Nr. 54Kirchliches Gesetz über den Zusammenschluss der
Evangelischen Kirchenbezirke Schwäbisch Hall und Gaildorf
.
Artikel 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
#Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Abschnitt 2
#§ 6
#Abschnitt 3
#§ 7
#§ 8
#Abschnitt 4
#§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Abschnitt 5
#§ 17
§ 18
Artikel 1
#Artikel 2
###Kirchenrechtliche Vereinbarung
#§ 1
§ 2
###§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Bd. 71 Ausgabe 831. August 2024
vom 28. Juni 2024
Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
###Artikel 1
Kirchliches Gesetz über die Bildung des
Evangelischen Kirchenbezirks Schwäbisch Hall - Gaildorf
#§ 1
Bildung des Evangelischen Kirchenbezirks Schwäbisch Hall – Gaildorf
(
1
)
Die Evangelischen Kirchenbezirke Schwäbisch Hall und Gaildorf werden zum 1. Januar 2025 aufgehoben.
(
2
)
Die Kirchengemeinden, aus denen sie gebildet waren, werden zugleich zum Evangelischen Kirchenbezirk Schwäbisch Hall - Gaildorf und Dekanatsbezirk Schwäbisch Hall - Gaildorf gemäß § 1 Absatz 1 Kirchenbezirksordnung zusammengeschlossen. Der Kirchenbezirk trägt die Bezeichnung „Evangelischer Kirchenbezirk Schwäbisch Hall - Gaildorf“ und ist Rechtsnachfolger der aufgehobenen Kirchenbezirke im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
3
)
Der Sitz des Evangelischen Kirchenbezirks Schwäbisch Hall - Gaildorf ist Schwäbisch Hall.
#§ 2
Gesamtrechtsnachfolge
(
1
)
Mit der Bildung des Evangelischen Kirchenbezirks Schwäbisch Hall - Gaildorf gehen die Aufgaben und das Vermögen der Evangelischen Kirchenbezirke Schwäbisch Hall und Gaildorf auf den Evangelischen Kirchenbezirk Schwäbisch Hall - Gaildorf über.
(
2
)
Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in Absatz 1 genannten Kirchenbezirke gehen mit der Bildung des Evangelischen Kirchenbezirks Schwäbisch Hall - Gaildorf auf diesen über.
(
3
)
Soweit von dem Vermögensübergang nach Absatz 1 Grundstücke, Erbbaurecht und andere grundstücksgleiche Rechte betroffen sind, hat dieses Kirchengesetz dingliche Wirkung.
#§ 3
Bezirkssatzung
(
1
)
Der Oberkirchenrat erlässt eine Bezirkssatzung für den Evangelischen Kirchenbezirk Schwäbisch Hall - Gaildorf, die zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Die Bezirkssynoden der bisherigen Kirchenbezirke Schwäbisch Hall und Gaildorf sind vor dem Erlass der Bezirkssatzung anzuhören.
(
2
)
Die Bezirkssatzung kann eine besondere Umlage und besondere Merkmale für die jeweiligen Kirchengemeinden der bisherigen Evangelischen Kirchenbezirke Schwäbisch Hall und Gaildorf vorsehen, soweit Aufgaben im besonderen Interesse dieser Kirchengemeinden durchgeführt werden.
(
3
)
Mit dem Erlass der Bezirkssatzung durch den Oberkirchenrat geht das Recht zur Satzungsänderung und zum Erlass von Bezirkssatzungen gemäß § 7 Nummer 4, § 27 Kirchenbezirksordnung auf die Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Schwäbisch Hall - Gaildorf über.
#§ 4
Übergangszuständigkeit
Ab dem 1. Januar 2025 bilden die Mitglieder der bisherigen Bezirkssynoden der Evangelischen Kirchenbezirke Schwäbisch Hall und Gaildorf bis zur nächsten allgemeinen Kirchenwahl zusammen die Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Schwäbisch Hall - Gaildorf und die Mitglieder der bisherigen Kirchenbezirksausschüsse der Evangelischen Kirchenbezirke Schwäbisch Hall und Gaildorf bis zur nächsten allgemeinen Kirchenwahl zusammen den Kirchenbezirksausschuss des Evangelischen Kirchenbezirks Schwäbisch Hall - Gaildorf.
#Artikel 2
Änderung der Kirchlichen Wahlordnung
In § 38 Absatz 3 der Kirchlichen Wahlordnung vom 15. April 1964 (Abl. 41 S. 118), die zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 1. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 1) und durch Kirchliche Gesetze vom 2. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 2 und Nr. 3) geändert worden ist, wird die Angabe „Schwäbisch Hall, Gaildorf“ durch die Angabe „Schwäbisch Hall - Gaildorf“ und die Angabe „Crailsheim, Blaufelden“ durch die Angabe „Crailsheim - Blaufelden“ ersetzt.
#Artikel 3
Wahrnehmung der Aufgaben des Dekanatamtes im Evangelischen Kirchenbezirk Schwäbisch Hall - Gaildorf
(
1
)
Im Evangelischen Kirchenbezirk Schwäbisch Hall - Gaildorf wird das Dekanatamt gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Württembergisches Pfarrergesetz mit der Pfarrstelle Schwäbisch Hall St. Michael und St. Katharina I verbunden.
(
2
)
Die Berufung der derzeitigen Stelleninhaberin oder des derzeitigen Stelleninhabers auf die Pfarrstelle nach Absatz 1 bleibt durch das Inkrafttreten dieses Gesetz unberührt.
(
3
)
Die Aufgaben der Schuldekanin oder des Schuldekans bleiben unberührt.
#Artikel 4
Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes
Anlage 1 Abschnitt III der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 8. August 1995 (Abl. 56 S. 419), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 2. Februar 2024 (Abl. 71 Nr. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Nummer 1 werden die Wörter „Gaildorf,“ und „Schwäbisch Hall,“ gestrichen.
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Schorndorf, “ die Wörter „Schwäbisch Hall - Gaildorf,“ eingefügt.
Artikel 5
Übergangsmandat der Mitarbeitervertretungen
(
1
)
In der Zeit ihrer nach § 7 Absatz 2 MVG.Württemberg fortbestehenden Zuständigkeit ist die Mitarbeitervertretung des Evangelischen Kirchenbezirks Schwäbisch Hall oder des Evangelischen Kirchenbezirks Gaildorf auch zuständig für Mitarbeitende, die nach dem 31. Dezember 2024 in einer zu diesem Zeitpunkt in ihrem jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich liegenden Kirchengemeinde des Evangelischen Kirchenbezirks Schwäbisch Hall - Gaildorf angestellt werden.
(
2
)
In der Zeit ihrer nach § 7 Absatz 2 MVG.Württemberg fortbestehenden Zuständigkeit ist die Mitarbeitervertretung des Evangelischen Kirchenbezirks Gaildorf auch zuständig für Mitarbeitende, die nach dem 31. Dezember 2024 beim Evangelischen Kirchenbezirk Schwäbisch Hall - Gaildorf angestellt werden.
(
3
)
§ 7 Absatz 2 MVG.Württemberg bleibt im Übrigen unberührt.
(
4
)
Der Wahlvorstand für die gemäß § 7 Absatz 2 MVG.Württemberg neu zu bildende Mitarbeitervertretung des Evangelischen Kirchenbezirks Schwäbisch Hall – Gaildorf wird von der Mitarbeitervertretung des Evangelischen Kirchenbezirks Schwäbisch Hall und der Mitarbeitervertretung des Evangelischen Kirchenbezirks Gaildorf gemeinsam benannt.
#Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang und Anordnungsrang
Die durch Artikel 4 geänderten Regelungen können nach Inkrafttreten durch Kirchliche Verordnung und die Regelungen in Artikel 1 § 1 Absatz 3 und Artikel 3 können nach Inkrafttreten durch Erlass des Oberkirchenrats geändert werden.
#Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Stuttgart, den 17. Juli 2024
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 55Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 28. Juni 2024
Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
In Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 Kirchliches Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 24. November 2016 (Abl. 67 S. 273, 307), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 2. Juli 2021 (Abl. 69 S. 575, 576) geändert worden ist, wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 15. Juli 2024
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 56Kirchliches Gesetz zu den Landeskirchlichen Gemeinschaften
vom 29. Juni 2024
Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####Artikel 1
Zustimmung zur Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbänden sowie Schwestern- und Bruderschaften
Der in Stuttgart am 1. Februar 2024 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbänden sowie Schwestern- und Bruderschaften wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird in der Anlage veröffentlicht.
#Artikel 2
Änderung des Württembergischen Pfarrergesetzes
Nach § 10 Absatz 1 Württembergisches Pfarrergesetz vom 3. Juni 1977 (Abl. 47 S. 511) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1989 (Abl. 54 S. 38), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 25. November 2021 (Abl. 70 S. 1, 3) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Pfarrerinnen und Pfarrer und nach § 2 Absatz 5 Einführungsordnung Ermächtigte bedürfen für Gottesdienste und Amtshandlungen in anderen Gemeinden oder Seelsorgebezirken in einem vom Oberkirchenrat eingerichteten personalen Seelsorgebereich nicht der vorherigen Zustimmung der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers. Zeit und Ort der Gottesdienste im personalen Seelsorgebereich werden in der örtlichen Gottesdienstordnung der Kirchengemeinde festgelegt, auf deren Gebiet der Gottesdienst stattfindet.“
#Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Grundsätze zur Bildung von Gemeinschaftsgemeinden innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 12. April 2000 außer Kraft; auf dieser Grundlage gebildete Gemeinschaftsgemeinden bleiben unberührt.
Stuttgart, den 15. Juli 2024
Ernst-Wilhelm Gohl |
Anlage
#Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbänden sowie Schwestern- und Bruderschaften (Vereinbarung Pietismus – VP)
vom 1. Februar 2024
Präambel
Am 10. Oktober 1743 wurde für das Herzogtum Württemberg das „General-Rescript, betreffend die Privat-Versammlungen der Pietisten“ erlassen.
Am 12. November 1987 hat die Evangelische Landeskirche in Württemberg eine Übereinkunft mit Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbänden sowie Schwestern- und Bruderschaften über die Durchführung von Abendmahlsfeiern getroffen.
Das Jubiläum „250 Jahre Pietisten-Reskript“ nahmen die Evangelische Landeskirche in Württemberg und Landeskirchliche Gemeinschaftsverbände zum Anlass, am 22. Dezember 1993 die Gegenseitige Erklärung zwischen Evangelischer Landeskirche und Landeskirchlichen Gemeinschaften „Pietisten-Reskript 1993“ zu unterzeichnen.
Am 12. April 2000 hat der Oberkirchenrat in Absprache mit Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbänden die Grundsätze zur Bildung von Gemeinschaftsgemeinden innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Württemberg verabschiedet.
Daran wollen die Evangelische Landeskirche in Württemberg und Landeskirchliche Gemeinschaftsverbände im Jahr 2023 anknüpfen und das Miteinander aufgrund zahlreicher Veränderungen auch für die weitere Zukunft auf eine verlässliche Grundlage stellen.
Evangelische Landeskirche in Württemberg und Landeskirchliche Gemeinschaften sowie Schwestern- und Bruderschaften wissen sich verbunden im Glauben an das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist. Auf dieser Grundlage unterscheidet die nachstehende Vereinbarung zwischen dem Zeugnis im Rahmen des Priestertums aller Gläubigen und dem Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung und ordnet diese Unterscheidung den verschiedenen Arbeitsformen der Gemeinschaften im Gnadauer Gemeinschaftsverband zu; entsprechend wird zwischen Landeskirchlichen Gemeinschaften im ergänzenden Dienst, Landeskirchlichen Gemeinschaften im partiell stellvertretenden Dienst samt Abendmahl in den Gemeinschaften sowie Schwestern- und Bruderschaften und Gemeinschaftsgemeinden innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Württemberg als Landeskirchliche Gemeinschaften im alternativ stellvertretenden Dienst unterschieden.
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg ist dankbar für das vielfältige Engagement der Landeskirchlichen Gemeinschaften, wie auch Landeskirchliche Gemeinschaften dankbar sind für die Wirkungsmöglichkeiten innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Gleiches gilt für die Schwestern- und Bruderschaften.
Um das weitere Miteinander zu gestalten, schließen die Evangelische Landeskirche in Württemberg und Landeskirchliche Gemeinschaftsverbände sowie Schwestern- und Bruderschaften eine neue Vereinbarung. Die Vereinbarung ist getragen von der Überzeugung, durch den einen Herrn Jesus Christus verbunden in seinem Leib in aller Vielfalt gemeinsam eine Kirche zu sein und auch künftig sein zu wollen.
#Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
#§ 1
Der gemeinsame Auftrag
Die Evangelische Landeskirche und Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbände sowie Schwestern- und Bruderschaften bekennen gemeinsam Jesus Christus als den Herrn seiner Gemeinde. Sie gründen sich auf die Heilige Schrift als die alleinige Quelle und Richtschnur von und für Glaube, Lehre und Leben. Sie halten fest, dass das Heil allein aus Gnade, allein durch den Glauben an Jesus Christus empfangen wird, so wie es die reformatorischen Bekenntnisse bezeugen. Der Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums verpflichtet die Evangelische Landeskirche und Landeskirchlichen Gemeinschaften sowie Schwestern- und Bruderschaften zu Zeugnis und Dienst.
#§ 2
Eigenständigkeit und Zusammenwirken
Die Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbände sowie Schwestern- und Bruderschaften gestalten als freie Werke in der Evangelischen Landeskirche ihre Arbeit in eigener Verantwortung. Dabei sind Evangelische Landeskirche und Landeskirchliche Gemeinschaftsverbände sowie Schwestern- und Bruderschaften gewillt, mit ihren Gaben vertrauensvoll zusammenzuwirken. Das bedeutet für Pfarrerinnen und Pfarrer wie auch für die Mitglieder der Kirchengemeinderäte, dass sie aufmerksam wahrnehmen und respektieren, was sich innerhalb ihrer Gemeinden an geistlichem Leben entwickelt. Die Evangelische Landeskirche und Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbände sowie Schwestern- und Bruderschaften empfehlen, in die Nachrichten der Kirchengemeinde und in die gottesdienstlichen Abkündigungen auch Veranstaltungen der Landeskirchlichen Gemeinschaften sowie Schwestern- und Bruderschaften aufzunehmen. Umgekehrt gilt für die Landeskirchlichen Gemeinschaften und ihre Leiterinnen und Leiter, dass sie sich als Teil der Evangelischen Landeskirche verstehen.
#§ 3
Taufe und Kirchenmitgliedschaft
Nach Schrift und Bekenntnis ist die Taufe nicht nur Aufnahme in den geistlichen Leib Christi und Aufnahme in eine konkrete Gemeinschaft vor Ort, sondern auch Aufnahme in eine Partikularkirche, die eine sichtbare Gestalt des Leibes Christi darstellt. In Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbänden sowie Schwestern- und Bruderschaften werden nur Taufen durchgeführt, die die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland begründen.
#§ 4
Pfarrerinnen und Pfarrer und Gemeinschaftsreferentinnen und Gemeinschaftsreferenten
sowie Gemeinschaftspastorinnen und Gemeinschaftspastoren
(
1
)
Die Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Landeskirche und die Gemeinschaftsreferentinnen und Gemeinschaftsreferenten sowie Gemeinschaftspastorinnen und Gemeinschaftspastoren der Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbände sowie die entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schwestern- und Bruderschaften sind gehalten, die Gaben und Aufgaben der anderen zu achten und zu respektieren.
(
2
)
Den Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern wird nahegelegt, die Verbindung zu den Gemeinschaftsreferentinnen und Gemeinschaftsreferenten sowie Gemeinschaftspastorinnen und Gemeinschaftspastoren der Landeskirchlichen Gemeinschaften sowie der entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schwestern- und Bruderschaften zu suchen, wie umgekehrt diese gebeten sind, regelmäßige Kontakte mit den Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern ihres Bezirks zu pflegen. Gegenseitige Besuche, rechtzeitige Absprachen von Vorhaben und gelegentlicher Austausch, etwa bei der Verkündigung in Gottesdiensten und Gemeinschaftsstunden, auch Einladungen von Gemeinschaftsreferentinnen und Gemeinschaftsreferenten sowie Gemeinschaftspastorinnen und Gemeinschaftspastoren zu Zusammenkünften der Pfarrerschaft, können diese Beziehungen vertiefen.
(
3
)
Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der Evangelischen Landeskirche kann durch den Evangelischen Oberkirchenrat zum Dienst in einem Gemeinschaftsverband freigestellt oder zugewiesen werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines landeskirchlichen Interesses an der Freistellung oder Zuweisung.
#§ 5
Verbindungen und Absprachen
Die Kirchenleitung und die Leitungen der Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbände sowie Schwestern- und Bruderschaften treffen sich in regelmäßigen Abständen zu gemeinsamen Gesprächen, zu denen auch weitere Vertreterinnen und Vertreter des Pietismus eingeladen werden können. Auch das Präsidium der Landessynode ist daran zu beteiligen. Sie informieren sich darüber hinaus gegenseitig über wichtige Veröffentlichungen und Verlautbarungen. Sie sind darum besorgt, dass je in ihrem Bereich auch in den Bezirken und Gemeinden Entsprechendes geschieht. Sie entsprechen damit der apostolischen Mahnung nach Epheser 4,1-6, die in Jesus Christus vorgegebene Einheit seiner Gemeinde in aller menschlichen Unvollkommenheit sichtbar und erfahrbar zu machen, wie und wo immer dies möglich ist.
#Abschnitt 2
Landeskirchliche Gemeinschaften im ergänzenden Dienst
#§ 6
Veranstaltungen
Die Gemeinschaftsstunden und andere Veranstaltungen der Landeskirchlichen Gemeinschaften im ergänzenden Dienst haben ihr eigenes geistliches Profil im Rahmen des „Priestertums aller Gläubigen“. Von der bisherigen Regel, dass während der üblichen Gottesdienstzeit der Kirchengemeinde am Sonntagvormittag keine Zusammenkünfte von Landeskirchlichen Gemeinschaften im ergänzenden Dienst stattfinden, soll auch künftig nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden:
- Wo aufgrund bestehender Tradition schon bisher zur Gottesdienstzeit Veranstaltungen der Gemeinschaften stattfinden, sollten örtliche Regelungen gefunden werden, die es ermöglichen, dass Besucherinnen und Besucher der Gemeinschaft auch am Gottesdienst der Kirchengemeinde teilnehmen können und umgekehrt.
- Ausnahmsweise können am Sonntagvormittag auch zur üblichen Gottesdienstzeit Veranstaltungen von Gemeinschaften im ergänzenden Dienst durchgeführt werden:
- aus besonderen Anlässen (z. B. Jubiläen, Bezirkskonferenzen oder Bezirksmissionsfesten); dabei soll am Ort selbst geklärt werden, ob diese Veranstaltungen nicht auch mit dem Gottesdienst der örtlichen Kirchengemeinde zusammengelegt werden können;
- in besonderen Situationen Veranstaltungen mit spezifischer missionarischer Ausrichtung. Solche bedürfen aber zuvor der Absprache zwischen der Leitung des zuständigen Gemeinschaftsverbandes und dem Evangelischen Oberkirchenrat, der seinerseits das zuständige Dekanatamt mit einbezieht.
Abschnitt 3
Landeskirchliche Gemeinschaften im partiell stellvertretenden Dienst, Abendmahl in den Gemeinschaften sowie Schwestern- und Bruderschaften
#§ 7
Amtshandlungen
(
1
)
Kirchliche Amtshandlungen sind Auftrag der zuständigen Gemeindepfarrerin oder des zuständigen Gemeindepfarrers. Nach Einholung des Dimissoriales kann auch eine andere Pfarrerin oder ein anderer Pfarrer eine Amtshandlung übernehmen.
(
2
)
Gemeinschaftsreferentinnen oder Gemeinschaftsreferenten und andere haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Gemeinschaftsverbände können nach vorheriger Absprache mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer an Liturgie und Verkündigung beteiligt werden, wenn dies erbeten wird.
(
3
)
In besonders gelagerten Fällen, vor allem, wenn gewichtige seelsorgerliche Gründe dies nahelegen, können auch Gemeinschaftsreferentinnen oder Gemeinschaftsreferenten und andere haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Landeskirchlichen Gemeinschaften im partiell stellvertretenden Dienst entsprechend den Ordnungen der Landeskirche vom Oberkirchenrat zur Vornahme von Amtshandlungen ermächtigt werden. Diese Ermächtigung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Die Gemeinschaftsreferentin oder der Gemeinschaftsreferent und die andere haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterin oder der andere haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter gehört einer Evangelischen Landeskirche an und ist entsprechend ausgebildet.
- Die Verbandsleitung teilt die Namen der in Frage kommenden Personen dem Oberkirchenrat mit, welcher die einzelnen Personen ermächtigt.
- Der jeweilige Gemeinschaftsverband trägt in Zusammenarbeit mit dem Oberkirchenrat dafür Sorge, dass die genannten Personen die für Amtshandlungen notwendige Zurüstung theologischer, homiletischer, liturgischer und kirchenrechtlicher Art erhalten haben. Ein Lehrplan zur Erlangung der entsprechenden Kenntnisse und Bildung wird erstellt und durch den jeweiligen Gemeinschaftsverband im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat eingeführt.
- Bevor die Gemeinschaftsreferentin oder der Gemeinschaftsreferent und die andere haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterin oder der andere haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter eine Amtshandlung zusagt, beantragt sie oder er beim zuständigen Pfarramt das Dimissoriale, nachdem sie oder er bei ihrem oder seinem Gemeinschaftsverband das Einverständnis für die Vornahme dieser Amtshandlung eingeholt hat. Bestehen Bedenken im Blick auf die Erteilung des Dimissoriales, so entscheidet der Oberkirchenrat.
- Im Falle einer Taufe ist darüber hinaus in jedem Einzelfall die Ermächtigung durch den Oberkirchenrat über den zuständigen Gemeinschaftsverband einzuholen.
- Die Amtshandlungen werden nach den geltenden Ordnungen der Landeskirche vorgenommen.
- Nach Vornahme einer Amtshandlung trägt die Gemeinschaftsreferentin oder der Gemeinschaftsreferent dafür Sorge, dass dem zuständigen Pfarramt die notwendigen Angaben für eine Eintragung in die Amtshandlungsverzeichnisse und für die erforderlichen Mitteilungen zur Verfügung stehen.
- Die Amtshandlungen werden in den Gemeinschaften wie in der Evangelischen Landeskirche in einem öffentlichen Gottesdienst vorgenommen. Da die Taufe die Mitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg oder in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland begründet, erfolgt sie in der Regel in einem Gottesdienst der örtlichen Kirchengemeinde. Soll die Taufe in einem gottesdienstlichen Raum der Landeskirchlichen Gemeinschaft stattfinden, so wird sie im Gottesdienst der Kirchengemeinde angekündigt. Entsprechend kann auch bei einer Trauung oder Bestattung verfahren werden.
- Aus Anlass der Visitation einer Kirchengemeinde sollen die dort ansässigen, von der Landeskirche zur Sakramentsverwaltung oder zur Vornahme von Amtshandlungen ermächtigten Personen besucht und mit ihnen über ihre Erfahrungen gesprochen werden. Die Verantwortung des zuständigen Gemeinschaftsverbands bleibt unberührt.
§ 8
Abendmahl in den Gemeinschaften sowie Schwestern- und Bruderschaften
(
1
)
Mit der ganzen Landeskirche zusammen bejahen die Landeskirchlichen Gemeinschaften die biblische Orientierung allen evangelischen Gemeindelebens an Apostelgeschichte 2,42: „Sie blieben aber beständig in der Lehre der Apostel und in der Gemeinschaft und im Brotbrechen und im Gebet“. So zählt zum Wesen und zum geistlichen Lebensvollzug der Landeskirchlichen Gemeinschaften neben Wortverkündigung, Gebet und der besonderen Pflege der Gemeinschaft auch das Heilige Abendmahl. Wortverkündigung und Abendmahl sind biblisch begründete Ausdrucksformen für das hörbare und sichtbare Wort Gottes. Deshalb begegnet dem Wunsch der Gemeinschaften, das Abendmahl auch selbständig feiern zu können, Verständnis.
(
2
)
Das in den Landeskirchlichen Gemeinschaften angebotene Abendmahl kann und will Abendmahlsgottesdienste der Landeskirchlichen Ortskirchengemeinden weder verdrängen noch ersetzen, noch darf es diese abwerten. Örtlich auftretende Schwierigkeiten sollten zwischen den verantwortlichen Gremien oder Personen in gegenseitigem Vertrauen besprochen und bereinigt werden.
(
3
)
Die Abendmahlsfeiern in den Gemeinschaften sind offen für alle, die nach § 2 Abendmahlsordnung eingeladen sind. Sie werden von Personen geleitet, die von der Landeskirche dazu ermächtigt sind.
(
4
)
Die Leitungen der Gemeinschaftsverbände und Werke sind der Kirchenleitung gegenüber dafür verantwortlich, dass solche Abendmahlsfeiern durch entsprechend zugerüstete und von der Landeskirche beauftragte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stiftungsgemäß und geordnet gehalten werden. Auch diese Abendmahlsfeiern müssen sich in den unverzichtbaren Stücken an die landeskirchliche Agende halten.
(
5
)
Dies gilt für Schwestern- und Bruderschaften entsprechend.
Abschnitt 4
Gemeinschaftsgemeinden innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
als Landeskirchliche Gemeinschaften im alternativ stellvertretenden Dienst
#§ 9
Rechtsform der Gemeinschaftsgemeinden
(
1
)
Gemeinschaftsgemeinden sind Teil der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und zugleich des betreffenden Gemeinschaftsverbands.
(
2
)
Gemeinschaftsgemeinden verstehen sich in der Tradition der Gemeinschaftsbewegung als Teil „freier Glaubenswerke" innerhalb der Landeskirche.
(
3
)
Gemeinschaftsgemeinden haben keine mitgliedschaftlich verfasste Rechtsform, sondern sind personale Seelsorgebereiche der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (ähnlich Studierendengemeinden).
(
4
)
Die Landeskirchliche Gemeinschaft im alternativ stellvertretenden Dienst ist Träger der Gemeinschaftsgemeinde.
(
5
)
Diejenigen, die sich zu einer Gemeinschaftsgemeinde halten, müssen nicht Mitglieder einer juristischen Person (beispielsweise eines e.V.) sein; sie bleiben Mitglieder ihrer Kirchengemeinde. Im Falle der hergebrachten Rechtsform der Gemeinschaft als e.V. können sie Vereinsmitglieder sein. Dabei ist die Gemeinschaft mit der Gemeinschaftsgemeinde nicht identisch.
#§ 10
Bildung von Gemeinschaftsgemeinden
(
1
)
Die Evangelische Landeskirche Württemberg begrüßt die Bildung von Gemeinschaftsgemeinden im Rahmen des württembergischen landeskirchlichen Pietismus. Sie fördert diese nach ihren Möglichkeiten.
(
2
)
Der Oberkirchenrat kann auf Antrag des Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbands eine Gemeinschaftsgemeinde innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Württemberg bilden, indem er nach § 10 Absatz 1a Württembergisches Pfarrergesetz einen entsprechenden personalen Seelsorgebereich einrichtet.
(
3
)
Die Bildung einer Gemeinschaftsgemeinde innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Verkündigung und Sakramentsverwaltung der Gemeinschaftsgemeinde stehen auf dem Boden von Schrift und reformatorischen Bekenntnissen,
- die Gemeinschaftsgemeinde weist eine geordnete und transparente Leitung und Verwaltung auf,
- die Gemeinschaftsgemeinde bietet die Gewähr der Dauer,
- die Gemeindeleiterin oder der Gemeindeleiter und die zuständige Gemeinschaftspastorin oder der zuständige Gemeinschaftspastor gehören der Evangelischen Landeskirche an,
- die Angehörigen des leitenden Gremiums der Gemeinschaftsgemeinde gehören überwiegend der Evangelischen Landeskirche an,
- die Stellungnahmen des zuständigen Kirchengemeinderats oder Verbundkirchengemeinderats, des zuständigen Dekanatamts und des zuständigen Pfarramts zur Bildung eines personalen Seelsorgebereichs liegen vor.
§ 11
Gottesdienste und Amtshandlungen
(
1
)
Verkündigung und Sakramentsverwaltung in den Gemeinschaftsgemeinden geschehen auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist.
(
2
)
Die Leitung von Gottesdiensten der Gemeinschaftsgemeinden erfolgt durch Personen, die gemäß § 2 Absatz 5 Einführungsordnung und § 12 Absatz 1 auf Antrag des Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbands vom Evangelischen Oberkirchenrat zur geordneten öffentlichen Wortverkündung, zur Verwaltung der Sakramente und zur Vornahme von Amtshandlungen für begrenzte Zeit ermächtigt sind.
(
3
)
Die Gottesdienste der Gemeinschaftsgemeinden sind als öffentliche Gottesdienste allen zugänglich, die an ihnen teilnehmen wollen. Sie sind Teil des landeskirchlichen Gottesdienstangebots an einem Ort. Zeit und Ort der Gottesdienste der Gemeinschaftsgemeinden werden auf Antrag des Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbands durch den Evangelischen Oberkirchenrat gemäß § 17 Kirchengemeindeordnung in der örtlichen Gottesdienstordnung der Kirchengemeinde oder Verbundkirchengemeinde festgelegt, auf deren Gebiet der Gottesdienst stattfindet. Der örtliche Kirchengemeinderat, in Verbundkirchengemeinden der Verbundkirchengemeinderat, und das Pfarramt werden zuvor angehört.
(
4
)
Taufen in den Gemeinschaftsgemeinden begründen die Mitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg oder in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
5
)
Die Abendmahlsfeiern in den Gemeinschaftsgemeinden sind offen für alle, die nach § 2 Abendmahlsordnung eingeladen sind. Sie werden von Personen geleitet, die von der Landeskirche dazu ermächtigt sind.
(
6
)
Die Leitung des zuständigen Gemeinschaftsverbands ist gegenüber dem Evangelischen Oberkirchenrat dafür verantwortlich, dass Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung in der Gemeinschaftsgemeinde auf der Grundlage von Schrift und Bekenntnis geschehen und die Sakramente und Amtshandlungen von dazu ermächtigten Personen nach den Ordnungen der Evangelischen Landeskirche gespendet und vorgenommen werden.
#§ 12
Gemeinschaftspastorinnen und Gemeinschaftspastoren
(
1
)
Die für die jeweilige Gemeinschaftsgemeinde zuständige haupt-, neben- oder ehrenamtliche Mitarbeiterin des Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbands oder der entsprechende Mitarbeiter wird auf Antrag des Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbands vom Oberkirchenrat auf Zeit (jedoch nicht über das 68. Lebensjahr hinaus) zur geordneten öffentlichen Wortverkündigung, zur Verwaltung der Sakramente und zur Vornahme von Amtshandlungen ermächtigt, soweit sie oder er eine entsprechende theologische Ausbildung besitzt. Die erforderliche theologische Ausbildung wird in der Regel an einer von der Landeskirche anerkannten Ausbildungsstätte erworben. Die Landesbischöfin oder der Landesbischof verleiht ihr oder ihm in der Regel das stets widerrufliche Recht, die Bezeichnung Gemeinschaftspastorin oder Gemeinschaftspastor zu führen.
(
2
)
Die Gemeinschaftspastorinnen und Gemeinschaftspastoren sind an Schrift und Bekenntnis gebunden. Bei der Vornahme von Amtshandlungen halten sie sich an die Ordnungen der Landeskirche. Sie müssen der Evangelischen Landeskirche angehören. Die Einführung erfolgt in der Regel durch die zuständige Dekanin beziehungsweise den zuständigen Dekan unter angemessener Beteiligung der Leitung des Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbands in einem Gottesdienst der Gemeinschaftsgemeinde.
(
3
)
Die Gemeinschaftspastorinnen und Gemeinschaftspastoren nehmen nach Möglichkeit an den regelmäßigen Zusammenkünften der Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenbezirks und des Distrikts teil.
#§ 13
Visitation
Die Gemeinschaftsgemeinde wird im Rahmen der Visitation der örtlichen Kirchengemeinde von der oder dem jeweils zuständigen Visitatorin oder Visitator besucht. Aus Anlass der Visitation der örtlichen Kirchengemeinde sollen die von der Landeskirche zur öffentlichen Wortverkündung, zur Verwaltung der Sakramente und zur Vornahme von Amtshandlungen für begrenzte Zeit ermächtigten Personen von der Landeskirche oder in ihrem Auftrag visitiert werden. Die Verantwortung des zuständigen Gemeinschaftsverbands bleibt unberührt.
#§ 14
Zusammenarbeit
(
1
)
Die Gemeinschaftsgemeinde arbeitet mit dem Kirchenbezirk, zu dem sie gehört, und der örtlichen Kirchengemeinde beziehungsweise Gesamtkirchengemeinde zusammen.
(
2
)
Auf Kirchenbezirksebene können zwei von der Gemeinschaftsgemeinde vorgeschlagene Vertreterinnen oder Vertreter in die Kirchenbezirkssynode zugewählt werden. Auf Kirchengemeindeebene beziehungsweise in größeren Orten auf Gesamtkirchengemeindeebene kann eine von der Gemeinschaftsgemeinde benannte Vertreterin oder ein von der Gemeinschaftsgemeinde benannter Vertreter in den Kirchengemeinderat beziehungsweise Gesamtkirchengemeinderat zugewählt werden, sofern nicht bereits eine leitende Mitarbeiterin oder ein leitender Mitarbeiter aus der Gemeinschaftsgemeinde Mitglied dieses Gremiums ist. Entsprechendes gilt für eine Erweiterung des leitenden Gremiums der Gemeinschaftsgemeinde.
(
3
)
Ein Verbindungsausschuss, dem paritätisch einerseits Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinschaftsgemeinde sowie des Gemeinschaftsbezirks und andererseits Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde sowie des Kirchenbezirks angehören, kann gebildet werden. Ihm sollen nicht mehr als acht Mitglieder angehören. Die Mitglieder werden von den entsendenden Leitungsorganen aus deren Mitte berufen. Auf Kirchenbezirksebene ist dafür der Kirchenbezirksausschuss zuständig. Die Mitglieder des Verbindungsausschusses wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für den Zeitraum von sechs Jahren. Wiederwahl ist möglich. Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender sollen nicht dem gleichen Entsendungsgremium angehören. Zur ersten Sitzung lädt die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan ein und leitet die Wahl. Der Verbindungsausschuss tritt auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden mindestens jährlich zusammen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmenenthaltungen gelten bei Wahlen als Nein-Stimmen, im Übrigen als nicht abgegebene Stimmen.
Der Verbindungsausschuss hat die Aufgaben,
- die gemeinsamen Beziehungen weiterzuentwickeln,
- den Erfahrungsaustausch zu fördern,
- Empfehlungen für die Festlegung von Zeiten für Gottesdienste, Gemeinschaftsstunden und sonstige Veranstaltungen zu geben,
- bei Auftreten von Unstimmigkeiten zu vermitteln und
- Anregungen zu geben für
- gemeinsame Veranstaltungen (Bibelstunden, Evangelisationen und andere), Kanzeltausch und
- das Zusammenwirken in der Öffentlichkeitsarbeit (kirchliche Nachrichten in der Presse und in örtlichen Mitteilungsblättern, eigene Blätter, Gemeindebriefe, Ankündigungen, Schaukästen und anderes).
(
4
)
Unstimmigkeiten, die vor Ort nicht beigelegt werden können, legen die örtlichen Vertreterinnen und Vertreter dem Evangelischen Oberkirchenrat und der Leitung des jeweiligen Gemeinschaftsverbands vor und bitten diese um eine gemeinsame Entscheidung.
#§ 15
Kirchenmitgliedschaft
(
1
)
Die Vertragspartner gehen davon aus, dass diejenigen, die sich zur Gemeinschaftsgemeinde halten, in der Regel Mitglieder der Evangelischen Landeskirche sind. Die Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde ihres Wohnorts bleibt unberührt. Sie können auch einer anderen christlichen Kirche angehören. Wenn sie keiner Kirche angehören, wirken die Verantwortlichen der Gemeinschaftsgemeinde, soweit dies möglich ist, darauf hin, dass sie Mitglieder der Evangelischen Landeskirche werden.
(
2
)
Die Angehörigen der leitenden Gremien der Gemeinschaftsgemeinde müssen überwiegend Mitglieder der Evangelischen Landeskirche sein. Diejenigen, die nicht Mitglieder der Evangelischen Landeskirche sind, sollen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehören. Die Gemeindeleiterin oder der Gemeindeleiter sowie die zuständige Gemeinschaftspastorin oder der zuständige Gemeinschaftspastor müssen Mitglieder der Evangelischen Landeskirche sein.
#§ 16
Zuschüsse
(
1
)
Die Gemeinschaftsgemeinde erhält keine Zuweisungen bei der Verteilung der Kirchensteuermittel gemäß den allgemeinen Verteilgrundsätzen. Die Bezuschussung durch Kirchengemeinde und Kirchenbezirk ist damit nicht ausgeschlossen.
(
2
)
Für die Personalkosten der Personen, die von der Evangelischen Landeskirche zur öffentlichen Wortverkündung, zur Verwaltung der Sakramente und zur Vornahme von Amtshandlungen für begrenzte Zeit ermächtigt sind, erhalten die Gemeinschaftsverbände nach Maßgabe des Landeskirchlichen Haushaltsplans Zuschüsse.
#Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
#§ 17
Vereinbarungsauslegung und -anpassung
(
1
)
Die Parteien dieser Vereinbarung werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
(
2
)
Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Inhalts dieser Vereinbarung maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss der Vereinbarung so wesentlich geändert, dass einer Partei dieser Vereinbarung das Festhalten an der ursprünglichen Regelung dieser Vereinbarung nicht zuzumuten ist, so werden die Parteien dieser Vereinbarung sich bemühen, auf freundschaftliche Weise eine Anpassung des Inhalts dieser Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu erreichen. Ein solcher Fall kann insbesondere eintreten, wenn das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland das Verhältnis von Taufe und Kirchenmitgliedschaft grundlegend neu bestimmen sollte.
#§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Württembergischen Evangelischen Landessynode. Sie tritt an dem Tage des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes in Kraft. Gleichzeitig treten die Gegenseitige Erklärung zwischen Evangelischer Landeskirche und Landeskirchlichen Gemeinschaften „Pietisten-Reskript 1993“ vom 22. Dezember 1993 (Abl. 56 S. 30) und die Übereinkunft mit den Landeskirchlichen Gemeinschaften über die Durchführung von Abendmahlsfeiern vom 12. November 1987 (Abl. 53 S. 751) außer Kraft; sie bleiben jedoch für die Landeskirchliche Gemeinschaft Evangelische Chrischona Gemeinde Heidenheim und für die Landeskirchliche Gemeinschaft Sielmingen e.V. des Christusbundes in Kraft.
Stuttgart, 1. Februar 2024
Ernst-Wilhelm Gohl, Landesbischof
Evangelische Landeskirche in Württemberg
Evangelische Landeskirche in Württemberg
Ralf Dörr
Bahnauer Bruderschaft und Evangelische Missionsschule Unterweissach
Bahnauer Bruderschaft und Evangelische Missionsschule Unterweissach
Regine Mohr, Oberin
Diakonissenmutterhaus Aidlingen e. V.
Diakonissenmutterhaus Aidlingen e. V.
Matthias Hanßmann, Vorsitzender
Die Apis – Evangelischer Gemeinschaftsverband Württemberg e. V.
Die Apis – Evangelischer Gemeinschaftsverband Württemberg e. V.
Gottfried Holland
Gnadauer Brasilienmission e. V.
Gnadauer Brasilienmission e. V.
Gabriel Waidelich
Pregizer Gemeinschaft e. V.
Pregizer Gemeinschaft e. V.
Dr. Johannes Reinmüller
Süddeutscher Gemeinschaftsverband e. V.
Süddeutscher Gemeinschaftsverband e. V.
Markus Deuschle
Südwestdeutscher Jugendverband „Entschieden für Christus e. V.“
Südwestdeutscher Jugendverband „Entschieden für Christus e. V.“
Nr. 57Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung von § 37 Abs. 2 des Pfarrergesetzes
vom 2. Juli 2024
Aufgrund von § 117 PfDG.EKD, § 35 Absatz 1 Satz 1 Württ.PfG wird gemäß § 49 Absatz 1 PfDG.EKD verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung von § 37 Abs. 2 des Pfarrergesetzes
Die Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung von § 37 Abs. 2 des Pfarrergesetzes vom 18. April 1986 (Abl. 52 S. 73), die zuletzt durch Verordnung vom 23. März 2004 (Abl. 61 S. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefasst:„Verordnung des Oberkirchenrats über die Gewährung von Beihilfe für Pfarrerinnen und Pfarrer in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer – BVOPf)“
- In § 1 werden die Wörter „Krankheits-, Geburts-“ durch die Wörter „Geburts-, Krankheits-, Pflege-“ ersetzt.
- § 2 und § 3 werden aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(
1
)
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(
2
)
Bestehende Zusagen gemäß § 2 Satz 2 der Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bleiben unberührt und gelten fort. Erstattungen gemäß § 3 Satz 1 der Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung werden für den bis dahin antragsberechtigten Personenkreis so lange weiter gewährt, wie die dort genannten Voraussetzungen durchgehend vorliegen.
Werner |
Nr. 58Kirchenrechtliche Vereinbarung über die Tätigkeit der Sozialstation Raum Oberndorf gGmbH auf dem Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinde Fluorn
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 17. Juli 2024
Die Evangelische Kirchengemeinde Fluorn hat in ihrem Bereich die Aufgabe der Diakoniestationsarbeit auf die Evangelische Kirchengemeinde Oberndorf übertragen, die diese über ihre Beteiligung an der Sozialstation Raum Oberndorf gGmbH ausübt. Eine entsprechende Kirchenrechtliche Vereinbarung wurde abgeschlossen. Diese Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 16.07.2024 genehmigt und wird gem. § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner |
Kirchenrechtliche Vereinbarung
über die Tätigkeit der Sozialstation Raum Oberndorf gGmbH
auf dem Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinde Fluorn
zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Fluorn
und der Evangelischen Kirchengemeinde Oberndorf
nach § 8 des kirchlichen Verbandsgesetzes
#Präambel
Die Evangelische Kirchengemeinde Oberndorf ist an der Sozialstation Raum Oberndorf gGmbH beteiligt. Diese betreibt eine Diakoniestation, die auch im Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde Fluorn tätig ist.
Die Sozialstation Raum Oberndorf gGmbH ist aufgrund des Gesellschaftsvertrages und der maßgeblichen Beteiligung von evangelischen und katholischen Kirchengemeinden Ausdruck des gelebten Glaubens der christlichen Gemeinde in Wort und Tat.
Die Vertragspartner nehmen durch die Zusammenarbeit ihre jeweilige Verantwortung für den Dienst an den Einwohnern des Tätigkeitsbereichs in der ambulanten Pflege und Hauswirtschaft wahr. Die Vertragspartner verpflichten sich zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.
Die Evangelische Kirchengemeinde Fluorn arbeitet zudem in ökumenischer Verbundenheit mit der Katholischen Kirchengemeinde Winzeln im Krankenpflegeförderverein Fluorn-Winzeln zusammen. Diese Zusammenarbeit soll, wie bisher bestehend, beibehalten werden und wird von beiden Vertragspartnern befürwortet.
#§ 1
Trägerschaft, Tätigkeitsbereich
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Oberndorf nimmt in Bindung an die landeskirchliche Ordnung für ihren und den Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde Fluorn die Führung einer Diakoniestation durch Beteiligung an der Sozialstation Raum Oberndorf gGmbH wahr.
(
2
)
Der Tätigkeitsbereich der Station umfasst auch das Gebiet der Stadt Rottweil und der bürgerlichen Gemeinden Dietingen, Epfendorf und Wellendingen sowie das Gebiet der Stadt Oberndorf, das über das Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinde Oberndorf hinausgeht.
(
3
)
Die Sozialstation ist über den Evangelischen Landesverband für Diakonie Sozialstationen in Württemberg e. V. mit ihren Diensten dem Diakonischen Werk der evang. Kirche in Württemberg e. V. angeschlossen.
(
4
)
Die Kirchengemeinde Fluorn überträgt in ihrem Bereich die Aufgabe der Diakoniestationsarbeit auf die Kirchengemeinde Oberndorf, die diese über ihre Beteiligung an der Sozialstation Raum Oberndorf gGmbH wahrnimmt. Dadurch ergibt sich keine Beschränkung des Umfangs noch der Art und Weise der Mitwirkung der Kirchengemeinde Fluorn im Krankenpflegeförderverein Fluorn-Winzeln und der Übernahme von diakonischen Aufgaben durch diesen im Bereich der Kirchengemeinde Fluorn.
(
5
)
Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Fluorn erhält jährlich einen Bericht der Sozialstation Raum Oberndorf gGmbH.
#§ 2
Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Vereinbarung tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats in Stuttgart rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
(
2
)
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jedem der Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden.
Die Kündigung bedarf der Schriftform und der Genehmigung des Oberkirchenrats.
Oberndorf, den 13.06.2024 | Fluorn, den 17.06.2024 | |
Nr. 59Satzung des Diakoniestationsverbandes Gaildorf
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 18. Juli 2024
Die Evangelischen Kirchengemeinden Eutendorf-Ottendorf, Fichtenberg, Frickenhofen, Gaildorf und Münster, Gschwend, Mittelfischach, Oberfischach, Oberrot, Sulzbach-Laufen sowie die Evangelische Verbundkirchengemeinde Oberes Bühlertal haben am 04.06.2024 gemäß § 2 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz den Diakonieverband Gaildorf mit Wirkung zum 01.01.2025 gegründet. Die Kirchliche Sozialstation Gaildorf geht zum 01.01.2025 vom Kirchenbezirk Gaildorf auf den Diakoniestationsverband Gaildorf über. Die Verbandssatzung, die die Kirchengemeinden am 04.06.2024 vereinbart haben, wird gemäß § 3 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz genehmigt und bekanntgemacht.
Werner |
Satzung des Diakoniestationsverbandes Gaildorf
Präambel
(
1
)
"Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Der Glaube antwortet auf die Verkündigung des Evangeliums; er erwächst aus der Liebe Gottes, die in Jesus Christus allen Menschen zugewandt ist. Alle Glieder der Gemeinde sind darum zur Diakonie gerufen. Diakonie sucht den bedrängten Menschen in der Nähe und in der Ferne, um ihm zu helfen. Sie ist bestrebt auch der Not zu begegnen, die ganze Gruppen von Menschen bedrückt, den Ursachen von Notständen nachzugehen und zu ihrer Behebung gemeinsam mit den Betroffenen und auch mit anderen Institutionen beizutragen".
(
2
)
Zur Erfüllung dieses Auftrags wurden Anfang des 20. Jahrhunderts die Krankenpflegestationen Fichtenberg, Frickenhofen, Gaildorf, Gschwend, Laufen a. K., Mittelfischach und Oberrot errichtet. Ende der 1970er Jahre wurde durch Bezirkssatzung die „Kirchliche Sozialstation Gaildorf“ in Trägerschaft des Kirchenbezirks errichtet und die Krankenpflegestationen der Kirchengemeinden durch bezirksinterne Kooperationsverträge mit dieser verbunden; Im Lauf der Jahre ist die Kooperation zu einem gemeinsamen Betrieb in der Trägerschaft des Kirchenbezirks gewachsen. Die Aufgaben der Krankenpflegestationen wurden bereits im Sinne des § 1 Abs. 5 der Kirchenbezirksordnung durch den Kirchenbezirk übernommen. Durch Einzelbeschlüsse von KBA und Bezirkssynode wurde schrittweise die Zusammenarbeit vereinfacht; die ursprüngliche Satzung blieb dabei aber bestehen.
2017 wurde von der Kirchenbezirkssynode die Satzung für die Diakoniestation „Kirchliche Sozialstation Gaildorf“ beschlossen; damit sollte die Verantwortung für die Station über den Kirchenbezirk als Gemeinschaft der Kirchengemeinden gemeinsam getragen werden.
Vor dem Hintergrund der angestrebten Fusion der Kirchenbezirke Gaildorf und Schwäbisch Hall soll die Kirchliche Sozialstation Gaildorf nun in einen Diakoniestationsverband überführt werden. Es ist erklärtes Ziel, die gemeindenahe Krankenpflege zu erhalten und zu fördern. Dies geschieht derzeit durch dezentrale Pflegeteams.
(
3
)
Zur Erfüllung der Grundbestimmung in § 1 des Diakoniegesetzes der Evang. Landeskirche in Württemberg (zitiert in Abs 1 dieser Präambel) und kraft der Beschlüsse ihrer Kirchengemeinderäte und ihrer Bezirkssynode bilden die unten Genannten einen Verband gemäß dem kirchlichen Verbandsgesetz in der derzeitig gültigen Fassung.
#Der Verband erhält folgende
VERBANDSSATZUNG
#§ 1
Mitglieder, Sitz und Zugehörigkeit
(
1
)
Der Verband führt den Namen „Diakoniestationsverband Gaildorf“. Der Verband hat seinen Sitz in Gaildorf.
(
2
)
Mitglieder des Verbandes sind die Evangelischen Kirchengemeinden
- Eutendorf-Ottendorf
- Fichtenberg
- Frickenhofen
- Gaildorf und Münster
- Gschwend
- Mittelfischach
- Verbundkirchengemeinde Oberes Bühlertal
- Oberfischach
- Oberrot
- Sulzbach-Laufen
Das Versorgungsgebiet entspricht dem Gebiet, das die beteiligten Kirchengemeinden umfasst. Räumliche Ausweitungen des Verbandes bedürfen des Einvernehmens der in dem Gebiet liegenden Kirchengemeinden in der kirchenrechtlich vorgesehenen Form.
(
3
)
Die Zugehörigkeit zum Verband kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Verbandmitglieder bedürfen dazu der Zustimmung des Evang. Oberkirchenrats.
(
4
)
Unbeschadet der Umlagepflichten nach § 9 sind die kündigenden Verbandsmitglieder verpflichtet, nach dem Maßstab der letzten Umlage die das Vermögen des Verbandes übersteigenden Verbindlichkeiten und die Risiken einer Inanspruchnahme der Station durch die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg zu übernehmen. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
§ 2
Tätigkeitsbereich und Aufgaben des Verbands
(
1
)
Aufgaben des Verbands:
- für die Bewohner im Gebiet der Verbandsmitglieder ambulante Hilfen für die Kranken und Altenpflege, für die Haus- und Familienpflege, sowie Nachbarschaftshilfe anzubieten und die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen und zu unterhalten.
- Darüber hinaus kann er weitere ambulante diakonische Dienste nach Bedarf und Möglichkeiten anbieten und koordinieren.
(
2
)
Der Verband betreibt dazu eine zentrale Einrichtung mit der Bezeichnung „Kirchliche Sozialstation Gaildorf“ und stellt hierzu das benötigte Leitungs , Pflege und Verwaltungspersonal an.
(
3
)
Die Dienste der Kirchlichen Sozialstation Gaildorf stehen allen Personen im Versorgungsgebiet unabhängig von deren Alter, Geschlecht, Nationalität oder Religion offen. Erholungssuchende und Gäste können, soweit sie sich im Verbandsgebiet aufhalten, auf deren Wunsch im Rahmen des üblichen Leistungsangebots versorgt werden.
#§ 3
Diakonischer Auftrag
(
1
)
Der diakonische Auftrag wird vom Diakoniestationsverband Gaildorf als Lebens und Wesensäußerung der Kirche wahrgenommen. Mit der Diakoniestation will er die Weisung Jesu Christi zur Verkündigung und zum diakonischen Handeln erfüllen. Er macht sich in seinem Bereich zur Aufgabe, die diakonische Arbeit anzuregen, zu fördern und die Belange der Diakonie zu vertreten.
(
2
)
Der Verband ist über die Mitgliedschaft im Evangelischen Landesverband für Diakonie und Sozialstationen in Württemberg e.V. dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. angeschlossen.
(
3
)
Der Verband unterstützt die seelsorgerliche Begleitung der Mitarbeiter durch die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden in seinem Arbeitsgebiet.
#§ 4
Gemeinnützigkeit und Rechtsstatus
(
1
)
Der Verband erstrebt keinen Gewinn. Er dient unmittelbar und ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken nach dem jeweils gültigen Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(
2
)
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen durch den Verband begünstigt werden.
(
3
)
Der Verband strebt die Anerkennung als kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts an.
#§ 5
Organe des Verbands
(
1
)
Organe des Verbands sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.
(
2
)
Die Organe des Verbands sind an die Verfahrensregelungen des Kirchlichen Verbandsgesetzes und der Kirchenbezirksordnung gebunden.
(
3
)
Nach jeder allgemeinen Kirchengemeinderatswahl werden die Verbandsorgane neu gebildet. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsversammlung bis zum ersten Zusammentreten der neu gewählten Verbandsversammlung, der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.
#§ 6
Verbandsversammlung
(
1
)
Die Verbandsversammlung besteht aus den Delegierten der Verbandsmitglieder. Sie setzt sich zusammen aus
- je 1 Vertreter(in) der evangelischen Kirchengemeinden
- Eutendorf-Ottendorf
- Fichtenberg
- Frickenhofen
- Gschwend
- Mittelfischach
- Oberfischach
- Oberrot
- Sulzbach-Laufen
- je 2 Vertretern(innen) der evangelischen Kirchengemeinden
- Gaildorf und Münster
- Verbundkirchengemeinde Oberes Bühlertal
Das Stimmrecht richtet sich nach der Anzahl der Gemeindeglieder. Bis zu 2.000 Gemeindeglieder wird das Verbandsmitglied durch einen Vertreter(in) vertreten ab 2.000 Gemeindegliedern mit zwei Vertretern(innen).
(
2
)
Jede(r) Vertreter(in) ist stimmberechtigt. Die Vertreter(innen) nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 kommen aus der Mitte der Kirchengemeinderäte. Bei den Vertretern(innen) nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 kommt ein(e) Vertreter(in) aus der Mitte der Kirchengemeinderäte. Der/die andere Vertreter(in) kann eine Person sein, die zum Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde wählbar ist. Einer der Vertreter(innen) in der Verbandsversammlung soll ein(e) Pfarrer(in) sein.
Bei Verhinderung eines Delegierten ist Stellvertretung und Stimmrechtsübertragung möglich. Der(die) Stellvertreter(in) wird von dem Verbandsmitglied dem Verband genannt.
(
3
)
Scheidet ein(e) Vertreter(in) vorzeitig aus, benennt das betreffende Verbandsmitglied für den Rest der Amtszeit dem Verband eine(n) Nachfolger(in).
(
4
)
Aufgaben der Verbandsversammlung sind:
- Sie beschließt über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbands nach Maßgabe des kirchlichen Verbandsgesetzes.
- Sie legt die Grundsätze und Ziele der Verbandsarbeit fest.
- Sie wählt den (die) Verbandsvorsitzende(n) und seine(n) Stellvertreter(in)Siehe § 7 Abs.11 aus ihrer Mitte sowie die weiteren Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter(innen). Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nimmt sie alsbald Nachwahlen vor.
- Sie ist zuständig für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und der Pflegedienstleitung.
- Sie überwacht die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung.
- Sie beschließt den Wirtschaftsplan und stellt die Jahresrechnung fest.
- Sie nimmt die Berichte des Vorstands entgegen und beschließt nach Erledigung der Bemerkungen des landeskirchlichen Rechnungsprüfamtes über dessen Entlastung. Diejenigen Vorstandsmitglieder, die die Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung vertreten, haben kein Stimmrecht beim Beschluss über ihre eigene Entlastung.
- Sie beschließt mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Verbandsversammlung über die Aufnahme von Kirchengemeinden oder Kirchenbezirken in den Verband oder die Mitarbeit anderer Rechtsträgern mit oder ohne Stimmrecht in der Verbandsversammlung und über den Abschluss von Kooperationsverträgen.
- Sie beschließt mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Verbandsversammlung über Veränderung des Verbandsgebietes (§ 2 Abs. 3) oder die Übernahme weiterer Aufgaben (§ 2 Abs. 1).
(
5
)
Die Verbandsversammlung kann Personen weiterer Einrichtungen als Berater hinzu wählen. Außerdem können Kooperationspartner je eine(n) Vertreter(in) als Berater(in) entsenden. Die Geschäftsführung und die Pflegedienstleitung nimmt an der Verbandsversammlung beratend teil. Die Teamleitungen können zur Verbandsversammlung geladen werden und nehmen dann beratend teil.
(
6
)
Ein(e) Vertreter(in) der zuständigen Evangelische Regionalverwaltung, der/die Diakoniepfarrer(in), ein/e Vertreter(in), der /die alle Kommunen im Einzugsbereich vertritt und ein/e Vertreter(in) der Katholischen Kirchengemeinde Gaildorf werden zur Verbandsversammlung geladen und können beratend an ihr teilnehmen.
(
7
)
Die Verbandsversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf, in der Regel dreimal, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Stimmen der Verbandsversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(
8
)
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter(innen) mehr als die Hälfte der Gesamtstimmenzahl der Verbandsversammlung vertreten.
#§ 7
Verbandsvorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus dem(der) Verbandsvorsitzenden, seinem(r) Stellvertreter(in) sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die zum Kirchengemeinderat einer Gemeinde der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wählbar sein müssen
auf weitere Mitglieder kann auch verzichtet werden
2 und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Die zwei weiteren Mitglieder sollen eine Expertise aus den Fachbereichen Finanzen, Recht oder Pflege mitbringen.
(
2
)
Verbandsvorsitzende(r) muss ein(e) Vertreter(in) einer der beteiligten Kirchengemeinden (wenn möglich eine(r) der Vorsitzenden des Kirchengemeinderats) sein.
(
3
)
Ist keine Pfarrerin/kein Pfarrer Mitglied des Vorstands, nimmt nach der Vereinbarung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden einer von ihnen beratend an den Sitzungen teil.
(
4
)
Ein(e) Vertreter(in) der zuständigen Evangelischen Regionalverwaltung wird eingeladen und kann beratend an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.
(
5
)
Der Vorstand tagt in der Regel monatlich, mindestens viermal im Jahr.
(
6
)
Aufgaben des Vorstands sind, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
- Er vertritt durch die/den Vorsitzende(n) oder sein(e) Stellvertreter(in)Eine Vertretung durch andere Personen ist nur für bestimmte Arbeitsbereiche möglich, die benannt werden müssen (§ 4 Abs. 6 Satz 4 Verbandsgesetz).3 , je einzeln, den Verband gerichtlich und außergerichtlich und leitet verantwortlich den Verband im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Als Vorsitzende(r) und dessen Stellvertreter(in) dürfen deshalb nur Personen gewählt werden, die zum Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde der Evang. Landeskirche in Württemberg oder einer anderen Gliedkirche der EKD wählbar sind.
- Er arbeitet in Gremien der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege und anderer Institutionen mit oder benennt Vertreter(innen) hierfür.
- Er verantwortet die Öffentlichkeitsarbeit.
- Er verantwortet alle Personalangelegenheiten einschließlich der Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Entlassung aller Mitarbeiter des Verbands im Rahmen des Stellenplanes.
- Er nimmt die unmittelbare Dienst und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbands wahr, soweit sie nicht auf die Geschäftsführung oder Pflegedienstleitung delegiert sind.
- Er ist für die Organisation und die Geschäftsordnung für die Leitungskräfte und die Geschäftsstelle zuständig.
- Er berät sich in regelmäßigen Zeitabständen mit der Pflegedienstleitung.
- Er berät die Entscheidungsgegenstände der Verbandsversammlung vor, insbesondere den Wirtschafts- und Stellenplan, und die Jahresrechnung, bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor und lädt dazu ein.
- Er beschließt die Selbstzahlerentgelte für die Leistungen der Diakoniestation.
(
7
)
Kann in dringenden Fällen die Beschlussfassung der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet der Vorstand anstelle dieses Gremiums. Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind unverzüglich hierüber zu informieren.
#§ 8
Virtuelle Sitzungen und Versammlungen der Organe
Die Sitzungen und Versammlungen der Organe finden grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen beschließen, Sitzungen und Versammlungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder (virtuell) durchzuführen, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, z. B. in Form einer Videokonferenz möglich ist. Es ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Die Mitglieder, die virtuell teilnehmen, müssen ihre Identität nachweisen und während der gesamten Sitzung anzeigen. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Bei geheimen Wahlen oder geheimen Abstimmungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder oder in Sitzungen und Versammlungen, an denen nicht alle teilnehmenden Mitglieder anwesend sind, muss technisch sichergestellt werden, dass diese geheim durchführbar sind. Die virtuelle Anwesenheit entspricht der persönlichen Anwesenheit. Die Beschlussfassung kann vor Ort auf schriftlichem beziehungsweise virtuell auf elektronischem Wege herbeigeführt werden. In der Einladung hat der Vorstand die Mitglieder sowohl darüber zu informieren, dass die Sitzung oder Versammlung virtuell stattfindet bzw. die Wahl zwischen körperlicher Anwesenheit und virtueller Teilnahme besteht als auch darüber, in welcher Form die Beschlussfassung erfolgt und welche technischen Voraussetzungen bei den Mitgliedern für eine virtuelle Beteiligung und Abstimmung gegeben sein müssen. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Zugangsdaten rechtzeitig übermittelt werden.
#§ 9
Geschäftsführung, Leitungsaufgaben
(
1
)
Die Diakoniestation hat eine Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführung geleitet wird. Der Geschäftsführung können gleichzeitig auch die Aufgaben einer Pflegedienstleitung übertragen werden.
Der Sitz der Geschäftsstelle ist Gaildorf.
(
2
)
Die Geschäftsführung steht der Geschäftsstelle vor, ist zuständig und verantwortlich für den laufenden Geschäftsbetrieb, insbesondere für das Rechnungswesen.
(
3
)
Den pflegerischen und sozialen Diensten stehen die Pflegedienstleitung bzw. Teamleitung vor. Sie organisieren und koordinieren die mobilen Einsätze im Einsatzbereich nach Maßgabe von § 2, wobei die Pflegekräfte in der Regel für einen bestimmten Pflegebezirk verantwortlich zuständig sind.
#§ 10
Finanzierung
(
1
)
Der Verband erhebt für die Inanspruchnahme der pflegerischen und sozialen Dienste der Diakoniestation Entgelte nach einem Entgeltverzeichnis bzw. den Vergütungsvereinbarungen mit den Leistungsträgern.
(
2
)
Soweit die Entgelte, die Zuwendungen der Krankenpflegefördervereine und Dritter sowie die sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, werden zunächst die beim Verband vorhandenen Rücklagen (Betriebsmittelrücklage, zweckgebundene Diakoniestationsrücklage etc.) verwendet. Sollten diese Rücklagen nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Verband ggf. eine Abmangel-Umlage von seinen Mitgliedern und Kooperationspartnern. Die Umlage errechnet sich im Verhältnis nach der für das Haushaltsjahr maßgebenden Gemeindegliederzahl und den mit den Kooperationspartnern vereinbarten Abmangelregelungen.
(
3
)
Auf Antrag eines Verbandsmitgliedes wird Einblick in die Rechnungsunterlagen gewährt.
(
4
)
Die Rechnung des Verbands wird vom Rechnungsprüfamt der Evang. Landeskirche in Württemberg geprüft.
#§ 11
Überleitungsbestimmungen
(
1
)
Der Diakoniestationsverband übernimmt mit Inkrafttreten der Satzung sämtliche Verantwortung für die bisherige Diakoniestation Kirchliche Sozialstation Gaildorf (in Trägerschaft des Kirchenbezirks Gaildorf).
(
2
)
Mit Inkrafttreten der Satzung überträgt der Kirchenbezirk Gaildorf die seitherigen Aufgaben der Trägerschaft an den Diakoniestationsverband. Die Inhalte sind in den Regelungen über den Übergang der Kirchlichen Sozialstation Gaildorf festgelegt.
(
3
)
Die Arbeitsverhältnisse gehen gemäß § 1 a Abs. 6 KAO auf den Diakoniestationsverband über.
(
4
)
Der Kirchenbezirk Gaildorf übereignet die beweglichen Sachen, die bisher im Gebrauch des übernommenen Dienstes waren, auf den Diakoniestationsverband.
#Näheres ist erforderlichenfalls durch eine gesonderte Vereinbarung zu regeln.
4§ 12
Auflösung des Verbands
(
1
)
Bei einer Auflösung des Verbands werden alle Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Verbands beglichen, soweit dieses dafür ausreicht. Ist dies nicht der Fall, werden die Verbindlichkeiten von den Verbandsmitgliedern entsprechend ihrer Umlageverpflichtung bzw. den Abmangelvereinbarungen übernommen.
(
2
)
Soweit nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten noch Verbandsvermögen vorhanden ist, haben die Verbandsmitglieder entsprechend ihren Umlageverpflichtungen einen anteiligen Ausgleichsanspruch hieran.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft und ersetzt ggf. alle alten Vereinbarungen.
Gaildorf, 04.06.2024