.
Grafik

Nr. 87Pflichtopfer am Erscheinungsfest,
Montag, 6. Januar 2025 (Epiphanias)

Erlass des Oberkirchenrats vom 11. Dezember 2024

„Immer dem Lichtschein nach“ ist der Gottesdienst zu Epiphanias dieses Jahr überschrieben.
Das Pflichtopfer am Erscheinungsfest ist für Aufgaben der Weltmission bestimmt.
Viele Menschen folgten und folgen noch heute einem Lichtschein, einem inneren Ruf, einer Berufung und setzen sich an anderen Orten selbstlos und mit großem Engagement für ihre Mitmenschen ein.
Mit Ihrer Gabe unterstützen Sie die vielfältigen Projekte von Missionswerken, die mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zusammenarbeiten.
So unterstützt zum Beispiel die „Evangelische Mission in Solidarität“ (EMS) Selbsthilfegruppen für Mütter von Kindern mit Behinderungen in Ghana, das „Deutsche Institut für Ärztliche Mission“ setzt sich für zuverlässige Medikamentenversorgung weltweit ein, das „Kinderwerk Lima“ versorgt Kinder in Lima und Burundi, und „Coworkers“ engagiert sich für arbeitslose Jugendliche in Westafrika.
Ihr Opfer heute ist ein handfestes Zeichen, dass Gott sich Menschen aller Kulturen und Erdteile zuwendet, ihre Not wahrnimmt und ein Licht in ihre Dunkelheit bringt. So gilt auch für uns: „Mache Dich auf und werde Licht!“
Vielen Dank für Ihre Gabe.
Ernst-Wilhelm Gohl
####

Nr. 88Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrervertretungsgesetzes

vom 28. November 2024

Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####

Artikel 1
Änderung des Pfarrervertretungsgesetzes

In § 7 Absatz 2 Nummer 7 Satz 2 Pfarrervertretungsgesetz vom 1. Juli 1983 (Abl. 50 S. 507), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 22. Oktober 2013 (Abl. 65 S. 669, ber. Abl. 66 S. 8) geändert worden ist, werden die Wörter „im landeskirchlichen Amtsblatt“ gestrichen.
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Stuttgart, 2. Dezember 2024
Ernst-Wilhelm Gohl

Nr. 89Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes
und weiterer Regelungen

vom 29. November 2024

Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####

Artikel 1
Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes

Das Pfarrbesoldungsgesetz vom 25. November 1996 (Abl. 57 S. 171), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 24. November 2022 (Abl. 70 S. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 3 Absatz 2 wird aufgehoben.
  2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Pfarrerinnen“ das Wort „Ständige“ und nach den Wörtern „Pfarrer, die“ die Wörter „eine für eine Kirchengemeinde oder einen Kirchenbezirk errichtete oder ihr oder ihm zugeordnete Pfarrstelle innehaben oder mit deren Versehung beauftragt sind und“ eingefügt.
  3. In § 22 Satz 1 wird das Wort „Unständige“ gestrichen und werden nach dem Wort „Pfarrer“ die Wörter „im unständigen Dienst im Pfarramt, die eine für eine Kirchengemeinde oder einen Kirchenbezirk errichtete oder ihr oder ihm zugeordnete Pfarrstelle versehen“ eingefügt.
  4. In Abschnitt II. Nummer 1 Satz 4 der Anlage zum Pfarrbesoldungsgesetz werden die Wörter „Wird eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung gestellt, so“ durch die Wörter „Anstelle einer Dienstwohnung“ ersetzt.
#

Artikel 2
Änderung der Verteilgrundsätze

In die Verteilgrundsätze, die zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 25. November 2022 (Abl. 70 S. 425, 428) geändert worden sind, wird folgender neuer Abschnitt II.b eingefügt:
„II.b Kompensation für die dauerhafte Verschiebung finanzieller Lasten
Das Haushaltsgesetz kann zur Kompensation für die aufgrund des Wegfalls der Wohnlast der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke für Vikarinnen und Vikare und bei Vertretungsaufträgen einhergehenden finanziellen Entlastung der Wohnlastträger (Kirchengemeinden und Kirchenbezirke) und der damit korrespondierenden Mehrbelastung der Landeskirche durch höhere Besoldungsaufwendungen (Dienstwohnungsausgleichsbeträge) einen Vorwegabzug vom Kirchensteueranteil der Gesamtheit der Kirchengemeinden vorsehen.“
#

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Rang

Die durch Artikel 2 geänderten Regelungen können nach Inkrafttreten durch Beschluss der Landessynode gemäß § 8 Absatz 2 Kirchensteuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg geändert werden.
#

Artikel 4
Inkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Das Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
( 3 ) Für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse gilt das Pfarrbesoldungsgesetz in der bis 31. Dezember 2024 geltenden Fassung.
Stuttgart, 2. Dezember 2024
Ernst-Wilhelm Gohl

Nr. 90Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes

vom 29. November 2024

Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####

Artikel 1
Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes

Das Pfarrbesoldungsgesetz vom 25. November 1996 (Abl. 57 S. 171), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 24. November 2022 (Abl. 70 S. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 17 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird die Angabe „55.“ durch die Angabe „57.“ ersetzt.
    2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „55.“ durch die Angabe „57.“ ersetzt.
  2. Abschnitt I. der Anlage wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 wird nach dem Wort „Pfarrbesoldungsgruppen 3“ die Angabe „bis 5“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 werden nach den Wörtern „übertragen wurden,“ die Wörter „oder bei Pfarrstellen nach Pfarrbesoldungsgruppe 2 mit gesteigerten Anforderungen“ eingefügt.
    2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 wird die Angabe „4 und 5“ durch die Angabe „3 und 4“ ersetzt.
      bb)
      Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Zulage für Pfarrstellen nach Pfarrbesoldungsgruppe 2 mit gesteigerten Anforderungen entspricht der Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen Pfarrbesoldungsgruppe 2 und 3 in der jeweiligen Stufe.“
#

Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Pfarrer, die mit Ablauf des 31. Dezember 2024 bereits eine Pfarrstelle der Pfarrbesoldungsgruppe 3 bekleiden, erhalten die Zulage nach Abschnitt I Nummer 2 Satz 2 der Anlage zum Pfarrbesoldungsgesetz ruhegehaltsfähig. Für die Anwendung von § 4 Absatz 2 des Pfarrerversorgungsgesetzes, der unberührt bleibt, und für Versorgungsempfänger wird die Pfarrbesoldungsgruppe 3 durch die Pfarrbesoldungsgruppe 2 und eine ruhegehaltfähige Zulage nach Abschnitt I Nummer 2 Satz 2 der Anlage zum Pfarrbesoldungsgesetz ersetzt.
Stuttgart, 5. Dezember 2024
Ernst-Wilhelm Gohl

Nr. 91Kirchliches Gesetz zur Änderung des Württ. Pfarrergesetzes und anderer Regelungen

vom 30. November 2024

Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####

Artikel 1
Änderung des Württembergischen Pfarrergesetzes

Das Württembergische Pfarrergesetz vom 3. Juni 1977 (Abl. 47 S. 511) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1989 (Abl. 54 S. 38), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 29. Juni 2024 (Abl. 71 Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „fünfzigste“ durch die Angabe „40.“ ersetzt.
    2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 Pfarrdienstgesetz der EKD findet entsprechende Anwendung.“
  2. In § 36 wird die Angabe „§§ 5 Absatz 7 und 6 Absatz 5 WürttPfG“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 7 und § 7 Absatz 5 WürttPfG“ ersetzt.
#

Artikel 2
Änderung der Verordnung des Oberkirchenrats über die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst

In § 2 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung des Oberkirchenrats über die berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst vom 24. Oktober 2006 (Abl. 62 S. 150), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2013 (Abl. 66 S. 1, 2) geändert worden ist, wird die Angabe „50.“ durch die Angabe „40.“ ersetzt.
#

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch Artikel 2 geänderten Regelungen können nach Inkrafttreten durch Verordnung des Oberkirchenrats geändert werden.
#

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Stuttgart, 5. Dezember 2024
Ernst-Wilhelm Gohl

Nr. 92Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung
der Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung

vom 3. September 2024

Auf Grund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 117 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD und § 35 Absatz 1 Satz 1 Württembergisches Pfarrergesetz wird in Ausführung von § 7 Absatz 2 und § 13 Absatz 1 Württembergisches Pfarrergesetz, § 52 und § 53 Pfarrdienstgesetz der EKD, § 9 Absatz 2 Satz 4, § 14 und § 17 Württembergisches Pfarrergesetz verordnet:
####

Artikel 1
Änderung der Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung

Die Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung vom 21. Februar 1978 (Abl. 48 S. 74) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1993 (Abl. 55 S. 645), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Februar 2021 (Abl. 69 S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
    1. An Nummer 10.3 werden folgende Sätze angefügt:
      „Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist für die notwendige Dauer der Abwesenheit Dienstbefreiung zu gewähren. Der Anspruch besteht längstens für 14 Tage im Kalenderjahr für jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 35 Tage im Kalenderjahr. Für alleinerziehende Pfarrerinnen und Pfarrer besteht der Anspruch längstens für 28 Tage im Kalenderjahr für jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 70 Tage im Kalenderjahr. Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Dienst in der Regel auf bis zu fünf Tage in der Kalenderwoche (Arbeitstage) verteilt ist, und die damit eine Dienstzeit haben, die der einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten in entsprechender Stellung vergleichbar ist, erhalten Dienstbefreiung entsprechend den für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten geltenden Bestimmungen, jedoch unter Fortzahlung der Dienstbezüge. Die Beaufsichtigungs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit des Kindes ist auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen; ein ärztliches Zeugnis ist stets vorzulegen, wenn die Dauer der Krankheit voraussichtlich eine Woche übersteigen wird, es sei denn, dass auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses ausnahmsweise verzichtet wird.“
    2. An Nummer 10.4 wird folgender Satz angefügt:
      „Im Falle einer Dienstbefreiung wegen der Erkrankung eines Kindes nach Nummer 10.3 Sätze 2 bis 5 sind Nummer 8, 16.7 und 16.8 nicht anzuwenden.“
  2. In Nummer 17.5 wird die Angabe „250,00“ durch die Angabe „400,00“, die Angabe „500,00“ durch die Angabe „800,00“ und die Angabe „1000,00“ durch die Angabe „1600,00“ ersetzt.
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Werner

Nr. 93Verordnung des Oberkirchenrats
zur Änderung der Bibliotheksordnung

vom 19. November 2024

####

Artikel 1
Änderung der Bibliotheksordnung

Die Bibliotheksordnung vom 9. August 2022 (Abl. 70 S. 358) wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 Nummer 2, § 3 Absatz 5 Satz 2, in der Überschrift des § 4, in § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3, § 5 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 sowie § 6 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Zentralbibliothek“ jeweils die Wörter „Baden und“ eingefügt.
  2. Die Anlage zu § 4 Absatz 3 (Benutzungsordnung der Evangelischen Hochschul- und Zentralbibliothek Württemberg) wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift, in § 1 Satz 1 und 3 sowie in § 4 Absatz 1 werden nach dem Wort „Zentralbibliothek“ jeweils die Wörter „Baden und“ eingefügt.
    2. In der Überschrift des Abschnitts II. wird das Wort „Allgemeines“ durch das Wort „Allgemeine“ ersetzt.
    3. In § 8 Absatz 2 wird das Wort „Bibliothekkönnen“ durch die Wörter „Bibliothek können“ ersetzt.
    4. In § 17 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „die“ eingefügt.
  3. In der Überschrift des Anhangs zur Bibliotheksordnung der Evangelischen Hochschul- und Zentralbibliothek Württemberg (Gebührenordnung) werden nach dem Wort „Zentralbibliothek“ die Wörter „Baden und“ eingefügt.
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Werner

Nr. 94Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Kirchenregisterverordnung

vom 26. November 2024

Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 3 Absatz 1 Kirchenregistergesetz und § 14 Absatz 2 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft wird verordnet:
####

Artikel 1
Änderung der Kirchenregisterverordnung

Die Kirchenregisterverordnung vom 27. August 1991 (Abl. 54 S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (Abl. 70 S. 439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Mit Genehmigung des Oberkirchenrats kann eine Kirchengemeinde eine Verzeichnisstelle und können mehrere Kirchengemeinden eine gemeinsame Verzeichnisstelle (Kirchenregisterämter) errichten. Der Oberkirchenrat bestimmt, welche Kirchengemeinden sich welchem Kirchenregisteramt anschließen können. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.“
  2. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einer gemeinsamen Verzeichnisstelle“ durch die Wörter „eines Kirchenregisteramts“ ersetzt.
  3. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Für die Eintragung einer kirchlichen Amtshandlung mit Bezug zu einer anderen Gliedkirche ist das Recht der Gliedkirche maßgeblich, in der die kirchliche Amtshandlung vollzogen wurde.“
  4. § 4 Absatz 2 wird aufgehoben.
  5. § 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die Amtshandlungsverzeichnisse werden elektronisch mit einem vom Oberkirchenrat festgelegten Programm nach einem einheitlichen Muster geführt.“
  6. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „Die Formulare nach Absatz 2 sind für die Dauer von einem Jahr nach Abschluss des Jahrgangs aufzubewahren.“
  7. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „numerieren“ durch das Wort „nummerieren“ ersetzt.
  8. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter „Änderungen des Personenstandes, Namens, usw.“ durch die Wörter „, vom Standesamt beurkundeter Änderungen des Personenstandes, des Geschlechtseintrags, der Namen oder anderer Angaben.“ ersetzt.
  9. § 11 wird wie folgt gefasst:
    „§ 11
    Sicherung der Amtshandlungsverzeichnisse
    Die Beurkundungen im Amtshandlungsverzeichnis werden zur Sicherung in einem elektronischen Register (Sicherungsregister) gespeichert.“
  10. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
      „c) bei einer Person aufgrund des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) der Geschlechtseintrag oder die Vornamen geändert wurden. “.
    2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Wird eine Adoption oder eine Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen nach Buchstabe c anhand eines Beschlusses des zuständigen Gerichts oder anhand anderer amtlicher Dokumente nachgewiesen, so ist in die jeweiligen Amtshandlungsverzeichnisse die Auskunftssperre von Amts wegen einzutragen.“
  11. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
      bb)
      Buchstabe b Nummer 4 wird aufgehoben.
    2. Absatz 2 wird aufgehoben.
  12. § 15 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 6 wird aufgehoben.
    2. Die Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 6 bis 9.
  13. § 15a Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 6 wird aufgehoben.
    2. Die Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 6 bis 9.
  14. § 17 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 5 wird aufgehoben.
    2. Die Nummern 6 bis 7 werden die Nummern 5 bis 6.
  15. § 23 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Veröffentlichungen“ das Wort „, Archivierung“ eingefügt.
    2. Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Nach Ablauf der nachstehend festgelegten Fristen sind die Amtshandlungsverzeichnisse nach den archivrechtlichen Vorschriften dem jeweils zuständigen kirchlichen Archiv zur Übernahme anzubieten:
      1. Taufverzeichnis: 110 Jahre,
      2. Konfirmationsverzeichnis: 80 Jahre,
      3. Trauungsverzeichnis: 80 Jahre,
      4. Verzeichnis zum Gottesdienst anlässlich der Eheschließung von zwei Personen gleichen Geschlechts: 80 Jahre,
      5. Bestattungsverzeichnis: 30 Jahre,
      6. Aufnahmeverzeichnis: 80 Jahre.
      Die Fristen werden gerechnet ab dem letzten Eintrag im jeweiligen Verzeichnis.“
  16. § 26 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 2 wird aufgehoben.
    2. Die Nummern 3 bis 13 werden die Nummern 2 bis 12.
  17. § 27 Absatz 3 wird aufgehoben.
  18. § 28 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Verzeichnisse“ das Wort „, Archivierung“ eingefügt.
    2. Es wird folgender Satz angefügt:
      „Die Verzeichnisse sind nach Ablauf der nachstehend festgelegten Fristen nach den archivrechtlichen Vorschriften dem jeweils zuständigen kirchlichen Archiv zur Übernahme anzubieten:
      1. Familienverzeichnis: 110 Jahre,
      2. Austrittsverzeichnis: 80 Jahre.“
  19. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.
  20. In § 35 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Anschrift sowie“ gestrichen.
  21. § 36 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. personenbezogene Daten von Familienangehörigen, die nicht der Landeskirche oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören und gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz der Übermittlung ihrer Daten widersprochen haben, zu löschen;“
    2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 wird das Wort „Geschlechtsumwandlung“ durch die Wörter „Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 3 wird das Wort „Geschlechtsumwandlung“ durch die Wörter „Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen“ ersetzt.
    3. In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1 Landesmeldegesetz“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz“ und das Wort „berechtigten“ durch das Wort „schutzwürdigen“ ersetzt.
  22. Nach § 40 wird folgender § 41 eingefügt:
    „§ 41
    Geschlechtergerechte Sprache
    Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung sind unabhängig vom Geschlecht der Bezeichneten.“
#

Artikel 2
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Artikel 1 Nummern 10 und 21 treten mit Wirkung vom 1. November 2024 in Kraft.
Werner

Nr. 95Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchengemeinde Aldingen über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirchengemeinde Aldingen auf die Evangelische Kirchengemeinde Trossingen gemäß § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 13. Dezember 2024

Durch kirchenrechtliche Vereinbarung hat die Evangelische Kirchengemeinde Aldingen der Evangelischen Kirchengemeinde Trossingen die Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in dieser Kirchengemeinde übertragen. Die Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 13. Dezember 2024 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner
###

Neufassung der kirchenrechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen der Kirchengemeinde Aldingen an die Kirchengemeinde Trossingen

Die zwischen der Evang. Kirchengemeinde Aldingen – Kirchengemeinde Aldingen –
und der
Evang. Kirchengemeinde Trossingen, – Trägerin –
am 13. Juli 2020 geschlossene Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz erhält folgende neue Fassung:
#

Präambel

Die evangelischen Kirchengemeinden Aldingen und Trossingen sind engagierte Kindergar­tenträger. Die Kindergartenarbeit ist für beide wichtiger Bestandteil der kirchlichen Arbeit.
Aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die Leitung und Verwaltung der Kindergarten­arbeit suchen die Gemeinden einen Weg, diese gemeinsam fortzuführen und zu gestalten. Für beide Gemeinden geht damit eine Entlastung des Ehrenamtes und der Pfarrstellen ein­her. Für Aldingen wird eine hauptamtliche Leitung und Verwaltung ermöglicht. Für Trossin­gen ergibt sich dadurch der Ausbau der vorhandenen Stellen zu attraktiven Einheiten.
Die gemeinsame Verantwortung für die Kindergartenarbeit bleibt bestehen. Beide Gemein­den tragen, begleiten und gestalten die nun gemeinsame Arbeit. Die Partnerschaft ist de facto keine einseitige Übernahme der Kindergartenarbeit, sondern eine gemeinsame Ver­antwortung der Arbeit.
Zur Umsetzung dieser Anliegen wird folgende kirchenrechtliche Vereinbarung nach § 8 des Kirchlichen Verbandsgesetzes geschlossen:
#

§ 1 Wechsel der Trägerschaft

( 1 ) Die Kirchengemeinde Aldingen übertrug die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrich­tungen mit Wirkung vom 01.01.2021 auf die Kirchengemeinde Trossingen (Trägerin).
( 2 ) Dies waren die Einrichtungen:
  1. Evangelischer Kindergarten „Im Brühl", Im Brühl 26, 78554 Aldingen
    mit 3 Gruppen
  2. Evangelischer Kindergarten „Hand in Hand", Obere Felbenstr. 23, 78554 Aldingen
    mit 3 Gruppen
Am 01.04.2022 kam die Einrichtung „Naturkindergarten Hand in Hand" dazu.
( 3 ) Die Kirchengemeinden arbeiten in Fragen des Betriebes der Kindertageseinrich­tungen zusammen. Sie sind zur gegenseitigen Wahrnehmung und Unterstützung verpflichtet. Für alle Entscheidungen, die nicht in die Zuständigkeit des Ausschusses nach § 2 fallen, und die mittelbar oder unmittelbar die Kindergartenarbeit in Aldingen betreffen, ist das Benehmen mit der Kirchengemeinde Aldingen herzustellen.
( 4 ) - Nicht belegt -
( 5 ) Die Kirchengemeinde Aldingen und ihre Pfarrerinnen und Pfarrer bleiben zuständig für die Wahrnehmung der religionspädagogischen Betreuung der Kindertageseinrichtungen und ihrer Einbeziehung ins Gemeindeleben.
#

§ 2 Beschließender Ausschuss für Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Die Kirchengemeinde Trossingen bildet einen beschließenden Ausschuss für die Wahrnehmung der Aufgaben als Trägerin aller von ihr betriebenen Kindertagesein­ richtungen.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören an
  1. zwei Mitglieder, die vom Kirchengemeinderat Trossingen entsandt werden,
  2. ein Mitglied, das vom Kirchengemeinderat Aldingen entsandt wird,
  3. ein Mitglied, das vom Kirchengemeinderat Tuningen entsandt wird,
  4. die Geschäftsführung Kindertagesstätten der Trägerin als beratendes Mitglied,
  5. die oder der Beauftragte für den Haushalt der Trägerin als beratendes Mitglied.
Für die Mitglieder nach Nrn. 1. bis 3. werden Vertreterinnen oder Vertreter für den Fall der Verhinderung und des Ausscheidens bestellt.
Die Leitungen der Kindertageseinrichtungen, die Fachberatung und die Mitarbeitendenvertretung nehmen bei Bedarf beratend teil.
( 3 ) Der Ausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen, soweit diese nicht nach der Kirchengemeindeordnung dem Kirchengemeinderat vorbehalten sind. Er nimmt die Trägerverantwortung für die Kindertageseinrichtungen wahr.
Insbesondere nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr:
  1. Er entscheidet im Rahmen des Haushaltsplans über neue Leistungsangebote der Kindertageseinrichtungen.
  2. Er beschließt über den Abschluss von Verträgen mit den Kommunen oder Dritten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit der Kindertageseinrichtungen der Trägerin stehen.
  3. Er berät über den Teilhaushaltsplan und Stellenplan zur Vorlage an den Kirchengemeinderat und bewirtschaftet ihn. Auch berät er über den Rechnungsabschluss für die Kindertageseinrichtungen.
  4. Er setzt die Gebühren für die Kindertageseinrichtungen fest.
  5. Er entscheidet über die Anstellung, Versetzung und Entlassung der Geschäftsfüh­rung und der Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen und führt die Dienst-­ und Fachaufsicht unbeschadet der unmittelbaren Aufsicht durch die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats der Trägerin über sie.
    Bei Personalentscheidungen in Bezug auf die Leitungen der Kindertageseinrichtungen in Aldingen hat das von der Kirchengemeinde Aldingen entsandte Mitglied ein Vetorecht.
  6. Er trifft die Entscheidung über die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen.
  7. Er kann allgemeine religionspädagogische Grundsätze für die Kindertageseinrichtungen erstellen, unbeschadet der Zuständigkeit der jeweiligen Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden für die religionspädagogische Betreuung.
  8. Er verantwortet und beschließt die Qualitätsentwicklung- und Qualitätssicherungs­grundsätze.
  9. Er erhält regelmäßige Informationen über den Betrieb der Kindertageseinrich­tungen durch die Leitungen der Kindertageseinrichtungen und unterstützt diese.
  10. Er entsendet Vertreterinnen und Vertreter zu den jeweiligen Gremien auf Kommu­naler-, Landkreis-, Kirchenbezirks- und Landesebene.
  11. Er beteiligt die Kommunen im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte.
( 4 ) Anstellung, Versetzung und Entlassung des Personals der Kindertageseinrichtungen, mit Ausnahme der Leitungen, wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die GF-Kita und ein Mitglied nach Abs. 2 Ziffer 1. bis 3. übertragen; vorzugsweise das Mitglied, für dessen Ort die Anstellung erfolgt. Die Entscheidung erfolgt einstimmig. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Ausschuss. Die jeweilige Leitung der Kindertageseinrichtung wird an der Entscheidung beteiligt.
#

§ 3 Örtliche Beiräte

( 1 ) Es wird für den Bereich jeder Kirchengemeinde jeweils ein örtlicher Beirat für die Kindertageseinrichtungen gebildet. Dieser wird vom jeweiligen Kirchengemeinderat eingesetzt.
( 2 ) Der Beirat setzt sich aus mindestens 3 Personen zusammen, von diesen ist eine der jeweils zuständige Pfarrer bzw. die jeweils zuständige Pfarrerin für die Kindergartenarbeit der Kirchengemeinde. Über die weitere Zusammensetzung des Gremiums ent­scheidet der zuständige Kirchengemeinderat. Bei Bedarf lädt der Vorsitzende die GF­ Kita oder/und Leitungen der Kindertageseinrichtungen zu Sitzungen ein.
( 3 ) Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit der Kindertageseinrichtungen im Bereich der jeweiligen Kirchengemeinde zu begleiten und die Zusammenarbeit zu koordinieren.
( 4 ) Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Abstimmung über die religionspädagogische Betreuung der Kindergartenarbeit in ihrem Bereich,
  2. er hält den Kontakt zu den Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen und unterstützt die Mitarbeiterbindung,
  3. er informiert sich über aktuelle Themen der Kindertageseinrichtungen,
  4. er berät den Kirchengemeinderat und den beschließenden Ausschuss bei Entscheidungen in Bezug auf die jeweiligen Kindertageseinrichtungen.
( 5 ) Der Beirat tritt jeweils nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, zusammen.
#

§ 4 Finanzierung

( 1 ) Die Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen werden von der Trägerin übernommen.
( 2 ) Die Trägerin trat, soweit möglich, im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde Aldingen ein. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde Aldingen im Bereich der übernommenen Kindertageseinrichtungen gingen nach § 1a Absatz 6 KAO kraft Gesetz zum Stichtag 01.01.2021 auf die Trägerin über.
( 3 ) Die Kirchengemeinde Aldingen erhält für die Kindertageseinrichtungen in Aldingen weiterhin die Kirchensteuerzuweisung im Rahmen der Budgetierung der Bezirkssatzung für den Kirchenbezirk Rottweil.
( 4 ) Die Trägerin erhält die laut Kindergartenvertrag mit der bürgerlichen Gemeinde Aldingen vereinbarten Zuschüsse.
( 5 ) Die Trägerin erhält alle Einnahmen im Rahmen des Betriebs der Kindertageseinrichtungen, sowie Zuschüsse und zweckbestimmte Spenden.
( 6 ) Die Gebäude in Aldingen sind Eigentum der bürgerlichen Gemeinde Aldingen. Die Überlassung der Räumlichkeiten und die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem Kindergartenvertrag.
( 7 ) Aufwand, Erträge, Inventar und Rücklagen der Kindertageseinrichtungen werden für die Orte Aldingen, Tuningen und Trossingen getrennt ermittelt.
( 8 ) Zweckgebundene Rücklagen für die Einrichtungen werden an die Trägerin weitergeleitet, dort als „Spendenrücklage für die jeweilige Einrichtung" gebucht und stehen der Einrichtung zur Verfügung.
Bestehende Rücklagen für die Finanzierung der Kindergartenarbeit verbleiben bei der Kirchengemeinde Aldingen.
( 9 ) Der Verwaltungsaufwand für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Kirchengemeinde Trossingen wird in der Arbeitszeitermittlung für die Kirchenpflege Trossingen ausgewiesen. Die Aufteilung nach Abs. 7 erfolgt im Verhältnis der Anzahl der Gruppen in den Gemeinden.
( 10 ) Der nicht gedeckte Aufwand ist gemäß der Zuordnung nach Abs. 7 von der jeweiligen Kirchengemeinde zu tragen. Es können angemessene unterjährige Abschlagszahlungen vereinbart werden.
Für einen Mehraufwand, der sich aus der Einrichtung neuer Gruppen oder Einrichtungen und anderen wesentlichen Änderungen des örtlichen Angebots ergibt, gilt dies nur, wenn der jeweilige Kirchengemeinderat dem zugestimmt hat.
#

§ 5 Inkrafttreten, Vertragsänderung

( 1 ) Zu dieser Vereinbarung ist die Genehmigung des Evang. Oberkirchenrats in Stuttgart erforderlich.
( 2 ) Sie tritt am 01.01.2025 in Kraft und ersetzt vollumfänglich die bestehende Vereinbarung vom 13.07.2020.
( 3 ) Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung, ist die Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von 1 Jahr zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Kündigt eine der in § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 7 genannten Kirchengemeinden die mit der Trägerin geschlossene Vereinbarung, sind die verbleibenden Vereinbarungen entsprechend anzupassen.
( 4 ) Änderungen und Aufhebung des Vertrags bedürfen der Genehmigung des Oberkir­chenrats.
Für die Kirchengemeinde Aldingen,
vertreten durch
Pfr. Ulrich Dewitz,
1. Vorsitzender KGR
Für die Kirchengemeinde Trossingen,
vertreten durch
Pfr. Torsten Kramer,
1. Vorsitzender KGR
Aldingen, 09.12.2024
Trossingen, 10.12.2024

Nr. 96Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchengemeinde Tuningen über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirchengemeinde Tuningen auf die Evangelische Kirchengemeinde Trossingen gemäß § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 13. Dezember 2024

Durch kirchenrechtliche Vereinbarung hat die Evangelische Kirchengemeinde Tuningen der Evangelischen Kirchengemeinde Trossingen die Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in dieser Kirchengemeinde übertragen. Die Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 13. Dezember 2024 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner
###
Zwischen der Evang. Kirchengemeinde Tuningen – Kirchengemeinde Tuningen –
und der
Evang. Kirchengemeinde Trossingen, – Trägerin –
wird folgende Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz geschlossen:
#

Präambel

Die evangelischen Kirchengemeinden Tuningen und Trossingen sind engagierte Kindergartenträger. Die Kindergartenarbeit ist für beide wichtiger Bestandteil der kirchlichen Arbeit. Die Kirchengemeinde Tuningen betreibt derzeit eine Kindertageseinrichtung mit zwei Kindergartengruppen.
Die Kirchengemeinde Tuningen will die Trägerschaft ihrer Einrichtung auf die Kirchengemeinde Trossingen übertragen. Ziel ist die dauerhafte Erfüllung der Aufgabe evangelischer Kindergartenarbeit mit einem hohen qualitativen Standard. Die Übertragung erfolgt, weil die Erfüllung der Aufgabe auf Grund der deutlichen Zunahme der Aufgaben der Träger einer Kindertageseinrichtung durch den Erlass zahlreicher neuer gesetzlicher Bestimmungen und bildungspolitischer Anforderungen für kleinere Träger zunehmend erschwert wird. Mit der Übertragung können die inhaltliche Arbeit und die Vernetzung sowie die kirchlichen, personellen und wirtschaftlichen Interessen bei der örtlichen Bedarfsplanung (§ 8 Abs. 2 KiTaG) für die Kirchengemeinde besser wahrgenommen werden.
#

§ 1 Wechsel der Trägerschaft

( 1 ) Die Kirchengemeinde Tuningen überträgt die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrich­ tung mit Wirkung vom 01.01.2025 auf die Kirchengemeinde Trossingen (Trägerin).
( 2 ) Dies ist die Einrichtung:
Evangelischer Kindergarten Hegenest,
Kirchstraße 6 in 78609 Tuningen
mit 2 Gruppen.
( 3 ) Die Kirchengemeinden arbeiten in Fragen des Betriebes der Kindertageseinrichtung zusammen. Sie sind zur gegenseitigen Wahrnehmung und Unterstützung verpflichtet. Für alle Entscheidungen, die nicht in die Zuständigkeit des Ausschusses nach § 2 fallen, und die mittelbar oder unmittelbar die Kindergartenarbeit in Tuningen betreffen, ist das Benehmen mit der Kirchengemeinde Tuningen-Talheim herzustellen.
( 4 ) Die Kirchengemeinde Tuningen behält, sofern dies nicht Dritten obliegt, die Baulast
Unter Baulast wird in diesem Kontext nicht die öffentlich-rechtliche Baulast nach der Landesbauordnung verstanden. Der Begriff ist aber sowohl im kirchlichen als auch im staatlichen Bereich eingeführt (s. z. B. staatliche Baulastrichtlinien).
1
für das Gebäude für die Kindertageseinrichtung. Das im Eigentum der Kirchengemeinde Tuningen stehende Gebäude bleibt in deren Eigentum.
( 5 ) Die Kirchengemeinde Tuningen und ihre Pfarrerinnen und Pfarrer bleiben zuständig für die Wahrnehmung der religionspädagogischen Betreuung der Kindertageseinrichtung und ihrer Einbeziehung ins Gemeindeleben.
#

§ 2 Beschließender Ausschuss für Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Die Kirchengemeinde Trossingen bildet einen beschließenden Ausschuss für die Wahrnehmung der Aufgaben als Trägerin aller von ihr betriebenen Kindertagesein­ richtungen.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören an
  1. zwei Mitglieder, die vom Kirchengemeinderat Trossingen entsandt werden,
  2. ein Mitglied, das vom Kirchengemeinderat Aldingen entsandt wird,
  3. ein Mitglied, das vom Kirchengemeinderat Tuningen entsandt wird,
  4. die Geschäftsführung Kindertagesstätten der Trägerin als beratendes Mitglied,
  5. die oder der Beauftragte für den Haushalt der Trägerin als beratendes Mitglied.
Für die Mitglieder nach Nr. 1. - 3. werden Vertreterinnen oder Vertreter für den Fall der Verhinderung und des Ausscheidens bestellt.
Die Leitungen der Kindertageseinrichtungen, die Fachberatung und die Mitarbeitendenvertretung nehmen bei Bedarf beratend teil.
( 3 ) Der Ausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen, soweit diese nicht nach der Kirchengemeindeordnung dem Kirchengemeinderat vorbehalten sind. Er nimmt die Trägerverantwortung für die Kindertageseinrichtungen wahr.
Insbesondere nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr:
  1. Er entscheidet im Rahmen des Haushaltsplans über neue Leistungsangebote der Kindertageseinrichtungen.
  2. Er beschließt über den Abschluss von Verträgen mit den Kommunen oder Dritten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit der Kindertageseinrichtungen der Trägerin stehen.
  3. Er berät über den Teilhaushaltsplan und Stellenplan zur Vorlage an den Kirchengemeinderat und bewirtschaftet ihn. Auch berät er über den Rechnungsabschluss für die Kindertageseinrichtungen.
  4. Er setzt die Gebühren für die Kindertageseinrichtungen fest.
  5. Er entscheidet über die Anstellung, Versetzung und Entlassung der Geschäftsfüh­rung und der Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen und führt die Dienst-­ und Fachaufsicht unbeschadet der unmittelbaren Aufsicht durch die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats der Trägerin über sie.
    Bei Personalentscheidungen in Bezug auf die Leitung der Kindertageseinrichtung in Tuningen hat das von der Kirchengemeinde Tuningen entsandte Mitglied ein Vetorecht.
  6. Er trifft die Entscheidung über die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen.
  7. Er kann allgemeine religionspädagogische Grundsätze für die Kindertageseinrichtungen erstellen, unbeschadet der Zuständigkeit der jeweiligen Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden für die religionspädagogische Betreuung.
  8. Er verantwortet und beschließt die Qualitätsentwicklung- und Qualitätssicherungs­grundsätze.
  9. Er erhält regelmäßige Informationen über den Betrieb der Kindertageseinrich­tungen durch die Leitungen der Kindertageseinrichtungen und unterstützt diese.
  10. Er entsendet Vertreterinnen und Vertreter zu den jeweiligen Gremien auf Kommu­naler-, Landkreis-, Kirchenbezirks- und Landesebene.
  11. Er beteiligt die Kommunen im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte.
( 4 ) Anstellung, Versetzung und Entlassung des Personals der Kindertageseinrichtungen, mit Ausnahme der Leitungen, wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Geschäftsführung Kindertagesstätten und ein Mitglied nach Abs. 2 Ziffer 1. - 3. übertragen; vorzugsweise das Mitglied, für dessen Ort die Anstellung erfolgt.
Die Entscheidung erfolgt einstimmig. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Ausschuss.
Die jeweilige Leitung der Kindertageseinrichtung wird an der Entscheidung beteiligt.
#

§ 3 Örtliche Beiräte

( 1 ) Es wird für den Bereich jeder Kirchengemeinde jeweils ein örtlicher Beirat für die Kindertageseinrichtungen gebildet. Dieser wird vom jeweiligen Kirchengemeinderat eingesetzt.
( 2 ) Der Beirat setzt sich aus mindestens 3 Personen zusammen, von diesen ist eine der jeweils zuständige Pfarrer bzw. die jeweils zuständige Pfarrerin für die Kindergartenarbeit der Kirchengemeinde. Über die weitere Zusammensetzung des Gremiums ent­scheidet der zuständige Kirchengemeinderat.
Bei Bedarf lädt der Vorsitzende die Geschäftsführung Kindertagesstätten oder/und Leitungen der Kindertageseinrichtungen zu Sitzungen ein.
( 3 ) Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit der Kindertageseinrichtungen im Bereich der jeweiligen Kirchengemeinde zu begleiten und die Zusammenarbeit zu koordinieren.
( 4 ) Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Abstimmung über die religionspädagogische Betreuung der Kindergartenarbeit in ihrem Bereich,
  2. er hält den Kontakt zu den Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen und unterstützt die Mitarbeiterbindung,
  3. er informiert sich über aktuelle Themen der Kindertageseinrichtungen,
  4. er berät den Kirchengemeinderat und den beschließenden Ausschuss bei Entscheidungen in Bezug auf die jeweiligen Kindertageseinrichtungen.
( 5 ) Der Beirat tritt jeweils nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, zusammen.
#

§ 4 Finanzierung

( 1 ) Die Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen werden von der Trägerin übernommen.
( 2 ) Die Trägerin tritt, soweit möglich, im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde Tuningen ein. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde Tuningen im Bereich der übernommenen Kindertageseinrichtung gehen nach § 1a Absatz 6 KAO kraft Gesetz zum Stichtag 01.01.2025 auf die Trägerin über.
( 3 ) Die Kirchengemeinde Tuningen-Talheim erhält für die Kindertageseinrichtung in Tuningen weiterhin die Kirchensteuerzuweisung im Rahmen der Budgetierung der Bezirkssatzung für den Kirchenbezirk Rottweil.
( 4 ) Die Trägerin erhält die laut Kindergartenvertrag mit der bürgerlichen Gemeinde Tuningen vereinbarten Zuschüsse.
( 5 ) Die Trägerin erhält alle Einnahmen im Rahmen des Betriebs der Kindertageseinrichtungen, sowie Zuschüsse und zweckbestimmte Spenden.
( 6 ) Die Nutzung der Räumlichkeiten durch die Trägerin erfolgt gebührenfrei. Die Bewirtschaftungskosten für das Gebäude werden der Kirchengemeinde Tuningen, die diese der Trägerin jährlich in Rechnung stellt, vollumfänglich ersetzt. Abschläge können vereinbart werden.
Die Regelung für Investitionen am Gebäude ist noch mit der bürgerlichen Gemeinde Tuningen abzustimmen.
( 7 ) Aufwand, Erträge, Inventar und Rücklagen der Kindertageseinrichtungen werden für die Orte Aldingen, Tuningen und Trossingen getrennt ermittelt.
( 8 ) Zweckgebundene Rücklagen für die Kindertagesstätte Hegenest werden an die Trägerin weitergeleitet, dort als „Spendenrücklage Hegenest" gebucht und stehen der Einrichtung zur Verfügung.
Bestehende Rücklagen für das Kindergartengebäude und Rücklagen für die Finanzierung der Kindergartenarbeit verbleiben bei der Kirchengemeinde Tuningen.
( 9 ) Der Verwaltungsaufwand für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Kirchengemeinde Trossingen wird in der Arbeitszeitermittlung für die Kirchenpflege Trossingen ausgewiesen. Die Aufteilung nach Abs. 7 erfolgt im Verhältnis der Anzahl der Gruppen in den Gemeinden.
( 10 ) Der nicht gedeckte Aufwand ist gemäß der Zuordnung nach Abs. 7 von der jeweiligen Kirchengemeinde zu tragen. Es können angemessene unterjährige Abschlagszahlungen vereinbart werden.
Für einen Mehraufwand, der sich aus der Einrichtung neuer Gruppen oder Einrichtungen und anderen wesentlichen Änderungen des örtlichen Angebots ergibt, gilt dies nur, wenn der jeweilige Kirchengemeinderat dem zugestimmt hat.
#

§ 5 Inkrafttreten, Vertragsänderung

( 1 ) Zu dieser Vereinbarung ist die Genehmigung des Evang. Oberkirchenrats in Stuttgart erforderlich.
( 2 ) Sie tritt am 01.01.2025 in Kraft.
( 3 ) Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung ist die Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von 1 Jahr zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Kündigt eine der in § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 7 genannten Kirchengemeinden die mit der Trägerin geschlossene Vereinbarung, sind die verbleibenden Vereinbarungen entsprechend anzupassen.
( 4 ) Änderungen und Aufhebung des Vertrags bedürfen der Genehmigung des Oberkir­chenrats.
Für die Kirchengemeinde Tuningen,
vertreten durch
Pfr. Helmut Pipiorke,
1. Vorsitzender KGR
Für die Kirchengemeinde Trossingen,
vertreten durch
Pfr. Torsten Kramer,
1. Vorsitzender KGR
Tuningen, 10. Dez. 2024
Trossingen, 10. Dez. 2024

Nr. 97Berichtigung
der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der
Verordnung des Oberkirchenrats zum Kirchlichen Gesetz zur Einführung zum Kirchlichen Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der
Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Bekanntmachung vom 13. Dezember 2024

Artikel 1 Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Verordnung des Oberkirchenrats zum Kirchlichen Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 3. September 2024 (Abl. 71 Nr. 71) wird wie folgt berichtigt:
Die Angabe „Artikel 5 Absatz 5 Satz 2“ wird durch die Angabe „Artikel 5 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
Werner
####
Amtsblatt
Herausgeber
Evangelischer Oberkirchenrat
Postfach 10 13 42, 70012 Stuttgart
Dienstgebäude: Rotebühlplatz 10, 70173 Stuttgart
Telefon 0711 2149-0
Konten der Kasse des Evangelischen Oberkirchenrats
Evangelische Bank eG
BIC GENODEF1EK1
IBAN DE66 5206 0410 0000 4001 06
Landesbank Baden-Württemberg
BIC SOLADEST600
IBAN DE85 6005 0101 0002 0032 25