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480. Kirchliche Verordnung über die Verpflichtung
der Pfarrer zur Erteilung von Religionsunterricht
an den Schulen

Vom 23. Februar und 28. Juni 1988

(Abl. 53 S. 298), geändert durch Kirchl. Verordnung vom 26. Juni 1994 (Abl. 56 S. 144), vom 23. Mai 1995 (Abl. 56 S. 395), vom 11. Juli 2000 (Abl. 59 S. 118), vom 11. Februar 2014 (Abl. 66 S. 24) und vom 30. Mai 2016 (Abl. 67 S. 82)

Zur Ausführung von § 30 Abs. 3 i. V. m. § 75 Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über das Dienstverhältnis der Pfarrer der Evang. Landeskirche in Württemberg (Württ. Pfarrergesetz) vom 2. Juni 1977 (Abl. 47 S. 511) in der Fassung vom 23. Februar 1983 (Abl. 50 S. 363)1# wird nach Beratung gemäß § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung2# folgendes verordnet:
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§ 1
Festsetzung des Unterrichtsauftrags

( 1 ) Ständige Pfarrer und unständige Pfarrer im Pfarrdienst, deren Tätigkeit überwiegend einer oder mehreren Kirchengemeinden gilt (Gemeindepfarrer), sind zur Erteilung von Religionsunterricht in folgendem Umfang verpflichtet:
Bei einem Seelsorgebezirk
bis zu 1 000 Gemeindegliedern
8 Wochenstunden,
bei einem Seelsorgebezirk
über 1 000 bis zu 2 000 Gemeindegliedern
6 Wochenstunden,
bei einem Seelsorgebezirk
über 2 000 Gemeindeglieder
4 Wochenstunden.
Gemeindeglieder nach dieser Verordnung sind diejenigen, die Kirchengemeindeglieder nach § 6 Abs. 1 und 2 KGO in dem Seelsorgebezirk sind.
( 1a ) Inhaber einer Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag nach § 24 Württ. Pfarrergesetz sind zur Erteilung von Religionsunterricht in folgendem Umfang verpflichtet:
Bei einer Einschränkung auf 75 v.H. eines vollen Dienstauftrags und
  • Bei einem Seelsorgebezirk
    bis zu 1 000 Gemeindegliedern
6 WoStd.
  • bei einem Seelsorgebezirk
    über 1 000 bis zu 2 000 Gemeindegliedern
4 WoStd.
  • bei einem Seelsorgebezirk
    über 2 000 Gemeindeglieder
3 WoStd.
Bei einer Einschränkung auf 50 v. H. eines vollen Dienstauftrags und
  • Bei einem Seelsorgebezirk
    bis zu 1 000 Gemeindegliedern
4 WoStd.
  • bei einem Seelsorgebezirk
    über 1 000 bis zu 2 000 Gemeindegliedern
3 WoStd.
  • bei einem Seelsorgebezirk
    über 2 000 Gemeindeglieder
2 WoStd.
Satz 1 gilt entsprechend bei Gemeindepfarrstellen, die mit einem Sonderauftrag im Nebenamt verbunden sind (§ 5 PfstBG). Dieser findet bei der Berechnung der zu erteilenden Wochenstunden jedoch keine Berücksichtigung.
( 1b ) Die zu erteilenden Wochenstunden können auch an Schulen außerhalb des eigenen Seelsorgebezirks, in begründeten Ausnahmefällen auch außerhalb des eigenen Kirchenbezirks, zugewiesen werden.
( 2 ) Unständige Pfarrer im Pfarrdienst ohne eigenen Seelsorgebezirk haben in der Regel acht Wochenstunden zu erteilen. Unständige Pfarrer im Pfarramtlichen Hilfsdienst haben in der Regel vier Wochenstunden zu erteilen. Unständige Pfarrer im Vorbereitungsdienst werden unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragt.
( 3 ) Dekane sind nicht verpflichtet, Religionsunterricht zu erteilen.
( 4 ) Ab Beginn des Schuljahres, in dem ein Pfarrer das 55. Lebensjahr vollendet, ermäßigt sich sein Unterrichtsauftrag nach Absatz 1 um zwei Wochenstunden, nach Absatz 1 a um eine Wochenstunde.
( 5 ) Pfarrern mit besonderem Dienstauftrag kann ein Unterrichtsauftrag im Religionsunterricht erteilt werden.
( 6 ) Bei Bedarf kann ein höherer Unterrichtsauftrag als nach Abs. 1 oder 2 vorgesehen zugewiesen werden.
( 7 ) Der gesamte Unterrichtsauftrag im Kirchenbezirk ergibt sich aus den Unterrichtsverpflichtungen der Pfarrer nach den Absätzen 1 bis 6, wobei Befreiungen vom Religionsunterricht, die der Oberkirchenrat aufgrund eines amts-, vertrauens- oder fachärztlichen Zeugnisses erteilt, abzurechnen sind.
( 8 ) Der Schuldekan kann im Einvernehmen mit dem Dekan und den Betroffenen eine jeweils auf ein Schuljahr befristete Änderung der jeweiligen Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht gemäß Absatz 1 oder 1 a von Inhabern benachbarter Pfarrstellen oder Pfarrstellen von Verbundkirchengemeinden vornehmen. Im Benehmen mit dem Schuldekan oder der Schuldekanin kann in den durch den Oberkirchenrat zu erlassenden Geschäftsordnungen mehrerer Pfarrämter festgelegt werden, dass Teile der jeweiligen Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht gemäß Absatz 1 oder 1 a einem jeweils anderen Pfarramt zugeordnet werden. Die Summe der Regeldeputate bleibt unberührt. Dabei soll in der Regel ein Deputat von zwölf Wochenstunden nicht überschritten werden.
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§ 2
Herabsetzung und Erlaß von Unterrichtsaufträgen

( 1 ) Das Dekanatamt (Schuldekan in Abstimmung mit dem Dekan) kann auf Antrag eines Pfarrers seinen Unterrichtsauftrag
  1. aus dienstlichen Gründen (insbesondere wegen Wahrnehmung größerer Sonderaufträge und umfangreicher Bezirksämter und wegen der Einarbeitung in neue oder besonders schwierige Unterrichtsaufträge) oder
  2. aus persönlichen Gründen3#
herabsetzen oder erlassen. Die Entscheidung wird jeweils für ein Schuljahr getroffen. Der Antrag und die Entscheidung ist jeweils zum Ende eines Schuljahres zurücknehmbar. Wird dem Antrag nicht stattgegeben oder eine bisherige Entscheidung vom Dekanatamt zurückgenommen, so ist dem Antragsteller hierüber ein mit Gründen versehener Bescheid zu erteilen.
( 2 ) Der Unterrichtsauftrag kann wegen eines Sonderauftrags oder Bezirksamts nur herabgesetzt werden, wenn dieses nicht innerhalb des Dienstauftrags wahrgenommen werden kann und dadurch eine zusätzliche Beanspruchung vorhanden ist, die mindestens einem halben Tag pro Woche entspricht. Der Nachlaß soll in der Regel zwei Wochenstunden nicht überschreiten. Sonderaufgaben und Dienstaufträge, die durch eine Zulage oder eine höhere besoldungsmäßige Einstufung berücksichtigt werden (z. B. Geschäftsführung), können keinen Nachlaß im Religionsunterricht begründen. Ein Nachlass zur Einarbeitung in neue oder besonders schwierige Unterrichtsaufträge (z.B. bei Schulartwechsel, Wiedereinstieg in den RU) kann gewährt werden (in der Regel ein Schuljahr, in besonderen Fällen bis zu zwei Schuljahren). Der Nachlaß soll in der Regel zwei Wochenstunden nicht überschreiten.
( 3 ) Der Gesamtumfang der vom Dekanatamt gewährten Herabsetzungen und Erlässe aus dienstlichen Gründen darf 15 v. H. des gesamten Unterrichtsauftrags des Kirchenbezirks nur mit Genehmigung des Oberkirchenrats übersteigen.
( 4 ) Jeder Kirchenbezirk kann einen oder mehrere Gemeindepfarrer mit dessen bzw. deren Zustimmung als Springer mit einem Unterrichtsauftrag bis zu insgesamt 8 Wochenstunden einsetzen, die bei Krankheits-, Fortbildungs-, Urlaubs- und Vakaturvertretungen für den Religionsunterricht zur Verfügung stehen. Mit Genehmigung des Oberkirchenrats kann der Unterrichtsauftrag von insgesamt 8 Wochenstunden überschritten werden.
( 5 ) Die Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht kann aus persönlichen Gründen in begründeten Fällen herabgesetzt oder erlassen werden. Der Antrag ist vor Beginn des Schuljahres, in der Regel spätestens bis zum 1. April, auf dem Dienstweg für ein Schuljahr beim Evangelischen Oberkirchenrat einzureichen. Die Dienstbezüge vermindern sich entsprechend (vgl. § 4 Pfarrbesoldungsgesetz4#), falls die Befreiung nicht wegen nachweisbarer gesundheitlicher Beeinträchtigungen aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses durch den Oberkirchenrat erfolgt ist; im Ausnahmefall kann auch ein fachärztliches Zeugnis als Nachweis anerkannt werden.5#
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§ 3
[aufgehoben]

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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchliche Verordnung über die Verpflichtung der Gemeindepfarrer zur Erteilung von Religionsunterricht an den Schulen vom 28. Februar 1978 (Abl. 48 S. 82) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Siehe Anm. 2) auf S. 4.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 550 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Vgl. Übergangsbestimmung in § 2 Abs. 2 der Änderungsverordnung vom 23. Mai 1995 (Abl. 56 S. 395):
„(2) Herabsetzungen und Erlässe vom Religionsunterricht, die aufgrund des Alters eines Pfarrers vor dem Schuljahr 1994/95 gewährt wurden, bleiben bis zum ausdrücklichen Widerruf unberührt.“