123)9#. Für die Kirchenmitglieder mit Wohnsitz in Stödtlen (Ostalbkreis) gilt die Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Bayern über die Mitgliedschaft der Kirchenmitglieder mit Wohnsitz in der bürgerlichen Gemeinde Stödtlen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (Abl. 62 S. 250)10#. |
7. | Der Kirchengemeinderat prüft, ob die in § 2 der Kirchlichen Wahlordnung, §§ 6 und 6a der Kirchengemeindeordnung und den Nummern 1 bis 6 festgelegten Voraussetzungen der Wahlberechtigung gegeben sind. Für die Anwendung des § 2 Absatz 3 bis 5 der Kirchlichen Wahlordnung kann die Handreichung für Pfarrer, Kirchengemeinderäte und Visitatoren vom 4. November 1964 herangezogen werden (Abl. 41 S. 298). |
8. | Das Verfahren nach § 2 Absatz 3 bis 5 der Kirchlichen Wahlordnung soll nicht nur in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit bevorstehenden kirchlichen Wahlen geübt werden. Anlass hierzu ist schon dann gegeben, wenn der Kirchengemeinderat von einem Tatbestand, wie er in § 2 Absatz 3 des Gesetzes beschrieben ist, Kenntnis erhält, zumal auch die Anmeldung zur Wählerliste jederzeit möglich ist (§ 9 Absatz 2 bis 4 der Kirchlichen Wahlordnung). |
9. | Der Beschluss des Kirchengemeinderats gemäß § 2 Absatz 4 der Kirchlichen Wahlordnung wird mit der Zustellung an das Kirchengemeindeglied wirksam. Eine Einsprache gegen diesen Beschluss (§ 2 Absatz 5 der Kirchlichen Wahlordnung) hat keine aufschiebende Wirkung. |
§ 3
Wählbarkeit
- die im geistlichen Leben der Gemeinde stehen und bereit sind, das für ihr kirchliches Amt bestimmte Gelübde abzulegen,
- die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die nach § 2 wahlberechtigt sind,
- die nicht wegen einer Straftat, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, rechtskräftig verurteilt worden sind und nicht nach anderen Bestimmungen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
10. | Bei § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Kirchlichen Wahlordnung ist nicht in formaler Weise auf die äußere Erfüllung kirchlicher Pflichten zu sehen. Die Teilnahme am Gottesdienst einschließlich der Teilnahme am Heiligen Abendmahl und am Leben der Gemeinde sind wichtige Anzeichen für die Erfüllung dieser Voraussetzungen der Wählbarkeit. Es wird geraten, bei den zu Wählenden besonders auf Kirchengemeindeglieder zu achten, die schon freiwillige Dienste in der Gemeinde und für die Kirche tun oder bereit wären, auf Grund ihrer besonderen Begabung und Erfahrung solche Dienste zu übernehmen. |
11. | Wählbar ist ein Gemeindeglied in der Kirchengemeinde, in der es sein Wahlrecht nach § 2 der Kirchlichen Wahlordnung ausübt. Über die Wahlberechtigung als Voraussetzung der Wählbarkeit (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 der Kirchlichen Wahlordnung) entscheidet der Kirchengemeinderat (§ 2 Absatz 4 der Kirchlichen Wahlordnung). |
12. | Andere Bestimmungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Kirchlichen Wahlordnung sind beispielsweise § 11 Absatz 4 der Kirchengemeindeordnung11# und die Nummern 5 und 8 der Ausführungsbestimmungen zur Taufordnung12#. |
13. | Für das Verfahren nach § 3 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung gelten die Nummern 7 und 9 entsprechend. |
II. Abschnitt
Wahlen zum Kirchengemeinderat, Wahlvorbereitung
#1. Allgemeines
##§ 4
Wahltag
§ 5
Zuständigkeit des Kirchengemeinderats
14. | Ist, abgesehen von § 4 der Kirchlichen Wahlordnung, der Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde zu wählen, kann der Wahltag vom Oberkirchenrat oder mit Zustimmung des Dekanatamtes von der Verwaltung der Kirchengemeinde (§ 35 der Kirchengemeindeordnung13#) bestimmt werden. |
15. | Der Wahltag wird im Gemeindegottesdienst und in anderer geeigneter Weise (zum Beispiel Aushang, Gemeindebrief, Internetauftritt der Kirchengemeinde, amtliche Mitteilungsblätter oder kirchliche Presse) öffentlich bekanntgemacht. |
§ 6
Abstimmungsbezirke
16. | Ein Abstimmungsbezirk soll in der Regel nicht mehr als 5 000 Kirchengemeindeglieder umfassen und nach Möglichkeit die Grenzen bestehender Pfarrbezirke nicht durchschneiden. |
§ 7
Ortswahlausschuß
17. | Der Kirchengemeinderat bestimmt über die Zahl der Mitglieder des Ortswahlausschusses und der örtlichen Wahlausschüsse nach § 7 Absatz 2 und 5 der Kirchlichen Wahlordnung. In Kirchengemeinden mit mehreren Abstimmungsbezirken kann der Kirchengemeinderat beschließen, dass für die örtlichen Wahlausschüsse gemeinsam Stellvertreter bestimmt werden. Die Stellvertreter treten im Falle der Verhinderung eines Mitglieds in beliebiger Reihenfolge nach näherer Bestimmung durch den Vorsitzenden des Ortswahlausschusses ein. |
17a. | In Kirchengemeinden, die erst zum Wahltag gemäß § 5 Absatz 1 Variante 1 Kirchengemeindeordnung in ihrem Bestand verändert werden, wird ein Ortswahlausschuss gebildet, der dem zukünftigen Bestand entspricht. Die Mitglieder des Ortswahlausschusses werden von den Kirchengemeinderäten im Verhältnis der Zahl der Gemeindeglieder der Kirchengemeinden vor der Veränderung bestellt. Dies gilt entsprechend für örtliche Wahlausschüsse. Ausnahmen von diesem Verfahren kann das Dekanatamt zulassen. Der so gebildete Ortswahlausschuss und die örtlichen Wahlausschüsse sind für die Durchführung der Wahl im zukünftigen Bestand und für alle Aufgaben, die diesen Ausschüssen zugeordnet sind, zuständig. |
2. Wählerliste
##§ 8
Anlegung
18. | Die Wählerliste wird mit Hilfe der kirchlichen oder kommunalen Datenverarbeitung oder anderer Unterlagen (zum Beispiel Gemeindegliederkartei, örtliches Melderegister, Anschriftenlisten) aufgestellt, gegebenenfalls durch Berichtigung und Ergänzung einer vorhandenen Wählerliste. Bei Kirchengemeinden, die zum Wahltag gemäß § 5 Absatz 1 Variante 1 Kirchengemeindeordnung in ihrem Bestand verändert werden, wird die Wählerliste je für den Bereich der bisher bestehenden Kirchengemeinden gesondert vom jeweiligen Kirchengemeinderat erstellt. Sie werden mit dem Abschluss der Wählerlisten nach § 12 Absatz 1 Kirchliche Wahlordnung zur Wählerliste der Kirchengemeinden im zukünftigen Bestand. |
18a. | Die Entscheidung über die Aufnahme von Wählern in die Wählerliste und über Einsprachen werden bei Kirchengemeinden, die zum Wahltag gemäß § 5 Absatz 1 Variante 1 Kirchengemeindeordnung in ihrem Bestand verändert werden, durch den Kirchengemeinderat vorgenommen, der für die betreffende Person zum Zeitpunkt der Anlegung der Wählerliste zuständig ist. |
19. | In der Wählerliste sind die Kirchengemeindeglieder unter fortlaufender Nummer aufzuführen. Familien- und Vornamen sowie der Geburtstag und erforderlichenfalls die Anschrift und die Wohnung sind anzugeben (Muster Anlage 2). |
20. | Die Wähler werden nach geographischen Gesichtspunkten oder in alphabetischer Folge aufgeführt, wobei Angehörige eines Haushalts zusammengenommen werden können. Bei einer aus mehreren Orten bestehenden oder in Wohnbezirke gegliederten Kirchengemeinde können die wahlberechtigten Bewohner der einzelnen Orte oder Wohnbezirke gesondert aufgeführt werden. |
21. | Wird die Wählerliste in Karteiform angelegt, so müssen die einzelnen Karten durch eine Vorrichtung verbunden werden, die jede Karte festhält. |
22. | Für die Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre im Gemeindegliederverzeichnis besteht, ist eine gesonderte Wählerliste anzulegen oder die Wählerliste ist so zu gliedern, dass eine Abtrennung der Angaben zu diesen Personen für die Auflegung möglich ist (Muster Anlage 3). |
23. | Der Beschluss nach § 8 Absatz 3 der Kirchlichen Wahlordnung ist vom Kirchengemeinderat (Gesamtkirchengemeinderat) rechtzeitig vor der Wahl zu fassen und der Gemeinde im Gottesdienst und in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Innerhalb einer Gesamtkirchengemeinde kann der Beschluss nur einheitlich, das heißt vom Gesamtkirchengemeinderat (Engeren Rat) mit Wirkung für die beteiligten Kirchengemeinderäte gefasst werden. Der Beschluss nach § 8 Absatz 3 der Kirchlichen Wahlordnung soll nicht nur für die bevorstehende Wahl, sondern für die Dauer (unter Vorbehalt des Widerrufs) gefasst werden. |
§ 9
Erstellung der Wählerliste durch Anmeldung
24. | Bei der mündlichen Anmeldung zur Wählerliste werden von jedem Wähler Name, Vorname, Geburtstag und Wohnung für die Wählerliste festgestellt. Die schriftliche Anmeldung soll dieselben Angaben enthalten. |
25. | Als Mitglieder derselben Haushaltung gelten alle Personen, die in einer Wohngemeinschaft miteinander leben, wozu auch Untermieter gerechnet werden können. Die Bestimmung soll nicht eng ausgelegt werden. |
26. | In jedem Jahr sind die wahlberechtigen Kirchengemeindeglieder, die noch nicht in die Wählerliste aufgenommen worden sind, im Gemeindegottesdienst und in anderer geeigneter Weise (zum Beispiel bei einem Besuch eines neu zugezogenen Gemeindeglieds, in einem Gemeindebrief oder in der Ortsbeilage zu den kirchlichen Blättern), zur Anmeldung für die Wählerliste aufzufordern. |
27. | Vor einer Wahl sollen möglichst alle wahlberechtigten Kirchengemeindeglieder nochmals auf die Anmeldung zur Wählerliste hingewiesen werden, nach Möglichkeit auch durch eine schriftliche Aufforderung. |
28. | Im Fall des § 9 Absatz 3 der Kirchlichen Wahlordnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Liste der Angemeldeten für die bevorstehende Wahl vorläufig abgeschlossen wird, genau zu bezeichnen. Dies gilt auch für Zeit und Ort der Entgegennahme von laufenden Anmeldungen zur Wählerliste. |
29. | Bei der Berechnung der Frist des § 9 Absatz 4 der Kirchlichen Wahlordnung wird der Wahltag nicht mitgerechnet, so dass am dritten Tag vor dem Wahltag verspätete Anmeldungen noch bis 18.00 Uhr entgegengenommen werden können. |
30. | Wer nicht weiß, ob er schon in die Wählerliste aufgenommen ist, kann sich darüber beim geschäftsführenden Pfarramt bzw. bei der vom Kirchengemeinderat beauftragten Stelle erkundigen. |
§ 10
Prüfung und Auflegung
31. | Beim vorläufigen Abschluss der Wählerliste wird bestätigt,
|
Der vorläufige Abschluss der Wählerliste sowie die Zahl der Wahlberechtigten ist dem Dekanatamt und dem Vorsitzenden des Vertrauensausschusses über die Geschäftsstelle des Vertrauensausschusses mitzuteilen. | |
32. | Der Gemeinde ist genau mitzuteilen, wann während der fünftägigen Auflagefrist die Einsichtnahme möglich ist, wo die Wählerliste zur Einsichtnahme aufliegt und wann und wo mündliche oder schriftliche Einsprachen gegen den Inhalt der Wählerliste entgegengenommen werden (Muster Anlage 4). |
32a. | Bei Kirchengemeinden, die zum Wahltag gemäß § 5 Absatz 1 Variante 1 Kirchengemeindeordnung in ihrem Bestand verändert werden, ist eine Einsichtnahme in die Wählerlisten nach Nummer 18 Satz 2 möglich. |
33. | Wer die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 37. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr beim Vorsitzenden des Kirchengemeinderats schriftlich oder mündlich Einsprachen erheben. Bezieht sich diese auf offenbare Unrichtigkeiten, kann der mit der Aufstellung der Wählerliste Beauftragte diese berichtigen. Im Übrigen entscheidet der Kirchengemeinderat über die Einsprachen (§ 13 der Kirchlichen Wahlordnung). |
§ 11
Bescheinigung über Aufnahme in die Wählerliste
34. | Nach der Prüfung der Wählerliste ist den Wahlberechtigten die Bescheinigung über ihre Aufnahme in die Wählerliste sobald als möglich zu übermitteln. Die Bescheinigung (Anlage 5) ist bei der Wahl als Wahlausweis mitzubringen; jedoch kann auch wählen, wer in die Wählerliste aufgenommen ist und sich über seine Person ausweist (§ 24 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung). |
§ 12
Abschluß der Wählerliste
35. | Nach Abschluss der Wählerliste ist diese so unter Verschluss zu halten, dass keine unberechtigten Änderungen vorgenommen werden können. Die Wählerlisten von Kirchengemeinden, die zum Wahltag gemäß § 5 Absatz 1 Variante 1 Kirchengemeindeordnung in ihrem Bestand verändert werden, werden nach Abschluss der jeweiligen Wählerliste gemäß Nummer 18 Satz 2 AWO entsprechend dem zukünftigen Bestand zur neuen Wählerliste durch das am Wahltag zuständige geschäftsführende Pfarramt zusammengeführt. |
36. | § 12 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung regelt den Zeitpunkt, in dem die Zuständigkeit für die Berichtigung der Wählerliste vom Kirchengemeinderat auf den Ortswahlausschuss übergeht. |
§ 13
Entscheidung über Einsprachen gegen die Wählerliste
37. | Beanstandungen und Einsprachen sollen zunächst mit dem hiervon betroffenen Kirchengemeindeglied besprochen werden. Ergibt sich dabei, dass seine Streichung aus der Wählerliste rechtlich begründet ist, so ist der Beschluss des Kirchengemeinderats dem Gemeindeglied mit Begründung zuzustellen, es sei denn, dass das Gemeindeglied sich schriftlich mit seiner Streichung aus der Liste einverstanden erklärt hat. Das Gemeindeglied ist davon zu unterrichten, dass es gegen den Beschluss des Kirchengemeinderats binnen einer Woche von der Zustellung an Beschwerde beim Kirchengemeinderat einlegen kann. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Visitators und die weitere Beschwerde zum Oberkirchenrat. Entscheidungen über die Beanstandungen und Einsprachen werden bei Kirchengemeinden, die zum Wahltag gemäß § 5 Absatz 1 Variante 1 Kirchengemeindeordnung in ihrem Bestand verändert werden, durch den Kirchengemeinderat vorgenommen der für die betreffende Person zum Zeitpunkt der Anlegung der Wählerliste zuständig ist. |
38. | Der Kirchengemeinderat kann einer Beschwerde, die er für begründet hält, selbst stattgeben. Andernfalls legt er die Akten mit dem angefochtenen Beschluss, der Beschwerde und seiner Stellungnahme hierzu dem Visitator vor. Dies gilt auch für verspätet eingelegte Beschwerden. Im Falle der weiteren Beschwerde legt der Visitator die Akten mit dem angefochtenen Beschluss, der Beschwerde, der Entscheidung des Visitators und der weiteren Beschwerde dem Oberkirchenrat vor. Dies gilt auch für verspätetet eingelegte weitere Beschwerden. |
3. Wahlvorschläge
##§ 14
Aufforderung zur Einreichung
39. | Die Aufforderung auf andere geeignete Weise erfolgt beispielsweise durch Aushang, Gemeindebrief, Internetauftritt der Kirchengemeinde, amtliche Mitteilungsblätter oder die kirchliche Presse (Muster Anlage 6). |
40. | Das Ende der Einreichungsfrist (§ 16 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung) ist genau zu bezeichnen, ebenso Zeit und Ort der Entgegennahme von Wahlvorschlägen. Die Kirchengemeindeglieder sollen über die Aufgaben des Kirchengemeinderats – kurz zusammengefasst – informiert werden. |
§ 15
Inhalt
41. | Die Bewerber sind durch die in § 15 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung genannten Angaben zu kennzeichnen. Weitere Zusätze (zum Beispiel Hinweis auf die seitherige Zugehörigkeit zum Kirchengemeinderat) müssen unterbleiben und sind nötigenfalls vom Kirchengemeinderat zu streichen (Muster Anlage 6a). Ersatzbewerber sind auf den Wahlvorschlägen nicht zu benennen. Die Erklärungen nach § 15 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung können auch durch eine Unterschrift des Bewerbers bestätigt werden. Bewerber auf einem Wahlvorschlag dürfen diesen nach § 15 Absatz 4 der Kirchlichen Wahlordnung selbst unterzeichnen. |
42. | Enthält ein Wahlvorschlag mehr als die doppelte Zahl an Bewerbern, als Kirchengemeinderäte zu wählen sind, so ist nach § 17 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung zu klären, welche Bewerber gestrichen werden sollen. Auf die gleiche Weise ist auch die Reihenfolge der Bewerber festzustellen, wenn sie aus dem eingereichten Wahlvorschlag nicht eindeutig hervorgeht. Eine nachträgliche Änderung der Reihenfolge ist unbeschadet der Nummer 57 nur mit Zustimmung aller Unterzeichner und nur bis zum 28. Tag vor dem Wahltag zulässig. |
§ 16
Einreichung
43. | Das geschäftsführende Pfarramt vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs. |
§ 17
Prüfung
44. | Wahlvorschläge sind unter dem Gesichtspunkt zu prüfen,
|
45. | Trägt ein Wahlvorschlag nicht die genügende Zahl von Unterschriften wahlberechtigter Kirchengemeindeglieder, so ist der Einsender befugt, weitere Unterschriften bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nachzureichen. Nach dem Ende der Einreichungsfrist können Anstände in der Frist nach § 17 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung beseitigt werden. Fehlt einem Wahlvorschlag, auch nach einer Streichung, die Mindestzahl von zehn beziehungsweise fünf Unterschriften, so fordert der Ortswahlausschuss den Einsender auf, die fehlenden Unterschriften nachzureichen. |
46. | Für das Verfahren nach § 17 Absatz 3 und 4 der Kirchlichen Wahlordnung gelten die Nummern 7, 9 bis 12, 37 und 38 entsprechend. |
47. | Der Ortswahlausschuss prüft die Wahlvorschläge unmittelbar nach dem Ende der Einreichungsfrist; ergibt sich aus der Prüfung oder aus einer Entscheidung des Ortswahlausschusses nach den §§ 3 Absatz 2, 17 Absatz 3 Satz 1 der Kirchlichen Wahlordnung die Notwendigkeit einer Nachfristsetzung nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes, so teilt er dies dem Kirchengemeinderat unverzüglich mit. Andere als die in Nummer 45 genannten Beanstandungen eines Wahlvorschlags können bis zum 28. Tag vor dem Wahltag beseitigt werden. |
48. | Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht sind oder nach erfolglosem Versuch der Beseitigung von Mängeln den Vorschriften (§§ 15, 16 der Kirchlichen Wahlordnung) nicht entsprechen, dürfen nicht zugelassen werden. |
49. | Wird ein Wahlvorschlag nicht zugelassen, so ist dies dem Einsender schriftlich mit Begründung mitzuteilen. |
§ 18
Gesamtwahlvorschlag
50. | Ein gültiger Gesamtwahlvorschlag liegt auch dann nicht vor, wenn kraft Gesetzes oder aufgrund einer Ortssatzung innerhalb einer Kirchengemeinde aus mehreren Orten oder Wohnbezirken eine dem Verhältnis der Gemeindegliederzahl entsprechende Zahl oder Mindestzahl von Kirchengemeinderäten zu wählen ist (§ 13 der Kirchengemeindeordnung16#) und der Gesamtwahlvorschlag nicht für jeden Ort mindestens so viele Bewerber enthält, wie aus diesem Ort oder Wohnbezirk zu wählen sind. Die Bewerber müssen zum Zeitpunkt der Wahl in dem Ort oder Wohnbezirk wohnen, für den sie gewählt werden (Nummer 99), oder nach § 6a Absatz 3 der Kirchengemeindeordnung17# aufgrund einer Ummeldung von einer anderen Kirchengemeinde dorthin zugeordnet sein. Ist der Wahlvorschlag insoweit nicht vollständig, so kann der Kirchengemeinderat nach Ablauf der in § 18 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung genannten Frist an Stelle der Einberufung einer Gemeindeversammlung beim Oberkirchenrat beantragen, dass die unechte Teilortswahl für die Dauer der nächsten Wahlperiode ganz oder teilweise ausgesetzt wird. |
51. | Die nach § 18 Absatz 3 der Kirchliche Wahlordnung einzuberufende Versammlung der wahlberechtigten Kirchengemeindeglieder wird vom geschäftsführenden Pfarrer oder dessen ordentlichem Stellvertreter im Pfarramt geleitet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Gemeindeversammlung18#. |
52. | Der Leiter der Gemeindeversammlung nimmt die aus der Versammlung heraus vorgeschlagenen Wahlbewerber auf und stellt sie in der Reihenfolge ihrer Benennung zu einem Wahlvorschlag oder zu Wahlvorschlägen zusammen. Sodann sorgt er dafür, dass die Wahlvorschläge von der erforderlichen Zahl (§ 15 Absatz 4 der Kirchlichen Wahlordnung) wahlberechtigter Teilnehmer an der Gemeindeversammlung unterzeichnet werden. Einer der Unterzeichner ist dann damit zu beauftragen, von den benannten Wahlbewerbern die nach § 15 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung erforderlichen Erklärungen einzuholen. |
§ 19
Gliederung des Gesamtwahlvorschlags, Stimmzettel
53. | Die einzelnen gültigen Wahlvorschläge können im Gesamtwahlvorschlag und damit in den Stimmzetteln untereinander oder nebeneinander aufgeführt werden. Die Auslosung der Reihenfolge nimmt der Ortswahlausschuss vor. Die Reihenfolge wird kenntlich gemacht. Vor dem Namen jedes Wahlbewerbers ist ein Kennzeichnungsfeld anzubringen. Andere, insbesondere auf kirchliche Gruppierungen hinweisende Kennzeichnungen der Wahlvorschläge sind zulässig und, soweit dies vom Einsender beantragt wird, in den Gesamtwahlvorschlag aufzunehmen. |
54. | Der Ortswahlausschuss kann mehrere Wahlvorschläge zu einem einheitlichen Wahlvorschlag vereinigen, wenn dem auf allen Wahlvorschlägen zugestimmt ist oder wenn alle Einsender zustimmen, die Zustimmung aller Bewerber und aller übrigen Unterzeichner mindestens glaubhaft gemacht wird und wenn der einheitliche Wahlvorschlag nicht mehr als doppelt so viele Namen enthält, als Kirchengemeinderäte zu wählen sind. |
55. | Ist eine unechte Teilortswahl oder eine Wahl nach Wohnbezirken durchzuführen (Nummer 50) und enthält der Stimmzettel eine Gliederung nach einzelnen Orten oder Wohnbezirken, so darf dadurch nicht der Anschein erweckt werden, als habe der Wähler seine Stimmen auf die einzelnen Haupt- und Nebenorte oder Wohnbezirke zu verteilen. |
56. | Anlage 7 enthält das Muster eines Stimmzettels für die Kirchengemeinderatswahl. |
57. | Der Gesamtwahlvorschlag nach § 19 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung wird der Gemeinde ohne die Namen der Unterzeichner öffentlich (§ 19 Absatz 3 des Gesetzes) bekanntgemacht (Muster Anlagen 8a und 8b). Er darf nach seiner öffentlichen Bekanntgabe nicht mehr geändert werden. Jedem Wahlberechtigten soll ein Stimmzettel mit dem Gesamtwahlvorschlag rechtzeitig vor dem Wahltag ausgehändigt werden. |
58. | Findet nach § 18 Absatz 3 der Kirchlichen Wahlordnung keine Wahl statt, so wird die Gemeinde hiervon und von der Folge des § 35 der Kirchengemeindeordnung19# unterrichtet. |
4. Wahlhandlung
##§ 20
Eröffnung und Ort der Wahl
59. | Den Ort der Wahl bestimmt der Kirchengemeinderat. |
60. | Als Wahlzeit soll in der Regel die Zeit von vormittags 11.00 Uhr, oder falls an einem Sonntag gewählt wird, vom Schluss des Gemeindegottesdienstes am Vormittag bis nachmittags 16.00 Uhr bestimmt werden. Doch kann der Kirchengemeinderat je nach den örtlichen Gegebenheiten eine kürzere oder längere Wahlzeit festsetzen. Eine Wahlzeit länger als bis 18.00 Uhr soll nicht festgesetzt werden. |
61. | Bei Wahlen an Sonntagen können Gottesdienste mit Rücksicht auf die Wahl verlegt werden; Nachmittagsgottesdienste können ausfallen. |
62. | Die Wahlhandlung darf nicht unterbrochen werden. Als Unterbrechung der Wahl gilt nicht, wenn in einem Wahlbezirk nach Festsetzung des Kirchengemeinderats nacheinander an verschiedenen Orten gewählt wird oder wenn die Wahlhandlung während des Gottesdienstes ausgesetzt wird. Jedoch muss gewährleistet sein, dass die Wahlurne auch während des Transports oder für die Dauer der Aussetzung ununterbrochen in der Obhut von mindestens drei Mitgliedern des Ortswahlausschusses oder des örtlichen Wahlausschusses bleibt. Die Regelungen in Nummer 63 bleiben hiervon unberührt. |
§ 21
Zuständiger Abstimmungsbezirk
§ 22
Aufsicht durch den Ortswahlausschuß
63. | Die kurzfristige Abwesenheit eines Mitgliedes des Ortswahlausschusses oder örtlichen Wahlausschusses ist keine Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 22 der Kirchlichen Wahlordnung, sofern die Sicherheit der Wahlurne durch die Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Ortswahlausschusses oder des örtlichen Wahlausschusses gewährleistet ist. |
§ 23
Stimmabgabe
64. | Gibt ein Wähler einem Wahlbewerber oder mehreren je zwei Stimmen (Kumulieren), so kann er dies nur innerhalb der Gesamtzahl der ihm zustehenden Stimmen, die der Zahl der zu wählenden Kirchengemeinderäte entspricht. Die Möglichkeit der Stimmenhäufung ist nicht eingeschränkt, wenn die unechte Teilortswahl oder eine Wahl nach Wohnbezirken durchgeführt wird (§ 13 der Kirchengemeindeordnung20# und Nummer 99). Der Wähler kann seine Stimmen dabei ohne Rücksicht auf die Zahl der in einzelnen Teilorten oder Wohnbezirken zu wählenden Kandidaten vergeben. |
65. | Stimmen, die auf einen Bewerber über die Höchstzahl von zwei Stimmen hinaus abgegeben werden, bleiben unberücksichtigt. |
66. | Der Vorgang der Stimmabgabe ist den Wählern auf dem Stimmzettel zu erläutern (Muster Anlage 7). |
§ 24
Wahlvorgang
67. | Zur Wahl darf nur zugelassen werden, wer in der Wählerliste eingetragen ist. |
68. | Ein Wähler, der in der Wählerliste eingetragen ist, sich aber nicht selbst über seine Person auszuweisen vermag, kann vom Ortswahlausschuss oder vom örtlichen Wahlausschuss zur Wahl zugelassen werden, wenn er einem anwesenden Mitglied des Ortswahlausschusses oder des örtlichen Wahlausschusses persönlich bekannt ist. |
69. | Das Verbot der Stellvertretung bei der Wahl hindert nicht, dass hilfsbedürftigen Personen bei der Wahlhandlung die erforderliche Hilfe geleistet wird. |
70. | Nach Schluss der Wahlzeit (Nummer 60) dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt schon im Wahlraum anwesend waren. Danach erklärt der Vorsitzende des Ortswahlausschusses oder des örtlichen Wahlausschusses die Abstimmung für geschlossen. |
71. | Soweit Wahlumschläge im Wahllokal verwendet werden, müssen sie nicht von den Wählern verschlossen werden. Es können, soweit möglich, Wahlumschläge der bürgerlichen Gemeinde verwendet werden. |
72. | Über die Wahlhandlung wird eine Niederschrift nach Anlage 9 aufgenommen, in der festgestellt wird, dass die für die Wahl wesentlichen Formvorschriften eingehalten wurden. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Ortswahlausschusses oder des örtlichen Wahlausschusses zu unterzeichnen. |
5. Briefwahl
##§ 25
(aufgehoben)
73. | |
74. | |
75. | Der Briefwahlschein kann versagt werden, wenn keine allgemeine Zusendung der Briefunterlagen erfolgt und die Antragsfrist nach § 25 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung nicht eingehalten ist. Gegen die Versagung durch den Ortswahlausschuss gibt es keine Rechtsmittel. Jedoch ist die nachträgliche Ausstellung eines Briefwahlscheins in Ausnahmefällen zulässig, wenn das Gebot der Gleichbehandlung innerhalb des Abstimmungsbezirks beachtet wird.24# |
76. | Das Muster eines Briefwahlscheins enthält Anlage 10. Es sollen amtliche Wahlbriefumschläge verwendet werden. Bei mehreren Abstimmungsbezirken (§ 6 Satz 2 der Kirchlichen Wahlordnung) ist auf dem Wahlbriefumschlag der zuständige Abstimmungsbezirk zu vermerken. Auf jedem Wahlbriefumschlag soll die Anschrift des geschäftsführenden Pfarramtes angegeben werden.25# |
§ 25a
Zusendung der Wahlunterlagen
77. | Die Hinweise für Briefwähler bei der allgemeinen Zusendung der Briefwahlunterlagen sollen nach dem Muster Anlage 5 erteilt werden. |
§ 26
Stimmabgabe bei der Briefwahl
- seinen Briefwahlschein oder die Wahlbenachrichtigungskarte und
- in dem amtlichen, verschlossenen Wahlumschlag seinen Stimmzettel
78. | Wahlumschläge bei der Briefwahl müssen verschließbar sein. |
79. | Als persönliche Kennzeichnung gilt auch, wenn der Stimmzettel nach den Weisungen des Wählers durch eine Hilfsperson gekennzeichnet wird, sofern der Wähler zur Kennzeichnung selbst nicht in der Lage ist und die Hilfsperson versichert, dass sie den Stimmzettel nach den Weisungen des Wählers gekennzeichnet hat. |
80. | Bei der Aufstellung oder Widmung von Wahlbriefkästen ist dafür Sorge zu tragen, dass sie gegen Wegnahme gesichert sind, am Ende der Wahlzeit abgeholt oder geleert werden und sie oder ihr Inhalt unverzüglich ins Wahllokal gebracht werden. Bei mehreren Abstimmungsbezirken nehmen während der Öffnung der Wahllokale auch die örtlichen Wahlausschüsse Wahlbriefe entgegen. |
6. Ermittlung des Wahlergebnisses
##§ 27
Öffentliche Ermittlung, Wahlhelfer
81. | Wahlbriefe, die nach Ende der Wahlzeit beim Ortswahlausschuss eingehen, sind zurückzuweisen, das heißt dem Überbringer zurückzugeben oder ungeöffnet in Verwahrung zu nehmen. |
82. | Vor Öffnung der Wahlurne öffnet der Ortswahlausschuss die bis zum Ende der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe, entnimmt ihnen den Briefwahlschein und den amtlichen Wahlumschlag und prüft, ob der im Briefwahlschein genannte Wähler in der Wählerliste mit dem Vermerk der Ausstellung eines Briefwahlscheines (§ 25 Absatz 3 der Kirchlichen Wahlordnung) eingetragen ist. Wurde die allgemeine Zusendung der Briefwahlunterlagen vorgenommen, ist der Vermerk der Ausstellung eines Briefwahlscheines nicht zu prüfen. Bei mehreren Abstimmungsbezirken verteilt der Ortswahlausschuss nach Beendigung der Wahlzeit und vor Öffnung der Wahlurnen die Wahlbriefe auf die zuständigen örtlichen Wahlausschüsse; für den örtlichen Wahlausschuss gilt Satz 1 entsprechend. |
83. | Ist der Briefwähler nicht in der Wählerliste des Abstimmungsbezirks eingetragen oder ist im Wahlumschlag nicht entweder der Briefwahlschein oder, im Fall des § 25a der Kirchlichen Wahlordnung, die Wahlbenachrichtigungskarte beigefügt oder fehlt die vorgesehene Versicherung (§ 26 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung), so wird der Wahlumschlag zurückgewiesen und samt seinem Inhalt ausgesondert. Die Versicherung kann bis zum Ende der Wahlzeit nachgeholt werden. |
84. | Die nicht ausgesonderten Wahlumschläge werden in die Wahlurne eingelegt, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist. Erfolgt die Stimmabgabe durch Briefwahl, ist es auf die Gültigkeit der Stimmen ohne Einfluss, wenn der Wahlberechtigte nach der Abgabe seine Wahlberechtigung verliert oder verstirbt. Es ist zulässig, die Öffnung der Wahlbriefe, ihr Einlegen in die Wahlurne und die Eintragung des Vermerks in der Wählerliste am Wahltag bereits vor Eröffnung des Wahllokals vorzunehmen, soweit sichergestellt ist, dass stets drei Mitglieder des Ortswahlausschusses den Vorgang beaufsichtigen und mindestens zwanzig Wahlbriefe eingegangen sind. |
Die Wahlhelfer nach § 27 Absatz 3 der Kirchlichen Wahlordnung sind zusätzliche Hilfspersonen für die Auszählung der Stimmen. Die Mitglieder des Ortswahlausschusses, der örtlichen Wahlausschüsse und deren Stellvertreter sind bereits nach § 7 des Gesetzes verpflichtet. | |
86. | Nach Schluss der Abstimmung wird möglichst sofort in öffentlicher Sitzung vom Ortswahlausschuss oder vom örtlichen Wahlausschuss das Ergebnis der Abstimmung im Abstimmungsbezirk festgestellt. Dies kann auch nach Zusammentritt der örtlichen Wahlausschüsse gemeinsam geschehen, wenn eine Kirchengemeinde in mehrere Abstimmungsbezirke aufgeteilt ist. Jedoch ist die Auszählung der Stimmen von den einzelnen örtlichen Wahlausschüssen getrennt vorzunehmen. Auf die vorrangige Auszählung des Synodalwahlergebnisses nach Nummer 113 Buchstabe d Satz 2 wird hingewiesen. |
87. | Können die Stimmzettel nicht sofort nach Schluss der Abstimmung geprüft und gezählt werden, so sind sie einstweilen unter gemeinschaftlichen Verschluss und Siegel zu legen und vom Vorsitzenden des Ortwahlausschusses oder des örtlichen Wahlausschusses zu verwahren. |
88. | Über die Ermittlung des Wahlergebnisses hat der Ortswahlausschuss oder der örtliche Wahlausschuss eine Niederschrift aufzunehmen (Anlage 9). In die Niederschrift sind auch Namen und Adressen der Wahlhelfer und die Tatsache ihrer Verpflichtung aufzunehmen. |
89. | Zur Feststellung des Wahlergebnisses werden zunächst die abgegebenen Stimmzettel oder, wenn solche verwandt werden, die abgegebenen Wahlumschläge und die nicht ausgesonderten Wahlumschläge aus der Briefwahl gezählt und mit der Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste verglichen. Ergibt sich dabei eine Verschiedenheit, so ist dies in der Niederschrift anzugeben. Sodann werden die Wahlumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Enthält ein Wahlumschlag keinen Stimmzettel, so ist dies zu vermerken. Danach wird festgestellt, wie viele Stimmzettel ungültig sind und wie viele gültige Stimmen die einzelnen Bewerber erhalten haben. |
§ 28
Beurteilung der Stimmzettel
- Andere als die vom Ortswahlausschuß ausgegebenen Stimmzettel;
- Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind oder aus anderen Gründen den Willen des Wählers nicht erkennen lassen;
- Stimmzettel, die ihrem ganzen Inhalt nach durchgestrichen sind oder einen Vorbehalt oder eine Verwahrung in bezug auf ihren ganzen Inhalt oder einen auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthalten;
- Wahlumschläge, die keinen Stimmzettel enthalten.
- der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen,
- dem Stimmzettel kein mit der vorgesehenen Versicherung versehener Briefwahlschein beigefügt ist.
90. | Ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung der Wahlergebnisse durch den Ortswahlausschuss oder den örtlichen Wahlausschuss auszusondern und ihre Zahl in der Wahlniederschrift anzugeben (Anlage 9). |
91. | Entstehen Zweifel über die Gültigkeit oder Ungültigkeit sowie die sonstige Bewertung der Stimmzettel, so entscheidet der Ortswahlausschuss oder der örtliche Wahlausschuss durch protokollierten Beschluss. Solche Beschlüsse sind auf dem Weg der Einsprache nach § 31 der Kirchlichen Wahlordnung durch den Kirchengemeinderat nachprüfbar. |
92. | Stimmzettel, über die der Ortswahlausschuss oder der örtliche Wahlausschuss nach Nummer 91 besonders beschlossen hat, sind fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift beizufügen. In der Wahlniederschrift ist das Ergebnis sowie eine kurze Begründung für die Beschlussfassung zu den einzelnen Stimmzetteln anzugeben (Anlage 9). |
93. | Dadurch, dass dem Stimmzettel neu hinzugefügte Namen nach § 28 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung unberücksichtigt bleiben, wird die Stimmabgabe im Übrigen nicht ungültig. |
94. | Wenn Unklarheiten, Vorbehalte oder Verwahrungen sich nur auf einzelne Bewerber oder auf einzelne Wahlvorschläge innerhalb des Gesamtwahlvorschlags beschränken, kann der Stimmzettel im Übrigen als gültig behandelt werden (§ 28 Absatz 3 der Kirchlichen Wahlordnung). |
95. | Für die Stimmabgabe ist die Kennzeichnung des Wahlbewerbers auf dem Stimmzettel maßgebend (§ 23 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung). Nicht gekennzeichnete Bewerber gelten als nicht gewählt. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Wähler einen von mehreren Wahlvorschlägen als ganzen gekennzeichnet hat und dieser nicht mehr Namen enthält, als Bewerber zu wählen sind; die Bewerber dieses Wahlvorschlags gelten als mit je einer Stimme gewählt. |
96. | Hat ein Wähler durch Kennzeichnung einzelner Bewerber zu viele Stimmen abgegeben, so kann die Stimmabgabe nur in dem in § 28 Absatz 4 der Kirchlichen Wahlordnung aufgeführten Fall als teilweise gültig beurteilt werden. Die bevorzugt gekennzeichneten Bewerber gelten als mit je zwei Stimmen bedacht, wenn dadurch die dem Wähler zustehende Stimmenzahl nicht überschritten wird (Nummer 65), andernfalls mit je einer Stimme. |
| |
| |
97. | Stimmzettel, die ohne Kennzeichnung abgegeben werden, sind ungültig. Hat ein Wähler weniger Stimmen abgegeben, als ihm nach § 23 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung zustehen, so werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. |
§ 29
Feststellung der Gewählten
98. | Den Losentscheid nach § 29 Absatz 1 Satz 2 der Kirchlichen Wahlordnung nimmt der Vorsitzende des Ortswahlausschusses in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Ortswahlausschusses vor. |
99. | Ist in einer Kirchengemeinde die unechte Teilortswahl oder eine Wahl nach Wohnbezirken durchzuführen (§ 13 der Kirchengemeindeordnung28#), so sind für jeden Ort, jede Gruppe von Nebenorten und jeden Wohnbezirk gesondert diejenigen Bewerber zu ermitteln, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gelten für jeden Ort, jede Gruppe von Nebenorten und jeden Wohnbezirk bis zur für diese festgesetzten Zahl oder Mindestzahl an Kirchengemeinderäten die aus diesen Orten und Wohnbezirken stammenden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl. Im Falle des § 13 Absatz 1 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung29# sind darüber hinaus von allen übrigen Bewerbern diejenigen gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bewerber, die keine Stimme erhalten haben, gelten als nicht gewählt. |
100. | Der Vorsitzende des Ortswahlausschusses benachrichtigt die Gewählten und teilt ihre Namen dem Vorsitzenden des Kirchengemeinderats mit; den übrigen Wahlbewerbern teilt er das Wahlergebnis mit. Der Kirchengemeinderat veranlasst, dass die Namen der Gewählten im Gemeindegottesdienst des nachfolgenden Sonntags und in anderer geeigneter Weise (zum Beispiel Aushang, Gemeindebrief, Internetauftritt der Kirchengemeinde, amtliche Mitteilungsblätter oder kirchliche Presse) öffentlich bekanntgemacht werden. Außerdem soll das Wahlergebnis nach Möglichkeit in der Presse veröffentlicht werden. Bei der Bekanntgabe der nicht gewählten Kandidaten kann auf die Nennung der Stimmen, die auf sie entfallen sind, verzichtet werden. In Kirchengemeinden, die an einer Verbundkirchengemeinde beteiligt sind, sollen die Gemeindeglieder über die gewählten Mitglieder des Kirchengemeinderates der übrigen an der Verbundkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden informiert werden. |
7. Gültigkeit der Wahl
##§ 30
Beseitigung von Anständen
§ 31
Einsprachen
101. | Als amtliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses, von der an die Einsprachefrist von einer Woche läuft (§ 31 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung), gilt die Abkündigung im sonntäglichen Gottesdienst der Gemeinde. |
102. | Aus der schriftlichen Einspracheerklärung muss hervorgehen, welche wesentliche auf die Wahl bezügliche Vorschrift verletzt worden sein soll und auf welche Gründe die Anfechtung gestützt wird. |
103. | Der Vorsitzende des Kirchengemeinderats legt eine Abschrift der Einsprache unverzüglich dem Dekanatamt vor. Er unterrichtet das Dekanatamt von Entscheidungen des Kirchengemeinderats nach § 31 Absatz 4 Satz 1 der Kirchlichen Wahlordnung. Zwei Wochen nach Ablauf der Einsprachefrist legt er die unerledigten Einsprachen unverzüglich dem Dekanatamt vor. |
104. | Für eine Beschwerde gegen die Einspracheentscheidung an den Oberkirchenrat gilt Absatz 2 entsprechend; die Beschwerdefrist von einer Woche beginnt mit dem Tag des Zugangs des schriftlichen Einsprachebescheids beim Einsprechenden. |
§ 32
Ungültigkeit der Wahl
105. | Für eine Neuwahl nach § 32 Absatz 2 Satz 2 der Kirchlichen Wahlordnung sind die Bestimmungen für die Hauptwahl entsprechend anzuwenden. Die Wählerliste ist nach Vornahme der erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen wieder zu benützen. |
106. | Ob der Tatbestand des § 32 Absatz 3 der Kirchlichen Wahlordnung (gesetzliche Mängel) vorliegt, ist nach § 3 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung zu entscheiden. |
§ 33
Ergänzung des Kirchengemeinderats
107. | Der Kirchengemeinderat ist bei der Nachwahl nicht an die Namen gebunden, die in den Wahlvorschlägen enthalten waren. Den Erfordernissen der unechten Teilortswahl oder einer Wahl nach Wohnbezirken ist Rechnung zu tragen. |
108. | Wenn in nicht zu ferner Zeit (etwa innerhalb eines Jahres) allgemeine Wahlen zum Kirchengemeinderat stattfinden, kann die Wahl eines Ersatzmitglieds ausnahmsweise unterbleiben. |
§ 34
Amtseinführung
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Kirchengemeinderat zu führen und dabei mitzuhelfen, daß das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. | |
Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, daß die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut wird und will darauf achthaben, daß falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt wird. | |
Ich will meinen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun.“ |
109. | Vor der Amtseinführung ist jedem erstmals gewählten Kirchengemeinderat der Wortlaut des Gelübdes schriftlich mitzuteilen. |
110. | Die Amtseinführung wird von demjenigen Pfarrer vorgenommen, der nach § 23 der Kirchengemeindeordnung zum ersten oder zweiten Vorsitzenden des Kirchengemeinderats bestimmt ist; ist dieser verhindert, so nimmt der Stellvertreter im Pfarramt die Amtseinführung vor. Der Einführende verliest den Wortlaut des Gelübdes (§ 34 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung) und fordert danach die erstmals gewählten Kirchengemeinderäte auf, ihm zur Ablegung des Gelübdes einzeln die Hand zu reichen und mit den Worten „Ja, und Gott helfe mir“ zu antworten. |
III. Abschnitt
Wahlen zur Bezirkssynode
###§ 35
Bestimmungen über die Wahl zur Bezirkssynode
§ 36
§ 37
IV. Abschnitt
Wahlen zur Landessynode – Grundsätze
#1. Wahlkreise und Wählbarkeit
##§ 38
Wahlkreise, Mehrheitswahl
Nummer | Bezeichnung | Kirchenbezirke | Laien | Theologen |
1 | Stuttgart | Kirchenkreis Stuttgart | 4 | 2 |
2 | Esslingen | Esslingen, Kirchheim, Bernhausen, Nürtingen | 5 | 3 |
3 | Böblingen | Böblingen, Leonberg, Herrenberg | 4 | 2 |
4 | Ludwigsburg | Ludwigsburg, Vaihingen-Ditzingen, Marbach, Besigheim | 6 | 3 |
5 | Rems-Murr | Waiblingen, Backnang, Schorndorf | 5 | 2 |
6 | Heilbronn, Enzkreis | Heilbronn, Brackenheim, Mühlacker | 3 | 2 |
7 | Schwäbisch Hall | Schwäbisch Hall - Gaildorf, Crailsheim - Blaufelden | 3 | 2 |
8 | Ostalb-Heidenheim | Aalen, Schwäbisch Gmünd, Heidenheim | 3 | 2 |
9 | Ulm, Göppingen | Ulm, Blaubeuren, Geislingen, Göppingen | 5 | 2 |
10 | Biberach, Ravensburg | Biberach, Ravensburg | 3 | 1 |
11 | Reutlingen | Reutlingen, Bad Urach-Münsingen | 4 | 2 |
12 | Tübingen | Tübingen | 3 | 1 |
13 | Rottweil, Zollernalb | Balingen, Tuttlingen, Sulz | 4 | 2 |
14 | Hohenlohe-Weinsberg | Weinsberg-Neuenstadt, Öhringen, Künzelsau, Weikersheim | 4 | 2 |
15 | Calw, Freudenstadt | Calw-Nagold, Neuenbürg, Freudenstadt | 4 | 2 |
§ 39
Wählbarkeit
111. | Die Nummern 10 bis 13 gelten entsprechend. |
112. | Der Vertrauensausschuss (§ 42 Absatz 2 bis 7 der Kirchlichen Wahlordnung) prüft die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 46 des Gesetzes. Nummer 11 bleibt unberührt. |
113. | Finden die Wahlen zur Landessynode und zum Kirchengemeinderat gleichzeitig statt, so ist bei beiden Wahlen möglichst einheitlich nach dieser Verordnung zu verfahren. Im Einzelnen gilt das Folgende:
|
| |
114. | Für beide Wahlen ist je eine gesonderte Niederschrift nach Anlage 9 anzufertigen. |
2. Wahlvorbereitung
##§ 40
Wahltag
§ 41
Abstimmungsbezirke
§ 42
Ortswahlausschuß, Vertrauensausschuß
115. | Der Ortswahlausschuss für die Wahl zur Landessynode wird nach § 7 der Kirchlichen Wahlordnung gebildet. Auf Nummer 113 wird verwiesen. |
116. | Zur Vorbereitung der Wahlen zur Landessynode sollen die in den Wahlkreisen nach § 38 der Kirchlichen Wahlordnung zusammengeschlossenen Kirchenbezirke in allen ihren Organen (Kirchenbezirksausschüsse, Bezirkssynoden) rechtzeitig vor der Wahl Verbindung aufnehmen. Empfohlen wird, dass auch andere Bezirksgruppen oder Arbeitsgemeinschaften sich gemeinsam der Wahlvorbereitung im Wahlkreis annehmen. |
117. | Zu Mitgliedern des Vertrauensausschusses können nur wahlberechtigte, volljährige Gemeindeglieder gewählt werden; sie müssen nicht Bezirkssynodale sein. |
118. | Die Mitglieder des Vertrauensausschusses und ihre Stellvertreter werden auch dann in ihrem Amt verpflichtet, wenn sie Mitglieder einer Bezirkssynode oder eines Kirchengemeinderates sind. |
119. | Die Mitglieder des Vertrauensausschusses erhalten Ersatz ihrer notwendigen und nachgewiesenen Aufwendungen. |
120. | Die Mitglieder des Vertrauensausschusses haben alsbald nach ihrer Wahl zusammenzutreten, um ihren Vorsitzenden (Stellvertreter) zu wählen und dessen Namen und Anschrift den Kirchengemeinden des Wahlkreises zu übermitteln. |
121. | Der Stellvertreter eines Mitglieds tritt im Falle der Verhinderung des Mitglieds ein. Scheidet ein Mitglied als Wahlbewerber aus dem Vertrauensausschuss aus, so wird dessen Stellvertreter Mitglied des Vertrauensausschusses. |
122. | Geschäftsstellen der Vertrauensausschüsse sind die Kirchlichen Verwaltungsstellen. Sie werden den Wahlkreisen wie folgt zugeordnet: |
Kirchliche Verwaltungsstelle | |||
1 | Kirchenkreis Stuttgart | Stuttgart | |
2 | (unbesetzt) | ||
3 | (unbesetzt) | ||
4 | Ludwigsburg | Ludwigsburg | |
Marbach | |||
5 | Esslingen | Esslingen | |
Bernhausen | |||
6 | Leonberg | Böblingen | |
Mühlacker | |||
7 | Vaihingen-Ditzingen | Ludwigsburg | |
8 | Besigheim | Heilbronn | |
Brackenheim | |||
9 | Heilbronn | Heilbronn | |
10 | Weinsberg | Öhringen | |
Neuenstadt | |||
Öhringen | |||
11 | Künzelsau | Crailsheim | |
Schwäbisch Hall | |||
Gaildorf | |||
12 | Crailsheim | Crailsheim | |
Blauenfelden | |||
Weikersheim | |||
13 | Waiblingen | Waiblingen | |
Backnang | |||
14 | Schorndorf | Waiblingen | |
Schwäbisch Gmünd | |||
15 | Aalen | Aalen | |
Heidenheim | |||
16 | Geislingen/Steige | Göppingen | |
Göppingen | |||
17 | Nürtingen | Esslingen | |
Kirchheim/Teck | |||
18 | Böblingen | Böblingen | |
Herrenberg | |||
19 | Freudenstadt | Freudenstadt | |
Sulz/Neckar | |||
20 | Nagold | Calw | |
Calw | |||
Neuenbürg | |||
21 | Tuttlingen | Tuttlingen | |
Balingen | |||
22 | Tübingen | Tübingen | |
23 | Reutlingen | Reutlingen | |
24 | Urach | Reutlingen | |
Münsingen | |||
25 | Ulm/Donau | Ulm | |
Blaubeuren | |||
26 | Ravensburg | Ravensburg | |
Biberach | |||
Die Aufgaben der Geschäftsstellen können durch den Oberkirchenrat auf geeignete andere Kirchliche Verwaltungsstellen, Kirchenpflegen oder Kirchenbezirkskassen übertragen werden, sofern die Kirchengemeinde oder der Kirchenbezirk einer Übertragung zugestimmt haben. Eine Kostenerstattung findet hierfür nicht statt. |
§ 43
Wählerliste
123. | Es wird nur eine Wählerliste angelegt; sie gilt sowohl für die Wahlen zur Landessynode als auch für die zum Kirchengemeinderat. |
124. | Die Nummern 18 bis 38 gelten auch für die Wahlen zur Landessynode. |
3. Wahlvorschläge
##§ 44
Aufforderung zur Einreichung
125. | Die Nummern 39 und 40 gelten entsprechend. |
§ 45
Inhalt
126. | Für den Inhalt des Wahlvorschlags gilt Nummer 41 entsprechend. |
127. | Wahlvorschläge, die weniger Bewerber, als Synodale zu wählen sind, oder auch nur einen Bewerber enthalten, sind gültig. Enthält ein Wahlvorschlag mehr als dreimal so viel Bewerber, als Synodale zu wählen sind, so ist nach § 46 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung zu klären, welche Bewerber gestrichen werden sollen. Auf die gleiche Weise ist auch die Reihenfolge der Bewerber festzustellen, wenn sie aus dem eingereichten Wahlvorschlag nicht eindeutig hervorgeht. |
128. | Nummer 43 gilt entsprechend. |
§ 46
Prüfung
129. | Der Vertrauensausschuss prüft die Wahlvorschläge alsbald nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 45 Absatz 5 der Kirchlichen Wahlordnung). Fehlt einem Wahlvorschlag nach der Streichung die Mindestzahl von 20 Unterschriften, so fordert der Vertrauensausschuss den Einsender auf, die fehlenden Unterschriften nachzubringen. Nummer 45 gilt entsprechend. |
130. | |
131. | Wer einen Wahlvorschlag zur Landessynode unterzeichnen kann, ergibt sich aus § 2 der Kirchlichen Wahlordnung in Verbindung mit den Nummern 1 bis 9 sowie aus § 45 Absatz 4 Satz 3 der Kirchlichen Wahlordnung. |
132. | Die übrigen Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Wahlvorschlags ergeben sich aus § 45 der Kirchlichen Wahlordnung in Verbindung mit den Nummern 126 bis 128. |
133. | Die Wahlvorschläge sollen mehr Namen enthalten, als Synodale (Laien beziehungsweise Theologen) im Wahlkreis zu wählen sind; sie können jedoch auch weniger Namen enthalten. Nur eine Höchstzahl ist in § 45 Absatz 1 Satz 2 der Kirchlichen Wahlordnung vorgeschrieben. |
134. | Die Nummern 37 und 38 gelten entsprechend. |
§ 47
Gesamtwahlvorschlag
135. | Hat der Vertrauensausschuss die Gültigkeit der einzelnen Wahlvorschläge nach § 46 der Kirchlichen Wahlordnung und den Nummern 129 bis 134 geprüft, so stellt er fest, ob für den Gesamtwahlvorschlag bei einer Zusammenstellung aller Wahlvorschläge die nach § 47 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung für Theologen und Laien erforderliche Zahl an Bewerbern gegeben ist. |
136. | Ist dies nicht der Fall, so setzt der Vertrauensausschuss eine Nachfrist von drei Wochen (§ 47 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung). Die Nummern 39 und 40 gelten entsprechend. Der Vertrauensausschuss selbst kann einen unvollständigen Gesamtwahlvorschlag nicht ergänzen. |
137. | Zu wählen sind die erforderliche Zahl von Synodalen und je ein Laie und ein Theologe als Ersatzmitglied. Der Oberkirchenrat beauftragt einen Vorsitzenden der beteiligten Bezirkssynoden mit der Einberufung und Leitung der Wahlversammlung; diese ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Bezirkssynodalen erschienen ist. Wahlvorschläge sind dem Vorsitzenden schriftlich zu übergeben; sie müssen von zehn Bezirkssynodalen unterzeichnet sein. Gewählt wird in einem Wahlgang ohne Trennung nach Synodalen und Ersatzmitgliedern; wer Synodaler und wer Ersatzmitglied ist, entscheidet die Stimmenzahl des Wahlgangs, in dem die Wahl erfolgt. Jeder Bezirkssynodale hat so viele Stimmen, als Synodale zu wählen sind. Stimmenhäufung ist nicht zulässig. Die Wahl ist so lange fortzusetzen, bis die zu wählenden Synodalen und Ersatzmitglieder die erforderliche Stimmenzahl auf sich vereinigt haben. Dabei können in allen Wahlgängen weitere Bewerber vorgeschlagen werden. |
§ 48
Gliederung des Gesamtwahlvorschlags, Stimmzettel
138. | Nummer 53 gilt entsprechend. Den Losentscheid nach § 48 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung nimmt der Vorsitzende des Vertrauensausschusses oder sein Stellvertreter vor. Der Vertrauensausschuss hat sich innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge streng an deren Gliederung zu halten. |
139. | Der Vertrauensausschuss lässt die Stimmzettel drucken (Muster Anlage 11) |
140. | Werden die Wahlen zur Landessynode und zum Kirchengemeinderat gleichzeitig abgehalten, so ist, um eine Verwechslung der Stimmzettel zu vermeiden, für die beiden Wahlen jeweils verschiedenfarbiges Papier zu verwenden. Der Vertrauensausschuss legt die Farbe der Stimmzettel für die Wahlen zur Landessynode gegebenenfalls nach einer Vorgabe des Oberkirchenrats im Wahlausschreiben, rechtzeitig fest und teilt sie den Ortswahlausschüssen mit. Bei der Wahl der Farbe des Papiers ist auf eine gute Lesbarkeit zu achten. Es sind helle oder Pastelltöne in der vorgegebenen Farbe zu verwenden. |
141. | Der Gesamtwahlvorschlag und die gedruckten Stimmzettel sind spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag den Ortwahlausschüssen des Wahlkreises zu übermitteln. |
142. |
§ 49
Vorstellungen von Wahlbewerbern
143. | Die Bewerber sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, sich den Wählern bekannt zu machen, von allen kirchlichen Stellen des Wahlkreises unterstützt werden. Angesichts der Größe der Wahlkreise werden sich die Wahlbewerber weitgehend der Presse, der kirchlichen Blätter, aber auch besonderer Handzettel bedienen. Solche können in den Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen, in den Wahlversammlungen selbst, aber auch in die evangelischen Häuser verteilt werden. |
144. | Die Wahlbewerber erhalten einen pauschalen Zuschuss aus landeskirchlichen Mitteln. Die näheren Bestimmungen trifft der Oberkirchenrat im Wahlausschreiben. |
145. | Vertrauensausschuss und Ortswahlausschüsse unterstützen die Bewerber, indem sie zum Beispiel die Verteilung von Handzetteln organisieren. Vertrauensausschuss, Ortswahlausschüsse, Kirchengemeinderäte und Bezirkssynoden des Wahlkreises können die Bewerber zu kirchlichen Versammlungen einladen und müssen ihnen auf Wunsch Gelegenheit geben, dort zu sprechen und Fragen zu beantworten. Dabei ist auf gleiche Behandlung der Bewerber zu achten (§ 1 Absatz 4 der Kirchlichen Wahlordnung), sowie darauf, dass während des Gottesdienstes keine Wahlbewerber vorgestellt werden dürfen und keine Wahlwerbung betrieben werden darf. |
146. | Der Vertrauensausschuss kann zur Vorstellung der Bewerber auf die Abhaltung öffentlicher Bezirksversammlungen hinwirken, sei es gemeinsam in allen Bezirken des Wahlkreises, sei es getrennt in den einzelnen Bezirken. Es soll die Gelegenheit für solche Versammlungen für die Mitglieder der Kirchengemeinderäte und die kirchlichen Mitarbeiter gegeben werden. |
4. Wahlhandlung
##§ 50
Wahlvorgang
147. | Die Nummern 59 bis 62 und 67 bis 72 gelten entsprechend. |
§ 51
Stimmabgabe
148. | Nummer 64 gilt entsprechend. Stimmenhäufung ist nur jeweils innerhalb der Zahl der für die Theologen und die Nichttheologen zustehenden Stimmen möglich. |
149. | Der Vorgang der Stimmabgabe ist den Wählern auf den Stimmzetteln zu erläutern (Muster Anlage 11). |
§ 52
Briefwahl
150. | Die Nummern 73 bis 80 gelten entsprechend. |
5. Ermittlung des Wahlergebnisses
##§ 53
Öffentliche Ermittlung
151. | Die Nummern 81 bis 89 gelten entsprechend. Der Vorgang der Auszählung ergibt sich im Einzelnen aus Anlage 9. |
152 | Die örtlichen Wahlausschüsse haben nach Ermittlung des Ergebnisses der Synodalwahl im Abstimmungsbezirk (Nummer 113 Buchstabe d) den Vorsitzenden des Ortswahlausschusses unverzüglich zu unterrichten. Die Wahlniederschrift (Anlage 9) nebst Beilagen (Stimmzettel, über die besonderer Beschluss gefasst wurde) und die übrigen Stimmzettel sind dem Vorsitzenden des Ortswahlausschusses zu übersenden. Die der Niederschrift nicht beigelegten Stimmzettel hat dieser so lange verschlossen im Pfarramt zu verwahren, bis die Prüfung durch die Landessynode abgeschlossen ist (§ 58 der Kirchlichen Wahlordnung). |
153. | Der Vorsitzende des Ortswahlausschusses hat nach Ermittlung des Ergebnisses der Synodalwahl in der Kirchengemeinde dieses dem Vorsitzenden des Vertrauensausschusses unverzüglich mitzuteilen und die Wahlniederschrift (Anlage 9) nebst Beilagen (Stimmzettel, über die besonderer Beschluss gefasst wurde) zu übersenden. Nummer 152 Satz 3 gilt entsprechend. |
154. | Für die Ermittlung des Wahlergebnisses im ganzen Wahlkreis wird auf die Nummern 156 und 157 verwiesen. |
§ 54
Beurteilung der Stimmzettel
- Andere als die vom Ortwahlausschuß ausgegebenen Stimmzettel;
- Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind oder aus anderen Gründen den Willen des Wählers nicht erkennen lassen;
- Stimmzettel, die ihrem ganzen Inhalt nach durchgestrichen sind oder einen Vorbehalt oder eine Verwahrung in bezug auf ihren ganzen Inhalt oder einen auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthalten;
- Wahlumschläge, die keinen Stimmzettel enthalten.
- der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen,
- dem Stimmzettel kein mit der vorgesehenen Versicherung versehener Briefwahlschein beigefügt ist.
155. | Die Nummern 90 bis 97 gelten entsprechend mit folgender Maßgabe: Ob ein Wähler mehr Stimmen abgegeben hat, als ihm nach § 51 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung zustehen, ist für Theologen und Laien getrennt festzustellen. Die Feststellung, ob die Stimmabgabe gültig ist, und deren weitere Beurteilung nach § 54 Absatz 3 und 4 der Kirchlichen Wahlordnung, geschieht sodann ebenfalls gesondert für Theologen und Laien. |
§ 55
Gewählte
156. | Der Vertrauensausschuss stellt möglichst bald in einer öffentlichen Sitzung das Ergebnis der Wahl im ganzen Wahlkreis fest. Den Losentscheid nach § 55 Absatz 1 letzter Satz der Kirchlichen Wahlordnung nimmt der Vorsitzende des Vertrauensausschusses oder sein Stellvertreter unter Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Vertrauensausschusses vor. Über das Wahlergebnis fertigt der Vertrauensausschuss eine Niederschrift an (Anlage 12). |
157. | Der Vertrauensausschuss hat die in den Wahlniederschriften der Ortswahlausschüsse und der örtlichen Wahlausschüsse enthaltenen Feststellungen zugrunde zu legen (§ 55 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung), ohne selbst in eine Prüfung im Einzelnen einzutreten. Offensichtlich unrichtige Feststellungen kann er berichtigen. Sonstige Beanstandungen reicht er an den zuständigen Ortswahlausschuss oder bei mehreren Abstimmungsbezirken über diese an den zuständigen örtlichen Wahlausschuss zu erneuter Entscheidung zurück. Etwaige, von den Feststellungen der Ortswahlausschüsse und der örtlichen Wahlausschüsse abweichende Auffassungen kann er in seiner Wahlniederschrift vermerken. |
158. | Der Vertrauensausschuss teilt das Wahlergebnis (Nummern 156 und 157) im Wahlkreis außer den gewählten Synodalen und Ersatzmitgliedern auch unverzüglich den übrigen Wahlbewerbern mit. |
§ 56
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
159. | Der Vorsitzende des Vertrauensausschusses berichtet das Wahlergebnis alsbald nach der Feststellung dem Oberkirchenrat durch Fernsprecher oder auf andere, vom Oberkirchenrat vorher angegebene Weise. Er hat ihm unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift des Vertrauensausschusses zu übermitteln. Die Niederschriften der Ortswahlausschüsse nebst Anlagen sind nur auf Aufforderung des Oberkirchenrats hin einzusenden; sie werden, wenn die Prüfung des Wahlergebnisses durch die Landessynode (§§ 58 und 59 der Kirchlichen Wahlordnung) zu keiner Beanstandung geführt hat, dem Vertrauensausschuss zurückgegeben. |
160. | Das Wahlergebnis soll nach der Übermittlung an den Oberkirchenrat möglichst rasch den Pfarrämtern und den örtlichen Medien mitgeteilt werden. Es ist im Gemeindegottesdienst des nächstfolgenden Sonntag bekannt zu geben. Das Wahlergebnis wird unter Benennung der Wahlbewerber und der auf die Wahlbewerber entfallenen Stimmen bekannt gemacht. |
161. | Die Wahlurkunde wird nach Anlage 13 ausgestellt. Vorher ist die Erklärung der Gewählten und der Ersatzmitglieder über die Annahme der Wahl entgegenzunehmen (§ 55 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung). |
162. | Ausgehändigte Wahlurkunden sind zurückzugeben, wenn die Wahl für ungültig erklärt wird. |
§ 57
Einsprachen
163. | Als amtliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Sinne des § 57 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung gilt die Abkündigung im sonntäglichen Gottesdienst der Kirchengemeinde, zu der der Einsprechende gehört. |
164. | Die Einsprache muss Grund und Umfang der Wahlanfechtung angeben. |
§ 58
Entscheidung über Einsprachen
§ 59
Besondere Fälle
§ 60
Ergänzung der Landessynode
165. | Nummer 137 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur das erforderliche Ersatzmitglied zu wählen ist. |
V. Abschnitt
Schlußbestimmungen
###§ 61
Kosten
§ 62
Ermächtigung
§ 63
Übergangsbestimmungen
166. | Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmung zur Kirchlichen Wahlordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 17. März 1965 (Abl. 41 S. 296), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2006 (Abl. 62 S. 247, 248), außer Kraft. |
Anlage 1
(zu § 2 KWO und Nummer 3 AWO)
#Mitteilung an die Kirchengemeinde
der Hauptwohnung über die Wahlteilnahme
in einer anderen Kirchengemeinde
bei mehrfachem Wohnsitz
##Kirchenbezirk | Gegebenenfalls Briefkopf der mitteilenden Kirchengemeinde | ||
Kirchengemeinde |
An die Ev. Kirchengemeinde |
(Straße und Hausnummer) |
(Postleitzahl, Ort) |
Mitteilung über die Teilnahme an den kirchlichen Wahlen | |
in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg |
aus | |
(Anschrift des Hauptwohnsitzes) | |
ist in | |
(Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort) |
(Dienstsiegel) | Ev. Pfarramt |
(Unterschrift) |
Anlage 2
(zu §§ 8 und 10 KWO und Nummer 19 AWO)
###Hinweis: | Die Wählerliste wird der Kirchengemeinde in der Regel durch das Kirchliche Rechenzentrum zur Verfügung gestellt. |
Evang. Kirchengemeinde | |
Abstimmungsbezirk | |
(Bezeichnung) | |
Wahlkreis | |
(Bezeichnung, vgl. § 38 KWO) |
Wählerliste
für die Wahlen zur Landessynode und zum Kirchengemeinderat38#
Zuname, Titel | Vorname | Geb. dat. | Anschrift | Stimmabgabe | Statistische Erhebung | ||||||||||||||
Persönlich | Briefwahl | Altersgruppe/Geschlecht | |||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | |||||||||||
14-17 | 18-20 | 21-35 | 36-50 | 51-65 | 66+ | ||||||||||||||
m | w | m | w | m | w | m | w | m | w | m | w | ||||||||
Übertrag |
Geprüft und vorläufig abgeschlossen (§ 10 KWO) am | |
(Unterschrift des Vorsitzenden des Kirchengemeinderats) |
Zum endgültigen Abschluss nach § 12 KWO wird bestätigt, dass die vorstehende | |||
Wählerliste nach Bekanntmachung vom | |||
bis | öffentlich aufgelegt war. | ||
(Datum) |
Sämtliche Einsprachen sind erledigt. | ||
Die Einsprachen bezüglich der Eintragungen zu lfd. Nummer | ||
sind noch unerledigt | ||
Anlage 5
(zu § 11 KWO und Nummer 34 AWO)
###Wahlausweis – Bescheinigung über die Aufnahme in die Wählerliste –
Herrn/Frau | ||
(Anschrift/Wohnung) | ||
(Lfd. Nr.) |
Die Wahl findet statt am | in der Zeit von | bis | |||
Uhr | |||||
(Uhrzeit) | (Uhrzeit) |
Wahlraum: | Absender: Evang. Kirchengemeinde | ||
(Anschrift) | (Anschrift des geschäftsführenden Pfarramtes) | ||
(E-Mail-Adresse) | |||
(Telefaxnummer) |
- Dieser Wahlausweis ist zur Stimmabgabe im Wahlraum mitzubringen. Jedoch kann auch wählen, wer in die Wählerliste aufgenommen ist und sich über seine Person ausweist oder anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses bekannt ist.
- Sind die Briefwahlunterlagen (Wahlbriefumschlag, Wahlumschlag und Stimmzettel) noch nicht beigefügt, so können die Briefwahlunterlagen beim Ortswahlausschuss der umseitig genannten Kirchengemeinde (Adresse des geschäftsführenden Pfarramtes) schriftlich oder mündlich, auch per E-Mail oder Telefax angefordert werden.
- Sind die Briefwahlunterlagen bereits beigefügt, ist trotzdem die Wahl im Wahllokal möglich (bitte diesen Wahlausweis mitbringen). Wird durch Briefwahl gewählt, ist dieser Wahlausweis dem Wahlbrief beizufügen und die nachstehende Versicherung über die persönliche Kennzeichnung (bitte beim x unterschreiben) abzugeben.
Ich versichere, dass ich den (die) beiliegenden Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe. | |||
(Ort, Datum) | (Unterschrift Briefwähler) |
Ich | versichere, dass ich den (die) beiliegenden Stimmzettel | |
nach den Weisungen des Wählers gekennzeichnet habe. |
(Ort, Datum) | (Unterschrift Briefwähler) |
Anlage 9a
#Niederschrift
- Ortswahlausschüsse von Kirchengemeinden in denen keine örtlichen Wahlausschüsse gebildet sind und
- alle örtlichen Wahlausschüsse.
a) Gemeinsamer Teil a) für die Formulare b) und c)
zur Synodalwahl und Kirchengemeinderatswahl
(Ort, Datum) |
Niederschrift des Ortswahlausschusses (nur verwenden, wenn keine örtlichen Wahlausschüsse gebildet sind, sonst Anlage 9b) | ||
über die Wahl | ||
zur Landessynode und | ||
Mitglieder: | |
1. | |
(Name, Anschrift) | |
2. | |
(Name, Anschrift) | |
3. | |
(Name, Anschrift) | |
... |
Stellvertreter: | |
1. | |
(Name, Anschrift) | |
2. | |
(Name, Anschrift) | |
3. | |
(Name, Anschrift) | |
... |
Vom Ausschuss wurden folgende Personen nach § 27 KWO als Wahlhelfer bestellt und vom Vorsitzenden verpflichtet: | |
1. | |
(Name, Anschrift) | |
2. | |
(Name, Anschrift) | |
3. | |
(Name, Anschrift) | |
... |
Die Wahlhandlung ist heute unter der Leitung und Aufsicht des Ausschusses und in steter Anwesenheit von drei Mitgliedern des Ausschusses oder deren Stellvertreter in dem für die Wähler zugänglichen Wahlraum in |
vorgenommen worden. |
Für die Wahl ist die Zeit | ||||
von | bis | Uhr | ||
(Uhrzeit) | ||||
vom Kirchengemeinderat bestimmt worden. |
Wähler, die aus offenbarem Versehen | |
nicht in die Wählerliste aufgenommen worden waren, sind durch einstimmigen Beschluss des Ausschusses zur Wahl zugelassen worden. Ihr Name wurde in der Wählerliste nachgetragen. |
1. | |
(Name, Anschrift, Grund der Nichtzulassung) | |
2. | |
(Name, Anschrift, Grund der Nichtzulassung) | |
... |
Es wurden | Wahlbriefe aufgrund | |
fehlender oder fehlerhafter Erklärung zur persönlichen Kennzeichnung oder Kennzeichnung durch Hilfsperson ausgesondert. |
Anzahl der Abstimmungsvermerke: | = | ||||
Anzahl der Wahlumschlage | ./. | = | ./. | ||
Anzahl „lose“ Stimmzettel (Landessynode) | ./. | ||||
Anzahl „lose“ Stimmzettel (KGR) | ./. | ||||
Differenz: | |||||
(Landessynodalwahl) |
Anzahl der Wahlberechtigten: | |||
Anzahl der Wähler, die abgestimmt haben: | |||
davon Briefwähler: |
b) Besonderer Teil des Formulars zur Synodalwahl
(Auszählung Synodalwahl)
Es werden zur Auszählung der Synodalwahl folgende Feststellungen getroffen: | |
Anzahl der Wahlumschläge (siehe oben a)): | |
+ Anzahl der „losen“ Stimmzettel (siehe oben a)): | |
Zwischensumme (Maximale möglich Anzahl Stimmzettel) | |
./. Anzahl der Wahlumschläge ohne Stimmzettel: | |
Auszuwertende Stimmzettel insgesamt: |
Ohne besonderen Beschluss wurden bei der Auszählung folgende Anzahl von Stimmzetteln insgesamt (Theologen und Laien) für ungültig erklärt | ||
= | ||
(Laien) | ||
und als teilweise ungültig erklärt | ||
= | ||
(Theologen) | (Laien) | |
Mit besonderem Beschluss des Ausschusses wurden über die in der Anlage A aufgeführten und beigefügten Stimmzettel gefasst, dabei wurden insgesamt (Theologen und Laien) für ungültig erklärt | ||
= | ||
(Theologen) | (Laien) | |
und als teilweise ungültig erklärt | ||
= | ||
(Theologen) | (Laien) | |
= | ||
(Laien) |
Von den | abgegebenen gültigen Stimmen | |
1. | |||
(Stimmen) | |||
2. | |||
(Name) | (Stimmen) | ||
... |
1. | |||
(Stimmen) | |||
2. | |||
(Name) | (Stimmen) | ||
... |
beurkundet
Der Ortswahlausschuss50#:
Der örtliche Wahlausschuss51#:
(Unterschrift sämtlicher Mitglieder)
c) Besonderer Teil des Formulars zur Kirchengemeinderatswahl
(Auszählung Kirchengemeinderatswahl)
Am | wurden die Stimmzettel | |
Anzahl der Wahlumschläge (siehe oben a)): | |
+ Anzahl der losen Stimmzettel (siehe oben a)): | |
Zwischensumme (Maximale mögliche Anzahl Stimmzettel) | |
./. Anzahl der Wahlumschläge ohne Stimmzettel: | |
Auszuwertende Stimmzettel insgesamt: |
Ohne besonderen Beschluss wurden bei der Auszählung folgende Anzahl von Stimmzetteln insgesamt für ungültig erklärt | |
Mit besonderem Beschluss des Ausschusses wurden über die in der Anlage B aufgeführten und beigefügten Stimmzettel gefasst, dabei wurden insgesamt für ungültig erklärt | |
Gültige Stimmzettel damit: |
Von den | abgegebenen gültigen Stimmen | |
1. | mit | Stimmen | ||
(Anzahl) | ||||
2. | mit | Stimmen | ||
(Name) | (Anzahl) | |||
3. | mit | Stimmen | ||
(Name) | (Anzahl) | |||
... |
beurkundet
Der örtliche Wahlausschuss:
(Unterschrift sämtlicher Mitglieder)
Von den | abgegebenen | |
1. | mit | Stimmen | ||
(Anzahl) | ||||
2. | mit | Stimmen | ||
(Name) | (Anzahl) | |||
3. | mit | Stimmen | ||
(Name) | (Anzahl) | |||
... |
1. | |
2. | |
(Name) | |
3. | |
(Name) | |
... |
beurkundet
Der Ortswahlausschuss:
(Unterschrift sämtlicher Mitglieder)
Anlage zur Niederschrift der Ortwahlausschüsse/örtlichen Wahlausschüsse57#
Statistische Daten
Zahl der Wahlberechtigten | |
davon haben abgestimmt* |
Altersgruppe | Wähler (m) | Wählerinnen (w) | |
14-17 Jahre | |||
18-20 Jahre | |||
21-35 Jahre | |||
36-50 Jahre | |||
51-65 Jahre | |||
66 Jahre und älter | |||
Kontrollsummen | + | ||
= | |||
wird bestätigt
(Unterschrift Vorsitzender des Ausschusses)
Anlage 9b
##Niederschrift
- für Ortswahlausschüsse,
wenn örtliche Wahlausschüsse gebildet sind.
a) Gemeinsamer Teil für die Formulare b) und c)
zur Synodalwahl und Kirchengemeinderatswahl
(Ort, Datum) |
Mitglieder: | |
1. | |
(Name, Anschrift) | |
2. | |
(Name, Anschrift) | |
3. | |
(Name, Anschrift) | |
... |
Stellvertreter: | |
1. | |
(Name, Anschrift) | |
2. | |
(Name, Anschrift) | |
3. | |
(Name, Anschrift) | |
... |
Anzahl der Wahlberechtigten: | |||
Anzahl der Wähler, die abgestimmt haben: | |||
davon Briefwähler: |
b) Besonderer Teil des Formulars
zur Synodalwahl (Auszählung Synodalwahl)
Auszuwertende gültige Stimmzettel der Landessynodalwahl insgesamt: |
Von den | abgegebenen gültigen Stimmen | |
1. | |||
(Stimmen) | |||
2. | |||
(Name) | (Stimmen) | ||
... |
1. | |||
(Stimmen) | |||
2. | |||
(Name) | (Stimmen) | ||
... |
beurkundet
Der Ortswahlausschuss:
(Unterschrift sämtlicher Mitglieder)
c) Besonderer Teil des Formulars zur Kirchengemeinderatswahl
(Auszählung Kirchengemeinderatswahl)
Auszuwertende gültige Stimmzettel der Kirchengemeinderatswahl insgesamt: |
Von den | abgegebenen gültigen Stimmen | |
1. | mit | Stimmen | ||
(Name) | (Anzahl) | |||
2. | mit | Stimmen | ||
(Name) | (Anzahl) | |||
3. | mit | Stimmen | ||
(Name) | (Anzahl) | |||
... |
1. | |
2. | |
(Name) | |
3. | |
(Name) | |
... |
beurkundet
Der Ortswahlausschuss:
(Unterschrift sämtlicher Mitglieder)
a) | für ungültig erklärt: | ||
Stimmzettel Nr. | ; | Grund: | |
Stimmzettel Nr. | ; | Grund: | |
... | ... | ||
b) | wie folgt bewertet | ||
Stimmzettel Nr. | ; | Stimme(n) für | |
Stimme(n) für ... | |||
Stimmzettel Nr. | ; | Stimme(n) für | |
Stimme(n) für ... | |||
... | ... |
Anlage zur Niederschrift des Ortwahlausschusses
Statistische Daten
Zahl der Wahlberechtigten | |
davon haben abgestimmt* |
Altersgruppe | Wähler (m) | Wählerinnen (w) | |
14-17 Jahre | |||
18-20 Jahre | |||
21-35 Jahre | |||
36-50 Jahre | |||
51-65 Jahre | |||
66 Jahre und älter | |||
Kontrollsummen | + | ||
= | |||
wird bestätigt
(Unterschrift Vorsitzender des Ausschusses)
1 ↑ Auf Grund des § 62 der Kirchlichen Wahlordnung vom 15. April 1964 (Abl. 41 S. 118) wird verordnet:
3 ↑ Red. Anm.: Gemäß Artikel 6 Kirchliches Gesetz über den Zusammenschluss der Evangelischen Kirchenbezirke Vaihingen an der Enz und Ditzingen vom 19. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 726) können die erfolgten Regelungen nach Inkrafttreten durch Rechtsverordnung geändert werden.
4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 109 dieser Sammlung. – Zum Wahlrecht der Mitglieder der Brüdergemeinde Wilhelmsdorf vgl. die Vereinbarung vom 26. Oktober 1971 (Abl. 45 S. 95, abgedruckt unter Nr. 109a dieser Sammlung).
11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 140 u. 141 dieser Sammlung.
13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
16 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
17 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
18 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 32 KGO (abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung).
19 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
20 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
21 ↑ Red. Anm.: Anwendungsbereich von Nr. 73 bis Nr. 76 Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Wahlordnung (AWO) mit Aufhebung von § 25 Wahlordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Kirchliche Wahlordnung – KWO) durch Art. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung der kirchlichen Wahlordnung und der Kirchengemeindeordnung vom 2. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 2) entfallen.
22 ↑ Red. Anm.: Anwendungsbereich von Nr. 73 bis Nr. 76 Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Wahlordnung (AWO) mit Aufhebung von § 25 Wahlordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Kirchliche Wahlordnung – KWO) durch Art. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung der kirchlichen Wahlordnung und der Kirchengemeindeordnung vom 2. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 2) entfallen.
23 ↑ Red. Anm.: Anwendungsbereich von Nr. 73 bis Nr. 76 Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Wahlordnung (AWO) mit Aufhebung von § 25 Wahlordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Kirchliche Wahlordnung – KWO) durch Art. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung der kirchlichen Wahlordnung und der Kirchengemeindeordnung vom 2. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 2) entfallen.
24 ↑ Red. Anm.: Anwendungsbereich von Nr. 73 bis Nr. 76 Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Wahlordnung (AWO) mit Aufhebung von § 25 Wahlordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Kirchliche Wahlordnung – KWO) durch Art. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung der kirchlichen Wahlordnung und der Kirchengemeindeordnung vom 2. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 2) entfallen.
25 ↑ Red. Anm.: Anwendungsbereich von Nr. 73 bis Nr. 76 Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Wahlordnung (AWO) mit Aufhebung von § 25 Wahlordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Kirchliche Wahlordnung – KWO) durch Art. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung der kirchlichen Wahlordnung und der Kirchengemeindeordnung vom 2. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 2) entfallen.
27 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
28 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
29 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
30 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
33 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
43 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
45 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
48 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
49 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
50 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
51 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
54 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
59 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
62 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
63 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
64 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.