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160. Ordnung der kirchlichen Trauung
(Trauordnung – TrauO)

Vom 27. Juni 1957

(Abl. 37 S. 326), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 3. Juni 1967 (Abl. 42 S. 321), vom 26. Februar 1970 (Abl. 44 S. 91), vom 25. November 1999 (Abl. 59 S. 5), vom 29. Juni 2000 (Abl. 59 S. 113, 116) und vom 25. November 2015 (Abl. 67 S. 1, 8)

und
161. Ausführungsbestimmungen zur Ordnung der kirchlichen Trauung1#,2#
Vom 8. Juli 1959 (Abl. 38 S. 357), geändert durch Verordnung vom 14. April 1970 (Abl. 44 S. 91), vom 20. November 1984 (Abl. 51 S. 246), vom 7. Dezember 1999 (Abl. 59 S. 7), vom 9. Juli 2013 (Abl. 65 S. 532) und vom 6. August 2024 (Abl. 71 Nr. 61)
In der kirchlichen Trauung wird der Ehebund im Namen Gottes gesegnet. Die Kirche verkündigt das Wort Gottes über die Ehe, das dem Ehebund den rechten Grund gibt und ihn heiligt. Durch ihr Ja sollen sich die Eheleute zur göttlichen Ordnung und christlichen Führung ihrer Ehe in der Gemeinde bekennen.
Zur Ordnung der kirchlichen Trauung hat die Landessynode das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Kirchliche Trauung

( 1 ) Es entspricht der Ordnung der Kirche, daß ihre Glieder, wenn sie eine Ehe eingehen, sich kirchlich trauen lassen.
(Zu § 1 Abs. 1)
1.
Glieder der Kirchengemeinde, die heiraten, haben nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung Anteil an dem Dienst, den die Kirche in der kirchlichen Trauung anbietet. Aus der Zugehörigkeit zur Kirche folgt, daß Gemeindeglieder, die eine Ehe eingehen, ihren Ehebund unter das Wort Gottes stellen und sich kirchlich trauen lassen (vgl. hierzu §§ 8 und 9 der Kirchengemeindeordnung3#). Die Unterlassung der kirchlichen Trauung ist ein Versäumnis
gegenüber der rechten Gliedschaft in der Kirchengemeinde. Pfarrerinnen, Pfarrer, Kirchengemeinderätinnen, Kirchengemeinderäte und alle lebendig in der Gemeinde stehenden Glieder der Kirche sollen sich um Eheleute, die sich nicht kirchlich trauen ließen, seelsorgerlich bemühen.
( 2 ) Die kirchliche Trauung soll nach der bürgerlichen Eheschließung stattfinden.
(Zu § 1 Abs. 2)
2.
Die kirchliche Trauung findet – abgesehen von den Sonderfällen der folgenden Nr. 3 – erst nach der bürgerlichen Eheschließung statt. Die Geistliche oder der Geistliche läßt sich vom Ehepaar die Bescheinigung des Standesamtes über den Vollzug der bürgerlichen Eheschließung vorlegen, bevor er das Paar kirchlich traut.
3.
Eine kirchliche Trauung kann ohne vorhergehende bürgerliche Eheschließung vorgenommen werden:
  1. wenn einer der Verlobten lebensgefährlich erkrankt und ein Aufschub der Trauung nicht möglich ist,
  2. wenn ein auf andere Weise nicht zu behebender schwerer sittlicher Notstand vorliegt, dessen Vorhandensein aber kirchenamtlich bestätigt sein muß.
4.
In rechtsstaatlichen Verhältnissen wird ein anzuerkennender Notstand im Sinne von Nr. 3 Buchstabe b kaum feststellbar sein; insbesondere fallen in der Regel nicht-eheliche Lebensgemeinschaften nicht hierunter. Dagegen liegt ein schwerer sittlicher Notstand vor, wenn es auf unüberwindliche oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigende Schwierigkeiten stößt, die zur Eheschließung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beizubringen. Dies kann insbesondere bei Auslandsberührung der Fall sein. Vorher ist jedoch ein Verfahren zur Befreiung vom Erfordernis des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer durchzuführen. Zuständig für die kirchenamtliche Bestätigung des Vorhandenseins eines schweren sittlichen Notstands ist der Oberkirchenrat.
5.
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§ 2
Anmeldung, Zuständigkeit

( 1 ) Die Brautleute sind verpflichtet, sich beim zuständigen Pfarramt so zeitig anzumelden, daß die Voraussetzungen der kirchlichen Trauung geprüft werden können.
(Zu § 2 Abs. 1)
6.
Zeitige Anmeldung der Trauung bedeutet, daß in jedem Fall zwischen Anmeldung und Trauungstermin so viel sich Zeit gegeben werden muß, daß ein Traugespräch geführt und die Voraussetzungen für die kirchliche Trauung geprüft werden können. Die Geistliche oder der Geistliche kann erwarten, daß ihr beziehungsweise ihm keinesfalls eine kürzere Frist als eine Woche zugemutet wird.
7.
Handelt es sich um Sonderfälle (vgl. § 4 Konfessionsverschiedene Ehe, § 5 Trauung mit Ausgetretenen, § 6 Gottesdienst anläßlich der Eheschließung mit Nichtgetauften), so ist eine längere Frist zur Prüfung der Trauungsvoraussetzungen nötig (etwa vier Wochen).
8.
Handelt es sich um die Frage einer Trauung Geschiedener, so ist bei der Prüfung der Voraussetzungen jeder Zeitdruck abzulehnen; vgl. hierzu die Bestimmungen zu § 7. Gleiches gilt im Falle des § 8 der Trauungsordnung.
( 2 ) Zuständig für die kirchliche Trauung ist das Pfarramt, in dessen Seelsorgebezirk entweder die Braut oder der Bräutigam oder ihre Eltern den Wohnsitz haben. An Orten mit mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern ist die- oder derjenige zuständig, zu deren beziehungsweise dessen Aufgaben nach der Geschäftsordnung die Trauung gehört. Im Falle der Ummeldung zu einer anderen Kirchengemeinde4# ist auch das Pfarramt zuständig, zu dessen Seelsorgebezirk die in Satz 1 Genannten aufgrund der Ummeldung gehören. Im Falle der Abmeldung zur Seelsorge5# ist das Pfarramt oder der nach § 2 Abs. 5 Einführungsordnung6# Ermächtigte zuständig, zu dem die Abmeldung zur Seelsorge erfolgt ist.
(Zu § 2 Abs. 2)
9.
Zu welchem Kirchspiel Braut, Bräutigam oder ihre Eltern gehören, richtet sich bei mehrfachem Wohnsitz danach, in welchem Kirchspiel sie am kirchlichen Leben der Gemeinde bisher regelmäßig teilnehmen konnten.
10.
Die Brautleute können entscheiden, welches der nach § 2 Abs. 2 zuständigen Pfarrämter sie um die Trauung bitten wollen. Dieses Pfarramt ist verpflichtet, die Voraussetzungen der kirchlichen Trauung zu prüfen; die Stellungnahme des (der) für den Wohnsitz der Braut und des Bräutigams zuständigen Pfarramts (Pfarrämter) muß gegebenenfalls von Amts wegen eingeholt werden. In jedem Fall sind die für den Wohnsitz zuständigen Pfarrämter rechtzeitig vor der Trauung im Hinblick auf die Abkündigung (§ 9 Abs. 3) und nach Vollzug der Trauung wegen der Eintragung in das Trauungsverzeichnis (§ 4 Abs. 1 Kirchenregisterverordnung7#) zu unterrichten. Die Freiheit der Wahl unter mehreren nach § 2 Abs. 2 gegebenenfalls zuständigen Pfarrämtern darf nicht dazu führen, daß über die Zulässigkeit der Trauung in ungleicher Weise entschieden wird.
( 3 ) Soll eine nicht zuständige Pfarrerin oder ein nicht zuständiger Pfarrer die Trauung vornehmen, so hat sie beziehungsweise er zuvor beim zuständigen Pfarramt einen Erlaubnisschein einzuholen. Der Erlaubnisschein darf nicht versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die kirchliche Trauung gegeben sind.
(Zu § 2 Abs. 3)
11.
Wird eine nicht zuständige Geistliche oder ein nicht zuständiger Geistlicher um die Trauung gebeten, so braucht sie beziehungsweise er hierzu die Erlaubnis des für den Wohnsitz der Braut beziehungsweise des Bräutigams zuständigen Pfarramts. Bevor sie oder er diese Erlaubnis hat, kann sie beziehungsweise er keine Zusage geben.
12.
Das Pfarramt, das um den Erlaubnisschein gebeten worden ist, ist verpflichtet, die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Trauung festzustellen, ehe es die Erlaubnis gibt (vgl. Nr. 10).
13.
Der Erlaubnisschein darf nur unter den im Konsistorial-Erlaß vom 9. Mai 1913 (Abl. 16 S. 306)8# genannten Voraussetzungen ausgestellt werden. Dazu gehört:
  1. Die Befugnis der oder des nicht zuständigen Geistlichen zur Vornahme einer Amtshandlung in der Landeskirche muß vom Oberkirchenrat anerkannt sein; das gilt bei Geistlichen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, sofern
  2. Gewähr dafür gegeben ist, daß die Amtshandlung nach der Ordnung der Landeskirche vorgenommen wird.
Der Erlaubnisschein kann nicht versagt werden, wenn die Voraussetzungen der kirchlichen Trauung gegeben sind; dies bedeutet, daß der Erlaubnisschein auszustellen ist, wenn die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer, wäre sie beziehungsweise er darum gebeten worden, die Trauung selbst vollziehen könnte.
( 4 ) Der Oberkirchenrat kann in besonderen Fällen auch Nichtordinierte zur Vornahme einer Trauung ermächtigen. Die Ermächtigung kann auch generell erteilt werden.
(Zu § 2 Abs. 4)
13a.
Für Vikarinnen und Vikare vor ihrer Ordination gilt § 2 Absatz 4 Studienordnung9#. Für Prädikantinnen und Prädikanten gilt § 2 Absatz 4 Prädikantenordnung10#. Bei anderen Nichttheologinnen und Nichttheologen im Verkündigungsdienst kann die Ermächtigung vom Oberkirchenrat erteilt werden; ihr soll ein Antrag des zuständigen Dekanatamts vorausgehen. Gemeinschaftsreferentinnen und Gemeinschaftsreferenten und andere haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirchlichen Gemeinschaften können in besonders gelagerten Fällen nach § 7 Absatz 3 der Vereinbarung Pietismus11# über den zuständigen Gemeinschaftsverband vom Oberkirchenrat ermächtigt werden.
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§ 3
Traubegehren

Die kirchliche Trauung kann nur gewährt werden, wenn beide Brautleute sie begehren.
(Zu § 3)
14.
Die kirchliche Trauung begehren, heißt, daß der Wunsch, kirchlich getraut zu werden, deutlich zum Ausdruck kommt.
15.
Die Trauung kann gewährt werden, wenn
  1. die Brautleute getauft sind und
  2. beide der evang. Kirche und wenigstens Braut oder Bräutigam der Landeskirche angehören.
Von den Brautleuten kann der Nachweis dieser Voraussetzungen verlangt werden. Wegen der Sonderfälle der §§ 4 bis 8 vgl. die Ausführungsbestimmungen hierzu.
16.
Es soll auch geklärt werden, ob die Brautleute konfirmiert sind und aus welchen Gründen die Konfirmation gegebenenfalls unterblieben ist.
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§ 4
Konfessionsverschiedene Ehe

Gehört einer der Ehegatten einer christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft an, mit der keine Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, so kann die kirchliche Trauung gewährt werden, wenn dieser versprochen hat, den evangelischen Ehegatten in der Ausübung seines Glaubens nicht zu behindern. Außerdem sollen die Ehegatten vor der Trauung die Frage der evangelischen Erziehung zu erwartender Kinder geklärt haben.
(Zu § 4)
17.
Als christliche Religionsgemeinschaft gelten solche, deren Taufe ökumenisch als christliche Taufe anerkannt wird. Zur Frage der Gültigkeit der Taufe vergleiche § 3 Abs. 2 der Taufordnung.
18.
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19.
[aufgehoben]
20.
Nr. 24 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
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§ 5
Trauung mit Ausgetretenen

Ist einer der Ehegatten aus der Kirche ausgetreten, und liegt kein Fall nach § 4 vor, so kann aus besonderen seelsorgerlichen Gründen auf Wunsch beider Brautleute die kirchliche Trauung gewährt werden, wenn
  1. der ausgetretene Ehegatte versprochen hat, den evangelischen Ehegatten in der Ausübung seines Glaubens nicht zu behindern und wenn die Eheschließenden die evangelische Taufe und Erziehung zu erwartender Kinder vor dem Pfarramt zugesagt haben;
  2. das Dekanatamt sie genehmigt.
(Zu § 5)
21.
Die Bestimmung gilt für Ehen zwischen einem Glied der Landeskirche und einer oder einem aus der Kirche Ausgetretenen. Es liegt in der seelsorgerlichen Entscheidung der oder des Geistlichen, in solchen Fällen die Trauung abzulehnen.
22.
Eine Trauung kann als seelsorgerlich begründet angesehen und genehmigt werden, wenn der Trauungswunsch beider Brautleute und das Versprechen nach § 5 Buchstabe a Anzeichen dafür sind, daß bei der oder dem Ausgetretenen Voraussetzungen dafür vorliegen, daß sie beziehungsweise er das Trauungsversprechen abgeben kann.
23.
Kommt die Pfarrerin oder der Pfarrer zu der Überzeugung, daß sie beziehungsweise er die Trauung befürworten kann, so berichtet sie beziehungsweise er schriftlich dem Dekanatamt und beantragt die Genehmigung. Vor der Genehmigung darf sie beziehungsweise er keine Zusage geben.
24.
Lehnt die Pfarrerin oder der Pfarrer die Trauung ab, so wird sie beziehungsweise er das Brautpaar, das mit der Ablehnung nicht einverstanden ist, davon unterrichten, daß es sich hiergegen an das Dekanatamt wenden kann. Geschieht dies, so hat das Dekanatamt im Benehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu prüfen, ob eine Trauung nach Nr. 22 genehmigt werden kann. Gegebenenfalls kann das Dekanatamt nach Rücksprache mit der die Trauung ablehnenden Pfarrerin beziehungsweise mit dem die Trauung ablehnenden Pfarrer eine andere Geistliche oder einen anderen Geistlichen zum Vollzug der Trauung ermächtigen. Die Trauung sollte aber in diesem Fall, wenn möglich, an einem anderen Pfarrort gehalten werden.
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§ 6
Gottesdienst anläßlich der Eheschließung mit Nichtgetauften

( 1 ) Ist einer der Ehegatten nicht getauft, so kann mit Genehmigung des Dekanatamts ein Gottesdienst stattfinden, wenn
  1. der evangelische Ehegatte darum bittet;
  2. der nicht getaufte Ehegatte den Wunsch nach einer kirchlichen Handlung ausdrücklich billigt;
  3. der nicht getaufte Ehegatte versprochen hat, den evangelischen Ehegatten in der Ausübung seines Glaubens nicht zu behindern;
  4. keine Absprache über eine nichtchristliche Kindererziehung getroffen ist und eine evangelische Kindererziehung in Aussicht genommen wird;
  5. beide Ehegatten gewillt sind, eine monogame Ehe auf Lebenszeit zu führen.
( 2 ) In diesem Gottesdienst wird das Versprechen, nach Gottes Gebot und Verheißung zu leben und den Ehegatten als Gottes Gabe zu lieben und zu ehren, nur von dem evangelischen Ehegatten gegeben. Zum Versprechen des nicht getauften Ehegatten gehört, seinen Ehegatten als Christen anzunehmen.
(Zu § 6)
25.
Zur Frage der Gültigkeit der Taufe vergleiche § 3 Abs. 2 der Taufordnung12#.
26.
Nrn. 23, 24 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
27.
Eine weitere Trauung durch eine andere Religionsgemeinschaft führt zur Ablehnung der evangelischen Trauung, wenn der evangelische Ehegatte zu bekenntniswidrigen Handlungen gezwungen ist.
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§ 7
Trauung Geschiedener

Wenn ein geschiedener Ehegatte wieder heiratet, kann aus besonderen seelsorgerlichen Gründen die kirchliche Trauung auf Wunsch beider Brautleute vom Dekanatamt genehmigt werden. Die Tatsache, daß ein Ehegatte oder beide geschieden sind, wird bei der Trauung nicht verschwiegen.
(Zu § 7)
28.
Bei der Prüfung der Frage, ob besondere seelsorgerliche Gründe vorliegen, ist darauf zu achten, daß die Brautleute die Ehe als eine nach Gottes Schöpferwillen lebenslange Gemeinschaft anerkennen. Der geschiedene Ehegatte muß bereit sein, eigene Schuld zu bekennen, fremde Schuld zu vergeben und im Vertrauen auf Gottes Vergebung sich auf einen Neuanfang einzulassen. Für die Bejahung der besonderen seelsorgerlichen Gründe ist erschwerend, wenn der frühere Ehegatte noch lebt, ohne wieder geheiratet zu haben. Eine besonders sorgfältige Prüfung ist erforderlich bei Eheleuten, die miteinander die frühere Ehe gebrochen haben, und desgleichen gegenüber dem Ehegatten, der durch Ehebruch zur Scheidung der früheren Ehe Anlaß gegeben hat. Dies gilt ebenso gegenüber wiederholt Geschiedenen. Das Traugespräch sollte klären, ob die Trauung insofern seelsorgerlich begründet ist, als gerade durch sie eine notwendige Hilfe für die neue Ehe gegeben werden könnte.
29.
Der Sachverhalt ist sorgfältig zu prüfen. Jeder Versuch, eine Entscheidung unter zeitlichem Druck zu erreichen, darf ruhig und bestimmt abgelehnt werden – vgl. oben Nr. 8 zu § 2.
30.
[aufgehoben]
31.
[aufgehoben]
32.
Kommt die Pfarrerin oder der Pfarrer zu der Überzeugung, daß sie beziehungsweise er die Trauung befürworten kann, so berichtet sie beziehungsweise er schriftlich dem Dekanatamt und beantragt die Genehmigung. Vor der Genehmigung darf sie oder er keine Zusage geben. Das Dekanatamt wird im Benehmen mit der oder dem Geistlichen prüfen, ob es die Trauung genehmigen kann. Nr. 33 Satz 2 gilt entsprechend.
33.
Lehnt die oder der Geistliche die Trauung Geschiedener ab, so wird sie beziehungsweise er das Brautpaar, das mit der Ablehnung nicht einverstanden ist, davon unterrichten, daß es sich hiergegen an das Dekanatamt wenden kann. Lehnt die Dekanin oder der Dekan eine Trauung ab, um die sie beziehungsweise er selbst gebeten worden ist, so wird sie beziehungsweise er das Brautpaar in solchen Fällen an die Prälatin oder den Prälaten verweisen.
34.
Wendet sich das Brautpaar, dessen Trauung abgelehnt worden ist, an das Dekanatamt (vgl. auch Nr. 33), so prüft das Dekanatamt im Benehmen mit der oder dem die Trauung ablehnenden Geistlichen den Sachverhalt. Hält die Dekanin oder der Dekan die Ablehnung der Trauung für begründet, so unterrichtet sie beziehungsweise er hiervon das Brautpaar. Hält sie oder er die Vornahme der Trauung für möglich, so unterrichtet sie beziehungsweise er hiervon die oder den Geistlichen, die beziehungsweise der die Trauung abgelehnt hat. Bleibt diese oder dieser bei ihrer beziehungsweise seiner Ablehnung, wozu sie beziehungsweise er in jedem Falle befugt ist, so kann die Dekanin oder der Dekan eine andere
Geistliche oder einen anderen Geistlichen zum Vollzug der Trauung ermächtigen. Die Trauung soll aber in diesem Fall, wenn möglich, an einem anderen Pfarrort gehalten werden.
35.
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36.
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37.
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38.
Der Vorschrift in § 7 letzter Satz ist innerhalb der Trauagende in der Ordnung für die Trauung Geschiedener Rechnung getragen.
39.
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§ 8
Ärgernis in der Gemeinde

( 1 ) Die kirchliche Trauung wird nicht gewährt, wenn ihre Vornahme nach den bei den Brautleuten vorliegenden Verhältnissen begründetes Ärgernis in der Gemeinde erregen würde.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat des Wohnsitzes der Brautleute soll in diesen Fällen vor einer Entscheidung über die kirchliche Trauung gehört werden. In Verbundkirchengemeinden ist der Verbundkirchengemeinderat zuständig.
(Zu § 8)
40.
Die Bestimmung gibt die Möglichkeit, aus Gründen der Zucht in der Gemeinde eine kirchliche Trauung zu versagen, solange ärgerniserregende, anstößige Tatbestände fortdauern (z. B. Verhöhnung Gottes und seines Worts, offene Feindschaft gegen die Kirche, unehrbarer Lebenswandel). Wegen der Zeit zur Prüfung des Sachverhalts vgl. oben zu § 2 Nr. 8. Nr. 24 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
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§ 9
Abkündigung

( 1 ) Der kirchlichen Trauung soll eine einmalige Abkündigung der beabsichtigten Trauung vor der Gemeinde mit Fürbitte für die Brautleute vorangehen.
( 2 ) Ist die Abkündigung vor der Trauung unterblieben, so soll sie am folgenden Sonntag nachgeholt werden. In Ausnahmefällen kann sie mit Genehmigung des Dekanatamts unterbleiben.
( 3 ) Die Abkündigung findet am Wohnsitz der Brautleute und in der Regel am Ort der Trauung statt.
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§ 10
Ort der Trauung

( 1 ) Die Trauung wird in der Kirche gehalten.
( 2 ) Ausnahmsweise kann die Trauung mit Zustimmung des Dekanatamts im Freien zugelassen werden, wenn die Teilnahme der Gemeinde am Gottesdienst möglich und hierzu eingeladen ist.
( 3 ) Nur aus dringlichen Gründen und nur mit Zustimmung des Oberkirchenrats kann ausnahmsweise die Trauung in einem Privathaus zugelassen werden.
(Zu § 10)
41.
Genehmigung der Trauung im Freien ist nur zu erwarten, wenn durch Abkündigung (§ 9) öffentlich zu der Trauung eingeladen wird und die Wahl des Ortes nicht Ausdruck der Distanz zur Kirche ist.
42.
Genehmigung der Trauung im Privathaus ist nur zu erwarten, wenn nächste Angehörige der Brautleute (Vater, Mutter, Großeltern) aus Gesundheitsgründen nicht in die Kirche kommen können.
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§ 11
Geschlossene Zeit

In der Karwoche finden keine kirchlichen Trauungen statt.
(Zu § 11)
43.
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§ 12
Vereinbarungen

Durch die vorstehende Ordnung bleiben Vereinbarungen unberührt, die zwischen der Landeskirche und anderen evangelischen Kirchen oder Religionsgemeinschaften für gemischte Ehen getroffen worden sind oder künftig getroffen werden.
(Zu § 12)
44.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1957 in Kraft. Gleichzeitig tritt das kirchliche Trauungsgesetz vom 23. November 187514# in der Fassung vom 28. Januar 1901 (Abl. 12 S. 209) außer Kraft.

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1 ↑ Gemäß § 25 Abs. 4 des Kirchenverfassungsgesetzes werden vom Oberkirchenrat zur Ausführung der Ordnung der kirchlichen Trauung vom 27. Juni 1957 (Abl. 37 S. 326) nachstehende Bestimmungen erlassen:
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2 ↑ Red. Anm.: Text der Ausführungsbestimmungen ist in das Gesetz eingerückt abgedruckt.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u.51 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 6a KGO (abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung).
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5 ↑ Red. Anm.: Vgl. Konsistorialerlaß vom 10. Dezember 1901 (abgedruckt unter Nr. 180 dieser Sammlung).
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 400 u. 401 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 176 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 185 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 453 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 760 dieser Sammlung.
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11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 128 dieser Sammlung.
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12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 140 u. 141 dieser Sammlung.
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13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 43 dieser Sammlung.
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14 ↑ Red. Anm.: Abl. 6 S. 2463.