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64. Kirchengesetz zur Einführung von Personalgemeinden auf Kirchenbezirksebene
(Bezirkspersonalgemeindegesetz – BPersGG)

Vom 4. Juli 2019

(Abl. 68 S. 480) geändert durch Kirchl. Gesetz vom 24. November 2022 (Abl. 70 S. 429, 436)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz erlassen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Personalgemeinden der Kirchenbezirke

( 1 ) In Kirchenbezirken können Personalgemeinden als rechtlich unselbstständige Einrichtung des Kirchenbezirks eingerichtet werden, wenn ein Bedarf nach Gottesdiensten mit einer besonderen Gottesdienstform besteht, die als übergemeindliches Angebot neben den Angeboten der Kirchengemeinden durchgeführt werden sollen und die von einer größeren Zahl von Kirchengemeindegliedern langfristig getragen werden, die einen Teil ihrer gemeindlichen Aktivitäten gemeinsam auf dieser Ebene ausüben wollen.
( 2 ) Sachliche Voraussetzung für die Einrichtung einer Personalgemeinde des Kirchenbezirks ist die Erklärung von 150 Kirchengemeindegliedern, die Mitgliedschaft erwerben zu wollen, die Sicherstellung der räumlichen und personellen Voraussetzungen für die Durchführung der Gottesdienste, die Zusage für die pfarramtliche Versorgung durch die Landeskirche und die Zustimmung des Kirchengemeinderats der Kirchengemeinde am Ort, an dem der Gottesdienst stattfindet.
( 3 ) Die Einrichtung der Personalgemeinde des Kirchenbezirks erfolgt durch Bezirkssatzung. Sie ist an der vom Oberkirchenrat erlassenen Rahmenordnung zu orientieren.
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§ 2
Mitgliedschaft

( 1 ) Personalgemeinden der Kirchenbezirke sind mitgliedschaftlich aus den Kirchenmitgliedern verfasst, die ihre Zugehörigkeit erklärt haben.
( 2 ) Ein Gemeindeglied einer Kirchengemeinde der Landeskirche oder einer anderen Gliedkirche der EKD kann die Mitgliedschaft erwerben, wenn die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme an den Gottesdiensten und in anderen gemeindlichen Aktivitäten der Personalgemeinde im Kirchenbezirk zulässt.
( 3 ) Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung bei dem für die Personalgemeinde zuständigen Pfarramt erworben. Der Kirchengemeinderat und das Pfarramt der Wohnsitzkirchengemeinde sind unverzüglich zu unterrichten, ebenso der Personalgemeinderat.
( 4 ) Gemeindeglieder der Personalgemeinde des Kirchenbezirks bleiben neben ihrer Zugehörigkeit zur Personalgemeinde Gemeindeglieder der Kirchengemeinde, der sie nach §§ 6 und 6a KGO1# angehören. Sie nehmen dort an der Wahl zum Kirchengemeinderat und zur Landessynode teil und unterliegen deren Entscheidungen nach § 7 KGO2# und nach §§ 2 und 3 KWO3#. Die Personalgemeinde ist an die Entscheidungen von deren Kirchengemeinderat gebunden. Die Rechte und Pflichten nach §§ 8 und 9 KGO4# nehmen die Mitglieder der Personalgemeinde auch in dieser Kirchengemeinde wahr.
( 5 ) Für die Teilnahme an der Wahl zum Personalgemeinderat ist die Mitgliedschaft in der Personalgemeinde des Kirchenbezirks mindestens sechs Monate vor der Durchführung der Wahl erforderlich.
( 6 ) Die Mitgliedschaft in der Personalgemeinde endet durch Erklärung des Mitglieds, seinen Austritt aus der Kirche nach staatlichem Recht oder durch die Feststellung des Personalgemeinderats, dass die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Personalgemeinde nicht mehr vorliegen. Gegen die Entscheidung des Personalgemeinderats kann innerhalb von einem Monat der Oberkirchenrat angerufen werden.
( 7 ) Gastmitgliedschaften von Mitgliedern anderer christlicher Kirchen oder von Menschen, die keiner Kirche angehören, sind möglich. Sie können in den Gremien nach Maßgabe der Kirchenbezirksordnung5# mitwirken, soweit keine Entscheidungen zum Gottesdienst, zur Mitgliedschaft und zur Mitwirkung bei der Berufung von Pfarrerinnen und Pfarrern betroffen sind. Gastmitglieder können nicht Mitglied des Personalgemeinderats sein.
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§ 3
Struktur der Personalgemeinde des Kirchenbezirks, anzuwendende Vorschriften

( 1 ) Auf die Personalgemeinde werden die Regelungen über die Kirchengemeinde sinngemäß angewandt, soweit sich aus der Eigenschaft als rechtlich unselbständige Einrichtung des Kirchenbezirks und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Bezirkssatzung regelt, welche Aktivitäten durch die Personalgemeinde außer den regelmäßigen Gottesdiensten durchgeführt werden.
( 2 ) Zentrales Gremium der Personalgemeinde ist der Personalgemeinderat, der in entsprechender Anwendung der Regelungen der Kirchlichen Wahlordnung zur Wahl der Kirchengemeinderäte gewählt wird. Seine Zusammensetzung erfolgt entsprechend §§ 11 und 12 KGO6#.
( 3 ) Weitere beschließende Gremien der Personalgemeinde können durch die Bezirkssatzung oder, mit Genehmigung des Oberkirchenrats, durch den Personalgemeinderat vorgesehen werden, für die § 14 Absatz 4 KBO7#Anwendung findet. Der Personalgemeinderat kann beratende Ausschüsse bilden.
( 4 ) Zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen des Personalgemeinderats wird die Assistentin oder der Assistent der Leitung des Kirchenbezirks eingeladen, sofern eine solche oder ein solcher bestellt ist.
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§ 4
Sonderhaushaltsplan und Bewirtschaftung

( 1 ) Für die Personalgemeinde wird ein Sonderhaushalt des Kirchenbezirks gebildet. Der Personalgemeinderat beschließt über den Sonderhaushaltsplan und den Entwurf der Jahresrechnung für den Sonderhaushalt unbeschadet der Beschlussfassung durch die Bezirkssynode nach § 8 KBO8#.
( 2 ) Der Personalgemeinderat bewirtschaftet den Sonderhaushaltsplan einschließlich der im Haushalts- und Stellenplan des Kirchenbezirks für die Personalgemeinde vorgesehenen Personalstellen. Für Maßnahmen, für die der Kirchenbezirk der Genehmigung des Oberkirchenrats bedarf und für den Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bedarf der Personalgemeinderat, unbeschadet der Regelungen des § 25 KBO9#, der Zustimmung des Kirchenbezirksausschusses.
( 3 ) Die Wahrnehmung der Bewirtschaftungsbefugnis erfolgt entsprechend §§ 16 und 24 KGO10#. Die Kirchenbezirksrechnerin oder der Kirchenbezirksrechner führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit durch die Bezirkssatzung oder durch andere Regelungen nichts anderes bestimmt ist.
( 4 ) Die Kirchenbezirkssatzung soll vorsehen, dass ein ehrenamtlicher Vertreter der Personalgemeinde nach § 3 Absatz 5 KBO11# Mitglied in der Bezirkssynode ist.
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§ 5
Gottesdienst, Seelsorge und Kasualien

( 1 ) Die Mitglieder der Personalgemeinde bilden einen personalen Seelsorgebereich. Dessen pfarramtliche Versorgung wird vom Oberkirchenrat als Dienstauftrag mit einer beweglichen Pfarrstelle oder einer Pfarrstelle mit Sonderauftrag im Haupt- oder Nebenamt verbunden. Die Erklärung der Mitgliedschaft in der Personalgemeinde hat die Wirkung einer Abmeldung zur Seelsorge12# zu der Pfarrerin oder dem Pfarrer auf dieser Pfarrstelle.
( 2 ) Zeit und Ort der Gottesdienste werden in der örtlichen Gottesdienstordnung13# der Kirchengemeinde festgelegt, auf deren Gebiet der Gottesdienst stattfindet. Wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Kirchengemeinderats.
( 3 ) Das Kanzelrecht14# wird im Rahmen der für die Personalgemeinde festgesetzten Gottesdienste in den dafür bestimmten Räumen vom Inhaber oder der Inhaberin der Pfarrstelle nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen.
( 4 ) Die Amtshandlungen an Mitgliedern der Personalgemeinde werden nach dem Kirchenregistergesetz15# und der Kirchenregisterverordnung16# in den Verzeichnissen der örtlich zuständigen verzeichnisführenden Stellen geführt. Die für den personalen Seelsorgebezirk zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer führt zusätzlich ein Verzeichnis über die Amtshandlungen und den Ort der Amtshandlung an den Mitgliedern der Personalgemeinde.
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§ 6
Aufhebung der Personalgemeinde

Die Personalgemeinde kann durch Aufhebung der Bezirkssatzung aufgehoben werden, die der Genehmigung des Oberkirchenrats bedarf. Dieser kann die Bezirkssatzung aufheben, wenn die Voraussetzung für die Genehmigung der Errichtung entfallen sind oder dies im dringenden Interesse der Landeskirche, des Kirchenbezirks oder der Kirchengemeinden liegt.
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§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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12 ↑ Red. Anm.: Vgl. Konsistorialerlaß vom 10. Dezember 1901 (abgedruckt unter Nr. 180 dieser Sammlung).
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13 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 17 KGO (abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung).
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14 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 9 WürttPfG (abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung)
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15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 175 dieser Sammlung.
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16 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 176 dieser Sammlung.