.

150. Ordnung der Konfirmation
(Konfirmationsordnung – KonfO)

Vom 21. Oktober 1965

(Abl. 42 S. 45) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 1977 (Abl. 47 S. 323), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 8. April 2000 (Abl. 59 S. 75), vom 29. Juni 2000 (Abl. 59 S. 113, 115), vom 26. März 2004 (Abl. 61 S. 69, 70), vom 25. Oktober 2007 (Abl. 62 S. 607), vom 25. November 2010 (Abl. 64 S. 231), vom 27. November 2012 (Abl. 65 S. 269, 277), vom 25. November 2015 (Abl. 67 S. 1, 7), vom 9. Juli 2016 (Abl. 67 S. 121), vom 10. März 2018 (Abl. 68 S. 81, 83), vom 27. November 2018 (Abl. 68 S. 307, 308), durch Anordnung gemäß § 29 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz vom 17. März 2020 (Abl. 69 S. 50), vom 5. Februar 2021 (Abl. 69 S. 370, 372), vom 24. Januar 2022 (Abl. 70 S. 80, 81) und durch Kirchl. Gesetz vom 25. November 2022 (Abl. 70 S. 422, 423)

und
151. Ausführungsbestimmungen1#
Vom 21. September 1976 (Abl. 47 S. 203), geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2000 (Abl. 59 S. 119), vom 30. Oktober 2007 (Abl. 62 S. 612) und vom 8. Februar 2011 (Abl. 64 S. 303)
#####

§ 1
Auftrag

Die Konfirmation und der sie vorbereitende Unterricht stehen unter dem Auftrag der Kirche, die von ihr getauften Kinder zu Jesus Christus zu weisen.
#

§ 2
Konfirmationsgottesdienst

Die Konfirmation ist eine gottesdienstliche Feier der Gemeinde. Die Konfirmanden werden auf ihre Taufe angesprochen und ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi versichert. In der Feier vergegenwärtigen die Konfirmanden sich und der Gemeinde wesentliche Inhalte des christlichen Glaubens und bekennen sich zum Dreieinigen Gott, auf dessen Namen sie getauft wurden. Unter Handauflegung empfangen sie den Segen.
#

§ 3
Agende

Die Feier der Konfirmation wird anhand der landeskirchlichen Agende gehalten.
(Zu § 3)
3.1 Zur Konfirmationsfeier gehören nach der Ordnung der Landeskirche neben Lied, Gebet, Predigt und Bekenntnis das Sprechen von Teilen des Katechismus sowie die Konfirmationsfrage und Einsegnung der Konfirmanden.
#

§ 4
Konfirmationstage

( 1 ) Allgemeiner Konfirmationstag ist der Sonntag Rogate. Der Kirchengemeinderat kann auch die Sonntage Jubilate und Kantate zu Konfirmationstagen bestimmen.
( 2 ) Anstelle der in Absatz 1 genannten Sonntage kann der Kirchengemeinderat in begründeten Ausnahmefällen die Sonntage Misericordias Domini und Exaudi zu Konfirmationstagen bestimmen.
( 3 ) Der Beschluß des Kirchengemeinderats nach Absatz 2 sowie der Beschluß des Kirchengemeinderats, die Regelung des Absatzes 1 wieder einzuführen, bedürfen der Genehmigung des Dekanatamts.
( 4 ) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann der Kirchengemeinderat aufgrund einer pädagogischen und theologischen Konzeption, die der Rahmenordnung für die Konfirmandenarbeit entspricht, mit Genehmigung des Oberkirchenrats Konfirmationstage bestimmen, wenn die Konfirmandenarbeit auch die Karwoche und die Osterfeiertage einbezieht.
( 5 ) In Verbundkirchengemeinden ist der Verbundkirchengemeinderat zuständig.
( 6 ) Zur Abwendung drohender Gefahren kann der Oberkirchenrat nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmte Konfirmationstage aufheben. Die Festlegung der Konfirmationstage erfolgt in diesem Fall durch den Kirchengemeinderat, in Verbundkirchengemeinden durch den Verbundkirchengemeinderat.
#

§ 5
Voraussetzungen

( 1 ) Konfirmiert kann werden, wer getauft ist und der evangelischen Landeskirche angehört, außerdem am Religionsunterricht und an dem die Konfirmation vorbereitenden Unterricht ordnungsgemäß teilgenommen hat. Nicht konfirmiert werden kann, wer aus der evangelischen Landeskirche ausgetreten ist.
(Zu § 5 Abs. 1)
5.1 Der Nachweis des Vollzugs der Taufe geschieht durch Vorlage der Taufurkunde. Auf sie kann verzichtet werden, wenn für den Konfirmator die vollzogene Taufe zweifelsfrei feststeht. Zur Frage der Gültigkeit der Taufe vgl. § 3 Abs. 2 der Taufordnung2#.
5.2 Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche ist neben der Taufe der evangelische Bekenntnisstand. In Zweifelsfällen, die vor allem bei Mischehen und bei Taufen außerhalb der evangelischen Kirche auftreten können, ist eine schriftliche Anfrage unter Darlegung des Sachverhalts an den Oberkirchenrat zu richten. Das Kind kann vorläufig in den Konfirmandenunterricht aufgenommen werden.
5.3 Nicht getaufte Kinder können in den Konfirmandenunterricht aufgenommen werden. Den Erziehungsberechtigten und dem Kind ist mitzuteilen, daß der Unterricht in diesem Fall Taufunterricht ist und die Taufe nach Möglichkeit im Konfirmationsgottesdienst vollzogen wird (vgl. § 8 Abs. 2 der Taufordnung)3#.
( 2 ) Vereinbarungen mit anderen evangelischen Kirchen bleiben unberührt.
(Zu § 5 Abs. 2)
5.4 Vergleiche insbesondere § 5 der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelisch-methodistischen Kirche in Württemberg vom 18. Oktober 1982 (Abl. 50 S. 286)4#.
( 3 ) In Fällen der Erwachsenentaufe und des Übertritts Erwachsener unterbleibt die Konfirmation.
(Zu § 5 Abs. 3)
5.5 Vergleiche hierzu Nr. 8.1.
#

§ 6
Zeitpunkt, Konfirmandenunterricht

( 1 ) Die Konfirmation findet im achten Schuljahr statt.
( 2 ) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann das Dekanatamt, wenn dringende Gründe vorliegen, Jugendliche ausnahmsweise ein Jahr früher zur Konfirmation zulassen.
(Zu § 6 Abs. 2)
6.1 Bei Gesuchen auf Zulassung einzelner Kinder zur Frühkonfirmation, etwa um Geschwister zusammen konfirmieren zu können, ist die Begrenzung auf ein Jahr zu beachten. Die geordnete Teilnahme am Unterricht des Konfirmandenjahrganges, mit dem das Kind konfirmiert werden soll, wird vorausgesetzt.
( 3 ) Wo die Konfirmation aus irgendwelchen Gründen unterblieb, kann sie nach entsprechender Vorbereitung nachgeholt werden.
(Zu § 6 Abs. 3)
6.2 Ob die Vorbereitung einer Nachkonfirmation (§ 6 Abs. 3) im Rahmen des ordentlichen Konfirmandenunterrichts oder unter Berücksichtigung des Alters, der Urteilskraft und der biblischen Kenntnisse in besonderen Stunden erfolgen soll, wird in die Entscheidung des Konfirmators gestellt.
( 4 ) Der Konfirmation geht ein Konfirmandenunterricht von mindestens sechzig Zeitstunden voraus, von denen mindestens fünfzig in der Klassenstufe 8 erteilt werden.
(Zu § 6 Abs. 4)
6.3 Im Regelfall beginnt der Konfirmandenunterricht in der Klassenstufe 7 und wird so organisiert, dass die vorgeschriebene Stundenzahl erreicht wird:
  • Durch rechtzeitige Vereinbarungen mit allen in Betracht kommenden Schulen soll auch in der 7. Klassenstufe nach Möglichkeit erreicht werden, dass die für den Konfirmandenunterricht nötige Zeit von stundenplanmäßigem Unterricht und außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen (Arbeitsgemeinschaften, Werkunterricht, Förderstunden, Schwimmen u. ä.) freigehalten wird5#.
  • In der 8. Klassenstufe ist am Mittwochnachmittag Konfirmandenunterricht zu erteilen6#.
  • Darüber hinaus soll Konfirmandenunterricht auf Konfirmandentagen, -freizeiten, -camps und ähnlichem erteilt werden.
6.4 Von den sechzig Zeitstunden Konfirmandenunterricht können unter Beachtung von Nr. 6.3 zehn Zeitstunden in Klassenstufe 7, 8 oder 3 erbracht werden.
6.5 Die Anmeldung der Konfirmanden soll spätestens einen Monat vor Beginn des Unterrichts erfolgen. Sorgeberechtigte und Kinder sind rechtzeitig und in geeigneter Weise auf die Anmeldung hinzuweisen (Persönliche Anschreiben, Abkündigung im Gottesdienst, Gemeindebrief, Tageszeitung, Hausbesuche usw.). Die Anmeldung geschieht durch die Person oder die Personen, der oder denen das Bestimmungsrecht in religiösen Fragen als Teil des Personensorgerechts zusteht. Eine Anmeldung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Religionsmündige Kinder können sich selbst zum Konfirmandenunterricht anmelden. Dasselbe gilt für Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie getauft sind und bereits bisher im evangelischen Bekenntnis erzogen wurden.
Widerspricht ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat und somit religionsmündig ist, so kann es nicht in den Konfirmandenunterricht aufgenommen werden. Die Zugehörigkeit der Sorgeberechtigten zur evangelischen Kirche ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich.
6.6 Mit Beginn des Konfirmandenunterrichts soll der neue Konfirmandenjahrgang im Gottesdienst der Gemeinde vorgestellt werden.
( 5 ) Aufgrund eines Beschlusses des Kirchengemeinderats kann im Einvernehmen mit dem Pfarramt auch in der Klassenstufe 3 Konfirmandenunterricht erteilt werden.
#

§ 7
Inhalte von Konfirmandenarbeit
und Konfirmandenunterricht

( 1 ) Die Konfirmandenarbeit vermittelt wesentliche Inhalte des christlichen Glaubens und befähigt Jugendliche zu einem eigenen Standpunkt. Sie gibt ihnen die Möglichkeit zu eigenen Ausdrucksformen des christlichen Glaubens.
( 2 ) Der Konfirmandenunterricht, der anhand der Rahmenordnung für die Konfirmandenarbeit gehalten wird, schafft von der Lebenswirklichkeit der Jugendlichen Zugänge zu den Hauptstücken des Katechismus. Sie sind verbindlicher Unterrichtsgegenstand.
(Zu § 7)
7.1 Lernmittel für die Hand der Konfirmanden sind die Bibel und das Gesangbuch. Weitere geeignete Lernmittel können verwendet werden.
7.2 Der Konfirmandenunterricht sollte ergänzt werden durch Konfirmandenfreizeiten, diakonische Mitarbeit, Besichtigungen von kirchlichen Einrichtungen und andere auf das Leben des Christen in Gemeinde und Welt hinführende Veranstaltungen.
7.3 Durch Elternabende, Elternseminare oder andere Angebote sind die Eltern über Sinn und Bedeutung des Konfirmandenunterrichts und der Konfirmation zu unterrichten. Gleichzeitig sollte eine über die Konfirmation hinausreichende Verbindung mit den Elternhäusern angestrebt werden.
#

§ 8
Zulassung zum Patenamt

Wer konfirmiert ist, kann ein Patenamt übernehmen.
(Zu § 8)
8.1 Zur Zulassung zum Patenamt vergleiche § 10 Abs. 2 der Taufordnung7# und Nr. 27 der Ausführungsbestimmungen zur Taufordnung8#. Zu den rechtlichen Folgen des Unterbleibens der Konfirmation vergleiche Nummer 16 der Ausführungsbestimmungen zur Trauordnung9#.
#

§ 9
Aufschub und Ausschluss

( 1 ) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Konfirmator nach Beratung mit seinem Visitator und dem Kirchengemeinderat, in Verbundkirchengemeinden mit dem Verbundkirchengemeinderat
  1. die Zulassung zum Konfirmandenunterricht aufschieben,
  2. einen Konfirmanden ganz oder teilweise vom Konfirmandenunterricht ausschließen,
  3. die Konfirmation aufschieben.
(Zu § 9 Abs. 1)
9.1 Ob ein wichtiger Grund für den Aufschub der Zulassung zum Konfirmandenunterricht, den Ausschluß vom Konfirmandenunterricht oder den Aufschub der Konfirmation vorliegt, ist vom Konfirmator nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen und zu entscheiden. Ein wichtiger Grund kann z.B. vorliegen
  • wenn der Jugendliche oder seine Eltern Kirche und Gemeinde öffentlich ablehnen, anfeinden oder verächtlich machen oder ein die Gebote Gottes in grober Weise verletzendes Leben führen und dadurch in der Gemeinde ein begründetes Ärgernis erregen;
  • wenn der Jugendliche es ablehnt, am Gottesdienst der Gemeinde teilzunehmen;
  • wenn der Jugendliche dem Konfirmandenunterricht häufig unentschuldigt und unbegründet fernbleibt;
  • wenn der Jugendliche den Unterricht erheblich und fortgesetzt stört;
  • wenn der Jugendliche die Mitarbeit im Unterricht und insbesondere das Lernen des Memorierstoffs hartnäckig verweigert.
9.2 Der Beratung des Konfirmators mit dem Kirchengemeinderat soll ein seelsorgerisches Gespräch mit den Jugendlichen und mit seinen Eltern vorausgehen.
9.3 Der Aufschub der Zulassung zum Konfirmandenunterricht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) und der vollständige Ausschluß vom Konfirmandenunterricht nach dessen Beginn (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) führen dazu, daß der Jugendliche zunächst nicht konfirmiert werden kann (vgl. § 5 Abs. 1). In jedem Fall handelt es sich aber nur um einen zeitweiligen Aufschub. Der Weg zur Nachkonfirmation bleibt offen (§ 6 Abs. 3).
( 2 ) Die Beteiligten können hiergegen Einsprache beim Visitator erheben. Dieser entscheidet nach Beratung mit dem Kirchengemeinderat, in Verbundkirchengemeinden mit dem Verbundkirchengemeinderat endgültig. Er kann einen anderen Konfirmator zur Durchführung des Unterrichts und zur Vornahme der Konfirmation ermächtigen.
#

§ 10
Zuständigkeit

( 1 ) Zuständiger Konfirmator ist der Pfarrer, in dessen Seelsorgebezirk der Konfirmand seinen Wohnsitz hat, im Falle des § 10 Absatz 3 Württembergisches Pfarrergesetz10# der nach der Geschäftsordnung zuständige Pfarrer; zuständig ist auch der Pfarrer, zu dessen Seelsorgebezirk der Konfirmand aufgrund einer Ummeldung zu einer anderen Kirchengemeinde11# gehört. Im Falle der Abmeldung zur Seelsorge12# ist der Pfarrer oder der nach § 2 Abs. 5 Einführungsordnung13# Ermächtigte zuständig, zu dem sich der Konfirmand abgemeldet hat.
( 2 ) Konfirmandenunterricht und Konfirmation durch einen nicht zuständigen Pfarrer bedürfen der vorherigen Zustimmung des zuständigen Konfirmators. Die Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. Die beteiligten Kirchengemeinderäte sind zu unterrichten. Im Falle der Ummeldung zu einer anderen Kirchengemeinde hören die zuständigen Pfarrer einander vor der Übernahme des Konfirmandenunterrichts oder der Konfirmation und benachrichtigen sich von ihrer Entscheidung.
(Zu § 10 Abs. 2)
10.1 Konfirmandenunterricht und Konfirmation sollen sowohl die Konfirmanden selbst als auch ihre Elternhäuser in eine engere Verbindung mit der örtlichen Kirchengemeinde bringen. Die Beziehung zum zuständigen Pfarrer ist in dieser Zeit besonders wichtig. Deshalb sollte der Besuch des Konfirmandenunterrichts außerhalb der eigenen Gemeinde und die Konfirmation durch einen nicht zuständigen Pfarrer auf begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben, etwa
  • wenn der Schulbesuch des Konfirmanden die Ummeldung unumgänglich macht;
  • wenn ein Unterricht, der ein persönliches Vertrauensverhältnis herstellte, kurz vor der Konfirmation abgebrochen würde;
  • wenn eine Familie mit einem Pfarrer über lange Zeit persönlich verbunden ist;
  • wenn zwischen einer Familie und dem zuständigen Pfarrer besonders schwerwiegende persönliche oder sachliche Spannungen bestehen.
10.2 Die Konfirmation durch einen nicht zuständigen Pfarrer setzt dessen Bereitschaft hierzu voraus. Er hat vor Aufnahme des Jugendlichen in seinen Unterricht die Zustimmung des zuständigen Pfarrers (Dimissoriale) einzuholen14#. Die Kirchengemeinderäte beider Gemeinden sind im voraus zu unterrichten.
( 3 ) Der Oberkirchenrat kann insbesondere für Internatsschüler und für behinderte Kinder Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.
(Zu § 10 Abs. 3)
10.3 Für Jugendliche in Heimen und Internaten außerhalb ihrer Heimatgemeinde kann mit Genehmigung des Oberkirchenrats ein besonderer Konfirmandenunterricht eingerichtet werden. Ebenso kann eine besondere Konfirmationsfeier stattfinden. Die betreffenden Jugendlichen können auch in der Kirchengemeinde, in der sich das Heim oder das Internat befindet, am Unterricht teilnehmen und konfirmiert werden. In diesen Fällen muß kein Dimissoriale eingeholt werden. Der zuständige Pfarrer der Heimatgemeinde ist jedoch zu unterrichten. Ist zu erwarten, daß ein in einem Heim oder Internat lebender Jugendlicher später seinen dauernden Aufenthalt wieder in seiner Heimatgemeinde nehmen wird, so haben die beteiligten Pfarrer zu prüfen, ob sich die Teilnahme an der Konfirmationsfeier in der Heimatgemeinde nahelegt.
10.4 Kinder mit Behinderung sollen an der Konfirmation teilhaben.
#

§ 11
Hilfe zur Teilhabe

Nach der Konfirmation wird den Konfirmierten die Hilfe der Gemeinde zu Teilhaben am Leben der Kirche angeboten.
(Zu § 11)
11.1 Der Kontakt zwischen den Konfirmanden und der evangelischen Jugendarbeit in der Gemeinde sollte nach Möglichkeit schon während des Konfirmandenjahres aufgenommen werden. Dazu ist es erforderlich, dass während des Konfirmandenjahres Konfirmandenarbeit und evangelische Jugendarbeit kontinuierlich verbunden sind.
#

§ 12
Verordnung

Nähere Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes trifft der Oberkirchenrat im Wege der Verordnung.
#

§ 13
Inkrafttreten, Übergangsregelungen

( 1 ) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
( 2 ) Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, Übergangsregelungen durch Verordnungen zu treffen.

#
1 ↑ Red. Anm.: Im Folgenden sind zwischen den einzelnen Bestimmungen die Ausführungsbestimmungen zur Konfirmationsordnung eingerückt abgedruckt.
#
2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 140 u. 141 dieser Sammlung.
#
3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 140 u. 141 dieser Sammlung.
#
4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 43 dieser Sammlung.
#
5 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu § 1 Abs. 4 Schulbesuchsverordnung, abgedruckt in der Anm. zu Art. 9 Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg (Nr. 15 dieser Sammlung).
#
6 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu § 1 Abs. 4 Schulbesuchsverordnung, abgedruckt in der Anm. zu Art. 9 Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg (Nr. 15 dieser Sammlung).
#
7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 140 u. 141 dieser Sammlung.
#
8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 140 u. 141 dieser Sammlung.
#
9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 160 u. 161 dieser Sammlung.
#
10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
#
11 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 6a KGO (Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung)
#
12 ↑ Red. Anm.: Vgl. Konsistorialerlaß vom 10. Dezember 1901 (Nr. 180 dieser Sammlung)
#
13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 400 u. 401 dieser Sammlung.
#
14 ↑ Red. Anm.: Vgl. auch Konsistorialerlaß vom 9. Mai 1913 (Nr. 185 dieser Sammlung).