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915. Kirchliches Gesetz über die Verwaltung in der Landeskirche (Kirchliches Verwaltungsgesetz – KVwG)

Vom 9. November 1955

(Abl. 36 S. 425), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 30. November 2006 (Abl. 62 S. 319, 323), vom 18. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 719) und vom 24. November 2022 (Abl. 70 S. 429, 437)

und
916. Verordnung des Evang. Oberkirchenrats
über die Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsstellen
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Vom 22. März 1956
(Abl. 37 S. 43), geändert durch Verordnung vom 30. April 2002 (Abl. 60 S. 85)
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Erster Teil
Aufgaben

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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Die Verwaltung durch den Oberkirchenrat, die öffentlich-rechtlichen landeskirchlichen Dienste, Werke und Einrichtungen, die Regionalverwaltungen, die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle und sonstige Kirchenbehörden erfolgt in Ausübung kirchlicher öffentlicher Gewalt im Rahmen des kirchlichen Selbstverständnisses und dient der Wahrnehmung der seelsorglichen, pastoralen, diakonischen oder sonstigen kirchlichen Aufgaben nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher kirchengesetzlicher Normen, auch wenn im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden. Gleiches gilt, wenn diese Verwaltungstätigkeiten in Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen oder staatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgen, insbesondere mit Kirchen anderer Konfession, dem Bund, den Ländern, den Kommunen, öffentlich-rechtlichen Hochschulen, öffentlich-rechtlichen Kammern sowie öffentlich-rechtlichen Stiftungen und Anstalten. Aufgaben, die nicht in den Anwendungsbereich der Sätze 1 und 2 fallen, werden durch Verordnung festgelegt.
( 2 ) Werden Verwaltungsaufgaben nach § 41 Absatz 4 Satz 7 Kirchengemeindeordnung2#, § 20 Absatz 4 Satz 7 Kirchenbezirksordnung3# oder § 4 Absatz 10 Satz 7 Kirchliches Verbandsgesetz4# durch die Landeskirche erledigt, so geschieht dies im Namen der kirchlichen Körperschaft und nach den Beschlüssen und Anordnungen ihrer jeweiligen Organe (Erledigungsaufgaben), deren Zuständigkeiten zur Beschlussfassung und Fachaufsicht nach den Kirchlichen Gesetzen unberührt bleiben. Gleiches gilt, wenn aufgrund anderer kirchenrechtlicher Bestimmungen Verwaltungsaufgaben für kirchliche Stellen durch die Landeskirche oder für die Landeskirche durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften im Sinne von Absatz 1 erledigt werden.
( 3 ) Zum Zwecke der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 2 werden der Landeskirche die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zur Verarbeitung bereitgestellt. Im Umfang der Erledigung kann die Aktenführung bei der Landeskirche erfolgen.
( 4 ) Die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Verbände nach dem Kirchlichen Verbandsgesetz und kirchliche öffentlich-rechtliche Stiftungen können im Zusammenhang mit der Aufgabenerledigung nach Absatz 2 Auskunft über die sie betreffenden Angelegenheiten verlangen. Das Auskunftsrecht umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten und deren automatisierten Abruf.
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Zweiter Teil
Regionalverwaltungen und Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle

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§ 2
Regionalverwaltungen

( 1 ) Der Oberkirchenrat errichtet für die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände Regionalverwaltungen als landeskirchliche Dienststellen mit einem oder mehreren Standorten. Die Regionalverwaltungen sind jeweils für eine Verwaltungsregion zuständig.
( 2 ) Die Regionalverwaltung berät die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände in der Verwaltungsregion bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
( 3 ) Die Regionalverwaltungen erledigen gegen pauschalierten Kostenersatz für die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände in der Verwaltungsregion in deren Namen folgende Angelegenheiten und Geschäfte nach den Beschlüssen und Anordnungen der jeweiligen Organe dieser Körperschaften, wenn diese gegenüber dem Oberkirchenrat spätestens sechs Monate im Voraus erklären, dass sie diese Aufgaben ganz oder zum Teil ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr selbst wahrnehmen werden:
  1. Aufstellung der Entwürfe der Haushaltspläne und Erstellung der Jahresabschlüsse,
  2. Vollzug von Personalangelegenheiten einschließlich der Personaleinweisung und der Führung der Personalakten,
  3. laufende Vermögensverwaltung,
  4. Wahrnehmung der in einer Verordnung6# gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz7# festgelegten weiteren Aufgaben.
Satz 1 Nummer 2 und 5 gilt für Wirtschaftsbetriebe der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände entsprechend. Der Regionalverwaltung können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weitere Aufgaben gegen pauschalierten Kostenersatz übertragen werden.
( 4 ) Die Regionalverwaltungen unterstützen die Visitatorin oder den Visitator bei der Prüfung der äußeren Ordnung im Pfarramt und in der Kirchengemeinde im Rahmen der Visitation.
( 5 ) Die Regionalverwaltungen beraten den Kirchenbezirksausschuss bei der Prüfung der Anträge der Kirchengemeinden auf Zuteilungen aus dem Ausgleichsstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden.
( 6 ) Die Leitung einer Regionalverwaltung und der Standorte derselben werden im Benehmen mit den von den Kirchenbezirksausschüssen der im Zuständigkeitsbereich der Regionalverwaltung oder der Standorte liegenden Kirchenbezirke aus ihrer Mitte bestimmten Vertreterinnen und Vertreter vom Oberkirchenrat berufen.
Zur Durchführung des kirchlichen Gesetzes über Kirchliche Verwaltungsstellen vom 9. November 1955 (Abl. 36 S. 425) wird nach Beratung gemäß § 39 des Kirchenverfassungsgesetzes8# das Folgende verordnet:
§ 1
Die Kirchlichen Verwaltungsstellen sind landeskirchliche Dienststellen. Sie unterstützen die Kirchengemeinden bei der Aufstellung der Haushaltspläne und bei der Erledigung der Rechnungs- und Steuergeschäfte oder führen diese Geschäfte im Zusammenwirken mit den Kirchengemeinden in deren Auftrag ganz oder teilweise.
§ 2
( 1 ) Kirchengemeinden, die einen hauptberuflich angestellten Kirchenpfleger haben, führen die Haushaltsplan-, Rechnungs- und Steuergeschäfte selbst, jedoch mit Unterstützung der Kirchlichen Verwaltungsstelle, soweit dies erforderlich ist.
( 2 ) Einzelne Aufgaben, wie Anlegung und Führung des Sachbuchs, der Rechnungsabschluß, Besorgung der Steuergeschäfte, können der kirchlichen Verwaltungsstelle vom Kirchengemeinderat oder vom Oberkirchenrat übertragen werden.
§ 3
( 1 ) In Kirchengemeinden, die einen nebenberuflich tätigen Kirchenpfleger haben, übernehmen die Kirchlichen Verwaltungsstellen, soweit der Oberkirchenrat nichts anderes bestimmt, insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung der Kirchengemeinde bei der Aufstellung des Haushaltsplans,
  2. Anlegung und Führung des Sachbuchs,
  3. Abschluß der Rechnung,
  4. Veranlagung der Ortskirchensteuer,
  5. Beratung der Kirchengemeinde bei Nachlaßgesuchen in Kirchensteuersachen,
  6. Abwicklung der bisherigen kircheneigenen Kirchensteuerverwaltung.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat kann der Kirchlichen Verwaltungsstelle mit Zustimmung des Oberkirchenrats weitere Aufgaben der ortskirchlichen Verwaltung übertragen.
§ 4
Soweit die Kirchlichen Verwaltungsstellen für die Kirchengemeinden tätig werden, leisten diese nach näherer Bestimmung des Oberkirchenrats einen Beitrag zu den hierdurch entstehenden Kosten.
§ 5
Die Dekanatämter und die Kirchenbezirke können die Kirchlichen Verwaltungsstellen im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat mit der Ausführung von Verwaltungsaufgaben des Kirchenbezirks oder mit der Beratung in diesem Zusammenhang beauftragen.
§ 6
Die Kirchliche Verwaltungsstelle unterstützt die Visitatorin oder den Visitator bei der Prüfung der äußeren Ordnung im Pfarramt und in der Kirchengemeinde im Rahmen der Visitation.
§ 7
Die Kirchlichen Verwaltungsstellen beraten den erweiterten Kirchenbezirksausschuß bei der Prüfung der Anträge der Kirchengemeinden auf Zuteilungen aus dem Ausgleichsstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden.
§ 8
Die Verordnung tritt am 1. April 1956 in Kraft.
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§ 3
Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle

Beim Oberkirchenrat ist eine Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle errichtet, die für die Festsetzung, Anweisung und Auszahlung der Besoldung, Vergütung und sonstigen Geldleistungen an die Pfarrer der Landeskirche, an die Kirchenbeamten und privatrechtlich Angestellten der Landeskirche, der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Verbände nach dem Kirchlichen Verbandsgesetz und im Rahmen der Übertragung der kirchlichen öffentlich-rechtlichen Stiftungen im Bereich der Landeskirche zuständig ist. Das Nähere kann durch Verordnung nach § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz9# geregelt werden.
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Dritter Teil
Zusammenarbeit

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§ 4
Verwaltungsdaten

( 1 ) Die Landeskirche, die Kirchenbezirke, die Kirchengemeinden, die Verbände nach dem Kirchlichen Verbandsgesetz und die kirchlichen öffentlichrechtlichen Stiftungen im Bereich der Landeskirche können folgende personenbezogenen Daten ihrer Bediensteten verarbeiten und untereinander zur allgemeinen verwaltungsinternen Einsicht in elektronischen Verzeichnissen bereitstellen, soweit dies zur Funktionsfähigkeit der Verwaltungsnetze erforderlich ist:
  1. Name, Vorname, Namensbestandteile, persönlicher Titel, Amtsbezeichnung,
  2. Bezeichnung der kirchlichen Stelle und der Organisationseinheit,
  3. Daten zur dienstlichen Erreichbarkeit (dienstliche Adresse, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse),
  4. Informationen zur zeitlichen Verfügbarkeit während der regelmäßigen Arbeitszeiten sowie
  5. Angaben zum Aufgaben- und Tätigkeitsbereich,
  6. Daten, die im Zusammenhang mit der Erledigung der Aufgaben nach § 1 erhoben werden zum Zwecke der Haushaltsplanung.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann die Kirchenbezirke, die Kirchengemeinden, die Verbände nach dem Kirchlichen Verbandsgesetz und die kirchlichen öffentlich-rechtlichen Stiftungen im Bereich der Landeskirche durch Verordnung nach § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz10# verpflichten, zum Aufbau von Verwaltungsnetzen Verwaltungsdaten nach Absatz 1 in einer einheitlichen Datenbank bereitzustellen.
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§ 5
Geschlechtergerechte Sprache

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchlichen Gesetz sind unabhängig vom Geschlecht der Bezeichneten.

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1 ↑ Red. Anm.: Text der Verordnung ist in das Gesetz eingerückt abgedruckt.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 65 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 850 u. 851 - 852 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Kirchliche Verordnung zur Regelung weiterer Erledigungsaufgaben vom 22. Mai 2023 (Abl. 70 S. 538); abgedruckt unter Nr. 917 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.