.

807-2. Rahmenordnung für die Bildung von Kirchengemeindevereinen für Evangelische Posaunenchöre

Vom 20. Oktober 2009

(Abl. 63 S. 559)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat durch Beschluss vom 20. Oktober 2009 aufgrund von §§ 56b, 58 KGO1# die folgende Rahmenordnung für die Bildung von Kirchengemeindevereinen für Posaunenchöre der Evangelischen Kirchengemeinden in Württemberg erlassen:
Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde <Name> erlässt auf der Grundlage der §§ 56b und 58 Kirchengemeindeordnung2# und der Rahmenordnung des Oberkirchenrates zur Bildung von Kirchengemeindevereinen für Evangelisch Posaunenchöre folgende Ortssatzung:
Satzung für den Evangelischen Posaunenchor <Name> der Evangelischen Kirchengemeinde <Name>
In der Fassung vom <Datum>
####

§ 1
Grundlage und Zweck

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde <Name> (nachstehend Kirchengemeinde genannt) bildet den Evangelischen Posaunenchor <Name> (nachstehend Posaunenchor genannt) als rechtlich unselbständigen Teil der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Posaunenchor:
  1. gehört, als Teil der Kirchengemeinde, dem Evangelischen Bezirksjugendwerk <Name> und somit dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg an;
  2. arbeitet mit der Bezirksposaunenwartin oder dem Bezirksposaunenwart des Evangelischen Bezirksjugendwerk <Name> zusammen;
  3. arbeitet mit den Gremien und Verantwortlichen für Posaunenarbeit im Evangelischen Jugendwerk in Württemberg zusammen;
  4. unterstützt nach seinen Möglichkeiten die sonstige Arbeit der Kirchengemeinde.
( 3 ) Zweck des Posaunenchores ist die Wahrnehmung des Verkündigungsauftrages durch das Musizieren mit Blechblasinstrumenten sowie zur Erweiterung der Chorarbeit das Musizieren mit anderen Instrumenten wie Schlagzeug, Holzblasinstrumente etc. Hierzu gehören regelmäßige Proben, Musizieren bei Veranstaltungen, in Gottesdiensten, Konzerten, Feierstunden etc. sowie die Beschäftigung mit der Bibel, Projekte, Gruppenabende und verschiedene Aktivitäten, die insbesondere auch der finanziellen Unterstützung des Posaunenchores dienen können. Dazu gehört weiter die fachliche Aus-, Weiter- und Fortbildung. Der Posaunenchor nimmt damit seinen Verkündigungsauftrag selbständig im Auftrag der Kirchengemeinde wahr.
( 4 ) Die Jugendarbeit des Posaunenchores ist nach § 75 Abs. 3 des achten Buches (VIII), Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) anerkannter Träger der freien Jugendhilfe; sowie als Mitglied im Evangelischen Jugendwerk in Württemberg anerkannter Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 4 des Jugendbildungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg.
( 5 ) Die Ziele und Aufgaben richten sich nach § 2 Abs. 1 der Ordnung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg3#: „Das Besondere der evangelischen Jugendarbeit besteht in ihrem Verkündigungsauftrag. Dieser hat seinen Grund und seinen Inhalt im Werk und Leben des geschichtlichen Jesus von Nazareth und in seiner Auferweckung durch Gott. Damit haben wir die dauernde Verpflichtung, jungen Menschen zum persönlichen Glauben an Jesus Christus und zur Bewährung dieses Glaubens in den vielfältigen Aufgaben unserer Welt zu helfen.“
#

§ 2
Gemeinnützigkeit

Als rechtlich unselbständiger Teil der Kirchengemeinde verfolgt der Posaunenchor ausschließlich und unmittelbar deren gemeinnützige und kirchliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig.
#

§ 3
Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft

( 1 ) Mitglied des Posaunenchors kann werden, wer im Posaunenchor spielt oder als Jungbläserin oder Jungbläser ausgebildet wird und beim Vorstand einen Antrag auf die Aufnahme stellt.
( 2 ) Wer nicht ständig und aktiv im Posaunenchor spielen kann, aber trotzdem bereit ist, die Ziele der Posaunenchorarbeit zu fördern, kann auf Antrag beim Vorstand als Fördermitglied aufgenommen werden. Ein Fördermitglied kann nicht in den Vorstand gewählt werden und hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
( 3 ) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
( 4 ) Mit seinem Beitritt zum Posaunenchor erkennt das Mitglied die Bestimmungen und Ziele dieser Satzung an.
( 5 ) Mitglied im Posaunenchor können alle Gemeindeglieder werden, auch aus anderen Kirchengemeinden der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Außerdem können auch andere natürliche Personen Mitglied werden. Der Vorstand kann den Antrag auf Mitgliedschaft zurückweisen, wenn die Belange des Posaunenchores der Mitgliedschaft entgegenstehen. Er entscheidet auch, ob ein Mitglied aktives Mitglied oder Fördermitglied ist. Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder die Einordnung als Fördermitglied kann der Kirchengemeinderat angerufen werden. Er entscheidet nach Anhörung der oder des Betroffenen und des Vorstands abschließend.
( 6 ) Der Posaunenchor kann Mitgliedsbeiträge erheben. Grundlage ist die Beitragsordnung des Posaunenchors. Das Mitglied verpflichtet sich, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Für bestimmte Gruppen und Personenkreise (Familien, Kinder) kann der Mitgliedsbeitrag ermäßigt oder erlassen werden. Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Posaunenchor findet keine Erstattung des Mitgliedsbeitrages, auch nicht anteilig, statt.
( 7 ) Die Mitgliedschaft und die daraus folgenden Rechte können nicht übertragen oder durch Vertreter, insbesondere auch nicht gesetzliche, wahrgenommen werden.
( 8 ) Die Mitgliedschaft erlischt,
  1. wenn die Mitarbeit im Posaunenchor dauerhaft oder für wenigstens ein Jahr aufgegeben wird; das Mitglied wird dadurch zum Fördermitglied;
  2. durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand;
  3. wenn das Mitglied aus wichtigem Grund und nach Anhörung durch den Vorstand aus dem Posaunenchor ausgeschlossen wird (z. B. bei Schädigung des Posaunenchors oder Verstoß gegen die Satzungsbestimmung). Die oder der Ausgeschlossene kann den Kirchengemeinderat anrufen. Dieser entscheidet nach Anhörung der oder des Betroffenen und des Vorstands abschließend.
  4. mit dem Tod des Mitglieds.
#

§ 4
Organe des Posaunenchores

Organe des Posaunenchores sind:
  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.
#

§ 5
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, die das 16. Lebensjahr4# vollendet haben. Beratend teilnehmen können auch nichtstimmberechtigte Mitglieder, sofern die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss nichts anderes bestimmt. Im Fall von Ausschlussverfahren oder Fragen, die der Natur der Sache nach der Verschwiegenheit unterliegen, ist stets nichtöffentlich, d. h. ohne die beratenden Mitglieder zu beraten und entscheiden.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
  1. Sie befasst sich mit den wichtigen inhaltlichen Fragen der Posaunenarbeit in der Kirchengemeinde.
  2. Sie wählt die Mitglieder des Vorstands, soweit diese nicht aus der Mitte des Kirchengemeinderats von diesem selbst gewählt werden (§ 6 Abs. 1). Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit. Bei Wahlen ist auf Antrag geheim abzustimmen.
  3. Sie berät die Jahresplanung mit den vorgesehenen Veranstaltungen, Schulungen und Freizeiten sowie den Sonderhaushaltplan. Sie beschließt auf Vorschlag des Vorstands einen eigenen Sonderhaushaltsplan, der der Genehmigung des Kirchengemeinderates bedarf.5# Zuschüsse von Dritten und Mittel aus dem Haushalt der Kirchengemeinden dürfen im Sonderhaushaltsplan nur in der bewilligten Höhe eingestellt werden. Verbindlichkeiten, die durch den laufenden Sonderhaushalt nicht gedeckt sind, können nur mit Zustimmung des Kirchengemeinderates eingegangen werden. Die Mitgliederversammlung nimmt die Entlastung der für den Vollzug des Sonderhaushaltsplans verantwortlichen Personen, unbeschadet der Zuständigkeit des Kirchengemeinderats, wahr.
  4. Sie kann, unbeschadet der Prüfung durch das landeskirchliche Rechnungsprüfamt zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren wählen.
  5. Sie nimmt den Rechnungsabschluss des Posaunenchores entgegen und entlastet den Vorstand unbeschadet der Zuständigkeit des Kirchengemeinderats.
  6. Sie beschließt die Höhe des jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags auf Vorschlag des Vorstands.
  7. Sie beschließt über Anträge an den Vorstand und erteilt Arbeitsaufträge.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird schriftlich mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung, unter Mitteilung der Tagesordnung, durch den Vorstand einberufen.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 6 ) Die Mitgliederversammlung kann vor Ablauf der Amtszeit der oder des ersten oder zweiten Vorsitzenden oder der Kassiererin oder des Kassierers jeweils eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählen, wenn die oder der jeweils Amtierende ihre oder seine besonderen Verpflichtungen gegenüber dem Posaunenchor in grober Weise verletzt. Die Mitgliederversammlung ist hierzu einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Amtszeit der oder des Neugewählten endet zum regulären Ende der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 8 ) Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der jeweiligen Schriftführerin oder vom jeweiligen Schriftführer und der oder dem ersten oder zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll erhalten der Vorstand und der Kirchengemeinderat zur Kenntnis.
#

§ 6
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus6#:
  1. der oder dem ersten und zweiten Vorsitzenden, die volljährig sein müssen;
  2. der Kassiererin oder dem Kassierer, die oder der volljährig sein muss;
  3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer;
  4. bis zu drei von der Mitgliederversammlung gewählte Personen;
  5. der Chorleiterin oder dem Chorleiter und der Jungbläserleiterin oder dem Jungbläserleiter7#, diese sind kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand;8#
  6. einem vom Kirchengemeinderat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied.
( 2 ) Soweit keine Pfarrerin oder kein Pfarrer der Kirchengemeinde Mitglied des Vorstandes ist, kann die Pfarrerin oder der Pfarrer, deren oder dessen Dienstauftrag die Kirchenmusik mit umfasst, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen.
( 3 ) Zwei Drittel der Vorstandsmitglieder müssen zum Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wählbar sein. Darunter müssen die unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 dieses Paragraphen aufgeführte Personen sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Kirchengemeinderates. Die Gesetzlichen Vorschriften von § 56b Kirchengemeindeordnung9# bleiben hiervon unberührt und sind einzuhalten.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 dieses Paragraphen beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich, spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, eine Nachwahl für den Zeitraum bis zum Ende der Amtszeit durchzuführen. Scheidet das vom Kirchengemeinderat gewählte Mitglied aus, so hat der Kirchengemeinderat in seiner nächsten ordentlichen Sitzung eine Nachwahl durchzuführen.
( 5 ) Der Vorstand leitet die Arbeit des Posaunenchores im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und dieser Satzung. Er ist an den Sonderhaushaltsplan und an die Jahresplanung des Posaunenchores gebunden.
( 6 ) Im Fall von Ausschlussverfahren oder Fragen, die der Natur der Sache nach der Verschwiegenheit unterliegen, ist stets nicht öffentlich zu beraten und entscheiden.
( 7 ) Im Einzelnen hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er vertritt durch die erste Vorsitzende oder den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die zweite Vorsitzende oder den zweiten Vorsitzenden, den Posaunenchor innerhalb der Kirchengemeinde, insbesondere gegenüber dem Kirchengemeinderat. Die Regelung über die Vertretung der Kirchengemeinde durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats (§ 24 Abs. 4 KGO) bleibt unberührt, die Außenvertretungsbefugnis verbleibt grundsätzlich bei den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats.
  2. Er führt die laufenden Geschäfte des Posaunenchores und ist verantwortlich für die Ausführung der auf der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse im Rahmen dieser Satzung und des Sonderhaushaltsplans.
  3. Er bereitet die Jahresplanung sowie den Sonderhaushaltplan vor.
  4. Er übt die Bewirtschaftungsbefugnis10# über den Sonderhaushaltsplan des Posaunenchores aus und entscheidet, inwieweit die Bewirtschaftungsbefugnis auf Mitglieder des Vorstands delegiert wird.
  5. Er stellt die Arbeit des Posaunenchores innerhalb und außerhalb der Kirchengemeinde dar.
  6. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor.
  7. Er sorgt für eine Einbindung der Arbeit des Posaunenchores in die andere gemeindliche Arbeit (z. B. Jugendarbeit, Kirchemusik) und informiert den Kirchengemeinderat über die Jahresplanung und die laufende Arbeit.
  8. Er sorgt für die geistliche Zurüstung und fachliche Weiterbildung der Chormitglieder.
  9. Er entscheidet über den Ausschluss und den Status der Mitglieder (§ 3 Abs. 5).
( 8 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
( 9 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, darunter die oder der erste Vorsitzende oder die oder der zweite Vorsitzende. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 10 ) Vorstandsbeschlüsse, die keine grundsätzliche Bedeutung haben, können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.
( 11 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
( 12 ) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#

§ 7
Zusammenarbeit mit dem örtlichen Jugendwerk <Name>11#

( 1 ) Der Posaunenchor und das örtliche Jugendwerk <Name> arbeiten nach ihren Möglichkeiten zusammen.
( 2 ) Der Posaunenchor ist korporatives Mitglied im örtlichen Jugendwerk.12#
( 3 ) Der Vorstand hält mindestens eine gemeinsame Sitzung pro Jahr mit dem Vorstand des Jugendwerkes ab.
( 4 ) Die Mitglieder des Vorstands des örtlichen Jugendwerkes <Name> werden zur Mitgliederversammlung des Posaunenchors beratend eingeladen.
#

§ 8
Rechnungsführung

( 1 ) Für den Posaunenchor wird nach § 5 Abs. 3 ein Sonderhaushalt13# der Kirchengemeinde gebildet. Die Kassiererin oder der Kassierer ist Beauftragte bzw. Beauftragter für den Sonderhaushalt. Die Person, die die Kassenaufsicht führt, wird vom Kirchengemeinderat benannt.
( 2 ) Die Bewirtschaftungsbefugnis für den Sonderhaushalt liegt beim Vorstand. Er kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern Bewirtschaftungsbefugnis einräumen. Die vom Vorstand Beauftragten üben die Bewirtschaftungsbefugnis bis höchstens 100 Euro im Einzelfall allein aus. Die Bewirtschaftung höherer Beträge muss durch mindestens zwei Personen ausgeübt werden. Die Anordnungsbefugnis liegt bei der oder dem ersten und bei der oder dem zweiten Vorsitzenden.
#

§ 9
Anwendbare Vorschriften/Satzungsänderung

( 1 ) Die Regelungen der Kirchengemeindeordnung (KGO)14# für den Kirchengemeinderat gelten entsprechend, soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung kann Anträge an den Kirchengemeinderat zur Änderung dieser Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln stellen.
#

§ 10
Inkrafttreten und Übergangsregelung

( 1 ) Die Satzung tritt zum <Datum> in Kraft.
( 2 ) Über die Erstmitgliedschaft (Gründungsmitgliedschaft) entscheidet der Kirchengemeinderat durch Fertigung einer Liste der Erstmitglieder.
( 3 ) Der Antrag auf Aufnahme in die Liste ist entsprechend § 3 Abs. 1 der Satzung mit der Maßgabe, diesen direkt an den Kirchengemeinderat oder einer vom Kirchengemeinderat beauftragten Person zu richten, zu stellen.
Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde <Name> hat Vorstehendes in der Sitzung vom <Datum> beschlossen.
Ort, Datum
Unterschrift der/des Vorsitzenden des Kirchengemeinderats
Die Ortssatzung wurde gemäß § 58 Kirchengemeindeordnung15# mit Schreiben vom <Datum> des Evangelischen Oberkirchenrates in Stuttgart (AZ <Aktenzeichen>) genehmigt.

#
1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
#
3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 200 dieser Sammlung.
#
4 ↑ Das Alter gibt die kirchliche Wahlordnung vor (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 KWO). [Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 dieser Sammlung].
#
5 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Posaunenchor wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand, eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor. Anstelle der Mittel des Haushaltsplans treten in diesem Fall die Mittel der Kostenstelle.
#
6 ↑ Der Vorstand muss nicht aus allen Personen/Funktionen Nr. 1 bis 6 bestehen, In der Satzung muss bestimmt werden, wie der Vorstand sich zusammensetzt. Zum Beispiel aus Nr. 1, 5 und 6 oder Nr. 1 (Chorleiterin oder Chorleiter und Vorsitzende oder Vorsitzender nimmt beide Aufgaben wahr), 4 und 6. Die Beteiligung des Kirchengemeinderates nach Nr. 6 ist stets vorzunehmen (vgl. § 56b Abs. 1 Nr. 4 KGO). [Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung]
#
7 ↑ Sollten es mehrere Jungbläserleiterinnen und Jungbläserleiter sein, dann bestimmen diese aus ihrer Mitte eine Person, die stimmberechtigt ist. Die übrigen Personen nehmen beratend teil.
#
8 ↑ Werden diese Personen gewählt, dann ist in Abs. 4 die Amtszeit mit aufzunehmen.
#
9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
#
10 ↑ Die Bewirtschaftungsbefugnis umfasst das Recht, Entscheidungen zum Vollzug des Sonderhaushaltsplans zu treffen und je nach örtlicher Regelung, in diesem Rahmen auch Verpflichtungen einzugehen.
#
11 ↑ Der Text dieses Paragraphen muss auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmt werden oder kann entfallen.
#
12 ↑ Wenn es in der Kirchengemeinde kein örtliches Jugendwerk gibt, dann entfällt dieser Absatz.
#
13 ↑ Vgl. Fußnote Nr. 2.
#
14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
#
15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.