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102e. Verordnung über die vorübergehende Speicherung von Kirchenmitgliederdaten
(Registerverordnung)

vom 16. September 2022

(ABl. EKD S. 145; Abl. 70 S. 390)

Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389), geändert durch Kirchengesetz vom 8. November 2001 (ABl. EKD S. 486; 2003 S. 422), verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung der Kirchenkonferenz:
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§ 1
Zweck und Aufgabe

( 1 ) Zweck dieser Verordnung ist es, die Daten von Kirchenmitgliedern, die nicht ins Ausland verzogen sind und keiner künftigen zuständigen kirchlichen Stelle gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 der Verordnung über den automatisierten zwischenkirchlichen Datenaustausch1# vom 5. Dezember 1997 (ABl. EKD 1998 S. 12) zugeordnet werden können, vorübergehend in einem gemeinsamen Register der Gliedkirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland zu speichern. Für dieses Register wird die technische Infrastruktur des Auslandsregisters (§ 1 Absatz 2 der Auslandsregisterverordnung2#) verwendet. Die Verpflichtung zur Führung dieser Personen im Gemeindegliederverzeichnis nach § 14 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft3# bleibt unberührt.
( 2 ) In dem gemeinsamen Register werden die Wegzugsdatensätze und die kirchlichen Daten gespeichert. Berechtigte Personen können die Daten verarbeiten.
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§ 2
Datenaufnahme

Die Gliedkirchen liefern durch ihre zentralen Stellen (§ 3 Nummer 1) die Daten zur erfolgten Änderung des Wohnsitzes an das gemeinsame Register im jeweils geltenden ZWIKIDA-Satzformat.
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§ 3
Rechte

Leserechte und das Recht auf Fortschreibung des gemeinsamen Registers haben im jeweils benötigten Umfang:
  1. die dem betreibenden Rechenzentrum benannten zentral für kirchenmitgliedschaftsrechtliche oder melderechtliche Fragen zuständigen Mitarbeitenden in den Gliedkirchen,
  2. die dem betreibenden Rechenzentrum benannten zuständigen Mitarbeitenden der im Auftrag der Gliedkirchen tätigen Rechenzentren und
  3. die für die Betreuung des gemeinsamen Registers zuständigen Mitarbeitenden im Kirchenamt der EKD.
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§ 4
Übernahme und Löschen der Daten

( 1 ) Sobald die Daten des Kirchenmitgliedes einer zuständigen kirchlichen Stelle zugeordnet werden können, wird der Datensatz dieser Stelle übermittelt und zugleich aus dem Register gelöscht.
( 2 ) Wird festgestellt, dass ein Fall des vorübergehenden Wegzugs ins Ausland vorliegt, wird der Datensatz dem Auslandsregister übermittelt. Er unterliegt dann ausschließlich der Auslandsregisterverordnung.
( 3 ) Im Übrigen werden die Daten zu den jeweiligen Kirchenmitgliedern
  1. 10 Jahre nach der Aufnahme in das Register oder
  2. bei nachweislich nicht oder nicht mehr bestehender Kirchenmitgliedschaft gelöscht.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102c dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102d dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102 dieser Sammlung.