410. Verordnung des Oberkirchenrats zur Regelung der Reisekosten, der Anerkennung und Beschaffung von Kraftfahrzeugen und der Erstattung für kirchliche Mitarbeiter (Reisekostenordnung)
Vom 11. Dezember 1978
(Abl. 48 S. 235) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1995 (Abl. 56 S. 309), geändert durch Verordnung vom 13. März 1996 (Abl. 57 S. 59), vom 4. November 1997 (Abl. 58 S. 5), vom 17. Oktober 2000 (Abl. 59 S. 181), vom 18. Mai 2001 (Abl. 59 S. 309), vom 31. Oktober 2001 (Abl. 59 S. 409), vom 26. Oktober 2004 (Abl. 61 S. 201), vom 31. Oktober 2006 (Abl. 62 S. 152) vom 25. November 2008 (Abl. 63 S. 264), vom 28. Januar 2014 (Abl. 66 S. 26), vom 27. Juli 2016 (Abl. 67 S. 125) und vom 7. Dezember 2021 (Abl. 70 S. 6)1#
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen | |
Geltungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen | |
Abschnitt II Dienstreisen in Regelfällen | |
Anspruch auf Reisekostenvergütung | |
Art der Reisekostenvergütung | |
Fahrt- und Flugkostenerstattung | |
Wegstreckenentschädigung | |
(aufgehoben) | |
Dauer der Dienstreise | |
Tagegeld | |
Übernachtungsgeld | |
Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort | |
Kürzung des Tagegeldes | |
Nebenkosten | |
(aufgehoben) | |
Auslagen für Reisevorbereitungen | |
Auslandsdienstreisen | |
Abschnitt III Dienstreisen in Sonderfällen | |
Regelmäßiger Reisedienst, Pauschvergütung | |
Aufwandsvergütung | |
Reisekosten für Leiter und Betreuer bei Freizeiten, Tagungen und Lehrgängen | |
(aufgehoben) | |
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststätte | |
Abschnitt IV Anerkennung und Beschaffung von Fahrzeugen4# | |
Dienstliche Anerkennung privateigener Kraftfahrzeuge | |
Darlehen zur Anschaffung eines Fahrzeugs | |
Versicherungen | |
Dienstfahrzeuge | |
Abschnitt V Trennungsgeld | |
Abschnitt VI Aus-, Fort- und Weiterbildung | |
Aus-, Fort- und Weiterbildung | |
Abschnitt VII Schlußvorschriften | |
Inkrafttreten |
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Geltungsbereich
Die Vorschrift bestimmt abschließend den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich, für den eine Auslagenerstattung unmittelbar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Betracht kommt. | ||
2. | Die Reisekostenordnung gilt grundsätzlich nicht für ehrenamtliche Mitarbeitende. Eine Erstattungvon deren tatsächlichen Aufwendungen für Reisen in Ausübung ihres Dienstes ist möglich. Die Bestimmungen der Reisekostenordnung können als Anhaltspunkt für die Bemessung der Erstattung herangezogen werden. | |
3. |
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4. | Personen außerhalb des kirchlichen Dienstes, die nebenberuflich (zum Beispiel als Sachverständige) für den kirchlichen Dienst tätig werden, oder Zeugen im Disziplinarverfahren kann vorbehaltlich besonderer Regelungen eine Reisekostenentschädigung in sinngemäßer Anwendung der RKO gewährt werden. | |
5. | Beschäftigte, die gegen Entgelt der Landeskirche überlassen werden, erhalten Aufwandsersatz in sinngemäßer Anwendung der RKO, wenn dies im Überlassungsvertrag so geregelt ist. | |
6. | Bei Vorstellungsreisen von Bewerberinnen und Bewerbern aus dem In- beziehungsweise Ausland für eine Beschäftigung oder Ausbildung im kirchlichen Dienst, die zur Vorstellung aufgefordert werden, kann eine Auslagenerstattung in sinngemäßer Anwendung der RKO bis zur Höhe des sich bei einer entsprechenden Dienstreise ergebenden Erstattungsbetrags gewährt werden, wenn an der Gewinnung dieser Bewerberinnen und Bewerbern ein besonderes dienstliches Interesse besteht und die erforderlichen Haushaltsmittel verfügbar sind. Dem Bewerber ist in der Aufforderung zur Vorstellung stets mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihm ein solcher Auslagenersatz gewährt wird. Diese Regelung gilt nicht für angeordnete Vorstellungsreisen von Bewerberinnen und Bewerbern aus dem eigenen Geschäftsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde. Insoweit liegen Dienstreisen vor. |
§ 2
Begriffsbestimmungen
Dienstort ist die politische Gemeinde, in der die Dienststätte der oder des Bediensteten gelegen ist. | ||
2. | Dienststätte ist das Gebäude, in welcher die Dienststelle, welcher die oder der Bedienstete personalrechtlich zugeordnet ist, untergebracht ist. Befinden sich Teile oder Nebenstellen der Behörde oder Dienststelle in einem anderen Gebäude, so ist als Dienststätte der oder des Bediensteten der Ort anzusehen, in dem sie oder er längere Zeit hindurch ständig oder überwiegend Dienst leisten muss. Bei der anteiligen Tätigkeit im Homeoffice findet keine Verlagerung der Dienststätte an den Wohnort statt. | |
3. | Wohnort ist die politische Gemeinde, in welcher die oder der Dienstreisende tatsächlich wohnt. Bei Vorliegen mehrerer Wohnungen ist reisekostenrechtlich die Wohnung maßgebend, die der Dienststätte am nächsten liegt. | |
4. | Ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort ist ein außerhalb des Wohnorts liegender Ort, an dem sich der Dienstreisende aus persönlichen Gründen vorübergehend aufhält (zum Beispiel der Urlaubsort). | |
5. | Geschäftsort ist die politische Gemeinde, in der das Dienstgeschäft erledigt wird. |
§ 3
Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen
Bei der Genehmigung ist abzuwägen, ob die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel oder eines privateigenen Kraftfahrzeugs wirtschaftlicher ist. | ||
2. | Aus verwaltungs-ökonomischen Gründen können Dienstreisen vom zuständigen Dienstvorgesetzten auch allgemein genehmigt werden, insbesondere für Dienstreisende, die Dienstgeschäfte bestimmter Art an demselben Geschäftsort oder in demselben Bezirk in einem bestimmbaren Zeitraum zu erledigen haben. Dienstbereich im Sinne von § 3 Abs. 2 RKO ist der geographische Bereich, in dem der Dienstreisende regelmäßig Dienstgeschäfte zu erledigen hat. Er kann unter Umständen über den unmittelbaren Bereich einer Kirchengemeinde oder eines Kirchenbezirks hinausgehen. | |
3. | Die Zuständigkeit für die Genehmigung der Dienstreisen und Dienstgänge ergibt sich, wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist, aus dem Organisationsstatut der Dienststelle. | |
4. | Reisen zum Besuch von Partnergemeinden sind keine Dienstreisen im Sinne der Reisekostenordnung. Reisen zum Besuch von Partnergemeinden aus dienstlichem Anlass können einmal im Jahr bis zur Dauer von fünf Tagen als Dienstreise anerkannt werden. |
Abschnitt II
Dienstreisen in Regelfällen
###§ 4
Anspruch auf Reisekostenvergütung
Die RKO räumt ausdrücklich einen Rechtsanspruch auf Reisekostenvergütung ein. Notwendige Reisekosten sind solche Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem dienstlichen Auftrag stehen und die unvermeidbar sind, um diesen Auftrag durchzuführen, oder deren Vermeidung der oder dem Dienstreisenden billigerweise nicht zugemutet werden kann. | ||
2. | Für die Rückforderung zu viel gezahlter Reisekostenvergütung gelten die Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. | |
3. | Dienstreisende können auf Antrag einen Abschlag auf die zu erwartende Reisekostenvergütung erhalten. Eine Abschlagszahlung ist nur dann zu gewähren, wenn die oder der Dienstreisende auch nachweislich wirtschaftlich belastet ist, bevor sie oder er einen Antrag auf Reisekostenvergütung stellen kann. Abschlagsauszahlungen von weniger als 200 Euro sollten unterbleiben. Wird eine Dienstreise, für die ein Abschlag beantragt und ausbezahlt worden ist, nicht abgerechnet, so ist der Abschlag zurück zu zahlen, es sei denn, mit der Abschlagszahlung wurden tatsächlich entstandene und erstattungsfähige Fahrtkosten und/oder Übernachtungskosten bezahlt. | |
4. | Der allgemeine Sparsamkeitsgrundsatz (§ 5 HHO) gilt auch bei der Anordnung oder Genehmigung sowie bei der Durchführung von Dienstreisen. Dienstreisen sind in der Regel
anzutreten, wenn hierdurch die Höhe der Reisekostenvergütung beeinflusst wird, insbesondere weil die Abreise am Vortag vermieden oder die Rückkehr an demselben Tag ermöglicht wird, es sei denn, dass besondere Umstände einen späteren Antritt der Dienstreise rechtfertigen. Eine Rückreise am Tag der Beendigung des Dienstgeschäfts ist in der Regel noch zumutbar, wenn der Dienstreisende die Reise bis 22 Uhr beenden kann. Erstreckt sich das Dienstgeschäft über mehrere Tage, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob eine mehrtägige Dienstreise oder eine Kette eintägiger Dienstreisen genehmigt beziehungsweise angeordnet wird. Dabei sind sowohl wirtschaftliche als auch fürsorgerechtliche Aspekte zu berücksichtigen. | |
5. | Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Frage, wo die Dienstreise nach reisekostenrechtlichen Gesichtspunkten anzutreten oder zu beenden ist, nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilen und entzieht sich damit einer generellen Regelung. Das Gebot der Sparsamkeit gilt dabei nicht uneingeschränkt, sondern findet in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn seine Grenze. So lässt sich aus dem Gebot der Sparsamkeit nicht allgemein herleiten, dass ein Dienstreisender allein aus reisekostenrechtlichen Sparsamkeitserwägungen vor Beginn und zur Beendigung der Dienstreise jeweils die Dienststelle aufzusuchen hat. Lediglich in den Fällen, in denen die Fahrtstrecke unmittelbar an der Dienststätte vorbeiführt und somit die der privaten Lebenssphäre zuzuordnende Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ganz oder fast ausschließlich Teil der Strecke zwischen Wohnung und Geschäftsort ist, kann die oder der zuständige Dienstvorgesetzte aus Wirtschaftlichkeitsgründen als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise die Dienststätte anordnen. | |
6. | Es werden grundsätzlich nur die Kosten für die notwendigen Fahrten erstattet. Bei mehreren Fahrten am Tag ist daher die Notwendigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Notwendig sind zum Beispiel Fahrten zum Nachmittagsunterricht, zu Dienstbesprechungen, Elternabenden, Lehrerkonferenzen und Schulveranstaltungen, wenn zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden bzw. Veranstaltungen eine Unterbrechung von mehr als vier Stunden liegt oder diese grundsätzlich außerhalb der normalen Unterrichtszeit stattfinden. | |
7. | Für den Nachweis der Auslagen genügt grundsätzlich die pflichtgemäße Versicherung der oder des Dienstreisenden im Erstattungsantrag. Auf die Vorlage von Kostenbelegen soll in der Regel verzichtet werden. Soweit von den zuständigen Abrechnungsstellen verlangt, sind die maßgeblichen Kostenbelege grundsätzlich im Original vorzulegen. Maßgebliche Kostenbelege sind die Nachweise der dienstreisebedingten Auslagen, für die eine Erstattung beantragt wird. Die zuständigen Abrechnungsstellen können allgemein bestimmen, dass einzelne oder alle Kostenbelege zusammen mit dem Erstattungsantrag vorzulegen sind. | |
8. | Die Beantragung und Abrechnung der Reisekosten können über ein elektronisches Verfahren erfolgen. Der damit zusammenhängende Schriftverkehr kann elektronisch über ein Kundenportal erfolgen. Eine schriftliche Antragstellung außerhalb des elektronischen Verfahrens ist dann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Abstimmung mit der die Reisekosten abrechnenden Stelle zulässig. Die Erstattung der Reisekosten erfolgt grundsätzlich auf das Bezügekonto. |
§ 5
Art der Reisekostenvergütung
#§ 6
Fahrt- und Flugkostenerstattung
Zu den Fahrtkosten gehören auch notwendige Auslagen für
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2. | Flugkosten sind erstattungsfähig, wenn dienstliche oder wirtschaftliche Gründe für die Flugzeugbenutzung vorliegen. Ansonsten dürfen Flugkosten nur insoweit erstattet werden, als dadurch die Reisekostenvergütung nicht höher wird als beim Benutzen eines anderen öffentlichen Verkehrsmittels. Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist in Betracht zu ziehen, dass bei Bahnreisen (z.B. über WLAN-Zugänge in Zügen) gearbeitet werden kann, sodass die Reisezeiten keine verlorenen Arbeitszeiten darstellen müssen. Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist neben den bei der Dienstreise insgesamt anfallenden erstattungsfähigen Reisekosten auch die Arbeitszeitersparnis zu berücksichtigen. Bei Flugreisen außerhalb Europas können bei einer Flugdauer von mehr als sechs Stunden die Kosten für die Benutzung der Economy Plus Klasse (sofern verfügbar), bei einer Flugdauer von mehr als acht Stunden oder bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe die Kosten der Business Class erstattet werden. | |
3. | Benützen Dienstreisende ein öffentliches Verkehrsmittel und besitzen sie für die Reisestrecke oder eine Teilstrecke einen privaten Fahrausweis (zum Beispiel Zeit- oder Netzkarte beziehungsweise BahnCard 25, BahnCard 50 oder BahnCard 100), sind diese Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Erstattungsfähig sind nur die tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten. Die Kosten für die persönlich erworbene BahnCard (BahnCard 25, BahnCard 50 oder BahnCard 100), Zeit- oder Netzkarte können erstattet werden. Die Erstattung erfolgt nach Ablauf der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einmal jährlich, in Höhe der nachweislich entstandenen Einsparungen, höchstens bis zum Preis der BahnCard, Zeit- oder Netzkarte. Mehrkosten für übertragbare Karten werden in der Regel nicht erstattet, pauschale Fahrtkostenzuschüsse werden in Abzug gebracht. Die Erstattung muss spätestens binnen der Ausschlussfrist nach Ablauf der Gültigkeit der Bahncard bzw. der Zeit- oder Netzkarte beantragt werden. | |
Im Falle der BahnCard 100 können die Kosten für den fiktiven Fahrpreis einer Fahrkarte mit BahnCard 50 Ermäßigung erstattet werden. Der Erstattungsbetrag darf insgesamt die tatsächlichen Anschaffungskosten der eingesetzten BahnCard 100 nicht übersteigen. Der Nachweis ist dadurch zu erbringen, dass grundsätzlich die BahnCard, Zeit- oder Netzkarte mit den Originalen der unter Einsatz der BahnCard erworbenen Fahrkarten (einschließlich der über das Großkundenrabattkonto bezogenen) bzw. die Zeit- oder Netzkarte mit einer Aufstellung der dienstlich getätigten Fahrten unter genauer Angabe der dadurch jeweils ersparten Aufwendungen eingereicht wird. | ||
4. | Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Zeitkarten, Sparpreise beziehungsweise Ermäßigungen auf Grund persönlicher Ermäßigungstatbestände wie zum Beispiel Fahrausweise für schwerbehinderte Menschen) sind auszunutzen. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Rabatten, Boni und Gutschriften (zum Beispiel bei Vielfliegerprogrammen oder entsprechenden Angeboten der Bahn). | |
5. | Ein triftiger Grund im Sinne des § 6 Absatz 3 RKO liegt vor, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden können, z.B., wenn
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Ein triftiger Grund im Sinne des § 6 Absatz 3 RKO liegt ebenfalls vor, wenn im Einzelfall ein dienstlicher oder zwingender persönlicher Grund(zum Beispiel Gesundheitszustand, Schwerbehinderung) das Benutzen eines anderen Beförderungsmittels (beispielsweise Taxi, Mietwagen) notwendig macht. Bei der Nutzung von Fahrzeugen mehrerer Carsharing-Firmen ist eine Erstattung nur insoweit möglich, als dies wirtschaftlich ist. |
§ 7
Wegstreckenentschädigung
Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist grundsätzlich die kürzeste, verkehrsübliche Verbindung maßgeblich. Ausnahmsweise kann auch ein längerer Verkehrsweg maßgeblich sein, wenn dieser eine erhebliche Zeitersparnis ermöglicht. | ||
2. | Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt in der Regel vor bei Bediensteten, die überwiegend im Außendienst (z.B. Fahrten im Rahmen von Prüfdiensten) tätig sind und bei Bildung von Fahrgemeinschaften. | |
Es kann ferner im Einzelfall angenommen werden, wenn
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Bei Dienstreisen, die einer Genehmigung bedürfen, muss das erhebliche dienstliche Interesse im Vorfeld festgestellt werden. Bei einer allgemeinen Dienstreisegenehmigung kann das erhebliche dienstliche Interesse ausnahmsweise nachträglich festgestellt werden. Das erhebliche dienstliche Interesse wird unterstellt, wenn ein privateigenes Kraftfahrzeug benutzt wurde, welches gemäß § 21 RKO als dienstlich notwendig anerkannt wurde. | ||
3. | Wegstreckenentschädigung wird auch für die aus dienstlichem Grund am Dienst- oder Wohnort und am Geschäftsort zurückgelegten Strecken gewährt; das Gleiche gilt für Strecken von und zu der Unterkunft und zur Einnahme von Mahlzeiten. | |
4. | Der Zahlung eines Zuschlages zur Wegstreckenentschädigung kann nur zugestimmt werden, wenn durch häufige Fahrten auf unbefestigten Straßen oder schwer befahrbaren Feld- oder Waldwegen überdurchschnittlich hohe Kosten für den Betrieb und die Haltung des Kraftfahrzeuges entstehen. Dies setzt voraus, dass auf Grund der Art der Dienstgeschäfte regelmäßig Fahrten auf solchen schlechten Wegen durchzuführen sind. Der Schlechtwegezuschlag ist nur für die Strecke erstattungsfähig, die auf unbefestigten Straßen oder schwer befahrbaren Feld- oder Waldwegen durchgeführt wird. | |
5. | Wird die Dienstreise an einer anderen Stelle als der Wohnung oder der Dienststelle angetreten oder beendet, so wird Wegstrecken- und ggf. Mitnahmeentschädigung von und (oder) bis zu dieser Stelle gewährt. Dies gilt bei Dienstgängen entsprechend. | |
6. | Schäden an privateigenen Kraftfahrzeugen, die auf einer genehmigten Dienstfahrt im Sinne des § 3 RKO entstanden, sind grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten. Der erstattungsfähige Betrag ist nicht zu mindern, wenn der Schaden fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz wird kein Ersatz geleistet. | |
Kann das eigene Kraftfahrzeug, das auf einer Dienstfahrt nicht durch Verschulden eines Dritten beschädigt oder zerstört wurde, während der Dauer der Reparatur oder der Zeit bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht benutzt werden, kann vom Mitarbeiter ein entsprechendes Kraftfahrzeug angemietet werden, wenn er zur Ausübung seines Dienstes darauf angewiesen ist und die Benutzung eines Taxis (vgl. Ausführungsbestimmungen Nr. 1.4.3) nicht wirtschaftlicher oder zweckmäßiger wäre. Die Kosten für die Anmietung eines Kraftfahrzeugs werden zu dem Teil ersetzt, der auf dienstlich gefahrene Wegstrecke entfällt. Die Mietdauer sollte vierzehn Tage nicht überschreiten. | ||
7. | Mit der Inanspruchnahme der pauschalen Reisekostenentschädigung für Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer sind alle Fahrten, auch solche, die gelegentlich über den unmittelbaren Dienstbereich hinausgehen, z. B. zum Dekanatamt, zur Kirchlichen Verwaltungsstelle bzw. zu Krankenbesuchen oder bei Kanzeltausch, abgegolten. Eine zusätzliche Vergütung dieser Fahrten neben der Pauschalentschädigung ist nicht möglich. | |
Dagegen können Fahrten, die im Rahmen eines zusätzlichen Dienstauftrags und Fahrten, die nicht durch die allgemeine Dienstreisegenehmigung für Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer gemäß § 3 Abs. 2 RKO i.V.m. Nr. 4 zu § 21 RKO abgedeckt sind, anfallen, gesondert abgerechnet werden, da diese Fahrten nicht unmittelbar mit dem Dienstauftrag als Gemeindepfarrerin oder Gemeindepfarrer zusammenhängen. |
§ 7 a
(aufgehoben)
#§ 8
Dauer der Dienstreise
§ 9
Tagegeld
Bei Durchführung mehrerer Dienstreisen an einem Kalendertag wird für die Bemessung des Tagegeldes oder die Erstattung von notwendigen Mehraufwendungen für Verpflegung bei Dienstgängen die Dauer der einzelnen Dienstreisen beziehungsweise Dienstgänge an diesem Tag zusammengerechnet. Besteht für diesen Tag ein Anspruch auf Inlands- und Auslandstagegeld, bildet das Auslandstagegeld die Grundlage der Kostenerstattung. | ||
2. | Bei einer mehrtägigen Dienstreise ist das Tagegeld für den Tag der Abfahrt vom Beginn der Dienstreise bis 24 Uhr und für den Tag der Rückkehr von 0 Uhr bis zum Ende der Dienstreise zu berechnen, soweit nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen. Eine mehrtägige Dienstreise, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Dienstreisedauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. |
§ 10
Übernachtungsgeld
- für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,
- für die Dauer des Aufenthalts in einer Wohnung der oder des Dienstreisenden,
- bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft von Amts wegen, auch wenn diese Unterkunft
- in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrtkosten oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.
Als Übernachtungskosten werden die Kosten für ein Einzelzimmer inklusive Frühstück als notwendig anerkannt, wenn pro Übernachtung ein Betrag von bis zu 95 Euro im Inland nicht überschritten wird. Höhere Übernachtungskosten können in begründeten Fällen erstattet werden. | ||
2. | Zur Ermittlung der erstattungsfähigen Übernachtungskosten ist jede Übernachtung während der Dienstreise für sich zu betrachten. Innerhalb einer Dienstreise kann deshalb zum Beispiel für einzelne Übernachtungen das pauschale Übernachtungsgeld gewährt werden, während für die anderen Übernachtungen die nachgewiesenen Kosten nach Maßgabe der Nummer 1 erstattet werden können. | |
3. | Bei gemeinsamer Übernachtung mehrerer Dienstreisender in einem Mehrbettzimmer, sind die Übernachtungskosten gleichmäßig aufzuteilen. Übernachten Dienstreisende mit nicht erstattungsberechtigten Personen (zum Beispiel Ehegattin oder Ehegatte) in einem Zimmer, sind die Kosten bis zu dem Preis erstattungsfähig, der bei alleiniger Nutzung eines Einzelzimmers zu zahlen wäre; ohne einen entsprechenden Nachweis sind die Übernachtungskosten gleichmäßig nach Personen aufzuteilen. |
§ 11
Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
Bei einer Unterbrechung des Aufenthalts von mindestens sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen während der Zeit, in der Tage- und Übernachtungsgeld zusteht, gilt der Aufenthalt als beendet. Die Frist des § 11 Satz 1 RKO läuft mit dem Tag nach der Rückkehr zur Fortsetzung der dienstlichen Tätigkeit an demselben Geschäftsort von neuem an. | ||
2. | Bei einer Unterbrechung des Aufenthalts von weniger als sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen während der Zeit, in der Tage- und Übernachtungsgeld zusteht, gilt der Aufenthalt als unterbrochen. Der Lauf der Frist des § 11 Satz 1 RKO wird für die Dauer der dienstlich notwendigen Unterbrechung gehemmt. Die für die Zeit der Abwesenheit vom Geschäftsort tatsächlich entstandenen unvermeidbaren Auslagen (zum Beispiel für das erforderliche Beibehalten der bisherigen Unterkunft) werden, soweit angemessen, ersetzt. Ist eine monatlich festgelegte Pauschvergütung nur für einen Teil dieses Zeitraums zu gewähren, so ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Vergütung zu Grunde zu legen. |
§ 12
Kürzung des Tagegeldes
Die Verpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) ist des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt, wenn sie nicht wegen persönlicher Beziehungen durch Verwandte oder Bekannte zur Verfügung gestellt wird. Ein triftiger Grund im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 3 RKO kann dienstlicher oder privater (zum Beispiel gesundheitlicher) Art sein. Hierunter fallen jedoch nicht unangemessene Ansprüche an die Verpflegung. | ||
2. | Die pauschale Kürzung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 RKO erfolgt stets dann, wenn in der Unterkunftsrechnung oder den erstattbaren sonstigen Kosten (zum Beispiel Tagungspauschale, Seminargebühr) der Anteil für die enthaltene Verpflegung nicht gesondert ausgewiesen ist (Inklusivpreis) oder die Verpflegung zwar gesondert ausgewiesen ist, aber als vom Dienstherrn gestellt angesehen werden kann. Zur Vermeidung von Nachteilen für die Dienstreisenden muss daher bei Buchung und Rechnungserstellung die Veranlassung durch den Arbeitgeber zum Ausdruck kommen, insbesondere muss die vom Beherbergungsbetrieb ausgestellte Rechnung über Unterkunft und Verpflegung auf den Dienstherrn lauten. Ist die Rechnung auf den Namen der oder des Dienstreisenden ausgestellt, sind folgende Regelungen zu beachten: Sofern die Übernachtungskosten inklusive Verpflegung lediglich als Gesamtbetrag (ohne Aufschlüsselung nach Kostenarten) abgerechnet werden, sind die Kosten für die Verpflegung nach § 12 Absatz 1 RKO herauszurechnen. |
§ 13
Nebenkosten
Sonstige Kosten im Sinne der Vorschrift sind Auslagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erledigenden Dienstgeschäft stehen und notwendig sind, um den dienstlichen Auftrag überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen ausführen zu können. Sonstige Kosten sind notwendige Auslagen der oder des Dienstreisenden unter anderem für | ||
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2. | Keine sonstigen Kosten sind insbesondere Auslagen für:
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3. | Notwendige Auslagen einer oder eines schwerbehinderten Dienstreisenden für eine Begleitperson sind als Nebenkosten zu erstatten, wenn die Dienstreise nur mit Hilfe dieser Begleitperson ausgeführt werden kann. Die notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft der Begleitperson werden in Höhe des der oder dem Dienstreisenden für den gleichen Zeitraum zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes erstattet. Fahrtkosten für die Begleitperson werden in der Höhe erstattet, in der sie bei einer Dienstreise der zu begleitenden Person anfallen würden; eventuelle Fahrpreisermäßigungen für Begleitpersonen sind auszunutzen. |
§ 14
(aufgehoben)
#§ 15
Auslagen für Reisevorbereitungen
§ 16
Auslandsdienstreisen
Für jede Übernachtung im Ausland erhalten Dienstreisende pauschal 30 Euro, unabhängig davon, dass in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 14. Oktober 2019 (GMBl 2020 Nr. 45, S. 959) höchstens 30 Euro je Übernachtung vorgesehen ist. | ||
2. | Sollten Dienstreisende im Ausland das Mittagessen in einer Kantine einnehmen, erfolgt hierfür keine Kürzung des Auslandstagegeldes um 20%. |
Abschnitt III
Dienstreisen in Sonderfällen
###§ 17
Regelmäßiger Reisedienst, Pauschvergütung
§ 17 a
Aufwandsvergütung
Die Bestimmungen des § 17a RKO gehen davon aus, dass Mitarbeitende mit regelmäßigem Reisedienst bei Dienstreisen innerhalb ihres Dienstbereichs erfahrungsgemäß häufig geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft entstehen als bei anderen Dienstreisen. | ||
§ 17a LRKG findet insbesondere Anwendung auf
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Bei den Fällen a) bis c) muss es sich um regelmäßig wiederkehrende Dienste handeln. Fahrten, die aufgrund von Einzelanforderungen stattfinden, fallen nicht unter § 17a RKO, auch wenn sie wiederholt erfolgen (z. B. Kirchl. Verwaltungsstellen). Aufgrund der Vielfalt der kirchlichen Arbeit und der Vielgestaltigkeit des kirchlichen Dienstes ist es nicht möglich, eine abschließende Aufstellung der Mitarbeitenden oder Gruppen von Mitarbeitenden zu erstellen, auf welche § 17a RKO Anwendung findet. Dies ist vom zuständigen Aufsichts- bzw. Leitungsorgan allgemein oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen festzulegen. Ist zweifelhaft, ob § 17a RKO Anwendung findet, ist die Entscheidung des Oberkirchenrats einzuholen. |
§ 18
Reisekosten für Leiter und Betreuer bei Freizeiten, Tagungen und Lehrgängen
§ 19
(aufgehoben)
#§ 20
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststätte
Die regelmäßige Dienststätte im Sinne der steuerrechtlichen Ersten Tätigkeitsstätte ist dienst- oder arbeitsvertraglich festzulegen oder dienstrechtlich entsprechend zuzuweisen. Dies ist zu dokumentieren. Fehlt eine Zuordnung des Arbeitgebers oder Dienstherrn ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung darauf abzustellen, ob der Mitarbeitende eine bestimmte Dienststätte typischerweise arbeitstäglich aufsucht oder dort zwei volle Arbeitstage pro Arbeitswoche beruflich tätig werden soll oder mit mindestens 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit beruflich tätig werden soll. Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten diese Anforderungen, so ist die der Wohnung des Mitarbeiters nächstgelegene Tätigkeitsstätte Dienststätte im Sinne der Vorschrift. | ||
2. | Mit der Bezeichnung „mehrere Schulen“ ist auf örtlich getrennte Schulen abgehoben. § 3 Abs. 1 RKO ist zu beachten. Die Frage, ob die jeweiligen Schulen getrennten Schulleitungen unterstehen, ist für die Erstattung von Fahrtkosten nicht von Belang. |
Abschnitt IV
Anerkennung und Beschaffung von Fahrzeugen10#
###§ 21
Dienstliche Anerkennung privateigener Kraftfahrzeuge
Dienstlich anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, deren Haltung von dem zuständigen kirchlichen Aufsichtsorgan auf Antrag als dienstlich notwendig anerkannt worden ist. Zuständig für die Anerkennung ist bei Mitarbeitenden der Kirchengemeinde der Kirchengemeinderat, für Mitarbeitende des Kirchenbezirks der Kirchenbezirksausschuss. | ||
2. | Bei der Entscheidung über die dienstliche Anerkennung eines privateigenen Kraftfahrzeugs ist eine verantwortliche Prüfung der Notwendigkeit der Motorisierung erforderlich, wobei vor allem die Bedürfnisfrage und die wirtschaftliche Vertretbarkeit zu beachten ist. Die Notwendigkeit kann mit dem Hinweis auf die allgemeine Erleichterung, die die Benutzung von Kraftfahrzeugen mit sich bringt, nicht ausreichend begründet werden. Nur der Umfang oder die Art des auswärtigen geschäftsordnungsmäßigen Dienstauftrags und die sich daraus ergebende notwendige dienstliche Inanspruchnahme des privateigenen Kraftfahrzeugs kann die dienstliche Anerkennung des Kraftfahrzeugs begründen. Eine dienstliche Anerkennung ist bei einer jährlichen Fahrleistung von mindestens 1500 Kilometern oder mindestens 50 Dienstfahrten anzunehmen. | |
3. | Mit der Anerkennung ist auch der Dienstbereich, in dem das anerkannte privateigene Kraftfahrzeug dienstlich genutzt werden darf, festzulegen. Dabei kann auch die generelle Genehmigung nach § 3 Abs. 2 RKO erteilt werden. | |
4. | Der Oberkirchenrat hat für alle Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer das dienstliche Bedürfnis für die Haltung eines privateigenen Kraftfahrzeugs anerkannt. Diese Anerkennung schließt neben den Fahrten im unmittelbaren Dienstbereich der Gemeinde Fahrten zu Dienststellen und Einrichtungen des Kirchenbezirks, zu Vertretungsdiensten in anderen Kirchengemeinden, zu Krankenbesuchen in den für die Kirchengemeinde üblichen Krankenhäusern sowie die dienstlich notwendigen Fahrten zu den nicht kirchlichen Dienststellen im Kirchenbezirk ein. | |
5. | Mit der Anerkennung wird die Verpflichtung übernommen, sein privateigenes Kraftfahrzeug grundsätzlich zu Dienstfahrten im Sinne des § 3 RKO einzusetzen, bei Dienstfahrten andere Dienstreisende sowie im zumutbaren Umfang dienstliche Gegenstände mitzunehmen. |
§ 22
Darlehen zur Anschaffung eines Fahrzeugs
Darlehen können gewährt werden für die Beschaffung oder Ersatzbeschaffung von neuen oder gleichwertigen, als schadstoffarm (höchste EU- Schadstoffklasse, derzeit Euro 6) eingestuften Kraftfahrzeugen oder Elektrofahrzeugen. Als gleichwertig gilt in der Regel ein Kraftfahrzeug auch dann noch, wenn es je nach Fahrzeugtyp eine Fahrleistung von nicht mehr als 50 000 km aufweist und seine Erstzulassung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. | ||
2. | Für die Ersatzbeschaffung eines privateigenen Kraftfahrzeugs, für das bereits ein Darlehen gewährt wurde, kann ein erneutes Darlehen erst nach fünf Betriebsjahren oder einer Fahrleistung von mindestens 130 000 km oder einem Totalschaden gewährt werden. Ein Totalschaden ist anzunehmen, wenn das Kraftfahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung so schwer beschädigt wurde, dass entweder eine völlige Instandsetzung nicht mehr möglich ist oder aber die Reparaturkosten den Zeitwert des Kraftfahrzeugs übersteigen. Ausfälle, die lediglich durch Verschleißerscheinungen verursacht werden, rechtfertigen keine erneute Darlehensgewährung. | |
3. | Die Tilgung des Darlehens beginnt mit dem übernächsten des auf die Auszahlung des Darlehens folgenden Zahlungstages für die Bezüge. | |
4. | Bei Widerruf der Anerkennung nach § 21 RKO, bei vorzeitigem Verkauf des Kraftfahrzeugs oder bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung des Darlehens aus anderen Gründen, sind diese alsbald zurückzuzahlen. | |
5. | Für die Sicherung des Darlehens genügt es, wenn die Mitarbeitenden nicht widersprechen, dass es sich beim monatlichen Gehaltsabzug zur Tilgung des Darlehens um eine Gehaltsabtretung handelt und dass im Falle von Nummer 4 ein Darlehensrest mit Gehaltszahlungen verrechnet werden kann. Andernfalls ist nach Nummer 3.3 der Vorschussrichtlinien des Landes Baden-Württemberg zu verfahren. |
§ 23
Versicherungen
§ 24
Dienstfahrzeuge
Dienstfahrzeuge sollen nur beschafft und in Betrieb genommen werden, wenn die Haltung eines Dienstfahrzeugs unvermeidbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Hierbei ist bei der Bedürfnisprüfung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. | ||
Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug nur für dienstliche Zwecke benötigt wird oder für spezielle Aufgaben ein besonderes Fahrzeug beschafft werden muss, das üblicherweise nicht privat gehalten wird (Transportfahrzeug). | ||
2. | Für die private Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen (ohne Fahrer) ist ein Entgelt in Höhe der Kilometervergütung nach § 7 Abs. 1 RKO zu entrichten. Die Betriebskosten (Benzin usw.) sind von der betreffenden kirchlichen Körperschaft zu tragen. | |
3. | Wird für die private Benutzung ein Dienstkraftfahrzeug mit einem Fahrer zur Verfügung gestellt, so sind neben der Kilometervergütung nach § § 7 Abs. 1 RKO die an den Fahrer eventuell zu entrichtende Reisekostenvergütung und eine entsprechende Stundenvergütung (Gehaltsersatz) vom Nutzer zu übernehmen. |
Abschnitt V
Trennungsgeld
###§ 25
Trennungsgeld im Pfarrdienst Das Trennungsgeld ist schriftlich beim Oberkirchenrat zu beantragen. | ||
Trennungsgeldberechtigt sind:
Pfarrerinnen und Pfarrer, die aus privaten Gründen von ihrem Dienstwohnungsanspruch keinen Gebrauch machen, haben keinen Anspruch auf Trennungsgeld. | ||
In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei weder residenz- noch präsenzpflichtigen Pfarrerinnen und Pfarrern, kann Trennungsgeld gewährt werden. | ||
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2. | Auf die sonstigen kirchlichen Mitarbeitenden werden, soweit nicht landeskirchliche Bestimmungen anzuwenden sind, bis auf weiteres die Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg sinngemäß angewandt. | |
3. | Bei einer Abordnung mit mehr als 50 Prozent des Beschäftigungsumfangs ist maßgebende Dienststelle diejenige, zu der die oder der Bedienstete abgeordnet ist. |
Abschnitt VI
Aus-, Fort- und Weiterbildung
###§ 26
Aus-, Fort- und Weiterbildung
Ist ein überwiegendes dienstliches Interesse an der Reise gegeben, so wird im Allgemeinen für die Teilnahme an der Aus- oder Fortbildungsveranstaltung eine Dienstreise zu genehmigen oder anzuordnen sein. | ||
2. | Ein überwiegendes dienstliches Interesse an der Fortbildung ist dann anzunehmen, wenn eine unmittelbare Beziehung zu dem wahrzunehmenden Aufgabengebiet besteht. | |
3. | Für Aus- und Fortbildungsreisen, bei denen ein nicht überwiegendes dienstliches Interesse gegeben ist, kann die Höhe der Reisekosten durch die Dienststelle beschränkt werden. | |
4. | Die Höhe der zu gewährenden Entschädigung richtet sich danach, in welchem Umfang neben dem persönlichen ein besonderes dienstliches Interesse an der Teilnahme der oder des Mitarbeitenden an der Fortbildung besteht. Die Höhe der Entschädigung ist zugleich mit der Teilnahmegenehmigung festzulegen. |
Abschnitt VII
Schlußvorschriften
###§ 27
Inkrafttreten
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