.Anlage 3.2.2 zur KAO
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Anlage 3.2.2 zur KAO
Besondere Regelungen für Beschäftigte
im Erziehungsdienst1#
####§ 1
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
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1
)
Beschäftigte im Erziehungsdienst in Vergütungsgruppenplan 21 der Anlage 1.2.1 zur KAO erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Entgelt nach der Anlage C (VKA).
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2
)
Anstelle des § 16 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 4 gilt Folgendes:
Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Abweichend von Satz 4 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Vergütungsgruppenplans 21 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung in der Entgeltgruppe S 8 b eingruppiert sind, die Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5.
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3
)
Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A (VKA) Bezug genommen wird, entspricht
die Entgeltgruppe | der Entgeltgruppe | |
S 2 | 2 | |
S 3 | 4 | |
S 4 | 5 | |
S 5 | 6 | |
S 6 bis S 8 b | 8 | |
S 9 bis S 11 a | 9 a | |
S 11 b bis S 13 | 9 b | |
S 14 | 9 c | |
S 15 und S 16 | 10 | |
S 17 | 11 | |
S 18 | 12 |
Protokollnotiz (KAO) zu § 1 Abs. 2:
Grundsätzlich gilt auch für den Erziehungsdienst § 16 KAO, daher sind Abweichungen nur insoweit vorgesehen, als diese aufgrund der unterschiedlichen Stufenlaufzeit in der S-Tabelle notwendig sind.
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4
)
Auf Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 findet der in § 20 KAO Abs. 2 Satz 1 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung.
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1 ↑ Red. Anm.: Vgl. Übergangsbestimmungen (Abl. 67 S. 112, 119).
1 ↑ Red. Anm.: Vgl. Übergangsbestimmungen (Abl. 67 S. 112, 119).