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831. Dienstordnung für die Hochschulseelsorge
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Erlass des Oberkirchenrats vom 3. März 2020 (Abl. 69 S. 54)

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  1. Grundsätzliches
    1.1
    Hochschulseelsorge ist Dienst der Kirche an Studierenden und Mitarbeitenden im Bereich der Universitäten und Hochschulen. Er geschieht unbeschadet der Zuständigkeiten der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke im Auftrag der Landeskirche.
    1.2
    Hochschulseelsorge geschieht im Kontext autonomer Universitäten und Hochschulen und soll in ökumenischer Verbundenheit geschehen.
    1.3
    Die mit der Hochschulseelsorge Beauftragten sind zur Amtsverschwiegenheit und zur Einhaltung des Seelsorgegeheimnisses verpflichtet und an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Landes Baden-Württemberg gebunden.
  2. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
    2.1
    Der Dienst der Hochschulseelsorge wird von Pfarrerinnen und Pfarrern im Haupt- und im Nebenamt sowie von anderen dafür geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen.
    2.2
    Die Pfarrstellen der hauptamtlichen Hochschulseelsorgerinnen und Hochschulseelsorger werden vom Oberkirchenrat einer Kirchengemeinde oder einem Kirchenbezirk zugeordnet. Die Kirchengemeinde oder der Kirchenbezirk sind an der Besetzung der Hochschulpfarrstellen beteiligt (vgl. unten Nummer 3). Sie stellen die für den Dienst der ihnen zugeordneten Hochschulpfarrerinnen und Hochschulpfarrer notwendigen finanziellen Mittel für die sächlichen Kosten zur Verfügung (vgl. Nummer 6) und tragen die Wohnungslast (vgl. Nummer 1 Ausführungsverordnung zur Kirchengemeindeordnung1# und Nummer 1 Ausführungsverordnung zur Kirchenbezirksordnung2#).
    2.3
    Ist mit einem Gemeindepfarramt oder mit einem Bezirkspfarramt ein nebenamtlicher Dienstauftrag in der Hochschulseelsorge verbunden, so trifft der Oberkirchenrat eine Entscheidung über die Tragung der sächlichen Kosten in Anlehnung an Nummer 2.2.
    2.4
    Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Hochschulseelsorge werden in der Regel von Kirchengemeinden oder Kirchenbezirken nach Maßgabe der Kirchlichen Anstellungsordnung3# angestellt.
  3. Stellenbesetzung
    3.1
    Für die Besetzung der haupt- und nebenamtlichen Hochschulpfarrstellen gelten die Bestimmungen der §§ 5 und 6 Pfarrstellenbesetzungsgesetz4# und der dazu ergangenen Ausführungsverordnung.
    3.2
    Bei der Besetzung einer haupt- oder nebenamtlichen Hochschulpfarrstelle kommen als Vertreterinnen und Vertreter des Arbeitsbereichs nach §§ 5 und 6 Absatz 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz5# insbesondere folgende Personen in Frage:
    1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universität oder Hochschule,
    2. Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Hochschulgemeinde oder der Studierendenschaft,
    3. die Sprecherin oder der Sprecher des Konvents der Hochschulpfarrer und Hochschulpfarrerinnen oder eine von ihm oder ihr benannte Vertreterin oder Vertreter, soweit nicht eine andere Vertreterin oder ein anderer Vertreter nach §§ 5 und 6 Pfarrstellenbesetzungsgesetz6# bereits beteiligt ist.
    Bei der Besetzung einer mit der Geschäftsführung verbundenen Pfarrstelle (vgl. unten Nummer 5) werden auch die in der örtlichen Hochschulseelsorge tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer gehört.
    3.3
    Bei der Besetzung von Stellen für privatrechtlich angestellte, hauptberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in der Hochschulseelsorge wird dem Anstellungsträger empfohlen, den in Nummer 3.2 genannten Personen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  4. Dienst- und Fachaufsicht
    4.1
    Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Hochschulpfarrerinnen und Hochschulpfarrer liegt beim zuständigen Dekanatamt. Die Dienstaufsicht über die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird vom Anstellungsträger im Benehmen mit dem Dekanatamt ausgeübt.
    4.2
    Die Fachaufsicht über hauptamtliche, privatrechtlich angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird im Einzelfall vom Anstellungsträger im Benehmen mit dem Oberkirchenrat ausgeübt.
  5. Geschäftsführung
    5.1
    Sind einer Kirchengemeinde oder einem Kirchenbezirk mehrere Hochschulpfarrstellen zugeordnet, so kann mit einer Stelle die Geschäftsführung für das Hochschulpfarramt am Standort verbunden werden. Die geschäftsführende Hochschulpfarrerin oder der geschäftsführende Hochschulpfarrer führt regelmäßige Dienstbesprechungen mit den Mitarbeitenden durch und koordiniert die Arbeit. Sie oder er vertritt die Belange des Hochschulpfarramts gegenüber Dekanatamt, Kirchenbezirk und Kirchengemeinden, gegenüber der Hochschulleitung und der Öffentlichkeit.
    5.2
    Die Zuordnung der Geschäftsführung zu einer Hochschulpfarrstelle wird vom Oberkirchenrat durch Geschäftsordnung festgelegt.
  6. Finanzierung
    6.1
    Die (geschäftsführende) Hochschulpfarrerin oder der (geschäftsführende) Hochschulpfarrer stellt in Zusammenarbeit mit den anderen Mitarbeitenden den finanziellen Bedarf für das Hochschulpfarramt fest und stellt einen entsprechenden Antrag an die Kirchengemeinde oder den Kirchenbezirk (vgl. Nummer 2.2).
    6.2
    Jeder Mitarbeitende führt Buch über die ihm zur Verfügung gestellten Mittel. Kassenbuch und Belege sind auf Ende des Haushaltsjahres der Kirchenpflege, der Kirchenbezirkskasse oder der beauftragten Verwaltung vorzulegen. Für die Führung einer Pfarramtskasse gelten die für Gemeindepfarrer getroffenen Regelungen sinngemäß.7#
    6.3
    Über die Verwendung von nicht bereits zuvor festgelegten Kollekten aus Hochschulgottesdiensten entscheidet das in Kirchengemeinde oder Kirchenbezirk zuständige Gremium nach Anhörung der (geschäftsführenden) Hochschulpfarrerin oder des (geschäftsführenden) Hochschulpfarrers.
  7. Geschäftsordnung
    7.1
    Der Dienstauftrag der Hochschulpfarrerin oder des Hochschulpfarrers wird für jedes Hochschulpfarramt vom Oberkirchenrat in einer Geschäftsordnung festgelegt. Das zuständige Dekanatamt legt dazu einen die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigenden Entwurf vor. Sind mehrere Pfarrer und Pfarrerinnen in der Hochschulseelsorge tätig, so können die Dienstaufträge in einer gemeinsamen Geschäftsordnung zusammengefasst werden.
    7.2
    In der Geschäftsordnung soll insbesondere Folgendes geregelt sein:
    1. Art und Größe und bei mehreren Mitarbeitenden Aufteilung der Seelsorgebereiche (Anzahl und Art der Hochschulstandorte und gegebenenfalls Fakultäten, Studierendenzahlen, Art der angebotenen Beratung oder Seelsorge an der Hochschule inklusive Zielgruppen (zum Beispiel ausländische Studierende, Seelsorge an Lehrenden oder Studierenden),
    2. die Gottesdienste, die für die Hochschulgemeinde gehalten werden,
    3. vom Hochschulpfarramt betreute evangelische oder ökumenische Studierendengemeinden,
    4. fest mit der Stelle verbundene Lehrbeauftragungen an der Universität oder Hochschule,
    5. Zusammenarbeit mit weiteren christlichen Hochschulgruppen,
    6. Predigtaufträge der Hochschulpfarrer oder der Hochschulpfarrerinnen in den Kirchengemeinden oder Kirchenbezirken,
    7. die Mitarbeit in kirchlichen Gremien, Gremien der Universität oder Hochschule, soweit sie mit dem Dienstauftrag verbunden sind.
    7.3
    Wird die Hochschulseelsorge von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer geschäftsordnungsmäßig im Nebenamt wahrgenommen, so ist dies bei der Festlegung ihres oder seines gesamten Dienstauftrags zu berücksichtigen (§ 25 Absatz 3 Pfarrdienstgesetz der EKD)8#.
  8. Erreichbarkeit
    8.1
    Hochschulpfarrerinnen oder Hochschulpfarrer sind verpflichtet, vollbeschäftigte, privatrechtlich angestellte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind zu verpflichten, jederzeit für ihren Dienstbereich in angemessener Frist erreichbar zu sein (§ 37 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD9# in Verbindung mit Nummer 1 der Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung10#). In die Sicherstellung der Erreichbarkeit können im Einvernehmen mit deren Anstellungsträgern die mit der Seelsorge von der Landeskirche beauftragten privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einbezogen werden.
    8.2
    Haupt- und nebenamtliche Hochschulpfarrer und Hochschulpfarrerinnen sowie privatrechtlich angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter legen im Einvernehmen mit der zuständigen Dienstaufsicht Präsenzzeiten an der Universität oder Hochschule fest und geben diese der Hochschulöffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt. Nr. 8.1 Satz 2 gilt entsprechend.
  9. Bezug der Hochschulseelsorge zur Kirchengemeinde
    9.1
    Die in der Hochschulseesorge Tätigen suchen und pflegen die Verbindung mit den Pfarrämtern und Kirchengemeinden des Kirchenbezirks.
    9.2
    Hochschulpfarrerinnen und Hochschulpfarrer sind Mitglieder der Bezirkssynode des Kirchenbezirks, dem ihre Stelle zugeordnet ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Kirchenbezirksordnung)11#. Das gleiche gilt für Hochschulpfarrerinnen und Hochschulpfarrer, deren Stelle einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks zugeordnet ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Kirchenbezirksordnung)12#. Hochschulpfarrerinnen und Hochschulpfarrer, deren Stelle einer Gesamtkirchengemeinde zugeordnet ist, sind Mitglieder des Gesamtkirchengemeinderats (§ 52 Abs. 1 Kirchengemeindeordnung)13#. Im Übrigen sind Hochschulpfarrerinnen oder Hochschulpfarrer, deren Stelle einer Kirchengemeinde zugeordnet ist, Mitglieder des Kirchengemeinderats, wenn sie einen ständigen Predigtauftrag in der Gemeinde wahrnehmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit Nummer 7 der Ausführungsverordnung zur Kirchengemeindeordnung)14#.
    9.3
    Kasualvertretung in Kirchengemeinden soll durch Hochschulpfarrerinnen und Hochschulpfarrer möglichst nur im Einzelfall übernommen werden.
    9.4
    Hochschulpfarrerinnen oder Hochschulpfarrer nehmen an Pfarrkonventen und Dienstbesprechungen des Kirchenbezirks teil.
  10. Visitation
    10.1
    Hochschulpfarrämter werden im Rahmen der Visitation der kirchlichen Körperschaft visitiert, der ihre Stelle zugeordnet ist (§§ 4 ff. Visitationsordnung)15#. Entsprechend geschieht die Visitation der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Hochschulseelsorge im Rahmen der Visitation ihres jeweiligen Anstellungsträgers.
    10.2
    Zur Vorbereitung der Hauptvisitation erstellen die Hochschulpfarrerinnen und Hochschulpfarrer jeweils einen Bericht über ihre Arbeit (vgl. § 7 Absatz 2 Visitationsordnung in Verbindung mit Ziffer 7.2 der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen)16#.
    10.3
    Im Rahmen der Visitation führt der Visitator in der Regel Gespräche mit den Hochschulpfarrern und Hochschulpfarrerinnen und weiteren mit der Seelsorge beauftragten Hauptamtlichen sowie mit der Leitung der Universität oder Hochschule. Er kann sachverständige Berater oder Beraterinnen beiziehen (vgl. § 5 Absatz 5 Visitationsordnung)17#.
  11. Konvent und Dienstbesprechungen
    11.1
    Die Hochschulpfarrerinnen und Hochschulpfarrer sowie weitere mit der Seelsorge an Hochschulen beauftragte Personen bilden den „Konvent der Hochschulseelsorgerinnen und Hochschulseelsorger“. Er trifft sich mindestens jährlich.
    11.2
    Der Konvent wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher. Im Übrigen wird die Arbeit des Konvents in einer von diesem zu beschließenden Satzung geregelt, die der Genehmigung des Oberkirchenrats bedarf.
    11.3
    Der Oberkirchenrat lädt mindestens einmal jährlich zu einer Dienstbesprechung in den Oberkirchenrat ein. Zur Vorbereitung der Dienstbesprechung erstellen alle Hochschulseelsorgestandorte einen Jahresbericht. Er ist dem Oberkirchenrat mindestens vier Wochen vor der Dienstbesprechung einzureichen.
    11.4
    Hochschulpfarrerinnen und Hochschulpfarrer sind verpflichtet, an den Veranstaltungen des Konvents, den Dienstbesprechungen sowie der Tagung der Landesarbeitsgemeinschaft Hochschulseelsorge Baden-Württemberg teilzunehmen (vgl. § 55 Pfarrdienstgesetz der EKD)18#.
    11.5
    Der Oberkirchenrat hört die Sprecherin oder den Sprecher in wichtigen Fragen der Hochschulseelsorge.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 700 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 u. 81 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 u. 81 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 u. 81 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 535 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 540 dieser Sammlung.
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11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 90 u. 91 dieser Sammlung.
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16 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 90 u. 91 dieser Sammlung.
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17 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 90 u. 91 dieser Sammlung.
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18 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.